JurPC Web-Dok. 132/2019 - DOI 10.7328/jurpcb20193410133

LG Hagen
Beschluss vom 22.08.2019

7 T 15/19

Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA

JurPC Web-Dok. 132/2019


Leitsatz (der Redaktion):

    Mit der maschinenschriftlichen Anbringung des Namens des Prozessbevollmächtigten zum Abschluss der Klageschrift ist die Klageschrift im Sinne des § 130a Abs. 3 Var. 2 ZPO "signiert". Eine einfache elektronische Signatur nach dieser Variante der Regelung besteht gem. Art. 3 Nr. 10 der EU-Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt (eIDAS-VO) aus Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. Bei der durch bzw. mit einem Textverarbeitungsprogramm zum Abschluss des Klageschrift-Dokuments angebrachten Namenswiedergabe des Verfassers handelt es sich um solche Daten (BeckOK ZPO/von Selle, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 130a Rn. 16; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO, § 130a Rn. 15; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 130a ZPO, Rn. 9; Prütting/Gehrlein/Prütting, ZPO, 11. Auflage 2019, § 130a Rn. 7). Es bedarf damit keiner handschriftlichen Signatur.

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[online seit: 15.10.2019]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

Zitiervorschlag: Hagen, LG, Kein Erfordernis einer handschriftlichen Signatur bei Einreichung über beA - JurPC-Web-Dok. 0132/2019