| - Die polizeiliche Beobachtung einer Versammlung mit Hilfe von Kameras stellt auch dann einen Eingriff in die durch Art 8 Abs. 1 GG geschützte innere Versammlungsfreiheit der Teilnehmer dar, wenn keine Aufzeichnung der Bilder erfolgt. Sie bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage.
- Da in NRW keine landesrechtlichen Regelungen getroffen wurden, kommt als legitimierende Grundlage allein § 12a Versammlungsgesetz (Bund) in Betracht. Dieser rechtfertigt neben der Aufzeichnung von Bildern, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen als Minusmaßnahme auch die bloße Beobachtung durch eine aufzeichnungslose Kameraüberwachung.
- Allein die Zahl der Teilnehmer (hier 2.000) rechtfertigt eine ständige Überwachung zur Leitung und Lenkung des Einsatzes nicht. Im Rahmen einer nach den Vorgaben des § 12a Versammlungsgesetz (Bund) vorzunehmenden Gefahrenprognose müssen weitere tatsachengestützte Anhaltspunkte hinzutreten, welche die Lenkung und Leitung des Polizeieinsatzes durch die Videoüberwachung der gesamten Versammlung erfordern.
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