| - Das für die Feststellung eines Rechtsverhältnisses notwendige rechtliche Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass eine in der Vergangenheit getroffene Maßnahme (hier: Sperre eines Nutzerkontos auf einer Social-Media-Plattform) gegenwärtige tatsächliche Folgen hatte (hier: die Speicherung eines Verstoßes gegen Nutzungsbedingungen im Datenbestand des Social-Media-Betreibers). Es greift auch insoweit der Vorrang der Leistungsklage.
- Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist berechtigt, in seinen Nutzungsbedingungen neben dem Verbot strafbarer und rechtswidriger Inhalte auch das Teilen von sog. Hassnachrichten ("Hassrede") zu untersagen. Klauseln, welche verbieten, bestimmte Personen oder Personengruppen aufgrund bestimmter geschützter Eigenschaften als minderwertig herabzusetzen, sind danach weder als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB zu werten noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Plattform-Nutzer i.S.d. § 307 BGB dar. Soweit der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG überhaupt eröffnet ist, greifen gegenüber dem Plattform-Betreiber nicht allein die Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG. Vielmehr wirken die Grundrechte des Plattform-Nutzers gegenüber dem Social-Media-Betreiber nur mittelbar und sind gegen dessen Grundrechte aus Art. 12, 14 GG abzuwägen (Wechselwirkung), mit der Folge, dass dessen unternehmerische Entscheidungen Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen können, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.
- Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist danach berechtigt, in seinen Nutzungsbedingungen für den Fall verbotener Inhalte Maßnahmen wie das Löschen von Beiträgen oder die (zeitweilige) Sperre eines Nutzer-Accounts vorzusehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei gewahrt, wenn die Nutzungsbedingungen die Sanktionen an der Schwere des jeweiligen Verstoßes ausrichten.
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