JurPC Web-Dok. 91/2020 - DOI 10.7328/jurpcb202035691

BGH

Urteil vom 12.03.2020

I ZR 126/18

WarnWetter-App

JurPC Web-Dok. 91/2020, Abs. 1 - 132


Leitsätze:

1. Wird ein einheitlicher Streitgegenstand geltend gemacht, darf das Gericht nicht durch Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen entscheiden. Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. Das zuständige Gericht hat auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden.

2. Hat das Berufungsgericht bei einem einheitlichen Streitgegenstand eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen und durch Teilurteil entschieden, kann von einer Zurückverweisung der Sache abgesehen werden, wenn die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung zulassen.

3. Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr und bewegt sie sich dabei außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss und bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.

4. Bei den Bestimmungen der § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.

5. Der Deutsche Wetterdienst darf gegenüber der Allgemeinheit unentgeltlich amtliche Warnungen über Wettererscheinungen herausgeben, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen. Er ist jedoch nicht berechtigt, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren.

Tatbestand:

Die Klägerin bietet gewerblich meteorologische Dienstleistungen über ihre Internetseite und seit dem Jahr 2013 auch über eine Anwendungssoftware für mobile Endgeräte an, die sogenannte WetterOnline-App. Diese Anwendung ist in der Standard-Version für den Nutzer kostenlos und werbefinanziert. Daneben gibt es werbefreie Versionen, die der Kunde gegen Entgelt erhalten kann.Abs. 1
Der Deutsche Wetterdienst (im Folgenden: DWD), eine Bundesoberbehörde und teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, ist der nationale meteorologische Dienst der beklagten Bundesrepublik Deutschland. Er bot ab Juni 2015 über zwei Vertriebsplattformen eine kostenlose und werbefreie Anwendungssoftware für mobile Endgeräte an, mit der er zahlreiche Informationen über das Wetter zur Verfügung stellte. Diese Anwendung - die sogenannte DWD WarnWetter-App (im Folgenden nur: WarnWetter-App) - erlangte binnen kurzer Zeit erhebliche Marktverbreitung.Abs. 2
Die Klägerin hält das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der Inhalte der WarnWetter-App für wettbewerbswidrig, da der DWD allenfalls amtliche Wetterwarnungen unentgeltlich verbreiten dürfe. Die WarnWetter-App benachteilige wegen ihrer Finanzierung durch den Staat nichtstaatliche Anbieter von Wetter-Anwendungen.Abs. 3
Die Klägerin hat - soweit noch von Bedeutung - nach der am 25. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWDG) zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,Abs. 4
durch den Deutschen Wetterdienst oder durch Dritte meteorologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich zu erbringen, bei denen es sich nicht um amtliche Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen, handelt, wenn dies geschieht durch Anbieten und Verbreiten folgender, von der Beklagten so bezeichneter Inhalte der "DWD WarnWetter-App" in ihrer jüngsten Version 1.6.4 oder jeder anderen Version:Abs. 5
1. Berichte "Wetter- und Warnlage"Abs. 6
2. Darstellungen für einen Ort "Aktuell"Abs. 7
3. Darstellungen für einen Ort "Aussichten"Abs. 8
4. Karten "Orte Aussichten"Abs. 9
5. Karten "Orte Aktuell"Abs. 10
6. Karten "Orte Vergangenheit"Abs. 11
7. Karten "Aktuell Radar-Prognosen"Abs. 12
8. Karten "Aktuell Niederschlagsradar"Abs. 13
9. Karten "Aktuell Niederschlagssumme"Abs. 14
10. Karten "Aktuell Satellitenbilder"Abs. 15
11. Karten "Aktuell Radar- und Satellitenbilder"Abs. 16
12. Karten "Aussichten"Abs. 17
13. Karten "Aktuell Radar und Blitze"Abs. 18
14. Karten "Gefahren UV Index"Abs. 19
15. Karten "Gefahren Thermisches Empfinden"Abs. 20
16. "Pegelinformationen"Abs. 21
17. "Tidenwerte",Abs. 22
die mit den nachfolgend eingeblendeten Screenshots dokumentiert werden:Abs. 23
(es folgen 17 Bildschirmansichten aus der WarnWetter-App, von denen nachfolgend beispielhaft sechs eingeblendet sind):Abs. 24
AbbildungenAbs. 25
Hilfsweise hat die Klägerin den Hauptantrag in einer hinsichtlich der Beschreibung der amtlichen Warnungen verkürzten Form gestellt.Abs. 26
Die Beklagte hat die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Nachdem das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt hat, hat die Klägerin sich im Wege einer Hilfsbegründung auch auf einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch gestützt.Abs. 27
Die Beklagte hat für den Fall ihrer Verurteilung eine Hilfswiderklage erhoben, mit der festgestellt werden soll, dass sie nicht verpflichtet ist, es zu unterlassen, die WarnWetter-App unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten, sofern daran im Hilfswiderklageantrag im Einzelnen aufgeführte Änderungen vorgenommen werden. Die Beklagte hat die Hilfswiderklage im Verlauf des Rechtsstreits teilweise einseitig für erledigt erklärt.Abs. 28
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben und über die Hilfswiderklage nicht entschieden (LG Bonn, MMR 2018, 189). Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht klargestellt hat, dass sie einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch hilfsweise im Rahmen eines verdeckten Hilfsantrags geltend mache, hat das Berufungsgericht die auf Wettbewerbsrecht gestützte Klage im Haupt- und Hilfsantrag durch Teilurteil abgewiesen (OLG Köln, GRUR-RR 2018, 461).Abs. 29
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe, dass der Urteilstenor die Fassung des von ihr zuletzt gestellten Hauptantrags erhält. Die Beklagte begehrt für den Fall ihrer Verurteilung nach dem Klageantrag hilfsweise eine Verurteilung der Klägerin nach ihrem Widerklageantrag. Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen.Abs. 30

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die zulässige, im Haupt- und Hilfsantrag auf Wettbewerbsrecht gestützte Klage sei unbegründet. Hierüber sei durch Teilurteil zu entscheiden. Werde diese Entscheidung rechtskräftig, sei der Rechtsstreit im Hinblick auf den hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch an das Verwaltungsgericht zu verweisen. Zur Begründung hat es ausgeführt:Abs. 31
Die Klage sei zulässig. Für den auf Wettbewerbsrecht gestützten Hauptantrag sei die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu prüfen, weil das Landgericht insoweit durch Beschluss den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt habe. Der Klageantrag sei hinreichend bestimmt. Zulässig sei außerdem die von der Klägerin begehrte Androhung von Ordnungshaft, die an Behördenvertretern zu vollstrecken sei. Die Klage sei auch nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.Abs. 32
Die Klägerin sei zwar als Mitbewerberin berechtigt, den Unterlassungsanspruch geltend zu machen. Das Anbieten der WarnWetter-App durch die Beklagte stelle jedoch keine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar, so dass Ansprüche aus § 8 UWG ausschieden. Die Beklagte werde mit der Herausgabe der WarnWetter-App zur Erfüllung ihrer in § 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG normierten Aufgaben der Versorgung der Öffentlichkeit mit meteorologischen Informationen tätig. Soweit sie durch das Nichterheben einer Gegenleistung möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten habe und dies einen Verstoß gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst darstelle, begründe dies nicht die Annahme des Handelns im geschäftlichen Verkehr.Abs. 33
Für die Entscheidung über den hilfsweise geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch seien nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig, an die der Rechtsstreit nach Rechtskraft der klageabweisenden Entscheidung über die in der Hauptsache auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage zu verweisen sei. Der Beschluss, mit dem das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt habe, binde das Berufungsgericht nicht, weil er sich nicht auf den von der Klägerin erst später geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch beziehe.Abs. 34
Da die auf Wettbewerbsrecht gestützte Klage abgewiesen werde, komme es auf die von der Beklagten nur für den Fall ihres Unterliegens erhobene Hilfswiderklage nicht an.Abs. 35
B. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hätte die auf das Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträge nicht durch Teilurteil abweisen dürfen (dazu B I). Die auf das Wettbewerbsrecht gestützte Klage ist in ihrem Hauptantrag zulässig (dazu B II) und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch begründet (dazu B III). Die für diesen Fall erhobene Hilfswiderklage ist als unzulässig abzuweisen (dazu B IV).Abs. 36
I. Das angefochtene Urteil kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht über die wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen nicht durch Teilurteil (§ 301 ZPO) entscheiden durfte. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen diesen wesentlichen Verfahrensmangel, der in der Revisionsinstanz im Übrigen auch von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 24. November 2016 - I ZR 163/15, GRUR 2017, 635 Rn. 11 = WRP 2017, 694 - Freunde werben Freunde, mwN).Abs. 37
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Klägerin den im Hauptantrag geltend gemachten Unterlassungsanspruch zum einen auf das Wettbewerbsrecht und zum anderen auf das öffentliche Recht stütze, handele es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände. Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch stelle eine den Verwaltungsgerichten zugewiesene öffentlich-rechtliche Streitigkeit dar. Würden im Rahmen eines Haupt- und eines Hilfsantrags Forderungen geltend gemacht, über die in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden sei, richte sich die Bestimmung des Rechtswegs zunächst allein nach dem Hauptantrag. Erst nach Abweisung des Hauptantrags könne die Sache zur Entscheidung über den Hilfsantrag an das dafür zuständige Gericht verwiesen werden. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Abs. 38
2. Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht die Entscheidung durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Abs. 39
3. Der Erlass eines Teilurteils setzt eine Mehrheit von prozessualen Ansprüchen beziehungsweise Streitgegenständen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO) oder die Teilbarkeit des einen prozessualen Anspruchs beziehungsweise Streitgegenstands (§ 301 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO) voraus (BGH, Urteil vom 17. Juni 2015 - XII ZR 98/13, NJW 2015, 2648 Rn. 25; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Aufl., § 301 Rn. 4 bis 8).Abs. 40
Liegt nur ein Streitgegenstand vor, darf ein Teilurteil nur ergehen, wenn es einen quantitativen, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmten Teil des teilbaren Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend bescheidet, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, vermieden wird (BGH, Urteil vom 27. Mai 1993 - III ZR 59/92, NJW 1993, 2173 (juris Rn. 6), insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt).Abs. 41
Ein Teilurteil über einzelne von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen ist dagegen nicht möglich (BGH, Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 (juris Rn. 12), insoweit nicht in BGHZ 88, 85 abgedruckt; vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 93/90, NJW 1992, 511 (juris Rn. 21); Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 301 Rn. 32; Zöller/Feskorn aaO § 301 Rn. 5 und 8; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 301 Rn. 7; BeckOK.ZPO/Elzer, 35. Edition (Stand: 1. Januar 2020), § 301 Rn. 20; Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 301 Rn. 4).Abs. 42
Dabei ist unerheblich, ob die Anspruchsgrundlagen verschiedenen Rechtsgebieten entstammen, über die grundsätzlich in unterschiedlichen Rechtswegen zu entscheiden ist. § 17 Abs. 2 GVG eröffnet eine rechtswegüberschreitende Sachkompetenz des Gerichts des zulässigen Rechtswegs. Danach entscheidet dieses Gericht den Rechtsstreit - unbeschadet des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 und des Art. 34 Satz 3 GG - unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Das zuständige Gericht hat danach auch über solche Normen zu befinden, die für sich allein die Zuständigkeit einer anderen Gerichtsbarkeit begründen würden (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - I ZB 19/03, GRUR 2004, 444, 445 (juris Rn. 25) = WRP 2004, 619 - Arzneimittelsubstitution, mwN).Abs. 43
Die rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz setzt allerdings voraus, dass Gegenstand des Verfahrens ein einheitlicher Streitgegenstand im Sinne eines einheitlichen prozessualen Anspruchs ist. Liegt hingegen eine Mehrheit prozessualer Ansprüche vor, ist für jeden dieser Ansprüche die Rechtswegzuständigkeit gesondert zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. November 2013 - III ZB 59/13, BGHZ 199, 159 Rn. 13 f.). Werden die verschiedenen Streitgegenstände, für die unterschiedliche Rechtswege eröffnet sind, im Wege einer Eventualklagehäufung als Haupt- und Hilfsanspruch miteinander verknüpft, ist in dem für den Hauptanspruch zuständigen Rechtsweg zunächst nur über den Hauptanspruch zu entscheiden. Nachdem dies geschehen ist, kann die Sache wegen des Hilfsanspruchs (auch zurück-)verwiesen werden. Die Bindungswirkung einer vorherigen Entscheidung gemäß § 17a GVG erfasst in diesem Fall nur den Hauptanspruch (BAG, NJW 2015, 718 Rn. 19; OVG Münster, NVwZ 1994, 795, 797 (juris Rn. 36); Zöller/Lückemann aaO § 17a Rn. 13a; aA Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 17 Rn. 55).Abs. 44
4. Nach diesen Maßstäben durfte das Berufungsgericht im Streitfall nicht durch Teilurteil über die wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen entscheiden und die öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft lassen. Gegenstand der Klage ist im Streitfall ein unteilbarer Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten hätte entscheiden müssen, nachdem das Landgericht den Rechtsweg zu den Zivilgerichten durch rechtskräftigen Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 Satz 1 GVG für zulässig erklärt hatte.Abs. 45
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die von der Klagepartei in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem die Klagepartei die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 18 - Biomineralwasser; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17, GRUR 2019, 746 Rn. 32 = WRP 2019, 874 - Energieeffizienzklasse III).Abs. 46
Zu dem Lebenssachverhalt, der die Grundlage der Streitgegenstandsbestimmung bildet, rechnen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Von einem einheitlichen Streitgegenstand ist auszugehen, wenn der Tatsachenstoff nicht sinnvoll auf verschiedene eigenständige, den Sachverhalt in seinem Kerngehalt verändernde Geschehens-abläufe aufgeteilt werden kann, selbst wenn diese einer eigenständigen rechtlichen Bewertung zugänglich sind. Der Streitgegenstand wird damit durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt, auf den sich das Rechtsschutzbegehren der Klagepartei bezieht, unabhängig davon, ob einzelne Tatsachen dieses Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch unabhängig davon, ob die Parteien die nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs kannten und hätten vortragen können. Eine Mehrheit von Streitgegenständen liegt dagegen vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet (BGHZ 194, 314 Rn. 19 - Biomineralwasser, mwN; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 184/16, GRUR 2018, 203 Rn. 17 = WRP 2018, 190 - Betriebspsychologe; Urteil vom 11. Oktober 2017 - I ZR 78/16, GRUR 2018, 431 Rn. 12 = WRP 2018, 413 - Tiegelgröße).Abs. 47
Wenn sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, ist in dieser Verletzungsform der Lebenssachverhalt zu sehen, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (BGHZ 194, 314 Rn. 24 - Biomineralwasser; BGH, GRUR 2018, 203 Rn. 18 - Betriebspsychologe; GRUR 2018, 431 Rn. 13 - Tiegelgröße). Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, in Fällen, in denen er ein konkretes Verhalten unter verschiedenen Aspekten jeweils gesondert angreifen möchte, eben diese verschiedenen Aspekte im Wege der kumulativen Klagehäufung zu jeweils getrennten Klagezielen zu machen. In diesem Fall muss er die einzelnen Beanstandungen in verschiedenen Klageanträgen umschreiben, wobei er zur Verdeutlichung jeweils auf die konkrete Verletzungsform Bezug nehmen kann. In diesem Fall nötigt der Kläger das Gericht, das beanstandete Verhalten unter jedem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu prüfen. Allerdings muss der Kläger einen Teil der Kosten tragen, wenn er nicht mit allen Klageanträgen Erfolg hat (BGHZ 194, 314 Rn. 25 - Biomineralwasser).Abs. 48
b) Nach diesen Maßstäben liegt der Klage im Streitfall nur ein einziger Streitgegenstand zugrunde.Abs. 49
aa) Gegenstand des von der Klägerin zuletzt gestellten Unterlassungsantrags ist eine konkrete Verletzungsform, weil der Klageantrag im Haupt- und Hilfsantrag ein Verhalten in einer bestimmten konkret bezeichneten Form beanstandet. Diese konkrete Verletzungsform ist durch das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der werbefreien WarnWetter-App in der Version 1.6.4 gekennzeichnet, die bestimmte, näher bezeichnete Inhalte hat. Dass dieses konkrete Verhalten zu unterlassen sei, hat die Klägerin in erster Linie mit wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen und hilfsweise - falls das Gericht eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG verneinen sollte - mit einem öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch begründet.Abs. 50
bb) Die Klägerin hat damit die Klage in ihrem Haupt- und Hilfsantrag nicht auf unterschiedliche Lebenssachverhalte gestützt. Der Klage liegt vielmehr ein einheitliches tatsächliches Geschehen zugrunde. Da es Meinungsunterschiede zu der Frage geben kann, ob es sich bei dem Anbieten und Verbreiten der WarnWetter-App um eine geschäftliche Handlung der öffentlichen Hand oder um hoheitliches Handeln handelt, hat die Klägerin vorsorglich Ausführungen zu den verschiedenen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten gemacht und ihr Klagebegehren auf verschiedene Anspruchsgrundlagen gestützt. Es spielt unter diesen Umständen keine Rolle, wie die Klägerin die hilfsweise Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs bezeichnet hat. Die Frage, ob Gegenstand des Rechtsstreits ein Streitgegenstand ist oder ob mehrere Streitgegenstände vorliegen, unterliegt nicht der Dispositionsbefugnis der Parteien. Es handelt sich vielmehr um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage.Abs. 51
cc) Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist im Streitfall nicht dergestalt rechtlich verselbständigt, dass ihm ein anderer Lebenssachverhalt zugrunde liegt als dem in erster Linie geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch.Abs. 52
(1) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass die Anwendbarkeit der Vorschriften des Wettbewerbsrechts gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG eine geschäftliche Handlung erfordert, während der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch eine hoheitliche Handlung voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 29. April 1985 - 1 B 149/84, juris Rn. 9; OVG Münster, NWVBl 2010, 355 (juris Rn. 6); OVG Lüneburg, NVwZ-RR 2010, 639, 640 (juris Rn. 37)). Die Frage, ob eine bestimmte Handlung als geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb oder als hoheitliche Handlung einzuordnen ist, betrifft jedoch denselben Streitgegenstand, weil sie anhand desselben Lebenssachverhalts zu beurteilen ist.Abs. 53
(2) Es entspricht deshalb der Rechtsprechung sowohl der Zivil- als auch der Verwaltungsgerichte, wettbewerbsrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterlassungsansprüche innerhalb desselben Rechtswegs zu prüfen und nicht als unterschiedliche Streitgegenstände zu behandeln, für die verschiedene Rechtswege eröffnet sind (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 165/17, GRUR 2019, 741 Rn. 12 ff. und Rn. 23 ff. = WRP 2019, 886 - Durchleitungssystem; OLG Hamburg, Urteil vom 27. September 2013 - 3 U 56/11, juris Rn. 57 und 171; LG Kleve, Urteil vom 16. Juli 2009 - 1 O 212/09, juris Rn. 48; BVerwG, NJW 1995, 2938, 2939 (juris Rn. 15); VGH Mannheim, NJW 1995, 274 (juris Rn. 20); OVG Hamburg, Urteil vom 17. Juni 2004 - 1 Bf 198/00, juris Rn. 71; OVG Münster, NVwZ-RR 2005, 198, 201 (juris Rn. 30); VG Aachen, Beschluss vom 20. Juli 2004 - 4 L 113/04, juris Rn. 21 bis 26; VG Aachen, Urteil vom 3. November 2006 - 9 K 3236/04, juris Rn. 54 bis 60; VG Berlin, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 4 L 570.13, juris Rn. 34 f.).Abs. 54
5. Obwohl das Berufungsgericht durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden hat, ist die Sache nicht zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann vielmehr in der Sache selbst entscheiden, da sie zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).Abs. 55
a) Grundsätzlich führt die Unzulässigkeit eines Teilurteils zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO. Eine abschließende Entscheidung des Revisionsgerichts ist in der Regel nicht möglich, da es den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und an Stelle des Berufungsgerichts darüber entscheiden kann, weil die Nachprüfung des Berufungsurteils gemäß § 557 Abs. 1 ZPO durch die Revisionsanträge begrenzt wird (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 (juris Rn. 16)).Abs. 56
b) Der Streitfall ist allerdings insofern besonders gelagert, als das Berufungsgericht nicht über einen Teil der Klageanträge oder des Klagegrundes entschieden hat, sondern lediglich eine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage ungeprüft gelassen hat. Diese Prüfung kann das Revisionsgericht nachholen, ohne über die Revisionsanträge hinauszugehen, da es sich um eine bloße Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt handelt. Sind weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten, eröffnen die gesetzliche Pflicht zur eigenen Sachentscheidung und das Gebot der Prozessökonomie dem Revisionsgericht die Möglichkeit, die Anknüpfungstatsachen durch tatsächliche Schlüsse selbst dahin zu würdigen, ob die Subsumtion unter den rechtlichen Tatbestand möglich wird (BGH, Urteil vom 30. April 1993 - V ZR 234/91, BGHZ 122, 308, 316 (juris Rn. 23); Urteil vom 19. Dezember 2000 - X ZR 150/98, BGHZ 146, 217, 224 (juris Rn. 41) - Temperaturwächter; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl., § 563 Rn. 13). So liegt es hier, weil die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen eine abschließende Entscheidung zulassen.Abs. 57
II. Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht als zulässig angesehen, da der Klageantrag ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs nicht rechtsmissbräuchlich ist (§ 8 Abs. 4 UWG).Abs. 58
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Klageantrag ausreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Diese Frage ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15, GRUR 2017, 537 Rn. 11 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16, GRUR 2019, 298 Rn. 20 = WRP 2019, 327 - Uber Black II, jeweils mwN).Abs. 59
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Aus diesem Grund sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Abweichendes kann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Verbotstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der Anwendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung der Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, GRUR 2017, 537 Rn. 12 - Konsumgetreide, mwN).Abs. 60
b) Nach diesen Grundsätzen ist der Klageantrag hinreichend bestimmt gefasst, auch wenn sich die im Antrag enthaltene Beschreibung des von der Klägerin beanstandeten Verhaltens weitgehend mit dem Wortlaut von § 6 Abs. 2a und § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG deckt. Die Klägerin hat durch die genaue Bezeichnung der von ihr beanstandeten Version der WarnWetter-App deutlich gemacht, dass sie nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit ihrem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert.Abs. 61
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei nicht rechtsmissbräuchlich gemäß § 8 Abs. 4 UWG. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.Abs. 62
III. Der Klägerin steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts gegen die Beklagte der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage zu (§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 sowie § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG). Die Klägerin ist als Mitbewerberin anspruchsbefugt (dazu B III 1). Sie hat die Klage zu Recht gegen die Beklagte gerichtet (dazu B III 2). Das Anbieten und der Vertrieb der WarnWetter-App stellen wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen dar, weil dieses Verhalten von der Ermächtigungsgrundlage des § 4 Abs. 6 DWDG nicht gedeckt ist und der DWD damit jenseits der Grenzen von § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG meteorologische Dienstleistungen unentgeltlich erbringt (dazu B III 3). Bei diesen Regelungen handelt es sich um Marktverhaltensregelungen (dazu B III 4). Da Wiederholungsgefahr besteht (dazu B III 5), war der Beklagten das beanstandete Verhalten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen (dazu B III 6).Abs. 63
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG anspruchsbefugt ist, da beide Parteien Wetter-Apps anbieten und daher Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG sind, die in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen.Abs. 64
2. Die Klägerin hat die Klage zutreffend gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Die Beklagte - und nicht der DWD - ist Schuldner eines Unterlassungsanspruchs.Abs. 65
a) Gemäß § 1 Abs. 1 DWDG ist der DWD eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Das DWD-Gesetz enthält zwar keine ausdrücklichen Regelungen dazu, auf welchen Bereich sich die Teilrechtsfähigkeit des DWD erstreckt (VG Trier, Beschluss vom 3. Mai 2013 - 5 L 324/13.TR, juris Rn. 21). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers beschränkt sich die Teilrechtsfähigkeit jedoch auf die in § 5 Abs. 2 DWDG genannten Bereiche. Danach kann der Deutsche Wetterdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Dritten zusammenarbeiten (§ 5 Abs. 2 Satz 1 DWDG). Er ist berechtigt, in eigenem Namen zu diesem Zweck auch ein inländisches Unternehmen zu gründen oder sich an einem in- oder ausländischen Unternehmen zu beteiligen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 DWDG). Demnach wurde dem DWD nur "für den eng begrenzten Bereich im Zusammenhang mit der Gründung von/Beteiligung an Unternehmen und Kooperationen Teilrechtsfähigkeit verliehen" (vgl. BAG, NZA-RR 2015, 272 Rn. 18; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst - DWD-Gesetz, BT-Drucks. 13/9510, S. 9, 10 und 13).Abs. 66
b) Im Streitfall ist dieser Bereich nicht betroffen, so dass der DWD im vorliegenden Rechtsstreit nicht rechtsfähig ist. Die Klägerin musste die Klage deshalb - wie geschehen - gegen die Beklagte als dessen Rechtsträgerin richten.Abs. 67
3. Das Anbieten und Verbreiten der WarnWetter-App stellen wettbewerbswidrige geschäftliche Handlungen dar, weil § 4 Abs. 6 DWDG dem DWD das unentgeltliche Erbringen von meteorologischen Dienstleistungen nur in den Grenzen von § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG gestattet und der DWD diese Grenzen der Ermächtigungsgrundlage überschritten hat.Abs. 68
a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist eine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt.Abs. 69
b) Für die Frage, ob die öffentliche Hand eine geschäftliche Handlung vornimmt, muss zunächst zwischen erwerbswirtschaftlichen Tätigkeiten einerseits und hoheitlichen Tätigkeiten andererseits unterschieden werden (BGH, Urteil vom 27. Juli 2017 - I ZR 162/15, GRUR 2018, 196 Rn. 23 = WRP 2018, 186 - Eigenbetrieb Friedhöfe; Urteil vom 20. Dezember 2018 - I ZR 112/17, GRUR 2019, 189 Rn. 55 = WRP 2019, 317 - Crailsheimer Stadtblatt II), wobei eine hoheitliche Tätigkeit in diesem Sinne vorliegt, wenn die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig wird (vgl. BGH, GRUR 2019, 741 Rn. 14 - Durchleitungssystem). Eine erwerbswirtschaftliche Betätigung der öffentlichen Hand ist auch dann als geschäftliche Handlung anzusehen, wenn öffentliche Zwecke mitverfolgt werden. Bei einer Tätigkeit zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben ist weiter danach zu unterscheiden, ob die öffentliche Hand aufgrund gesetzlicher Ermächtigung tätig wird. Ist dies der Fall, ist ihre Betätigung einer Überprüfung anhand des Wettbewerbsrechts entzogen, solange sich das Handeln innerhalb der Ermächtigungsgrundlage bewegt, die insoweit den Handlungsspielraum vorgibt (BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe; GRUR 2019, 189 Rn. 55 - Crailsheimer Stadtblatt II, mwN). Nimmt die öffentliche Hand öffentliche Aufgaben wahr, bewegt sie sich dabei jedoch außerhalb des ihr durch eine Ermächtigungsgrundlage zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Aufgabenbereichs, ist ihr Handeln als geschäftliche Handlung anzusehen mit der Folge, dass sie sich an den Regeln des Wettbewerbsrechts messen lassen muss (vgl. BGH, GRUR 2019, 189 Rn. 56 - Crailsheimer Stadtblatt II) und - wenn die weiteren Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 UWG vorliegen - zur Unterlassung verpflichtet ist. Handelt die öffentliche Hand zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe und wird sie dabei ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung tätig, ist eine geschäftliche Handlung nicht ausgeschlossen. Sie ist allerdings auch nicht ohne weiteres zu vermuten, sondern anhand einer umfassenden Würdigung der relevanten Umstände des Einzelfalls besonders festzustellen (BGH, GRUR 2018, 196 Rn. 23 - Eigenbetrieb Friedhöfe, mwN).Abs. 70
c) Eine geschäftliche Handlung liegt nicht aufgrund einer erwerbswirtschaftlichen Betätigung der öffentlichen Hand vor. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe sich mit dem Angebot und dem Vertrieb der für den Nutzer kostenlosen und auch nicht durch Werbung finanzierten WarnWetter-App erwerbswirtschaftlich betätigt. Die Revision zeigt insoweit auch keinen vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag der Klägerin auf.Abs. 71
d) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die WarnWetter-App in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe angeboten und verbreitet, weist keine Rechtsfehler auf.Abs. 72
aa) Die Aufgaben des DWD sind in § 4 DWDG geregelt. Das Berufungsgericht hat bei seiner Prüfung, ob die Beklagte zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe tätig geworden ist, zutreffend auf § 4 DWDG in der seit dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung abgestellt. Die Klägerin hat nach Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst mit Wirkung ab dem 25. Juli 2017 eine Verurteilung der Beklagten begehrt, mit der dieser untersagt werden soll, Leistungen zu erbringen, die über die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen hinausgehen, wie sie in § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG in der seit dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung beschrieben werden. Dabei hat sie die WarnWetter-App in ihrer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung jüngsten Version 1.6.4 als konkrete Verletzungsform beanstandet.Abs. 73
bb) Nach § 4 Abs. 1 DWDG in der seit dem 25. Juli 2017 geltenden Fassung sind Aufgaben des DWD:Abs. 74
1. die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit oder einzelne Kunden und Nutzer, insbesondere auf den Gebieten des Verkehrs, der gewerblichen Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Bauwesens, des Gesundheitswesens, der Wasserwirtschaft einschließlich des vorbeugenden Hochwasserschutzes, des Umwelt- und Naturschutzes und der Wissenschaft,Abs. 75
2. die meteorologische Sicherung der Luft- und Seefahrt, der Verkehrswege sowie wichtiger Infrastrukturen, insbesondere der Energieversorgung und der Kommunikationssysteme,Abs. 76
3. die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen,Abs. 77
a) die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können oderAbs. 78
b) die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen,Abs. 79
4. die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre,Abs. 80
5. die Erfassung der meteorologischen und klimatologischen Wechselwirkung zwischen der Atmosphäre und anderen Bereichen der Umwelt,Abs. 81
6. die Analyse und Vorhersage der meteorologischen und klimatologischen Vorgänge sowie die Analyse und Projektion des Klimawandels und dessen Auswirkungen,Abs. 82
7. die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung,Abs. 83
8. der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in den Nummern 1 bis 7 genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur undAbs. 84
9. die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen.Abs. 85
cc) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts fallen das Angebot und der Vertrieb der von der Klägerin beanstandeten Version der WarnWetter-App in den Aufgabenbereich des DWD. Zu den damit wahrgenommenen Aufgaben des DWD gehören unter anderem die Erbringung meteorologischer und klimatologischer Dienstleistungen für die Allgemeinheit (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DWDG), die kurzfristige und langfristige Erfassung, Überwachung und Bewertung der meteorologischen Prozesse, Struktur und Zusammensetzung der Atmosphäre (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 DWDG), die Analyse und Vorhersage der meteorologischen Vorgänge (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 DWDG), der Betrieb der erforderlichen Mess- und Beobachtungssysteme zur Erfüllung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 DWDG genannten Aufgaben als Teil der Geodateninfrastruktur (§ 4 Abs. 1 Nr. 8 DWDG) sowie die Bereithaltung, Archivierung, Dokumentierung und Abgabe meteorologischer und klimatologischer Geodaten und Dienstleistungen (§ 4 Abs. 1 Nr. 9 DWDG).Abs. 86
dd) Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme eines Handelns zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe nicht entgegen, dass der DWD gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 DWDG seine Dienstleistungen in privatrechtlicher Handlungsform erbringt. Es steht der öffentlichen Hand grundsätzlich frei, sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben privatrechtlicher Handlungsformen zu bedienen oder dafür Privatunternehmen zu beauftragen (BGH, GRUR 2019, 741 Rn. 18 - Durchleitungssystem, mwN).Abs. 87
e) Für die unentgeltliche Erbringung von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen für die Allgemeinheit besteht in § 4 Abs. 6 DWDG zwar eine Ermächtigungsgrundlage. Deren Grenzen hat die Beklagte mit dem Angebot und dem Vertrieb der konkret beanstandeten unentgeltlichen WarnWetter-App jedoch überschritten. Dies hat nach den dargelegten Maßstäben (siehe oben Rn. 49) zur Folge, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten als wettbewerbswidrige geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG anzusehen ist.Abs. 88
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, soweit die Beklagte durch das Nichterheben von Gegenleistungen von Nutzern der WarnWetter-App möglicherweise ihren Kompetenzbereich überschritten und gegen die Vorschriften des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst verstoßen habe, begründe dies nicht die Annahme des Handelns im geschäftlichen Verkehr, weil sie jedenfalls im Rahmen des ihr durch § 4 DWDG ausdrücklich zugewiesenen Aufgabenbereichs tätig geworden sei. Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht damit nicht geprüft hat, ob die Beklagte mit dem Angebot und dem Vertrieb der WarnWetter-App aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung tätig geworden ist und - bejahendenfalls - ob sie deren Grenzen eingehalten hat.Abs. 89
bb) Der DWD ist aufgrund der Ermächtigungsgrundlage in § 4 Abs. 6 DWDG berechtigt, bestimmte meteorologische und klimatologische Dienstleistungen für die Allgemeinheit unentgeltlich anzubieten und zu verbreiten.Abs. 90
Nach § 4 Abs. 6 DWDG darf der DWD Leistungen, die im Sinne des § 6 Abs. 2a DWDG unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, selbst öffentlich verbreiten, soweit dies zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehört. Bei der Regelung in § 6 Abs. 2a DWDG handelt es sich um eine Ausnahmeregelung zu § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG. Danach verlangt der DWD für die Erbringung seiner Dienstleistungen eine Vergütung. Entgeltfrei sind nach § 6 Abs. 2a DWDG Dienstleistungen des DWD an Bund, Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände gemäß § 4 Abs. 4 DWDG (§ 6 Abs. 2a Nr. 1 DWDG), Dienstleistungen des DWD an die Allgemeinheit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG zur öffentlichen Verbreitung (§ 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG) und die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Absatz 1 und 3 des Geodatenzugangsgesetzes (GeoZG) im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur (§ 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG).Abs. 91
cc) Dem DWD ist es nicht gestattet, die von der Klägerin beanstandeten Inhalte der WarnWetter-App unentgeltlich nach § 4 Abs. 6 DWDG anzubieten und zu verbreiten, weil es sich dabei nicht um Leistungen handelt, die der Allgemeinheit nach § 6 Abs. 2a DWDG unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden dürfen.Abs. 92
(1) Das Anbieten und Verbreiten der WarnWetter-App erfüllt nicht den Tatbestand des § 6 Abs. 2a Nr. 1 DWDG. Damit erbringt der DWD keine Dienstleistung an Bund, Länder, Gemeinden oder Gemeindeverbände gemäß § 4 Abs. 4 DWDG, bei denen der DWD den Bund, die Länder und die Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Durchführung ihrer Aufgaben im Bereich von Katastrophenschutz, Bevölkerungs- und Umweltschutz, insbesondere bei Wetter- und Klimaereignissen mit hohem Schadenspotenzial unterstützt und sich an den Aufgaben im Rahmen der Zivilen Verteidigung und der zivil-militärischen Zusammenarbeit beteiligt. Mit dem Angebot und dem Verbreiten der WarnWetter-App erbringt der DWD vielmehr eine Dienstleistung an die Allgemeinheit.Abs. 93
(2) Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der kostenlosen WarnWetter-App um eine Dienstleistung an die Allgemeinheit im Sinne von § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 oder 7 DWDG handelt.Abs. 94
Die von der Klägerin beanstandeten Inhalte der WarnWetter-App stellen keine Dienstleistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG dar. § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG erfasst lediglich die Herausgabe amtlicher Warnungen über Wettererscheinungen, die zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können (Buchst. a) oder die in Bezug zu drohenden Wetter- und Witterungsereignissen mit hohem Schadenspotenzial stehen (Buchst. b). Die streitgegenständlichen Inhalte der WarnWetter-App gehen darüber zumindest teilweise hinaus.Abs. 95
Eine amtliche Warnung zeichnet sich formal dadurch aus, dass sie als solche bezeichnet wird. Inhaltlich enthält sie einen Hinweis auf drohende Gefahren und zu beachtende Verhaltensmaßregeln. Bei Wetterwarnungen handelt es sich um Warnungen vor Gefahren im Zusammenhang mit Wettererscheinungen wie Sturm, Hagel, Starkregen, Hochwasser, Lawinen, Hitze oder Frost. Der DWD spricht derartige Warnungen nach eigens entwickelten Warnkriterien aus. Die im Klageantrag wiedergegebenen Bildschirmansichten enthalten allenfalls teilweise derartige Warnungen.Abs. 96
In Ziffer 1 des Klageantrags ist zwar abstrakt von einer "Warnlage" die Rede. Die im Klageantrag abgebildete zugehörige Bildschirmansicht zeigt jedoch allgemeine Wetterinformationen und enthält lediglich den Hinweis "Es werden keine Wetterwarnungen erwartet." In den Bildschirmansichten zum Klageantrag in Ziffer 2 und 3 werden zwar jeweils Optionen zur Anzeige von "Warnungen" angezeigt; unter den in den Klageantrag eingeblendeten Anzeigen in den Rubriken "Aktuell" und "Aussichten" werden aber lediglich allgemeine Wetterinformationen gegeben. In der Bildschirmansicht zum Klageantrag Ziffer 13 "Karten Aktuell Radar und Blitze" wird auf potentiell für Leib und Leben gefährliches Gewitter Bezug genommen; die in den Klageantrag eingeblendete Bildschirmansicht zeigt unter dem Reiter "Aktuell" allerdings wiederum lediglich allgemeine Wetterinformationen. Soweit es für "Blitze" eine eigene Ansicht für "Gefahren" gibt, ist diese nicht Gegenstand des Klageantrags. Demgegenüber wird in Ziffer 14 des Klageantrags auf Karten "Gefahren UV Index" und in Ziffer 15 auf Karten "Gefahren thermisches Empfinden" Bezug genommen, bei denen amtliche Warnungen erwartet werden können. Die zum UV-Index zugehörige Bildschirmansicht zeigt eine Karte mit Gebieten, in denen hohe und sehr hohe Gefahrenlagen vorhanden sind. Bei der Karte, die Gefahren durch thermisches Empfinden abbildet, sind keine Gebiete mit Gefahrenpotential abgebildet.Abs. 97
In diesem Zusammenhang muss nicht abschließend entschieden werden, ob der DWD einem Nutzer auf dessen Anfrage, ob in bestimmter Hinsicht Gefahren durch Wettererscheinungen in einer bestimmten Region drohen, nach § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 3 DWDG mitteilen darf, dass keine Warnungen vorhanden sind. Jedenfalls enthält die WarnWetter-App zahlreiche Inhalte, die nicht als amtliche Wetterwarnungen angesehen werden können.Abs. 98
Die Regelungen in § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 2a DWDG gestatten es nicht, dass der DWD der Allgemeinheit neben amtlichen Warnungen unentgeltlich allgemeine Wetterinformationen zur Verfügung stellt. Sofern der DWD eine amtliche Wetterwarnung herausgibt, kann es zu deren Verständnis zwar erforderlich sein, sie mit allgemeinen Informationen zum Wetter zu verbinden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der DWD berechtigt ist, unabhängig von Warnlagen die Allgemeinheit unentgeltlich laufend allgemein über das Wetter zu informieren.Abs. 99
Die Inhalte der kostenlosen WarnWetter-App entsprechen auch nicht § 4 Abs. 1 Nr. 7 DWDG, da diese Vorschrift nur die Überwachung der Atmosphäre auf radioaktive Spurenstoffe und die Vorhersage deren Verfrachtung betrifft und die von der Klägerin im Einzelnen beanstandeten, durch die WarnWetter-App bereit gestellten Informationen sich hierauf nicht beziehen.Abs. 100
(3) Das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der streitgegenständlichen Inhalte der WarnWetter-App ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG als Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 3 GeoZG im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur zulässig.Abs. 101
Bei den hier in Rede stehenden Inhalten der WarnWetter-App handelt es sich allerdings um Geodaten im Sinne des § 3 Abs. 1 GeoZG. Danach sind Geodaten alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. h, z, z1 und z2 GeoZG können Geodaten insbesondere die Themen Gewässernetz, atmosphärische Bedingungen, meteorologische Objekte und Meeresregionen betreffen.Abs. 102
Es kann offenbleiben, ob die WarnWetter-App ein Geodatendienst im Sinne von § 3 Abs. 3 GeoZG ist. Es muss auch nicht entschieden werden, ob die Geodaten durch die Verbreitung der WarnWetter-App im Geoportal der nationalen Geodateninfrastruktur zur Verfügung gestellt wurden.Abs. 103
Das unentgeltliche Anbieten und Verbreiten der streitgegenständlichen Inhalte der WarnWetter-App gegenüber der Allgemeinheit über den Weg des Geo-portals wäre jedenfalls nicht gemäß § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG zulässig, weil § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG abschließend regelt, welche Dienstleistungen der DWD an die Allgemeinheit unentgeltlich erbringen darf.Abs. 104
Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG, die die entgeltfreie Erbringung von Dienstleistungen an die Allgemeinheit auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG genannten Aufgaben beschränkt. Auch die Gesetzgebungsgeschichte spricht dafür, dass sich die Zulässigkeit einer unentgeltlichen Erbringung meteorologischer Dienstleistungen an die Allgemeinheit über eine Wetter-App allein nach § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG und nicht nach § 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG richten soll. Ursprünglich war vorgesehen, dass alle in § 4 Abs. 1 DWDG genannten Leistungen des DWD an die Allgemeinheit zur öffentlichen Verbreitung über moderne Kommunikationsmittel, wie zum Beispiel mobile Endgeräte über eine App, entgeltfrei sein sollten (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst, BT-Drucks. 18/11533, S. 22). Der Bundesrat hat dazu Stellung genommen und wettbewerbsrechtliche Bedenken dagegen erhoben, dass der steuerfinanzierte DWD meteorologische und klimatologische Dienstleistungen dem Endverbraucher entgeltfrei zur Verfügung stellt, weil eine solche unentgeltliche Abgabe eine Behinderung etablierter privatwirtschaftlicher Anbieter darstelle und für den Markteintritt neuer Anbieter oder neuer Angebote Marktzutrittsschranken errichte (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst, BT-Drucks. 18/11533, S. 25). Die Gesetz gewordene Fassung von § 6 Abs. 2a DWDG beruht auf der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Bundestagsausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (BT-Drucks. 18/12836, S. 2), nach der nicht sämtliche Leistungen des DWD nach § 4 Abs. 1 DWDG an die Allgemeinheit entgeltfrei sein sollten, sondern nur noch diejenigen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG.Abs. 105
§ 6 Abs. 2a Nr. 3 DWDG ist vor diesem Hintergrund dahin auszulegen, dass er den DWD nicht ermächtigt, im Geoportal an die Allgemeinheit entgeltfreie Dienstleistungen zu erbringen, die über die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG genannten Dienstleistungen hinausgehen.Abs. 106
4. Bei den Bestimmungen in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG, gegen die die Beklagte verstoßen hat, handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG.Abs. 107
a) Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, sofern der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift lediglich bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten fernhalten oder die Rahmenbedingungen des Wettbewerbs festlegen soll (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. November 2018 - I ZR 108/17, GRUR 2019, 627 Rn. 37 = WRP 2019, 731 - Deutschland-Kombi, mwN).Abs. 108
b) Nach diesem Maßstab handelt es sich bei § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 2a Nr. 2 DWDG um Marktverhaltensregelungen. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 DWDG darf der DWD Dienstleistungen nur entgeltlich erbringen, sofern keine der in § 6 Abs. 2a DWDG geregelten Ausnahmen vorliegt. Der Sache nach bedeutet dies, dass der DWD seine Dienstleistungen im Grundsatz nur unter Marktbedingungen erbringen darf und wie jeder andere Anbieter einer Anwendungssoftware für meteorologische Dienstleistungen hierfür unmittelbar eine Vergütung verlangen oder - wenn die Anwendungssoftware kostenlos abgegeben wird - die Leistungen mittelbar etwa durch Werbeeinnahmen finanzieren muss. Normen mit einem derartigen Regelungsgehalt sind Marktverhaltensregelungen. Sie haben den Zweck, die Betätigung der öffentlichen Hand auf einem bestimmten Markt (hier: dem Markt meteorologischer Dienstleistungen) zum Schutz privatwirtschaftlicher Mitbewerber zu begrenzen (zu § 16a Abs. 1 Satz 3 RStV vgl. BGH, GRUR 2019, 627 Rn. 37 bis 39 - Deutschland-Kombi, mwN).Abs. 109
c) Dies bestätigt die bereits geschilderte Entstehungsgeschichte der in § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG enthaltenen Regelung (siehe oben Rn. 73). Im Gesetzgebungsverfahren hatte der Bundesrat wettbewerbsrechtliche Bedenken dagegen angemeldet, dass der DWD sämtliche in § 4 Abs. 1 DWDG genannten Leistungen unentgeltlich erbringen darf (Begründung des Regierungsentwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst, BT-Drucks. 18/11533, S. 25). Dies hatte zur Folge, dass nach der Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (BT-Drucks. 18/12836, S. 2) § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG seine aktuelle Fassung erhalten hat, nach der für die Allgemeinheit nur die Dienstleistungen des DWD nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und 7 DWDG unentgeltlich sein sollten. Erklärtermaßen hat damit die Regelung des § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG das Ziel, eine Wettbewerbsverzerrung durch die Erbringung von kostenlosen Dienstleistungen durch den DWD an die Allgemeinheit zu vermeiden.Abs. 110
5. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.Abs. 111
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die WarnWetter-App seit 2015 und auch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst am 25. Juli 2017 in der Version 1.6.4 vertrieben. Da die Beklagte mit dem Angebot und dem Vertrieb der WarnWetter-App geschäftlich gehandelt und gegen § 6 Abs. 2a Nr. 2 DWDG verstoßen hat, begründet dieser Wettbewerbsverstoß eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 52 = WRP 2016, 958 - Freunde finden; Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15, GRUR 2018, 1258 Rn. 52 = WRP 2018, 1476 - YouTube-Werbekanal II).Abs. 112
b) Die von der Beklagten im Laufe des Verfahrens abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärungen haben die Wiederholungsgefahr weder ganz noch teilweise entfallen lassen, weil sie sich nicht auf die mit der Klage angegriffenen Inhalte der WarnWetter-App bezogen haben. So hat sich die Beklagte beispielsweise dazu verpflichtet, es zu unterlassen, die WarnWetter-App anzubieten oder zu verbreiten, wenn diese eine kostenpflichtige Service-Dienstleistungs-Hotline oder eine Information über die Quelle der Blitzdaten enthält. Ein entsprechendes Verhalten hat die Klägerin nicht zum Inhalt des Klageantrags gemacht.Abs. 113
6. Da die Klage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage im Hauptantrag begründet ist, sind der Beklagten gemäß § 890 Abs. 2 ZPO die in § 890 Abs. 1 ZPO genannten Ordnungsmittel anzudrohen. Eine etwaige Verhängung von Ordnungshaft scheidet im Streitfall nicht deshalb aus, weil die Beklagte eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.Abs. 114
a) Bezüglich der Vollstreckung von Unterlassungstiteln gegenüber der öffentlichen Hand gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit § 890 ZPO wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung allerdings verbreitet angenommen, dass das Ordnungsgeld der Höhe nach auf den in § 172 VwGO genannten Betrag von 10.000 € begrenzt sei (OVG Weimar, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 2 VO 327/08, juris Rn. 20; VG München, Urteil vom 8. Februar 2013 - M 2 K 13.480, juris Rn. 30 f.; aA VGH Mannheim, NVwZ-RR 1995, 619 (juris Rn. 4); OVG Berlin, NVwZ-RR 2001, 99 f.; AGH Berlin, Beschluss vom 6. Juni 2016 - II AGH 16/15, juris Rn. 35; VGH Kassel, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 8 B 1144/17, juris Rn. 41 f.) und keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe (VGH Mannheim aaO (juris Rn. 5); OVG Weimar aaO Rn. 21; VGH Kassel aaO Rn. 43; VG München aaO; aA OVG Berlin aaO; AGH Berlin aaO). Dass keine Ordnungshaft verhängt werden dürfe, wird damit begründet, dass die Vollstreckung die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben der Behörde nicht beeinträchtigen dürfe und eine Ordnungshaft gegen Behörden, die an Behördenvertretern zu vollziehen wäre, schwerwiegende Eingriffe in ihr organisatorisches Gefüge und in den Ablauf ihrer Verfahren zur Folge hätte (VGH Mannheim aaO (juris Rn. 5); zur Verhängung von Zwangshaft gegen Amtsträger einer Behörde, die sich weigert, einer (verwaltungs-)gerichtlichen Entscheidung nachzukommen, mit der ihr aufgegeben wird, eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Verpflichtung zu erfüllen vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-752/18, juris Rn. 56 - Deutsche Umwelthilfe/Freistaat Bayern).Abs. 115
b) Im Streitfall ist § 890 ZPO jedoch nicht auf Grund der Verweisung in § 167 VwGO, sondern unmittelbar anzuwenden. Mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts im Zivilrechtsweg nicht anders zu behandeln als andere Parteien (Bartels in Stein/Jonas aaO § 890 Rn. 62 Fn. 321). Es entspricht daher der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Verhängung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € sowie Ordnungshaft anzudrohen (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 176/06, GRUR 2009, 1080 = WRP 2009, 1369 - Auskunft der IHK; Urteil vom 18. September 2013 - I ZR 183/12, GRUR 2013, 1250 = WRP 2013, 1585 - Krankenzusatzversicherungen; Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 214/14, BGHZ 205, 220).Abs. 116
IV. Da sich die Klage in ihrem Hauptantrag auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage als begründet erweist, hat der Senat über die für diesen Fall erhobene Hilfswiderklage der Beklagten zu entscheiden. Die Hilfswiderklage kann keinen Erfolg haben, weil sie unzulässig ist.Abs. 117
1. Die Hilfswiderklage ist in der Revisionsinstanz angefallen.Abs. 118
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelangt ein in der ersten Instanz gestellter Hilfsantrag des Klägers durch das Rechtsmittel des Beklagten ohne weiteres in die Revisionsinstanz, wenn die Vorinstanzen dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 (juris Rn. 21) = WRP 2005, 1009 - statt-Preis; Urteil vom 2. Juli 2007 - II ZR 111/05, NJW 2008, 69 Rn. 73, jeweils mwN). Grundlage dafür, dass das dem Hilfsantrag zugrundeliegende Klagebegehren Gegenstand der Revisionsinstanz wird, ist der Umstand, dass die Grundbedingungen des Klageverfahrens auch im Rechtsmittelzug weiter gelten. Dazu gehört die Festlegung des Klagebegehrens, das der Beklagte durch ein nur von ihm eingelegtes Rechtsmittel nicht einschränken kann (BGH, Urteil vom 20. September 1999 - II ZR 345/97, NJW 1999, 3779, 3780 (juris Rn. 17)).Abs. 119
b) Diese Erwägung trifft auch auf den Fall zu, dass eine Klage abgewiesen worden ist, die Entscheidung über eine Hilfswiderklage dadurch nicht erforderlich war und der Kläger die Klageabweisung mit einem Rechtsmittel angreift. Dem Kläger darf es nicht ermöglicht werden, durch ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ein vom Beklagten zulässigerweise in das Verfahren eingeführtes Widerklagebegehren, über das nicht entschieden zu werden brauchte, zu beschränken (BGH, NJW 1999, 3779, 3780 (juris Rn. 17)).Abs. 120
2. Die Widerklage stand von Beginn an unter einer zulässigen prozessualen Bedingung. Die von der Beklagten zuletzt formulierte Bedingung ist auf Grund des Erfolgs der Klage eingetreten.Abs. 121
a) Die Beklagte hat in erster Instanz die Erhebung der Hilfswiderklage unter der Bedingung erhoben, dass der Klage aus bestimmten Gründen stattgegeben werde. Diese innerprozessuale Bedingung war zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 212/94, NJW 1996, 2165 (juris Rn. 26)). Da sie nicht eingetreten war, hat das Landgericht von einer Entscheidung über die Hilfswiderklage abgesehen.Abs. 122
b) Im Berufungsverfahren hat die Beklagte geltend gemacht, der Hilfswiderklageantrag sei für den Fall gestellt, dass die Klägerin mit ihrem Antrag Erfolg habe. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte habe damit klargestellt, dass der Hilfswiderklageantrag für jeden Fall eines Unterliegens der Beklagten gestellt sei. Dies begegnet keinen Bedenken und wird von der Beklagten in der Revisionsinstanz auch nicht angegriffen.Abs. 123
c) Da der Klage auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage stattzugeben ist, ist die innerprozessuale Bedingung für die Erhebung der Hilfswiderklage eingetreten.Abs. 124
3. Die Hilfswiderklage ist mangels Feststellungsinteresses gemäß § 256 Abs. 1 ZPO unzulässig.Abs. 125
a) Mit der Hilfswiderklage beantragt die Beklagte, festzustellen, dass sie gegenüber der Klägerin nicht verpflichtet sei, es zu unterlassen, die WarnWetter-App des DWD in der Version 1.5 oder jeder anderen Version unentgeltlich anzubieten oder zu verbreiten, wenn bestimmte Änderungen am Inhalt der WarnWetter-App vorgenommen werden. Die Beklagte stellt damit im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Rechtmäßigkeit einer Vielzahl möglicher Abänderungen der Inhalte der WarnWetter-App zur Entscheidung. Sie möchte auf diese Weise letztlich in Erfahrung bringen, welche Inhalte der WarnWetter-App sie zulässigerweise anbieten und verbreiten darf. Damit kann sie keinen Erfolg haben.Abs. 126
b) Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist Sachurteilsvoraussetzung und daher in jeder Lage des Verfahrens - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 = WRP 2012, 1523 - Stadtwerke Wolfsburg).Abs. 127
Es setzt ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses voraus. Dies ist anzunehmen, wenn dem Recht oder der Rechtsposition des Klägers eine gegenwärtige Gefahr oder Ungewissheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Im Falle der negativen Feststellungsklage kann eine Gefährdung darin liegen, dass sich der Beklagte eines Anspruchs gegen den Kläger berühmt (BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 45/16, GRUR 2017, 894 Rn. 13 = WRP 2017, 1119 - Verhandlungspflicht). Diese Berühmung kann in Form einer Abmahnung erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1995 - I ZR 85/93, GRUR 1995, 697, 699 (juris Rn. 33) = WRP 1995, 815 - FUNNY PAPER; BGH, GRUR 2012, 1273 Rn. 12 - Stadtwerke Wolfsburg; BGH, Urteil vom 29. Januar 2013 - KZR 8/10, GRUR-RR 2013, 228 Rn. 18 - Trägermaterial für Kartenformulare). Es reicht aber auch aus, wenn der Beklagte auf andere Weise geltend macht, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss sei, ein Anspruch gegen den Kläger ergeben (BGH, GRUR 2017, 894 Rn. 13 - Verhandlungspflicht).Abs. 128
Es darf sich dabei allerdings nicht nur um die Klärung gedachter Rechtsfragen (BGH, Urteil vom 23. Juni 1967 - Ib ZR 54/66, GRUR 1968, 371, 377 (juris Rn. 55) = WRP 1968, 18 - Maggi) oder eines zukünftigen hypothetischen Schuldverhältnisses (BGH, Urteil vom 20. November 1975 - KZR 1/75, GRUR 1976, 206, 209 (juris Rn. 45) = WRP 1976, 156 - Rossignol) handeln. Die bloße Ankündigung des Beklagten, er werde gegen das Verhalten des Klägers gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten oder unter bestimmten Voraussetzungen in eine Prüfung eintreten, ob ein Anspruch gegen den Kläger bestehe, stellt daher noch keinen ernsthaften hinreichend bestimmten Eingriff in dessen Rechtssphäre dar, der ein alsbaldiges Interesse an gerichtlicher Klärung eines Rechtsverhältnisses der Parteien zu begründen vermag (BGH, Urteil vom 7. Juni 2001 - I ZR 21/99, GRUR 2001, 1036 (juris Rn. 19) = WRP 2001, 1231 - Kauf auf Probe; Urteil vom 12. Juli 2011 - X ZR 56/09, GRUR 2011, 995 Rn. 15 = WRP 2011, 1628 - Besonderer Mechanismus; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 272; Sosnitza in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 12 Rn. 86; Brüning in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., Vorbemerkungen zu § 12 Rn. 122). Für die Gewährung gerichtlichen Schutzes nach § 256 Abs. 1 ZPO genügt es daher grundsätzlich nicht, dass lediglich ein Grund für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses gegeben ist (BGH, GRUR 2001, 1036 (juris Rn. 19) - Kauf auf Probe; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell aaO § 12 Rn. 264).Abs. 129
c) Nach diesen Maßstäben fehlt es der Beklagten an einem Feststellungsinteresse, das auf ein bestehendes Rechtsverhältnis bezogen ist. Die Klägerin hat sich gegenüber der Beklagten lediglich in Bezug auf diejenigen Inhalte der WarnWetter-App eines Unterlassungsanspruchs berühmt, die Gegenstand des Klageantrags sind, und zwar zuletzt auch nur noch, soweit es um Versionen der WarnWetter-App geht, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst am 25. Juli 2017 angeboten und vertrieben werden. Hinsichtlich der von der Beklagten mit der Hilfswiderklage benannten hypothetischen Varianten der Anwendung hat die Klägerin weder eine Abmahnung ausgesprochen noch auf andere Weise Ansprüche geltend gemacht. Dass die Beklagte befürchtet, die Klägerin werde auch Abwandlungen der streitgegenständlichen Inhalte der WarnWetter-App bekämpfen, begründet nach den dargestellten Grundsätzen kein Feststellungsinteresse. Die Unzulässigkeit der Hilfswiderklage betrifft auch die von der Beklagten einseitig für erledigt erklärten Teile des Hilfswiderklageantrags, so dass insoweit keine Erledigung des Rechtsstreits festgestellt werden kann.Abs. 130
C. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie nach den getroffenen Feststellungen zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag in der zuletzt von der Klägerin im Berufungsverfahren gestellten Fassung und unter Berücksichtigung des vom Landgericht berichtigten Tenors erfolgt. Außerdem war über die Hilfswiderklage zu entscheiden, die als unzulässig abzuweisen ist.Abs. 131
Die Kostenentscheidung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren beruht auf § 92 Abs. 1, § 269 ZPO. Indem die Klägerin den Klageantrag in der Berufungsinstanz auf die konkrete Verletzungsform zurückgeführt hat, hat sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen. Der Senat bemisst den Wert dieser Teilklagerücknahme mit einem Fünftel des Streitwertes der Klage (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2014 - I ZR 26/13, GRUR 2015, 504 Rn. 30 f. = WRP 2015, 565 - Kostenlose Zweitbrille, mwN). Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.Abs. 132

(online seit: 09.06.2020)
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: BGH, WarnWetter-App - JurPC-Web-Dok. 0091/2020