| - Begehrt ein Rechteinhaber von einem Internet-Access-Provider im Wege eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die Einrichtung einer DNS-Sperre im Hinblick auf bestimmte Internetdienste (§ 7 Abs. 4 TMG analog), ist die Dringlichkeit nicht werksbezogen zu beurteilen. Es ist folglich dringlichkeitsschädlich, wenn dem Rechteinhaber die rechteverletzenden Internetdienste als solche bereits seit mehr als einem Monat bekannt sind.
- Ein Wiederaufleben der Dringlichkeit setzt in Fällen dieser Art voraus, dass sich das im Rahmen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung geltend gemachte konkrete Werk bzw. die Rechtsverletzungen hieran quantitativ und/oder qualitativ in erheblichem Umfang von vorangegangenen Rechtsverletzungen von Werken des Rechteinhabers auf den betroffenen Internetdiensten unterscheiden.
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