| Eine Heilung des Formverstoßes einer fehlenden qualifizierten elektronischen Signatur des Schriftsatzes durch Ausdruck der elektronisch eingereichten Berufungsschrift kommt vorliegend nicht in Betracht. Eine solche Heilungsmöglichkeit wird teilweise für den Fall bejaht, dass ein mit einer eingescannten Unterschrift versehener Schriftsatz ausgedruckt wird und zur Akte gelangt. Der Zeitpunkt des Ausdruckens entspricht dabei dem Zeitpunkt des Eingangs des Dokuments, da zu diesem Zeitpunkt eine verkörperte Erklärung beim Gericht vorliegt. Ähnlich wie beim Telefax ist in diesen Fällen damit beim Empfänger eine Kopie des Originals eingegangen. Diese Konstellation ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar (so auch OLG Düsseldorf, 2 RVs 15/20 v. 10.03.2020 juris). Von der lediglich über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten Berufungsschrift gab es ersichtlich keine verkörperte Originalurkunde. Der übermittelte Schriftsatz weist als Urheber lediglich in Computerschrift den Namen des Verteidigers aus. Übermittelt wurde auch keine handschriftlich unterzeichnete und anschließend eingescannte Originalurkunde. Eine verkörperte Erklärung ist erstmals durch das Ausdrucken der Berufungsschrift beim Amtsgericht entstanden.
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