| - Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass eine Lieferung an den zur Zahlung aufgeforderten Verbraucher erfolgt ist. Dazu muss der Verbraucher in die Lage versetzt worden sein, auf die Ware oder Dienstleistung tatsächlich zuzugreifen.
- Es besteht kein Wertungswiderspruch zwischen dem Tatbestand von Nr. 29 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG einerseits und dem Irreführungstatbestand gemäß § 5 Abs. 1 UWG andererseits, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher eine unberechtigte Zahlungsaufforderung zukommen lässt. Beide Normen sind daher nebeneinander anwendbar.
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