| - Eine Verurteilung wegen Beleidigung oder übler Nachrede setzt gerade dann, wenn die Strafbarkeit durch über das Internet verbreitete Beiträge in Form sog. Postings innerhalb einer öffentlichen Gruppe im Rahmen einer Social-Media-Plattform als verwirklich angesehen wird, voraus, dass die als tatbestandlich und rechtswidrig (§ 193 StGB) gewerteten Äußerungen im Urteil entweder vollständig zitiert oder aber - soweit möglich - wenigstens nach ihrem jeweiligen Gesamtkontext in Form einer aussagekräftigen zusammenfassenden Darstellung im Urteil wiedergegeben werden, weil nur so auszuschließen ist, dass die inkriminierten Zitate nicht aus einem größeren Zusammenhang herausgerissenen sind.
- Der am Maßstab der Meinungsäußerungsfreiheit und ihrer Schranken zu messende Sinngehalt von in Form öffentlicher Postings verbreiteter Diskussionsbeiträge erschließt sich regelmäßig erst durch die vollständige Kenntnis etwaiger konkreter, u.a. durch (öffentliche) Benutzerkommentare, Rede und (reaktive) Gegenrede oder auch eingeschlossener privater Chats oder die Teilung von Links ermöglichender Apps und Verschlagwortungen oder der Verwendung sog. Emoticons und Likes zu eigenen (früheren) Beiträgen personenverschiedener Gruppenmitglieder geprägte Beiträge.
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