| - Der Anbieter eines Internetdienstes, welcher auf Wunsch des Kunden urheberrechtlich geschützte Musiktitel aus online Radiosendungen heraussucht und auf einem von ihm vermittelten cloudbasierten Speicherplatz für den Kunden speichert, stellt eine Vervielfältigung des Werkes i.S.d. § 16 UrhG her. Diese ist nicht nach § 53 Abs. 1 UrhG zulässig, da der Kunde nicht als Hersteller der Vervielfältigungen anzusehen ist (§ 53 Abs. 1 S. 1 UrhG) und ihm die Herstellung auch nicht zuzurechnen ist (§ 53 Abs. 1 S. 2 UrhG).
- Der Dienstanbieter macht die Musiktitel auch öffentlich zugänglich i.S.d. § 19a UrhG. Für die Frage der Öffentlichkeit kommt es nicht darauf an, ob der Anbieter eine "Masterkopie" des Musiktitels vorhält, zu der er einer Vielzahl von Personen Zugang gewährt, oder ob er einer Vielzahl von Nutzern jeweils individuelle Kopien zur Verfügung stellt. Die Öffentlichkeit setzt sich zusammen aus der Gesamtheit der Personen, an die sich der Dienstanbieter richtet.
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