VG Mainz | ||
Urteil vom 22.07.2020 | ||
1 K 473/19.MZ | ||
Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Beschwerde | ||
JurPC Web-Dok. 139/2020, Abs. 1 - 38 | ||
Leitsätze: | ||
1. Eine datenschutzrechtliche Beschwerde muss alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt erfassen und ggf. weiter aufklären, ihre Zuständigkeit überprüfen und etwaige Datenschutzverstöße feststellen kann. Die Beschwerde muss daher zumindest Angaben über die betroffene Person und den Verantwortlichen enthalten und zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen, welcher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gerügt wird. 2. Der Beschwerdeführer kann von der Aufsichtsbehörde keine Ermittlungen ins Blaue hinein verlangen. | ||
Tatbestand: | ||
Der Kläger wendet sich gegen die Beendigung seines datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens durch den Beklagten. | Abs. 1 | |
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 5. Februar 2019 eine Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz – LFDI –. Darin rügt er Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO –. Er habe verschiedene Behörden (Staatsanwaltschaft Mainz, Sozialgericht Mainz, Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Petitionsausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz, Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz) um Auskunft nach Art. 15 der DSGVO gebeten. Mit Ausnahme der Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz könne er jedoch anhand der Auskünfte nicht erkennen, welche Dokumente er löschen lassen könne. Er bezweifle deshalb, dass die Rückantworten den Vorgaben der DSGVO entsprechen würden und die Behörden ihre Auskunftspflicht hinreichend erfüllt hätten. | Abs. 2 | |
Im Rahmen des nachfolgenden Schriftwechsels wies der Beklagte unter anderem darauf hin, dass er hinsichtlich der justiziellen Tätigkeit von Gerichten gemäß Art. 55 Abs. 3 DSGVO und für den Petitionsausschuss des Landtags, soweit dieser parlamentarische Aufgaben wahrnehme, gemäß § 2 Abs. 3 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – nicht zuständig sei. Die Reichweite des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO sei „Gegenstand von Diskussionen“. Die Ausführungen des Klägers würden den Schluss zulassen, dass seinem Auskunftsrecht durch ausreichende Antworten der verschiedenen Behörden Rechnung getragen worden sei. Soweit der Kläger der Auffassung sei, dass die Antworten inhaltlich unzureichend seien, solle er dies näher konkretisieren. | Abs. 3 | |
In seinem Schreiben vom 18. April 2019 kritisierte der Kläger, dass die verschiedenen Behörden ihre Auskunftspflicht unterschiedlich handhaben würden. Das Auskunftsrecht werde auf Bundesebene weitergehend ausgelegt und beantwortet. Des Weiteren weise er auf die Wichtigkeit einer ordnungsgemäßen Aktenführung durch Behörden hin. | Abs. 4 | |
Mit Bescheid vom 26. April 2019 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das Beschwerdeverfahren beendet worden sei, weil der Kläger mit seinem Schreiben vom 18. April 2019 keine neuen Tatsachen, sondern lediglich die aus seiner Sicht bestehenden Missstände und seine Rechtsauffassung mitgeteilt habe. | Abs. 5 | |
Der Kläger hat am 2. Mai 2019 Klage erhoben. Die Beendigung des Verfahrens sei rechtswidrig und nicht hinreichend begründet worden. Es sei im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens üblich, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde mit seiner eigenen Sicht begründen und rechtlich darstellen würde. Dies könne nicht zum Anlass genommen werden, das Verfahren einzustellen. Der Beklagte müsse vielmehr gemäß Art. 51 DSGVO dafür Sorge tragen, dass die staatlichen Stellen des Landes Rheinland-Pfalz das Auskunftsrecht des Art. 15 DSGVO einheitlich auslegten und handhabten. Nach Einsicht in die Verwaltungsakte habe er feststellen müssen, dass die Akte auf Blatt 77 verändert worden und auch im Übrigen nicht vollständig und ordnungsgemäß geführt worden sei. Aus der Verwaltungsakte gehe nicht hervor, dass sich die Behörde mit dem Sachverhalt hinreichend auseinandergesetzt habe. Die Verwaltungsentscheidung lasse sich daher anhand der Verwaltungsakte nicht nachvollziehen. Darüber hinaus sei es ihm zu Unrecht verweigert worden, Fotografien von der Akte zu machen. Er sei weiterhin der Auffassung, dass die Klageerwiderung des Beklagten verfristet erfolgt sei. | Abs. 6 | |
Der Kläger beantragt sinngemäß, | Abs. 7 | |
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 26. April 2019 zu verpflichten, über die Beschwerde des Klägers vom 5. Februar 2019 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. | Abs. 8 | |
Der Beklagte beantragt, | Abs. 9 | |
die Klage abzuweisen. | Abs. 10 | |
Die Klage sei zulässig, aber unbegründet. Die Klageschrift lasse kein Begehren des Klägers erkennen und enthalte zudem keine Begründung. Der Kläger bewerte im Wesentlichen seine Akteneinsicht. Dies habe jedoch keinen Bezug zu dem hier streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren. | Abs. 11 | |
Der vom Kläger am 19. Februar 2020 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 19. März 2020 (– 1 L 72/20.MZ –, juris) abgelehnt worden. Seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat er zurückgenommen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 4. Mai 2020 – 10 B 10492/20.OVG –). | Abs. 12 | |
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 zu Protokoll erklärt, dass er auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichte. Der Beklagte erklärte mit Schreiben vom 22. Juni 2020 einen entsprechenden Verzicht. | Abs. 13 | |
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte (1 Band) des Beklagten Bezug genommen; diese lagen der Kammer vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 sowie der Beratung am 22. Juli 2020. | Abs. 14 | |
Entscheidungsgründe: | ||
Die Klage ist weder zulässig (I.), noch hat sie in der Sache Erfolg (II.). | Abs. 15 | |
Über die Klage konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung ist eine grundsätzlich unanfechtbare und unwiderrufliche Prozesshandlung (vgl. nur OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 4 LA 163/18 –, juris, Rn. 4; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101, Rn. 25). Einen Anfechtungs- oder Widerrufsgrund hat der Kläger auch nicht vorgetragen. | Abs. 16 | |
Der von dem Kläger erklärte Verzicht auf eine weitere mündliche Verhandlung war zum Zeitpunkt der Urteilsfindung des Verwaltungsgerichts auch nicht „verbraucht“. Denn das Verwaltungsgericht hat nach dem Verzicht der Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung keine weitere (Sach-)Entscheidung mehr getroffen, die dem abschließenden Urteil vorausgegangen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 – 5 B 11/14 –, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 4 LA 163/18 –, juris, Rn. 5; Brüning, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 53. Edition, Stand: 1. Januar 2020, § 54, Rn. 15). Bei den Beschlüssen vom 19. Juni 2020 und vom 8. Juli 2020, mit dem die Ablehnungsgesuche des Klägers abgelehnt wurden, handelte es sich jedoch nicht um solche Entscheidungen in der Sache. | Abs. 17 | |
Die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung war auch nicht erforderlich, um den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zu wahren (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2020 – 4 LA 163/18 –, juris, Rn. 6 m.w.N.). Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass eine mündliche Verhandlung bisher nicht (wirksam) stattgefunden habe, weil die Kammer nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und eine neue mündliche Verhandlung zu terminieren sei. Die Kammer war ordnungsgemäß besetzt, da das Ablehnungsgesuch des Klägers mit Beschluss vom 15. Juni 2020 abgelehnt worden war. Es ist unerheblich, dass dem Kläger die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch noch nicht vor der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 zugegangen war. In Fällen der Zustellung ist auf den Zeitpunkt der Absendung durch die Geschäftsstelle des Gerichts abzustellen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 54, Rn. 15). Hier wurde der Beschluss vom 15. Juni 2020 ausweislich der Gerichtsakten am 17. Juni 2020 zur Post aufgegeben. | Abs. 18 | |
I. Die Klage ist bereits unzulässig. | Abs. 19 | |
Die Klage ist zwar grundsätzlich als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO statthaft. Der Vortrag des Klägers ist gemäß §§ 133, 157 BGB (analog) i.V.m. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich mit seiner Klage nicht nur gegen die Beendigung des datenschutzrechtlichen Beschwerdeverfahrens wehren möchte, sondern darüber hinaus ein Einschreiten des LFDI gegen die verschiedenen Behörden, von denen er eine Auskunft erbeten hat, begehrt. Bei dem Schreiben des Beklagten vom 26. April 2019 handelt es sich um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – (vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ – juris, Rn. 26). Soweit der Kläger eine erneute Entscheidung über seine Beschwerde bzw. ein Einschreiten des LFDI begehrt, kann er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen. Nur für den seltenen Ausnahmefall, dass das Ermessen auf Null reduziert ist, kann eine konkrete aufsichtsrechtliche Maßnahme beansprucht werden (vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ – juris, Rn. 28 m.w.N.). | Abs. 20 | |
Jedenfalls ist der Kläger nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage auch das Auskunftsersuchen des Klägers an die Generalstaatsanwaltschaft umfasst, ist schon keine Rechtsverletzung möglich und der Kläger somit nicht klagebefugt, weil er die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft als „Positivbeispiel“ für eine ordnungsgemäße Antwort im Sinne des Art. 15 DSGVO anführt (vgl. zum Beispiel S. 33, S. 42, S. 47, S. 73 der Verwaltungsakte). Der Kläger geht offenkundig selbst nicht davon aus, durch die Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Übrigen hat der Kläger weder im Beschwerdeverfahren noch im Klageverfahren substantiiert dargelegt, in welchen subjektiven Rechten er sich verletzt sieht. Sofern sich der Kläger auf Art. 51 Abs. 2 Satz 1 DSGVO beruft und von dem LFDI als Aufsichtsbehörde die Durchsetzung einer einheitlichen Rechtsanwendungspraxis der verschiedenen Behörden einfordert, lässt sich jedenfalls kein einklagbarer Rechtsanspruch bzw. die Verletzung eines subjektiven Rechts ableiten. Im Übrigen hat der Kläger es versäumt, seine Beschwerde – und darauf aufbauend seine Klage – zumindest rudimentär zu begründen, worin er einen Verstoß gegen sein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO sieht und warum er ein Einschreiten des LFDI für erforderlich hält. Ohne diese Informationen war seine Beschwerde nicht prüffähig und es kann eine Rechtsverletzung im gerichtlichen Verfahren nicht festgestellt werden (dazu noch unter II.). | Abs. 21 | |
II. Die Klage hat ungeachtet dessen auch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 26. April 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beendigung des vom Kläger erhobenen Beschwerdeverfahrens durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger keine prüffähige Beschwerde beim LFDI erhoben hat. Dabei hat der Beklagte das Beschwerdeverfahren nicht etwa deshalb eingestellt – wie der Kläger wohl meint –, weil der Kläger nur die aus seiner Sicht bestehenden Missstände und seine Rechtsauffassung mitteilt, sondern weil die Beschwerde des Klägers mangels konkreter Informationen zu einem Datenschutzrechtsverstoß vom LFDI nicht geprüft werden konnte. | Abs. 22 | |
1. Eine Beschwerde kann gemäß Art. 77 Abs. 1 DSGVO bei der Aufsichtsbehörde – hier: LFDI – eingelegt werden, wenn die betroffene Person der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen diese Verordnung verstößt. Der Beschwerdeführer hat nicht nur – wie es bei einer Petition der Fall wäre – ein Recht auf Beantwortung und Bescheidung seiner Beschwerde, sondern einen darüberhinausgehenden Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf ein konkretes Einschreiten der Aufsichtsbehörde (vgl. VG Mainz, Urteil vom 16. Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ –, juris, Rn. 35; VG Ansbach, Urteil vom 8. August 2019 – AN 14 K 19.272 –, BeckRS 2019, 30069, Rn. 25; Albrecht/Jotzo, Das neue Datenschutzrecht der EU, 1. Aufl. 2017, Teil 8, Rn. 6 f., beck-online; Mundil, in Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 30. Ed. Stand: 1. Februar 2017, Art. 78 DSGVO, Rn. 7). Eine Beschwerde kann formlos eingereicht werden, da Art. 77 Abs. 1 DSGVO keine ausdrücklichen Formerfordernisse regelt. Inhaltlich dürfen an die Beschwerde zwar keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, damit das Beschwerderecht grundsätzlich einfach und unbürokratisch ausgeübt werden kann (vgl. Bergt, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 77, Rn. 10; Körffer, in: Paal/Pauly, DS-GVO/BDSG, 2. Aufl. 2018, Art. 77, Rn. 3). Gleichwohl muss die Beschwerde zumindest alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt erfassen und gegebenenfalls weiter aufklären und etwaige Datenschutzrechtsverstöße prüfen kann. Die Beschwerde muss daher Angaben über die betroffene Person und den Verantwortlichen aufweisen und zumindest ansatzweise zum Ausdruck bringen, welcher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gerügt wird (vgl. Mundil, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 31. Edition, Stand: 1. Februar 2020, Art. 77, Rn. 7). Schließlich kann der Beschwerdeführer keine Ermittlungen ins Blaue hinein durch den LFDI beantragen. Dabei kann von der betroffenen Person zwar keine rechtliche Analyse erwartet werden, allerdings muss die Behauptung eines Rechtsverstoßes substantiiert durch Tatsachen dargelegt werden. Sofern die Beschwerde noch nicht hinreichend substantiiert ist, ist es Aufgabe der Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer hierauf hinzuweisen und auf eine Konkretisierung der Beschwerde hinzuwirken (vgl. Nemitz, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77, Rn. 8). | Abs. 23 | |
2. Unter Anwendung des dargestellten Rechtsmaßstabs fehlt es hier an einer hinreichend substantiierten, überprüfbaren Beschwerde des Klägers. Der Kläger hat mit seiner Beschwerde vom 5. Februar 2019 zwar mitgeteilt, dass er Unterstützung bei seinem Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO benötige. Er habe verschiedene Behörden um Auskunft gebeten und verweise insofern auf seine beigefügten Anfrageschreiben an die jeweiligen Behörden sowie die Rückantworten des Sozialgerichts Mainz, des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, der Staatskanzlei und der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz. Aus seinem Beschwerdeschreiben und auch der weiteren Korrespondenz mit dem LFDI sowie aus seinem Vortrag im Klageverfahren ergibt sich jedoch nicht, ob und warum er überhaupt von einer Datenverarbeitung durch die angefragten Stellen ausgeht (a)), ob ihm alle angefragten Behörden geantwortet haben bzw. welche Behörden sich nicht zurückgemeldet haben (b)) und warum die Rückantworten, die er erhalten und seiner Beschwerde beigefügt hat, nicht ausreichen (c)). | Abs. 24 | |
a) Sofern der Kläger nicht erklärt, dass (und warum) er von einer Datenverarbeitung durch die verantwortliche Behörde ausgeht und sich dies auch nicht aus den Umständen ergibt, kann der LFDI teilweise bereits seine Zuständigkeit nicht prüfen. | Abs. 25 | |
Art. 55 Abs. 3 DSGVO regelt, dass die Aufsichtsbehörden – hier: der LFDI – nicht zuständig sind für die Aufsicht über die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen von personenbezogenen Daten (vgl. insofern auch Erwägungsgrund 20 der DSGVO). Das bedeutet, dass der LFDI keine Aufsichtsbefugnisse über Gerichte hat, sofern diese Tätigkeiten ausüben, die mit der gerichtlichen Entscheidungsfindung in Zusammenhang stehen (vgl. Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, 2. Aufl. 2018, DS-GVO Art. 55 Rn. 12). Damit soll der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit der Justiz Rechnung getragen werden (vgl. Schaar, „Datenschutz und Rechtspflege“, DRiZ 2018, 166, beck-online). Die Gerichtsverwaltung ist von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden hingegen nicht ausgenommen. Damit unterliegen die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitarbeiter der Justizverwaltung, die Datenverarbeitung bei der Mittelbeschaffung für die Gerichte sowie bei Justizverwaltungsakten und Rechtspflegetätigkeiten der Kontrolle des LFDI (vgl. Selmayr, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 55, Rn. 14). In Bezug auf die Gerichte (Sozialgericht Mainz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz), an die der Kläger ein Auskunftsersuchen adressiert hat, konnte der LFDI mangels substantiierten Vortrags durch den Kläger nicht prüfen, ob sich die betroffene Datenverarbeitung – über die der Kläger eine Auskunft begehrt – auf die justizielle Tätigkeit der Gerichte oder die Gerichtsverwaltung bezieht. In seinem Schreiben vom 7. März 2019 führt der Kläger zwar aus, dass die jeweiligen Gerichtsverwaltungen Stellung zu seinen Anfragen genommen hätten. Es kommt für eine Überprüfung durch den LFDI jedoch nicht darauf an, wer das Auskunftsersuchen beantwortet, sondern wer die personenbezogenen Daten verarbeitet hat. | Abs. 26 | |
Ebenso war es dem LFDI nicht möglich, seine Zuständigkeit hinsichtlich der Beschwerde des Klägers in Bezug auf sein Auskunftsbegehren gegenüber dem Petitionsausschuss des Rheinland-Pfälzischen Landtags zu prüfen und positiv festzustellen. Gemäß § 2 Abs. 3 LDSG unterliegen der Landtag, seine Gremien, seine Mitglieder, die Fraktionen sowie deren Verwaltungen und deren Beschäftigte nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung parlamentarischer Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten. Der Landtag erlässt insoweit unter Berücksichtigung seiner verfassungsrechtlichen Stellung, der DSGVO und der Grundsätze des Landesdatenschutzgesetzes eine Datenschutzordnung. Soweit das Auskunftsersuchen des Klägers also eine Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, die im Rahmen parlamentarischer Aufgaben erfolgt ist, ist der LFDI als Aufsichtsbehörde nicht zuständig. Ob und inwieweit vorliegend eine Datenverarbeitung des Klägers im Bereich parlamentarischer Aufgaben von seinem Auskunftsersuchen betroffen ist, konnte der LFDI jedoch gar nicht erst prüfen, weil ihm insofern nicht hinreichende Informationen übermittelt wurden. | Abs. 27 | |
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der LFDI in seinen Schreiben vom 15. Februar 2019 und vom 1. April 2019 auf seine eingeschränkte Zuständigkeit hingewiesen und mitgeteilt hat, dass aus den Schreiben des Klägers ein Datenschutzverstoß nicht substantiiert erkennbar sei und deshalb um Konkretisierung der Beschwerde gebeten werde. Der Kläger wurde auf seine nicht prüffähige Beschwerde hingewiesen und hat zwei Mal die Möglichkeit erhalten, seine Beschwerde zu konkretisieren. | Abs. 28 | |
b) Aus der Beschwerde wird weiterhin nicht erkennbar, ob der Kläger von allen Behörden, an die er ein Auskunftsersuchen adressiert hat, eine Rückantwort erhalten hat. Er hat jedenfalls nur von manchen der angeschriebenen Behörden eine Antwort seiner Beschwerde beigelegt (Sozialgericht Mainz, Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Generalstaatsanwaltschaft Koblenz). In dem Schreiben des Sozialgerichts Mainz wird der Kläger nur darüber informiert, dass die Beschwerde zur Bearbeitung an die Gerichtsverwaltung weitergeleitet wurde, sodass nicht erkennbar ist, ob und in welcher Weise eine inhaltliche Beantwortung des Auskunftsersuchens später noch erfolgt ist und den rechtlichen Anforderung entspricht. In dem Schreiben des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 2019 wird nur Bezug genommen auf eine mit Schreiben vom 8. Januar 2019 wohl vom Landessozialgericht erteilte Antwort. Dieses Antwortschreiben hat der Kläger nicht seiner Beschwerde beigelegt, sodass ein etwaiger Verstoß gegen das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO nicht überprüfbar ist. Ob es Rückantworten des Petitionsausschusses des Landtags, des Justizministeriums und der Staatsanwaltschaft Mainz gab, wird aus der Beschwerde nicht erkennbar. Etwaige fehlende Antworten werden vom Kläger auch nicht ausdrücklich gerügt. | Abs. 29 | |
c) Zur Begründung seiner Beschwerde führt der Kläger zwar an, dass aus den ihm zugegangenen Antworten (mit Ausnahme der Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz) nicht erkennbar sei, welche Dokumente er löschen lassen könne. Allerdings ist vom Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 lit. e) DSGVO allein umfasst, dass die betroffene Person über das Bestehen ihres Rechts auf Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO informiert werden muss – wie es die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz in ihrem Auskunftsschreiben (dem einzigen Schreiben, das der Kläger neben der Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz vorgelegt hat) im Übrigen auch in rechtlich hinreichender Weise getan hat. Ein Anspruch auf Mitteilung, welche konkreten Dokumente mit personenbezogenen Daten vorhanden sind und gegebenenfalls gemäß Art. 17 DSGVO gelöscht werden müssen, lässt sich aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht ableiten. Aus seinem Auskunftsbegehren („ich nehme hiermit mein Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO wahr und bitte um Rückantwort innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristsetzung.“) ergibt sich auch weder, dass der Kläger etwa gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO Kopien der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung bei dem jeweiligen Verantwortlichen sind, bekommen wollte, noch, dass er die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangt. Jedenfalls wäre es dem Kläger im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten zuzumuten gewesen, im Falle einer aus seiner Sicht unzureichenden Beantwortung gegenüber der Behörde sein Auskunftsersuchen zu präzisieren und beispielsweise ausdrücklich eine Kopie zu verlangen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass eine betroffene Person für die Ausübung ihres Löschungsrechts nach Art. 17 DSGVO die Kenntnis bestimmter Dokumente benötigt; vielmehr dürfte es ausreichen die Löschung bestimmter personenbezogener Daten, die bei dem Verantwortlichen vorhanden sind, zu verlangen. | Abs. 30 | |
Darüber hinaus verlangt der Kläger aufgrund seiner Beschwerde offenbar, dass der LFDI Schulungen bei den verschiedenen Behörden durchführt. Hierauf hat der Kläger jedoch keinen durchsetzbaren Anspruch. Ebenso wenig kann er im Beschwerde- oder Klageverfahren eine einheitliche Rechtsanwendung durchsetzen, wobei insofern auch unklar ist, worin er anhand der verschiedenen, ihm zugegangenen Rückantworten der Behörden eine uneinheitliche Rechtsanwendung sieht. | Abs. 31 | |
Hinsichtlich der vom Kläger gerügten vermeintlich unvollständig und fehlerhaft geführte Verwaltungsakte ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die Akte manipuliert sein soll und sich dieser Vorwurf auf das streitgegenständliche Verfahren auswirken könnte. In der Anpassung des Datums auf dem Bescheid vom 26. April 2019 (S. 77 der Verwaltungsakte) ist keine rechtswidrige Manipulation zu erkennen. Es ist offensichtlich, dass es sich bei dem Schreiben auf S. 77 der Verwaltungsakte um den finalen Entwurf des Bescheids handelte. Dies wird dadurch deutlich, dass der Landesdatenschutzbeauftragte Herr L. nur mit seinem Kürzel unterzeichnet hat und auf der Rückseite (S. 76 der Verwaltungsakte) eine interne Verfügung vermerkt ist. Dabei wurde in dem Schreiben das Datum der finalen Erstellung des Schreibens (Freitag, der 26. April 2019) über dem ursprünglich vermerkten Datum (24. April 2019) handschriftlich korrigiert. Diese Vorgehensweise wurde von dem Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2020 auch bestätigt (vgl. Protokoll über die öffentliche Sitzung der 1. Kammer am 18. Juni 2020). Aus einer Datumskorrektur kann nicht ohne weitere Anhaltspunkte auf eine Aktenmanipulation geschlossen werden, zumal es auf das genaue Datum, an dem der Bescheid verfasst wurde, hier nicht ankommt. Die Verwaltungsakte ist allein dahingehend unvollständig, als sie eine Kopie des originalen, an den Kläger abgesendeten Bescheids über die finale Entwurfsfassung hinaus nicht zusätzlich in Kopie enthält. Wenngleich es wünschenswert wäre, dass der Beklagte auch den Originalbescheid in Kopie in die Verwaltungsakte aufnimmt, lässt sich aus der bisherigen Verwaltungspraxis des Beklagten für den Kläger keine Rechtsverletzung ableiten, zumal das Schreiben auf S. 77 – bis auf das handschriftlich korrigierte Datum – inhaltlich identisch ist mit dem Bescheid, den der Kläger nachweislich (Bl. 1 (Rückseite) der Gerichtsakte) erhalten hat. Entgegen der Auffassung des Klägers muss die Verwaltungsakte auch nicht die innere Entscheidungsbildung der Behördenmitarbeiter im Einzelnen abbilden. | Abs. 32 | |
Dem Kläger wurde auch Akteneinsicht im Sinne von § 100 VwGO gewährt. Er ist zwei Mal im Verwaltungsgericht erschienen, um Einsicht in die Akte zu nehmen; ihm wurden weitere Möglichkeiten zur Akteneinsicht angeboten, die er nicht wahrgenommen hat. Darüber hinaus wurde dem Kläger zwar verwehrt Fotografien oder Kopien von der Verwaltungsakte selbst zu erstellen, ihm wurde aber angeboten, dass auf seine Kosten Kopien durch die Geschäftsstelle angefertigt werden. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gemacht. | Abs. 33 | |
Im Übrigen geht der Verweis des Klägers auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz vom 5. April 2017 (– 3 K 569/16.MZ –) fehl, da es darin nicht um eine Akteneinsicht in Gerichts- und Verwaltungsakten nach § 100 VwGO ging, sondern um die Gebührenfreiheit bei der Einsichtnahme in amtliche Informationen vor Ort nach § 13 Abs. 1 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG –. | Abs. 34 | |
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. | Abs. 35 | |
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –. | Abs. 36 | |
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. Juli 2020 | Abs. 37 | |
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG –). | Abs. 38 | |
(online seit: 06.10.2020) | ||
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |
Zitiervorschlag: Mainz, VG, Anforderungen an eine datenschutzrechtliche Beschwerde - JurPC-Web-Dok. 0139/2020 |