JurPC Web-Dok. 78/2019 - DOI 10.7328/jurpcb201934679

OLG München
Urteil vom 10.01.2019

29 U 1091/18

Dash Button

JurPC Web-Dok. 78/2019


Leitsätze:

  1. Auch die Klage eines Verbraucherschutzvereins, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln betrifft, hat eine un-erlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO zum Gegenstand.
  2. Die in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO vorgenommene Zuständigkeitszuweisung an bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats betrifft nicht die internationale Zuständigkeit. Insoweit wird lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt.
  3. Auch andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln fallen unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beeinflusst werden können. Allerdings ist bei der Prüfung, ob das jeweils beanstandete Verhalten die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 2 UKlaG erfüllt - ob also die beanstandeten Praktiken bei der Abwicklung der Verbraucherverträge gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen - auf das diese Verträge beherrschende Recht abzustellen, das eigenständig nach der Rom-I-VO bestimmt werden muss.
  4. Die streitgegenständliche Verwendung eines Dash Buttons, durch dessen Drücken eine Warenbestellung über das Internet ausgelöst wird, verstößt a) gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen Schalter mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, und b) gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 2 BGB, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, Informationen über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und deren Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen.
  5. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Rahmenverträge über den Abschluss von Warenkaufverträgen im elektronischen Rechtsverkehr sind folgende Klauseln intransparent und deshalb unwirksam: Wenn Sie ein Produkt gewählt haben, das Sie über Ihr Servicefähiges Gerät kaufen möchten, können sich manche Angebote und Produktdetails bei späteren Nachbestellungen eventuell ändern (zum Beispiel Preis, Steuern, Verfügbarkeit, Lieferkosten und Anbieter). Jede Bestellung unterliegt den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Angebotsdetails. (…) Sollte Ihr Produkt zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung nicht verfügbar sein, ermächtigen Sie uns, Ihre Bestellung mit einem geeigneten Ersatzartikel der gleichen Produktart und derselben Marke (z. B. mit leicht abweichender Füllmenge) zu erfüllen.

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[online seit: 25.06.2019]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: München, OLG, Dash Button - JurPC-Web-Dok. 0078/2019