JurPC Web-Dok. 107/2020 - DOI 10.7328/jurpcb2020357107

LArbG Baden-Württemberg

Beschluss vom 12.03.2020

17 Sa 12/19

Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ohne (einfache) Signatur

JurPC Web-Dok. 107/2020, Abs. 1 - 34


Leitsatz:

Eine Berufungsschrift, die über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt wird, muss zusätzlich von der verantwortenden Person (einfach) signiert worden sein, um den Anforderungen des § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO zu genügen. An einer solchen Signatur fehlte es im vorliegenden Fall, weil am Ende der Berufungsschrift nicht der Name des verantwortenden Rechtsanwalts, sondern nur das Wort "Rechtsanwalt" wiedergegeben war.

Gründe:

I.Abs. 1
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Vergütung für Februar 2018 sowie einen Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe.Abs. 2
Das Arbeitsgericht Ulm hat mit Urteil vom 7. Februar 2019 der Klage (bis auf eine geltend gemachte Verzugspauschale) stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil wurde dem Beklagtenvertreter am 21. Februar 2019 zugestellt. Am 20. März 2019 (Mittwoch) wurde aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (künftig: beA) des Prozessbevollmächtigten der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt S. B., unter Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei eine Berufungsschrift, die vom gleichen Tag datiert, übermittelt. Der Schriftsatz ist nicht qualifiziert signiert. Am Ende des Schriftsatzes ist das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt, nicht jedoch der Name des Absenders. Auf der ersten Seite des Schriftsatzes ist links oben unter „Unser Zeichen“ das Aktenzeichen der Kanzlei „S...“ und „RA B.“ aufgeführt. Durch richterliche Verfügung vom 21. März 2019 wurde den Parteien der Eingang der Berufung am Vortag und das Aktenzeichen mitgeteilt und auf die Berufungsbegründungsfrist hingewiesen. Die Verfügung wurde am 21. März 2019 um 14:02 Uhr von dem damaligen Vorsitzenden elektronisch signiert. Die Verfügung wurde ausweislich des Ab-Vermerks am 27. März 2019 an die Parteivertreter versandt. Die Berufungsbegründung ging ebenfalls über das beA des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein. Am Ende des Schriftsatzes ist über dem Wort „Rechtsanwalt“ der Name des Prozessbevollmächtigten maschinenschriftlich wiedergegeben.Abs. 3
Mit Verfügung vom 18. Februar 2020 wies das Landesarbeitsgericht darauf hin, dass derzeit Bedenken bestünden, ob die Berufung formgerecht eingelegt worden sei. Es fehle an einer einfachen Signatur der Berufung. Es sei deshalb beabsichtigt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis 04. März 2020 gegeben. Die Frist wurde auf Antrag des Beklagtenvertreters bis 10. März 2020 verlängert. Mit qualifiziert signierten Schriftsatz vom 02. März 2020 nahm der Beklagtenvertreter zu der Verfügung Stellung und beantragte vorsorglich, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufungsschrift vom 20. März 2019 sei auch ohne einfache Signatur dem diesen Schriftsatz verantwortenden Rechtsanwalt zuzuordnen gewesen, da bereits der Beklagtenvertreter in der Berufungsschrift eingangs genannt werde und der Schriftsatz über das beA-Postfach des Beklagtenvertreters eingereicht worden sei. Es liege keinerlei Hinweis darauf vor, dass ein anderer Rechtsanwalt den Schriftsatz verantworte. Die fehlende Signatur sei nicht erheblich, da andere Umstände eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür böten, dass der Prozessbevollmächtigte die Berufung eingelegt, die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen habe und diese willentlich in den Verkehr gelangt sei. Diese Umstände lägen darin, dass der Name des Unterzeichners im Schriftsatzeingang genannt sei und aus dem beA-Postfach des Unterzeichners von ihm durch Eingabe des nur dem Unterzeichner bekannten beA-Kennworts versandt worden sei. Eine Versendung aus diesem Postfach sei durch andere Personen nicht möglich. Anhaltspunkte dafür, dass ein anderer Anwalt an der Einreichung des Schriftsatzes mitgewirkt hat, seien nicht gegeben. Jedenfalls sei der Beklagten Wiedereinsetzung zu gewähren. Zwar sei der Beklagten ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Dieser habe jedoch - auch mangels entgegenstehender Rechtsprechung oder Kommentierungen - davon ausgehen können, dass die Kombination der Namensnennung im Eingang ("RA B. ") und einer darauf bezogenen Bestätigung am Ende des Schriftsatzes ("Rechtsanwalt") eine ausreichende einfache Signierung gem. § 130 a ZPO darstelle. Der Beklagtenvertreter reichte als Anlage zu dem Schriftsatz vom 2. März 2020 eine von ihm qualifiziert signierte Berufungsschrift ein. Eine Stellungnahme von Seiten der Klägerin ging nicht ein.Abs. 4
II.Abs. 5
Die Berufung war gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG als unzulässig zu verwerfen.Abs. 6
1. Die Berufung der Beklagten ist unzulässig. Die Berufungsschrift ist zwar fristgerecht beim Landesarbeitsgericht eingegangen, wahrt aber nicht die vorgeschriebene Form, da sie nicht den Anforderungen von § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO genügt. Sie ist über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht, aber nicht – auch nicht einfach - signiert worden.Abs. 7
a) Nach §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1 ZPO ist die Berufung innerhalb der gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG mit der Zustellung des arbeitsgerichtlichen Urteils beginnenden einmonatigen Berufungsfrist einzulegen.Abs. 8
Die Berufung wird nach § 519 Abs. 1 ZPO durch eine beim Berufungsgericht einzureichende Berufungsschrift eingelegt. Für sie gelten die allgemeinen Vorschriften über vorbereitende Schriftsätze, § 519 Abs. 4 ZPO. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz von einem beim Landesarbeitsgericht nach § 11 Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 ArbGG vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und eigenhändig unterschrieben sein, § 130 Nr. 6 ZPO (BAG 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13 – Rn. 17).Abs. 9
Die Berufungsschrift kann nach § 130 a ZPO auch als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden (BGH 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18 – Rn. 11). Gemäß § 130a Abs. 3 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Gemäß § 130a Abs. 4 Nr. 4 ZPO ist ein sicherer Übermittlungsweg im Sinne dieser Vorschrift der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und der elektronischen Poststelle des Gerichts.Abs. 10
b) Der sichere Übermittlungsweg allein genügt nicht, um ein elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 130a ZPO einzureichen. Das elektronische Dokument muss zuvor von der verantwortenden Person jedenfalls einfach signiert worden sein.Abs. 11
Bereits in der Gesetzesbegründung zu § 130a Abs. 3 ZPO wird ausgeführt (BT-Drucks. 17/12634 Seite 25): „ (...) Zudem muss die verantwortende Person, wenn sie den sicheren Übermittlungsweg nach Absatz 4 wählt, das elektronische Dokument zum Abschluss signieren und damit zu erkennen geben, die inhaltliche Verantwortung für das Dokument übernehmen zu wollen. (...) Zu signieren ist das Dokument, das die prozessrelevanten Erklärungen enthält, durch eine einfache Signatur nach dem Signaturgesetz. Diese kann durch Einfügen einer Wiedergabe der Unterschrift dieser Person in das Dokument angebracht werden. Letzteres entspricht den Anforderungen für die Telekopie gemäß § 130 Nummer 6. Mit der Signatur des Dokuments wird dieses abgeschlossen. Zudem ist eine Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Ist diese Identität nicht feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht.“Abs. 12
Nach dem Wortlaut von § 130 a Abs. 3 Alt. 2 ZPO muss das Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die verantwortende Person muss demnach eine zweiaktige Handlung - Signatur und Einreichung - vornehmen, um das Dokument ordnungsgemäß einzureichen (OLG Braunschweig 8. April 2019 – 11 U 146/18 – Rn. 41). Daran fehlt es, wenn eine – nicht qualifiziert signierte – Berufungsschrift über das beA eingereicht wird und die unter dem Dokument befindliche einfache Signatur nicht mit der als Absender ausgewiesenen Person übereinstimmt (vgl. OLG Braunschweig 8. April 2019 – 11 U 146/18 – Rn. 34 ff.; offengelassen von BAG 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 – Rn. 7 – dort war der über das beA eingereichte Schriftsatz qualifiziert signiert). Wird dagegen ein bestimmender Schriftsatz über das beA eingereicht und zusätzlich von dem Absender qualifiziert signiert, ist es unerheblich, wenn der Schriftsatz von einem anderen Rechtsanwalt einfach signiert wurde (vgl. BAG 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 – Rn. 10). Durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur, die die gleiche Rechtswirkung wie seine handschriftliche Unterschrift hat, übernimmt ein Rechtsanwalt nämlich die Verantwortung für dessen Inhalt, ist also „verantwortende Person“ im Sinne von § 130a Abs. 3 Alt. 1 ZPO. Die Rechtswirkung entspricht der der erfolgten eigenhändigen Unterschrift nach § 130 Nr. 6 ZPO (vgl. BAG 24. Oktober 2019 – 8 AZN 589/19 – Rn. 9).Abs. 13
Der Vergleich mit der nicht unterschriebenen Klageschrift trägt auch für die fehlende einfache Signatur bei der Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg nach § 130 a Abs. 4 ZPO. Die einfache Signatur erfüllt hier zumindest Teilfunktionen der eigenhändigen Unterschrift. Ihr kommt die Abschlussfunktion zu; zudem ist diese Signatur erforderlich, um zu dokumentieren, dass die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Ist diese Identität nicht anderweitig feststellbar, ist das elektronische Dokument nicht wirksam eingereicht (Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113, 114).Abs. 14
c) Die Berufungsschrift im vorliegenden Fall war nicht einfach signiert, da der Name des Beklagtenvertreters nicht am Ende des Schriftsatzes aufgeführt war.Abs. 15
Die einfache Signatur meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes (vgl. OLG Braunschweig 08. April 2019 – 11 U 146/18 – Rn. 38; Bacher, NJW 2015, 2753; Zöller/Greger, 33. Auflage 2020, § 130a ZPO Rn. 9 (so auch bereits die Ende 2017 erschienene Vorauflage); Saenger/Kießling, 8. Auflage 2019, § 130a ZPO Rn. 15; Leuering, NJW 2019, 2739, 2741; Müller, NZA 2019, 1682, 1683: z.B. maschinenschriftlicher Namenszug unter dem Schriftsatz oder eine eingescannte Unterschrift; BeckOK ZPO/von Selle, 35. Ed. 1.1.2020, § 130a ZPO Rn. 16; Siegmund, NJW 2017, 3134: Namenszusatz wie z.B. Signatur einer E-Mail; Ulrich/Schmieder, NJW 2019, 113). Für die maschinenschriftliche Unterzeichnung ist weder vorgeschrieben, dass (auch) ein Vorname zu verwenden ist, noch muss die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ wiedergegeben werden (Müller, NZA 2019, 1682, 1683).Abs. 16
Hier war am Ende des Texts nur das Wort „Rechtsanwalt“ aufgeführt. Es fehlt an der Wiedergabe des (Nach-) Namens des Beklagtenvertreters.Abs. 17
d) Es kann auch nicht aufgrund sonstiger Umstände von einer ordnungsgemäßen Berufungseinlegung ausgegangen werden.Abs. 18
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts soll die eigenhändige Unterschrift die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Das Fehlen einer Unterschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn - ohne Beweisaufnahme - aufgrund anderer Umstände zweifelsfrei feststeht, dass der Prozessbevollmächtigte die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernommen hat. So kann der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch die gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist oder der in Rede stehende Schriftsatz fest mit einem von dem Rechtsanwalt unterzeichneten Begleitschreiben verbunden war (BAG 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13 - Rn. 22; siehe für die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH 10. Mai 2005 – XI ZR 128/04 – Rn. 20 f.). Eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft eines Rechtsanwalts und dessen Willen, die Berufungsschrift in den Rechtsverkehr zu bringen, bieten weder die Verwendung des Briefbogens seiner Kanzlei noch die maschinenschriftliche Wiedergabe seines Namens im Aktenzeichen und am Ende der Berufungsschrift (BAG 25. Februar 2015 – 5 AZR 849/13 - Rn. 23).Abs. 19
Der Name des Beklagtenvertreters wurde im vorliegenden Fall im Eingang des Schriftsatzes genannt. Daraus ergibt sich aber nur, dass der Beklagtenvertreter der zuständige Sachbearbeiter für dieses Verfahren ist. Auch das ebenfalls im Eingang aufgeführte Aktenzeichen der Kanzlei weist auf den Prozessbevollmächtigten als Sachbearbeiter hin, da es mit seinen Initialen beginnt. Der Umstand, dass er der Sachbearbeiter ist, bedeutet noch nicht, dass er auch diesen Schriftsatz verantwortet. In Kanzleien mit mehreren Rechtsanwälten werden im Falle der Verhinderung des Sachbearbeiters regelmäßig auch andere Rechtsanwälte in einem Verfahren tätig. Die Angabe des Sachbearbeiters im Eingang des Schriftsatzes ersetzt damit nicht die Abschlussfunktion einer einfachen Signatur. Ohne einfache Signatur lässt sich nicht feststellen, ob die vom sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der das elektronische Dokument verantwortenden Person identisch ist. Zu berücksichtigen ist auch, dass ein Versand von nicht-qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten über das beA-Postfach durch Dritte zwar nicht erlaubt ist (siehe § 23 Abs. 3 Satz 4 und 5 RAVPV), dies aber bei Weitergabe von Karte und PIN (entgegen § 26 Abs. 1 RAVPV) nicht ausgeschlossen ist. Dies kann zwar auch durch das Erfordernis einer einfachen Signatur nicht ausgeschlossen werden, zeigt aber, dass kein Anlass besteht, von der vom Gesetz in § 130a Abs. 3 Alt. 2 ZPO vorgeschriebenen zweiaktigen Handlung Abstand zu nehmen.Abs. 20
2. Der Beklagten war auch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist zu versagen, weil sie die Notfrist des § 517 ZPO entgegen § 233 ZPO durch ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das ihrem Verschulden gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO), versäumt hat.Abs. 21
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist ist zulässig. Er ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Verfügung vom 18. Februar 2020 (Dienstag), in der die Beklagte auf die fehlende einfache Signatur in der am Berufungsschrift vom 20. März 2019, die einen Tag vor Ablauf der Berufungsfrist eingegangen war, hingewiesen wurde, wurde am selben Tag an das beA-Postfach des Beklagtenvertreters versandt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ging am Dienstag, den 02. März 2020, ein. Sowohl die zweiwöchige Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO als auch die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO wurden also gewahrt. Der Antrag ist qualifiziert elektronisch signiert und zusätzlich über das beA eingereicht worden.Abs. 22
b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.Abs. 23
Gemäß § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden gehindert ist, eine Notfrist oder die Frist zur Berufungsbegründung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einzuhalten. Die Berufungsfrist ist eine Notfrist (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 517 ZPO)Abs. 24
aa) Die Beklagte hat die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Die Fristversäumnis beruht auf einem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigen, welches sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.Abs. 25
Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist regelmäßig nicht unverschuldet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Verfahrensführung überträgt, darf darauf vertrauen, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt. Ein Rechtsirrtum ist jedoch ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen, wenn er auch unter Anwendung der erforderlichen Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war (BGH 15. Mai 2019 – XII ZB 573/18 – Rn. 25).Abs. 26
Der vorliegende Irrtum war nicht unvermeidbar in diesem Sinne. Der Beklagtenvertreter konnte nicht davon ausgehen, dass die Kombination der Namensnennung im Eingang ("RA B. ") und einer darauf bezogenen Bestätigung am Ende des Schriftsatzes ("Rechtsanwalt") eine ausreichende einfache Signierung gemäß § 130 a ZPO darstellte.Abs. 27
Es ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung zu § 130a Abs. 3 ZPO, dass eine einfache Signatur die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes voraussetzt. Dies ließ sich auch der bei Einreichung der Berufung vorliegenden Fachliteratur entnehmen (siehe z.B. Bacher, NJW 2015, 2753; Zöller/Greger, 32. Auflage, § 130a ZPO Rn. 9; Müller, NZA 2018, 1315, 1317; Siegmund, NJW 2017, 3134).Abs. 28
bb) Der Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht deshalb zu gewähren, weil das Landesarbeitsgericht bei Eingang der Berufung nicht auf den Formmangel hingewiesen hat. Die Fristversäumnis wäre auch dann eingetreten, wenn das Landesarbeitsgericht den Formfehler im gewöhnlichen Geschäftsgang bemerkt und auf ihn hingewiesen hätte.Abs. 29
Für ein Gericht besteht, solange die Sache bei ihm anhängig ist, die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens folgende Fürsorgepflicht gegenüber den Prozessparteien Diese kann es z.B. gebieten, einen versehentlich bei einem unzuständigen Gericht eingereichten Schriftsatz zeitnah an das zuständige Gericht weiterzuleiten. Geht ein Schriftsatz so zeitig bei dem mit der Sache befasst gewesenen Gericht ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erwartet werden kann, darf die Partei nicht nur darauf vertrauen, dass der Schriftsatz überhaupt weitergeleitet wird, sondern auch darauf, dass er noch fristgerecht beim Rechtsmittelgericht eingeht. Entsprechendes gilt, wenn ein nicht unterzeichneter bestimmender Schriftsatz so rechtzeitig bei Gericht eingeht, dass der Prozessbevollmächtigte auf entsprechenden Hinweis seine fehlende Unterschrift innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist ohne weiteres nachholen kann. Die aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 3, 20 Abs. 3 GG) folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es auch, eine Prozesspartei auf einen - leicht erkennbaren - Formmangel in ihrem Schriftsatz hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BGH 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08 – Rn. 9 f.). Eine solche Hinweispflicht besteht, wenn zwischen dem Eingang einer nicht unterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht und dem Ablauf der Berufungsfrist ein Zeitraum von zehn Tagen lag (vgl. BGH 14. Oktober 2008 – VI ZB 37/08 – Rn. 11). Im Rahmen der dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Prozessparteien auf ein faires Verfahren korrespondierenden Fürsorgepflicht des Gerichts ist dieses grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, am letzten Tag einer Frist zu prüfen, ob ein am Vortag eingegangener Schriftsatz formelle Mängel aufweist, um erforderlichenfalls sofort durch entsprechende Hinweise auf deren Behebung hinzuwirken (BGH 21. März 2017 – X ZB 7/15 – Rn. 13).Abs. 30
Im vorliegenden Fall ist die Berufung am vorletzten Tag der Frist bei Gericht eingegangen. Der damalige Vorsitzende hat die von der Geschäftsstelle vorbereitete Verfügung am letzten Tag der Frist elektronisch signiert. Selbst wenn die fehlende Signatur bemerkt worden wäre, so wäre der Vorsitzende nicht verpflichtet gewesen, auf diesen Formmangel mit einem noch am gleichen Tag übermittelten Hinweis zu reagieren. Im normalen Geschäftsgang hätte ein solcher Hinweis den Beklagtenvertreter erst nach Ablauf der Berufungsfrist erreicht. Die Fristversäumnis wäre also auch dann eingetreten wäre, wenn der Formfehler im gewöhnlichen Geschäftsgang bemerkt und auf ihn hingewiesen worden wäre.Abs. 31
3. Die Entscheidung konnte gemäß §§ 522 Abs. 1 ZPO, 66 Abs. 2 Satz 2 ArbGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss der Vorsitzenden ergehen. Dies gilt auch für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 237 ZPO; vgl. BAG 5. Oktober 2010 – 5 AZB 10/10 – Rn. 3 ff.).Abs. 32
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.Abs. 33
5. Die Revisionsbeschwerde wird gemäß §§ 77 Satz 2, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, da die hier entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob eine Berufung formwirksam eingelegt ist, wenn am Ende einer über das beA eingereichten – nicht qualifiziert signierten - Berufungsschrift der Name eines verantwortenden Rechtsanwalts nicht wiedergegeben wird, von grundsätzlicher Bedeutung ist.Abs. 34

(online seit: 28.07.2020)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Baden-Württemberg, LArbG, Einreichung einer Berufungsschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ohne (einfache) Signatur - JurPC-Web-Dok. 0107/2020