JurPC Web-Dok. 169/2018 - DOI 10.7328/jurpcb20183312169

VG Dresden

Urteil vom 02.10.2018

2 K 302/18

Qualifizierte elektronische Signatur beim Fax

JurPC Web-Dok. 169/2018, Abs. 1 - 19


Leitsatz (der Redaktion):

Dem Begriff des elektronischen Dokuments kommt eine sehr breite umfassende Bedeutung zu. Er erfasst jegliche Erscheinungsform der elektronischen Bearbeitung bei der Verwendung von Texten/ Dokumenten, sei es deren Herstellung oder sei es deren Übermittlung an das Gericht als Erklärungsempfänger. Ein formbedürftiger Schriftsatz muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg bei Gericht eingereicht werden (vgl. § 55a VwGO), wenn es sich um ein elektronisches Dokument handelt (vgl. § 55a Abs. 1, Abs. 3 VwGO). Ein dem Gericht auf elektronische Weise zugeleitetes Fax fällt darunter.

Tatbestand:

Abs. 1
Dem Kläger geht es darum, für seinen Betrieb keine Rundfunkbeiträge leisten zu müssen. Er betreibt ein Gewerbe im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Natursteinen und der Pflege von Denkmälern.Abs. 2
Der Beklagte erließ ihm gegenüber zwischen 2013 und 2016 Bescheide, in denen er die zu zahlende Abgabe festsetzte, wobei er jeweils annahm, der klägerische Betrieb habe zwischen 9 und 19 Mitarbeiter und besitze 7 der Beitragspflicht unterliegende Kraftfahrzeuge. Der Kläger wandte ein, er zahle unter Vorbehalt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, da verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zahlung des Beitrages bestünden. Zuletzt führte er in Reaktion gegen einen dieser Bescheide aus, es fehle an einer Beglaubigungsurkunde, dass ARD/ZDF/Deutschlandradio legitimiert seien, hoheitlich zu handeln. Die Gründung des Staates sei nicht notariell beglaubigt worden.Abs. 3
Im streitgegenständlichen Verfahren setzte der Beklagte durch Bescheid vom 2.11.2017 die Beiträge für Januar 2016 bis September 2017 fest. Er nahm wiederum an, der Kläger habe zwischen 9 und 19 Mitarbeiter und 7 beitragspflichtige Kraftfahrzeuge. Der Kläger erhob ohne Begründung Widerspruch, den der Beklagte mit am 4.1.2018 zugestellten Widerspruchsbescheid zurückwies.Abs. 4
Er hat am 5.2.2018, einem Montag, Klage ohne Begründung eingereicht und führt unter dem 24.9.2018 aus, es werde bestritten, dass 7 Kraftfahrzeuge auf den Betrieb des Klägers zugelassen seien. Der Bescheid sei rechtswidrig, da kein Abzug nach § 5 Abs. 2 Satz 2 RBStV vorgenommen worden sei. Am 2.10.2018 behauptet er in seiner Betriebsstätte seien 6 Fahrzeuge zugelassen gewesen.Abs. 5
Er beantragt,Abs. 6
den Bescheid vom 2.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2017 aufzuheben, das Urteil - notfalls gegen Sicherheitsleistung - für vorläufig vollstreckbar zu erklären.Abs. 7
Der Beklagte beantragt,Abs. 8
die Klage abzuweisen.Abs. 9
Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Der Kläger habe keine Gründe vorgebracht, die eine neue Bewertung des Sachverhaltes erforderten.Abs. 10
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Behördenakten verwiesen; sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.Abs. 11

Entscheidungsgründe:

Abs. 12
Die Klage ist unzulässig, denn der Kläger hat die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO versäumt. Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Da der Widerspruchsbescheid dem Kläger am 4.1.2018 zugestellt worden ist, hätte er bis zum 5.2.2018 rechtswirksam Klage einreichen müssen, um die nach § 56 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB zu berechnende Monatsfrist zu wahren. Dies ist indes nicht geschehen, denn das am 5.2.2018 bei Gericht eingegangene Telefax konnte die Klagefrist nicht wahren. Eine Klageschrift ist ein vorbereitender Schriftsatz i. S. d. § 173 VwGO i. V. m. § 130 ZPO. Ein solcher Schriftsatz muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg bei Gericht eingereicht werden (vgl. § 55a VwGO), wenn es sich um ein elektronisches Dokument handelt (vgl. § 55a Abs. 1, Abs. 3 VwGO). Ein solches stellt das Telefax des Klägers vom 5.2.2018 dar, weil es dem Gericht auf elektronische Weise zugeleitet wurde. Ein Telefax wird technisch wie eine E-Mail elektronisch dem Gericht als Empfänger über das Internet oder ein Web-Interface übertragen, sodass der Anwendungsbereich des § 55a VwGO i. V. m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 SächsEJustizVO eröffnet ist (vgl. VG Dresden, Urteil vom 21.11.2017 ‒ 2 K 2108/16 ‒).Abs. 13
Dem Begriff des elektronischen Dokuments kommt eine sehr breite umfassende Bedeutung zu (vgl. Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, § 3a Rn. 18). Er erfasst jegliche Erscheinungsform der elektronischen Bearbeitung bei der Verwendung von Texten/ Dokumenten, sei es deren Herstellung oder sei es deren Übermittlung an das Gericht als Erklärungsempfänger (vgl. Brandis in: Tipke/ Kruse, AO/FGO, § 87a AO Rn. 2 und § 52a FGO, Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs Verwaltungsverfahrensgesetz, § 3a Rn. 18 ff.). Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut des § 55a VwGO sowie vergleichbarer Vorschriften wie § 52a FGO, § 3a Abs. 2 VwVfG oder § 87a Abs. 3 AO, sondern auch aus seinem Zweck und seiner Entstehungsgeschichte. Herkömmlicherweise ist das Schriftstück, das der Empfänger verfasst und das er durch seine Unterschrift autorisiert, identisch mit demjenigen, das bei Gericht eingeht. Davon geht § 81 Abs. 1 VwGO aus. Die elektronische Alternative soll denselben Zweck erfüllen. Das erreicht man durch eine elektronische Signatur auf dem dem Gericht übermittelten Dokument, denn der Sache nach handelt es sich um eine "Ende-zu-Ende-Verschlüsselung". Der Gesetzgeber hatte zunächst durch das Dritte Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften unter anderem in Art. 1 § 3a VwVfG und in Art. 4 § 87a AO eingeführt. Eine durch Gesetz angeordnete Schriftform sollte durch die elektronische Form ersetzt werden können. Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz trägt. Der Gesetzgeber des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften ist davon ausgegangen, dass die herkömmliche Schriftform, bei der ein Text im Original regelmäßig durch Unterschrift autorisiert sein muss, eine ihr äquivalente elektronische Alternative erhalten soll (vgl. Bundestags-Drucksache 14/ 9000 Seiten 30 ff.). Wie bisher die Schriftform sichere das mit elektronischer Signatur ausgestattete Dokument die dauerhafte Perpetuierung der Erklärung mit der Möglichkeit der Überprüfung und ermögliche es die Identität des Erklärenden und des Schriftstücks zu verifizieren sowie den Erklärenden auf die rechtliche Verbindlichkeit der Erklärung hinzuweisen und vor Übereilung zu schützen. Alle diese Funktionen sollte auch die elektronische Übermittlung eines Textes gewährleisten. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die spezifischen Nachteile der elektronischen Kommunikation, wie etwa die spurlose Veränderbarkeit und folgend die mangelnde Integrität und Authentizität hinreichend nur gewährleistet werden könnten, wenn der Text eine elektronische Signatur mit einem Siegel für ein elektronisches Dokument aufweist, das kryptographisch erzeugt wird. Durch den öffentlichen Signaturschlüssel nach dem Signaturgesetz kann der Inhaber des Zertifikats und können die von ihm signierten Dateien überprüft werden. Das Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz und damit unter anderem § 55a VwGO überträgt die verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen der elektronischen Kommunikation, wie sie für das Vorverfahren nach den §§ 68 ff. VwGO bereits nach § 3a Abs. 2 VwVfG vorgeschrieben waren, auf Texte, die in irgendeiner Form elektronisch dem Gericht anstelle der herkömmlichen mit Unterschrift im Original versehenen Schriftform zugeleitet werden. Auch hier war es Ziel des Gesetzes, den elektronischen Übertragungsweg zum Gericht und vom Gericht zu den Beteiligten nutzen zu können, ohne gegenüber der bisherigen Schriftform mit Unterschrift einen Verlust an Perpetuierung, Identifizierung, Verifizierung und Authentizität hinnehmen zu müssen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/4067 Seiten 24 ff.). Dies erfordere die qualifizierte elektronische Signatur mit einem öffentlichen und persönlichen Signaturschlüssel, den die Zertifizierungsstelle dem Inhaber ausgebe. Ein anderes Verfahren ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ungeeignet, die handschriftliche Unterzeichnung zu ersetzen. Ohne eine elektronische Signatur besitzt ein elektronisches Dokument im Allgemeinen nur eine geringe Beweisqualität, weil es leicht und spurlos manipuliert werden kann. Das Justizkommunikationsgesetz hat dabei die Prozessrechtvorschriften auch an die strenge Handhabung der elektronischen Kommunikation europäischer Nachbarländer angepasst, um im Bereich der gerichtlichen Verfahren die Vorgabe des Art. 5 Richtlinie 1999/93/EG über die gemeinschaftlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen zu erfüllen.Abs. 14
Die Klage wäre ferner unbegründet, denn der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine Rechtsgrundlage in § 5 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, Abs. 2, § 6, § 10 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 RBStV i. V. m. § 8 RFStV.Abs. 15
Soweit es die Veranlagung des klägerischen Betriebs nach § 5 Abs. 1 RBStV anbelangt, hat er selbst nicht in Abrede gestellt, zwischen 9 und 19 Mitarbeiter zu beschäftigen. Soweit es die Zahl der Kraftfahrzeuge betrifft, ist von wenigstens 7 beitragspflichtigen Fahrzeugen i. S. d. § 5 Abs. 2 RBStV auszugehen. Der Kläger hat in den vergangenen Jahren gegenüber keinem der Beitragsbescheide geltend gemacht, die Zahl der Kraftfahrzeuge stimme nicht, obwohl es sich aufgedrängt hätte, dies zu bemängeln, wenn es sachlich unzutreffend gewesen wäre. Selbst im Klageverfahren hat er trotz rechtsanwaltlicher und damit rechtskundiger Vertretung bis August 2018 die Zahl der Kraftfahrzeuge nicht bemängelt. Mit seinem nunmehrigen Vorbringen unmittelbar vor und während der mündlichen Verhandlung genügt er seiner Mitwirkungspflicht nicht. Er reicht nicht ansatzweise etwas Stichhaltiges für die tatsächliche Zahl der Fahrzeuge ein, wie z. B. deren steuerrechtliche Erfassung in den Dokumenten für die Finanzbehörde. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand über ihre eigene Wahrnehmung gewesen sind (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO).Abs. 16
Die Berufung war mangels eines der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen.Abs. 17
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, jene über die Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, § 711 ZPO.Abs. 18
Rechtsmittelbelehrung…Abs. 19

 
Anmerkung der Redaktion: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
 
(online seit: 11.12.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Dresden, VG, Qualifizierte elektronische Signatur beim Fax - JurPC-Web-Dok. 0169/2018