JurPC Web-Dok. 67/2018 - DOI 10.7328/jurpcb201833567

LG München I

Urteil vom 01.02.2018

7 O 17752/17

Netzsperre gegen Internet-Accessprovider wegen "Kinox.to"

JurPC Web-Dok. 67/2018, Abs. 1 - 144


Leitsätze (der Redaktion):

1. Auch gegen Anbieter von Telemediendienste nach dem Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen vorgegangen werden (siehe: BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von „regulären" Internet-Zugangsprovidern nicht neu geregelt, so dass insbesondere der § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG einer Inanspruchnahme aus Störerhaftung nicht entgegensteht.

2. Der Wortlaut des § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG ist jedoch im Wege der Auslegung dahingehend einzuschränken, dass sich die Vorschrift allein auf die in § 7 Absatz 4 TMG genannten privilegierten Nutzer bezieht. Denn es liegt ein offensichtlicher Widerspruch zur Gesetzesbegründung vor. Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz allein die Haftung der Anbieter von WLAN-Netzwerken regeln.

3. Das Angebot von KINOX.TO ist offensichtlich in hoch krimineller Art und Weise auf die viel-tausendfache Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind. In marktschreierischer Weise wird den Nutzern der Seite der illegale Zugang zu Filmen und Serien ermöglicht. In einer Gesamtschau ist es für jedermann ersichtlich, dass es sich um ein offensichtlich auf die Verbreitung von urheberrechtswidrig erlangten Inhalten ausgerichtetes Angebot handelt. Zudem ist zu sehen, dass die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragstellerin, dass über 98,95% der Inhalte rechtsverletzend seien, nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Tatbestand:

Abs. 1
Die Antragstellerin begehrt im Wege einer auf Urheberrecht gestützten Unterlassungsverfügung, dass die Antragsgegnerin den Zugang zum Internetauftritt des Anbieters „Kinox.to" sperrt.Abs. 2
Die Antragstellerin ist ein Filmverleih und berühmt sich der Inhaberschaft an Verwertungsrechten an dem Film „Fack Ju Göhte 3", insbesondere des exklusiven Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung von Orten und Zeiten nach Wahl des Nutzers gemäß § 19a UrhG, einschließlich des exklusiven Rechts für Deutschland zum kostenlosen Abruf per Stream und Download, sowie die dazugehörigen Vervielfältigungsrechte. Der digitale Bild-/Tonträger zur Distribution des Films in deutschen Kinos trägt den Hinweis: „Exklusiver Inhaber sämtlicher Nutzungsrechte in allen Sprachfassungen im deutschsprachigen Europa an diesem Film ist die Constantin Film Verleih GmbH."Abs. 3
Die Antragsgegnerin bietet Kabelanschlüsse an und versorgt damit 3,340 Mio. Kunden mit Internetanschlüssen.Abs. 4
Der Film „Fack Ju Göhte 3" ist am 26. Oktober 2017 in den deutschen Kinos angelaufen und hatte bis zum 03.12.2017 bereits 5,7 Millionen Kinozuschauer. Er ist der dritte Teil der Filmreihe „Fack Ju Göhte", welche einer der wirtschaftlich erfolgreichsten deutschsprachigen Filmproduktionen darstellt.Abs. 5
Auf der Internetseite von KINOX.TO wird ein Angebot an Filmen und Serien angeboten. Die Seite ist in deutscher Sprache gestaltet, alle wesentlichen Hinweise sind auf Deutsch. Der Aufbau des Angebots ist so, dass man auf der Seite – geordnet nach bestimmten Ordnungskriterien - Links zu Sharehostern findet, die es ermöglichen, dass man die jeweiligen Filme streamen kann. Die Inhalte sind auf den Servern der Sharehoster so abgespeichert, dass man durch das Betätigen des Links den Stream als Nutzer kostenlos zu Zeiten und von Orten nach Wahl abrufen kann.Abs. 6
Kinox.to gehört zu den 100 populärsten Websites in Deutschland und hatte in der Zeit von August bis Oktober 2017 pro Monat 87,93 Mio. „Total Visits", wobei 85% der Nutzer aus Deutschland gekommen sind.Abs. 7
Die Seite KINOX.TO hat kein Impressum. Eine Abmahnung unter dem angegebenen Kontaktformular blieb unbeantwortet. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurden die Brüder Selimi als Verantwortliche für die Internetseite ermittelt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der strafrechtlichen Ermittlungen wird auf die Antragschrift Bezug genommen.Abs. 8
Auf der Internetseite KINOX.TO war der Film ab dem 07. November 2017 durchgehend verfügbar.Abs. 9
Die Antragstellerin behauptet, dass sie am 07.11.2017 Kenntnis davon erhalten habe, dass der Film auf KINOX.TO verfügbar sei. Am 20.11.2017 hat die Antragstellerin KINOX.TO abgemahnt (AST 7). Am 21.11.2017 hat sich die Antragstellerin an verschiedene Hostprovider gewandt.Abs. 10
Die Antragstellerin stellte den Verfügungsantrag im vorliegenden Verfahren am 06.12.2017.Abs. 11
Die Antragstellerin behauptet, dass die Kosten für eine DNS- und IP-Sperre bei 2.000 Euro bis 4.000 Euro liegen würden.Abs. 12
Eine Analyse der Inhalte der Webseite KINOX.TO zwischen dem 20. und 29. November 2017 habe ergeben, dass zwischen 98,5% und 100% der Inhalte illegal seien (Anlage AST 6a).Abs. 13
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass KINOX.To ein Internetdienst mit illegalem Geschäftsmodell sei. Deshalb seien die Maßstäbe aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Störerhaftung des Access-Providers" (Urt. vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 = GRUR 2016, 268) anwendbar. Die dort niedergelegten Wertungen seien nicht durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) unanwendbar geworden. Vielmehr sei das Telemediengesetz richtlinienkonform auszulegen.Abs. 14
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine sog. DNS-Sperre oder eine Sperre in Bezug auf eine IP-Adresse vorzunehmen seien. Dabei stützt sich die Antragstellerin vorrangig auf die Grundsätze der Störerhaftung, hilfsweise auf eine analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 TMG.Abs. 15
Die Antragstellerin beantragt,Abs. 16
Der Antragsgegnerin wird – für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführern der Antragsgegnerin – verboten, ihren Kunden über das Internet Zugang zum Film „Fack Ju Göhte 3" zu vermitteln, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO" genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:Abs. 17
Hilfsweise:Abs. 18
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber ihren Kunden die Vermittlung des Zugangs über das Internet zum Film „Fack ju Göhte 3" zu sperren, soweit dieser Film über den gegenwärtig „KINOX.TO" genannten Internetdienst abrufbar ist, wie nachfolgend eingeblendet:Abs. 19
Die Antragsgegnerin beantragt,Abs. 20
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.Abs. 21
Die Antragsgegnerin behauptet, dass die Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre bei mindestens 150.000 Euro lägen.Abs. 22
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass die Aussagen der BGH-Entscheidung „Störerhaftung des Access-Providers" nicht mehr anwendbar seien, weil das Gesetz durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) geändert worden sei. Access-Provider seien jetzt von der Störerhaftung befreit. Die Pflicht von Diensteanbietern, Internetangebote zu sperren, sei abschließend in § 7 Absatz 4 TMG geregelt.Abs. 23
Bei IP-Sperren bestünde die Gefahr des „Overblockings". Unter einer IP-Adresse könne eine erhebliche Anzahl von Webseiten abrufbar sein.Abs. 24
DNS-Sperren erforderten eine erhebliche Manipulation im DNS-Server-System der Antragsgegnerin. Um eine DNS-Sperre umsetzen zu können, müsste in das System ein technisches Verfahren installiert werden, das alle DNS-Server anweise, auf die Anfrage eines Nutzers zur Verbindung mit einer bestimmten Domain nicht die dazugehörige IP-Adresse zu übermitteln. Eine DNS-Sperre sei auch leicht zu umgehen.Abs. 25
Durch die Einführung des § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG habe der Gesetzgeber die Privilegierung von Diensteanbietern im Sinne des § 8 TMG erweitert. Diese Regelung erstrecke sich auf alle Diensteanbieter, die Informationen in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu solchen den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Gesetzgeber habe nach dem BGH-Urteil „Störerhaftung des Access-Providers" und in Kenntnis dieses Urteils gehandelt und die Haftung von Access-Providern, die der BGH im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung geschaffen hat, beseitigt (Amtl. Begr. BT-Drs. 18/12202, S. 13). Accessprovider würden jetzt nur noch nach Maßgabe des § 7 Absatz 4 TMG haften und die Voraussetzungen dieser Norm seien vorliegend nicht erfüllt.Abs. 26
Dem Antrag der Antragstellerin fehle ferner der Verfügungsgrund. Für die hilfsweise geltend gemachte analoge Anwendung des § 7 Absatz 4 TMG fehle es ebenfalls bereits an der Dringlichkeit. Denn bei dem Gegenstand des Hilfsantrages handele es sich um einen anderen Streitgegenstand.Abs. 27
Wenn die Kammer einen Anspruch auf § 7 Absatz 4 TMG stützen würden, so wären der Antragstellerin jedenfalls die damit verbundenen Kosten aufzuerlegen.Abs. 28
Ferner sei der Antragstellerin eine hohe Sicherheitsleistung aufzuerlegen.Abs. 29
Die Kammer hat am 13.12.2017 beschlossen, dass über den Verfügungsantrag mündlich zu verhandeln ist. Mit Verfügung vom gleichen Tag wurden Hinweise erteilt.Abs. 30
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen - einschließlich der Schutzschrift vom 04.12.2017 – sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 Bezug genommen.Abs. 31

Entscheidungsgründe:

Abs. 32
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu.Abs. 33
I. ZulässigkeitAbs. 34
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Insbesondere sind die Anträge in der gestellten Form zulässig. Auch wenn dem Antrag nicht unmittelbar zu entnehmen ist, welche konkreten Handlungs- und Prüfungspflichten der Antragsgegnerin abverlangt werden, ist es ausreichend, wenn die zu befolgenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten aus der Klagebegründung und den Entscheidungsgründen entnommen werden können (BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Dies ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat in der Antragsschrift und auch im Schriftsatz vom 11.01.2018 ausgeführt, dass sie keine bestimmten Maßnahmen beantragt, sondern der Antragsgegnerin die Entscheidung überlassen will, wie sie dies umsetzen möchte. Ob das beantragte Verbot insgesamt gewährt werden kann, ist eine Frage der Begründetheit der Klage.Abs. 35
II. AktivlegitimationAbs. 36
Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Die Antragstellerin stützt sich auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf den Film „Fack Ju Göthe 3". Insofern hat sie vorgetragen, dass sie über die Nutzungsrechte für die „on demand"-Auswertung verfüge. Dies folge unter anderem aus dem Vermerk, mit dem die digitalen Bild-/Tonträger an die den Film ausstrahlenden Kinos versendet würden. Dort sei die Antragstellerin als exklusive Inhaberin sämtlicher Nutzungsrechte benannt. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten.Abs. 37
III. VerfügungsanspruchAbs. 38
Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu. Auch gegen Anbieter von Telemediendienste nach dem Telemediengesetz kann aus europarechtlichen Erwägungen vorgegangen werden (siehe: BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers). Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde die Möglichkeit der Inanspruchnahme von „regulären" Internet-Zugangsprovidern nicht neu geregelt, so dass insbesondere der § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG einer Inanspruchnahme aus Störerhaftung nicht entgegensteht.Abs. 39
In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, wurde auf Grund europarechtlicher Erwägungen entschieden, dass ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden könne, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Im Rahmen einer vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung seien jedoch die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen und abzuwägen.Abs. 40
Weiter sei die Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen subsidiär. Sie komme nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen habe, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die - wie der Betreiber der Internetseite - die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder - wie der Host-Provider - zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitere oder ihr jede Erfolgsaussicht fehle und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, sei die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten habe der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.Abs. 41
Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen sei auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stünden der Zumutbarkeit einer Sperranordnung jedoch nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhinderten oder zumindest erschwerten.Abs. 42
Zuletzt seien die Interessen der Betreiber der gesperrten Internetseite einzubeziehen. Wobei allerdings eine Abwägungsentscheidung zu treffen sei. Eine Sperrung sei nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fielen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasse, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt sei, stehe ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.Abs. 43
1. Neufassung des TelemediengesetzesAbs. 44
Der Anwendung dieser Grundsätze steht § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG in der aktuellen Fassung nicht entgegen. Zwar scheint der Wortlaut zunächst entgegenzustehen. Dieser Wortlaut ist jedoch im Wege der Auslegung dahingehend einzuschränken, dass sich § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf die in § 7 Absatz 4 TMG genannten privilegierten Nutzer bezieht. Denn es liegt ein offensichtlicher Widerspruch zur Gesetzesbegründung vor. Der Gesetzgeber wollte mit dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz allein die Haftung der Anbieter von WLAN-Netzwerken regeln. Im Einzelnen:Abs. 45
a. Zeitlicher AblaufAbs. 46
Die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers – erging zu einem Zeitpunkt, als § 8 Absatz 1 TMG folgende Fassung hatte:Abs. 47
„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sieAbs. 48
1.Abs. 49
die Übermittlung nicht veranlasst,Abs. 50
2.Abs. 51
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt undAbs. 52
3.Abs. 53
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.Abs. 54
Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen."Abs. 55
Durch das Dritte Änderungsgesetz zum Telemediengesetz wurde § 8 Absatz 1 TMG dahingehend geändert, dass er lautet:Abs. 56
„(1) Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sieAbs. 57
1.Abs. 58
die Übermittlung nicht veranlasst,Abs. 59
2.Abs. 60
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt undAbs. 61
3.Abs. 62
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.Abs. 63
Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen."Abs. 64
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG „Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche." einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Störer entgegenstehe. Diese Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht. Vielmehr ist es aus Sicht der Kammer offensichtlich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 8 TMG eine solche Privilegierung nicht bezweckt hat.Abs. 65
b. GesetzgebungsverfahrenAbs. 66
Aus den Unterlagen zum Gesetzgebungsverfahren zum Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMGÄndG) ergibt sich, dass der Gesetzgeber lediglich die Haftung von Anbietern von WLAN-Netzen regeln wollte.Abs. 67
Dies folgt bereits aus der Einleitung der Gesetzesbegründung (DRS 18/12202 vom 28.04.2017), wo unter der Überschrift „Problem und Ziel" ausgeführt wird:Abs. 68
„Bereits das Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das am 27. Juli 2016 in Kraft getreten ist, sollte Betreibern von drahtlosen lokalen Netzwerken (Wireless Local Area Network – WLAN) die notwendige Rechtssicherheit bringen, um ihr WLAN Dritten anbieten zu können, ohne dabei befürchten zu müssen, für Rechtsverstöße Dritter abgemahnt oder haftbar gemacht zu werden.Abs. 69
Am 15. September 2016 hat sodann der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) bekannt gegeben. Es beruht auf einem Vorlageverfahren des Landgerichts München I und behandelt unter anderem die Frage, ob WLAN-Betreiber für Rechtsverstöße Dritter kostenpflichtig abgemahnt werden dürfen und wie weit hierbei das Haftungsprivileg der E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG reicht, das in Deutschland im Telemediengesetz (TMG) umgesetzt wurde. Der EuGH verneint eine Haftung auf Schadensersatz für Rechtsverstöße Dritter, stellt aber zugleich fest, dass ein Gericht oder eine nationale Behörde gegen einen WLAN-Betreiber eine Anordnung erlassen kann, um der Wiederholung einer Rechtsverletzung vorzubeugen. Dies könne etwa auch durch einen passwortgeschützten Zugang erreicht werden, bei dem die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen. Die Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und SPD hatten sich im parlamentarischen Verfahren darauf verständigt, WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüfoder Verschlüsselungspflichten aufzuerlegen. Ihre Absicht, die Störerhaftung abzuschaffen und WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten zu befreien, haben sie in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG dargelegt. Das Urteil hat erneut zu Rechtsunsicherheit geführt, da WLAN-Betreiber nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden. Dies würde nicht nur die Verbreitung von öffentlichem WLAN erschweren, sondern auch viele Geschäftsideen einschränken und Innovationen behindern.Abs. 70
Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, WLAN-Betreibern dahingehend so weit wie möglich Rechtssicherheit zu verschaffen, damit dem gestiegenen Bedürfnis nach einem öffentlichen Zugang zum Internet auch unter Nutzung von WLAN entsprochen werden kann."Abs. 71
Aus dieser Darlegung der Ziele ergibt sich bereits, dass der Gesetzgeber keine über die Haftung von WLAN-Betreibern hinausgehende Regelung treffen wollte. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Tatsache, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, an keiner Stelle im Gesetzgebungsverfahren erwähnt wird, die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) hingegen schon. Beide Entscheidungen wurden in der Fachpresse umfassend diskutiert und es kann nicht angenommen werden, dass man die durch den Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze ohne jeglichen Hinweis wieder abschaffen wollte.Abs. 72
Die entgegenstehende Argumentation der Antragsgegnerin überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin argumentiert, dass sich aus dem Referentenentwurf ergebe, dass ein über die Haftung von WLAN-Netzen hinausgehender Regelungsgehalt beabsichtigt gewesen sei. Denn im vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verantworteten Referentenentwurf habe es folgenden Textvorschlag gegeben:Abs. 73
„Wurde ein Dienst der Informationsgesellschaft von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 insbesondere die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhin-dern."Abs. 74
§ 7 Absatz 4 Satz 1 TMG lautet in der aktuell geltenden Fassung hingegen:Abs. 75
„Wurde ein Telemediendienst von einem Nutzer in Anspruch genommen, um das Recht am geistigen Eigentum eines anderen zu verletzen und besteht für den Inhaber dieses Rechts keine andere Möglichkeit, der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern."Abs. 76
Mithin habe der Referentenentwurf nach Ansicht der Antragsgegnerin vorgesehen, dass eine Sperrverantwortung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG in Bezug auf sämtliche Access-Provider möglich sei. Eine Beschränkung auf die Betreiber von WLAN-Netzen sei nicht vorgesehen gewesen.Abs. 77
Diese Argumentation ist aber nicht überzeugend. Unabhängig von der Frage, welche Bedeutung einem Referentenentwurf überhaupt zukommen kann, so ist der zitierten Stelle doch zu entnehmen, dass eine vollständige Freistellung von „normalen" Access-Providern nicht geplant war. Vielmehr war der oben zitierte Entwurf so gefasst, dass alle Access-Provider in das - im Vergleich zur Störerhaftung - mildere Haftungsregime des § 7 Absatz 4 TMG übernommen werden sollten.Abs. 78
Im Übrigen wäre das von der Antragsgegnerin geforderte Ergebnis auch paradox. Vor dem Dritten Änderungsgesetz zum Telemediengesetz war fraglich, ob die Betreiber von WLAN-Netzwerken die Privilegierung des § 8 für sich in Anspruch nehmen können. Dies hat die Kammer in dem Verfahren McFadden auch veranlasst, diverse Fragen zur Auslegung des europäischen Rechts dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen. Wenn man aber der Argumentation der Antragsgegnerin folgte, so wäre Ergebnis des Gesetzes zum Schutz der WLAN-Netzbetreiber, dass alle „normalen" Access-Provider vollkommen freigestellt sind – soweit sie nicht selber vorsätzlich handeln – und allein die WLAN-Anbieter auf Einrichtung einer Netzsperre in Anspruch genommen werden können.Abs. 79
Ein solches Ergebnis wäre unlogisch und mit dem Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) nur schwerlich vereinbar. Der Widerspruch kann nur dahingehend gelöst werden, dass man § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG allein auf WLAN-Netzbetreiber liest.Abs. 80
Diese Auslegung hat auch Niederschlag in der Gesetzesbegründung gefunden. Dort lautet es zu § 8 I S. 2 TMG:Abs. 81
„§ 8 Abs. 1 Satz 2 TMG soll nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 15. September 2016 in der Rechtssache C-484/14 (Mc Fadden gegen Sony Music) klarstellen, was die Koalitionsfraktionen in der Begründung ihrer Änderungsanträge zu § 8 TMG im parlamentarischen Verfahren zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes beabsichtigt hatten. Die Störerhaftung für Accessprovider sollte beschränkt und Accessprovider generell von Abmahnkosten befreit werden. Dazu wird nun auch im Gesetzestext klargestellt, dass Diensteanbieter, die nicht verantwortlich sind, nicht auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können. Dasselbe gilt für eine Inanspruchnahme zur Übernahme sämtlicher Kosten im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter. Darunter fallen neben gerichtlichen und außergerichtlichen auch die vorgerichtlichen Kosten (z. B. Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit Abmahnungen)."Abs. 82
Insofern ist auch auf die Gesetzesbegründung des zweiten Gesetzes zur Änderung des TMG (DRS 18/6745) Bezug zu nehmen. Dort finden sich folgende Passagen:Abs. 83
„Dem § 8 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:Abs. 84
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.Abs. 85
(4) Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der DiensteanbieterAbs. 86
1. angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat undAbs. 87
2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen."Abs. 88
Als Begründung wird angeführt:Abs. 89
„Bislang bestand Rechtsunsicherheit, ob sich die Betreiber von WLAN-Netzen auf das Haftungsprivileg nach § 8 berufen können. Dies stellt Absatz 3 klar. Danach sind Diensteanbieter, die einen Zugang zur Nutzung ihres drahtlosen lokalen Netzwerks vermitteln, Zugangsanbieter im Sinne des § 8 TMG. Für sie gelten demzufolge die Bestimmungen des § 8 TMG. WLAN-Betreiber erhalten so Rechtssicherheit, dass sie für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer, Kunden etc. weder zum Schadensersatz verpflichtet noch strafrechtlich verantwortlich sind."Abs. 90
Darauf nahm der Bundesrat wie folgt Stellung:Abs. 91
„2. Zu Artikel 1 Nummer 3 (§ 8 Absatz 3 TMG)Abs. 92
In Artikel 1 Nummer 3 ist § 8 Absatz 3 wie folgt zu fassen:Abs. 93
„(3) Der Ausschluss der Verantwortlichkeit (Absatz 1) umfasst auch Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen."Abs. 94
Begründung:Abs. 95
Nach derzeitiger Rechtslage haften Internet Service Provider nach §§ 7 ff. Telemediengesetz und in Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer nicht; auch können ihnen keine proak tiven Überwachungspflichten auferlegt werden. Die §§ 7 ff. Telemediengesetz schließen – unter den jeweiligen Voraussetzungen – eine Verantwortlichkeit der Internet Service Provider für die rechtswidrigen Handlungen ihrer Nutzer aus. Für den Access Provider greift hierbei die Privilegierung in § 8 Telemediengesetz, nach dem eine Verantwortlichkeit ausgeschlossen ist, sofern er – verkürzt – bis auf seine neutrale Vermittlerposition durch den Transport von Daten des Nutzers an der Rechtsverletzung des Nutzers nicht mitgewirkt hat (Mantz/Sassenberg, NJW 2014, S. 3537 ff.).Abs. 96
Nach seinem Wortlaut findet die Privilegierung des § 8 Telemediengesetz Anwendung auf Diensteanbieter, die Zugang zur Nutzung von Informationen vermitteln, also Access Provider. Die Frage, inwieweit ein privater oder gewerblicher Anbieter von WLAN-Internetzugängen für Rechtsverletzungen seiner Nutzer haften muss, ist gesetzlich bislang nicht eindeutig geregelt; auch die – nur Teilaspekte erfassende – höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine verlässliche Klärung dieser Fragestellung bisher nicht herbeigeführt. Deshalb legt Absatz 3 aus Gründen der Rechtsklarheit fest, dass sich auch „Betreiber und Anbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken, die sich an einen nicht im Voraus namentlich bestimmten Nutzerkreis richten (öffentliche Funknetzwerke)" auf das Haftungsprivileg des § 8 Telemediengesetz berufen können. Diese Formulierung ist klarer als der im Regierungsentwurf gewählte Ausdruck „Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen". Dieser schließt Betreiber und Anbieter öffentlicher Zugangspunkte nicht explizit ein.Abs. 97
Satz 2 ist eine Ergänzung gegenüber dem Regierungsentwurf. Diese Formulierung trägt den Interessen der durch rechtswidrige Handlungen Geschädigten Rechnung. Hier schränkt der Vorschlag klarer ein, für wen die Privilegierung des § 8 Telemediengesetz nicht gilt: Wenn ein Diensteanbieter kollusiv mit den Nutzern zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen, genießt er ausdrücklich nicht das Privileg."Abs. 98
Darauf antwortete die Bundesregierung wie folgt (die Hervorhebung erfolgt durch das Gericht):Abs. 99
„Zu Nummer 2Abs. 100
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag nicht zu. Der Koalitionsvertrag sieht auf Seite 48 vor, die Potentiale von lokalen Funknetzen (WLAN – Wireless Local Area Network) als Zugang zum Internet im öffentlichen Raum auszuschöpfen. Dementsprechend hat die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf klargestellt, dass die Haftungsfreistellung für Zugangsanbieter nach § 8 Abs. 1 und 2 TMG auch für Diensteanbieter gilt, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.Abs. 101
Nummer 2 der Stellungnahme des Bundesrates hat hingegen zum Ziel, das Haftungsprivileg auf alle „Diensteanbieter von drahtlosen Netzwerken und Funknetzwerken" zu erstrecken. Drahtlose Netzwerke und Funknetzwerke sind indes Synonyme. Einer Unterscheidung bedarf es daher nicht. Darüber hinaus würde die Streichung des lokalen Bezugs von Drahtlosnetzwerken dazu führen, dass das Haftungsprivileg ausnahmslos für den gesamten Funkverkehr, d.h. neben Handy- und Bluetooth-Netzen auch für die Satellitenkommunikation und Richtfunkstrecken gelten würde. Die vom Bundesrat gewählte Formulierung stellt daher keine Klarstellung, sondern eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Vorschrift dar. Der auf lokale Netzwerke begrenzte Gesetzentwurf der Bundesregierung hält sich dagegen im Rahmen des Koalitionsvertrages.Abs. 102
Der in Ziffer 2 der Stellungnahme geänderte § 8 Absatz 3 Satz 2 entspricht inhaltlich § 8 Abs. 1 Satz 2 des geltenden TMG. Für die Regelung besteht daher keinen Bedarf."Abs. 103
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass sich das zweite Änderungsgesetz zum TMG allein auf lokale Netzwerke beschränkt. Durch die Bezugnahme in dem Dritten Änderungsgesetz zum TMG auf die Begründung der Regierung wird deutlich, dass der Begriff Accessprovider eingeschränkt so zu lesen ist, dass allein Anbieter von WLAN-Netzwerken gemeint sind.Abs. 104
c. Europarechtliche GesichtspunkteAbs. 105
Wie sich aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ergibt, ist die Anwendbarkeit der Störerhaftung auf Access-Provider auf Grund europarechtlicher Anforderungen geboten. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Verfolgung des Ziels, die Auswirkungen der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-484/14 (McFadden gegen Sony Music) auf Betreiber offener WLANs abzumildern, andere zwingende Vorgaben des europäischen Rechts, insbesondere im Hinblick auf die von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG geforderte Möglichkeit, Netzsperren zu erwirken, missachten wollte. Insoweit ist festzustellen, dass das von der Kammer gefundene Auslegungsergebnis zu §§ 7 und 8 TMG n.F. im Einklang mit dem europäischen Recht steht. Die von der Antragsgegnerin befürwortete Auslegung stünde hierzu hingegen im klaren Widerspruch.Abs. 106
2. Grundsätze der StörerhaftungAbs. 107
Nach der Rechtsprechung des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs kann als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.Abs. 108
Das Angebot Kinox.to (Ausgesprochen: „Kinox Punkt to") ist ein bekannter Anbieter für die Vermittlung des Zugangs zu illegal angebotenen Filmen. Selbst die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dass Kinox.to einen hoch kriminellen Charakter hat.Abs. 109
Die Antragsgegnerin ist in keiner Weise mit Kinox.to verbunden. Eine Haftung als Täter oder Teilnehmer kommt deshalb nicht in Betracht. Allerdings hat sie als Internetzugangsanbieterin einen adäquat kausalen Beitrag zu den über Kinox.to verübten Rechtsverletzungen geleistet. Ohne den durch sie zur Verfügung gestellten Internetzugang könnten ihre Nutzer nicht auf das Angebot von Kinox.to zugreifen.Abs. 110
Sie ist als Störer anzusehen, denn als Internetanbieter treffen sie Prüfpflichten, zumindest dann, wenn sie auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen wird und soweit diese Kontrollpflichten ihr Geschäftsmodell nicht wirtschaftlich gefährdet oder ihre Tätigkeit nicht unverhältnismäßig erschweren. Insofern wird auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, Bezug genommen. Letztlich steht hinter dieser Verantwortlichkeit der Grundgedanke, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft, sich auch daran beteiligen muss, dass sich diese Gefahren nicht realisieren oder zumindest in einem geringstmöglichen Umfang halten.Abs. 111
3. Vorherige Inanspruchnahme von Kinox.toAbs. 112
Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass sie verschiedene Maßnahmen gegen die Verantwortlichen des Angebots „Kinox.to" versucht habe. Diese seien aber nicht erfolgreich gewesen. Durch den regelmäßigen Wechsel der Server von Kinox.to sei eine effiziente Rechtsverfolgung nicht möglich. Zudem sei zu sehen, dass selbst nach einer Verhaftung eines der Geschäftsführer der Geschäftsbetrieb von Kinox.to ungehindert weitergeführt worden sei.Abs. 113
Vor diesem Hintergrund ist ein weitergehendes Vorgehen nicht erforderlich. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, ist aufgeführt, dass Rechteinhaber in zumutbarer Weise versuchen müssen, vorrangig gegen die Täter vorzugehen. Im entschiedenen Fall war dies Grund für die Klageabweisung.Abs. 114
Für den vorliegenden Fall ist aber zu sehen, dass die Antragstellerin sich aktiv bemüht hat, gegen die Betreiber von Kinox.to vorzugehen. Sie ist auch gegen eine Vielzahl von Host Providern vorgegangen. Dennoch war der Film „Fack Ju Göthe 3" seit dem 07.11.2017 dauerhaft auf Kinox.to verfügbar. Dies zeigt, dass ein erfolgversprechendes Vorgehe gegen andere – unmittelbar – Beteiligte nicht erfolgversprechend ist.Abs. 115
Weiter ist zu sehen, dass im vorliegenden Fall ein privater Rechteinhaber Rechte aus einem Film geltend macht, der gerade neu erschienen ist und deshalb in der wichtigsten Phase seiner wirtschaftlichen Verwertung steht. Die Antragstellerin unter diesen Umständen auf ein zeitaufwendiges vorheriges Vorgehen gegen im Ausland ansässige offensichtlich nicht erreichbare und darüber hinaus hoch kriminelle agierende Rechtsverletzer zu verweisen, ist unzumutbar. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, in dem eine Verwertungsgesellschaft Rechte aus Werken geltend gemacht hat, die bereits über 30 Jahre alt waren und zu den Klassikern der Popmusik gerechnet werden können (z.B. Michael Jackson: Thriller). In einem derartigen Fall kann auch die Forderung nach einem langwierigeren vorherigen Vorgehen gegen die unmittelbaren Täter berechtigt sein.Abs. 116
4. Effektivität der SperrmaßnahmenAbs. 117
Die Behauptung der Antragsgegnerin, dass alle möglichen Sperrmaßnahmen leicht zu umgehen wären und dies bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Sperre zu Gunsten der Antragsgegnerin zu berücksichtigen sei, hat die Kammer nicht überzeugt.Abs. 118
Zum einen ist zu sehen, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, wie der Zugriff auf das Angebot von Kinox.to unterbunden werden kann. Da Kinox.to nicht schutzwürdig ist, können die am stärksten einschneidenden Maßnahmen getroffen werden. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, I ZR 174/14 – Störerhaftung des Access-Providers, werden drei Sperrmöglichkeiten diskutiert:Abs. 119
– eine sogenannte DNS-Sperre (DNS: Domain Name System), bei der nach Art eines Telefonbuches jeder Domain-Bezeichnung eine nummerische IP-Adresse zugeordnet ist. Diese nummerische IP-Adresse wird bei der Eingabe eines Domainnamens in die Browserzeile durch den DNS-Server des Internetzugangsproviders aufgefunden, so dass die Anfrage an den Server mit der entsprechenden IP-Adresse weitergeleitet werden kann. Die DNS-Sperre besteht darin, dass die Zuordnung von Domain-Bezeichnung und IP-Adresse auf dem DNS-Server des Zugangsproviders verhindert wird. Die betroffene Domain-Bezeichnung führt also nicht mehr zu der entsprechenden Internetseite, vergleichbar der Löschung eines Telefonbucheintrages.Abs. 120
− eine IP-Sperre, bei der die IP-Adresse (Internet-Protocol-Adresse) einer Website, über die diese Website im Internet aufgefunden wird, gesperrt wird. Durch eine Änderung in der bei dem Zugangsprovider betriebenen Routingtabelle wird die Weitersendung von Daten an die Zieladresse, die gesperrt werden soll, verhindert. Sämtliche Websites, die unter dieser IP-Adresse betrieben werden, sind dann nicht mehr erreichbar.Abs. 121
− Einführung eines „Zwangs-Proxy", der den Zugriff auf bestimmte einzelne Seiten der Website sperrt. Hierzu wird der gesamte Datenverkehr über einen gesonderten Server geleitet, nämlich den Zwangs-Proxy. Dieser ist in der Lage, die in die Datenpakete der Nutzeranfrage eingebettete Information zur aufgerufenen Website über die URL (Uniform Ressource Locator) zu analysieren.Abs. 122
Der Vortrag der Antragsgegnerin geht dahin, dass diese Maßnahmen nicht zumutbar seien, weil sie leicht umgangen werden könnten. Dies überzeugt aber nicht. Denn im Ergebnis können alle Schutzmöglichkeiten mit etwas Sachkenntnis umgangen werden. Dies ist aber unbeachtlich, weil nicht erwartet werden kann, dass durch das Vorgehen gegen einen Internetzugangsprovider die Verbreitung urheberrechtsverletzender Inhalte im Internet abschließend unterbunden werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass durch die Sperre der Zugang zu Verletzungen des klägerischen Nutzungsrechts an „Fack Ju Göthe 3" für herkömmliche Nutzer – also Gelegenheitsnutzer – erschwert wird. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass in Ländern, in denen der Zugang zu vergleichbaren Seiten – auch durch ausländische Schwesterunternehmen der Antragsgegnerin - gesperrt ist, der illegale Download erheblich zurückgegangen ist.Abs. 123
5. Schutzwürdigkeit der gesperrten InternetseiteAbs. 124
Ein weiteres Argument in der Abwägung, ob eine Sperre einer Internetseite vorgenommen werden kann, sind die Schutzwürdigkeit der zu sperrenden Internetseite und die Berücksichtigung der Interessen weiterer Betroffener.Abs. 125
Das Angebot von KINOX.TO ist offensichtlich in hoch krimineller Art und Weise auf die viel-tausendfache Verletzung von Urheberrechten ausgerichtet. Dies folgt bereits aus der Aufmachung der Seite und der Tatsache, dass keine Impressumsangaben vorhanden sind. In marktschreierischer Weise wird den Nutzern der Seite der illegale Zugang zu Filmen und Serien ermöglicht. In einer Gesamtschau ist es für jedermann ersichtlich, dass es sich um ein offensichtlich auf die Verbreitung von urheberrechtswidrig erlangten Inhalten ausgerichtetes Angebot handelt. Zudem ist zu sehen, dass die Antragsgegnerin der Behauptung der Antragstellerin, dass über 98,95% der Inhalte rechtsverletzend seien (AST 6), nicht substantiiert entgegengetreten ist.Abs. 126
Bei wertender Betrachtung ist das Angebot von Kinox.to nicht schutzwürdig. Weitere schutzwürdige Interessen Dritter sind ebenfalls nicht ersichtlich. Denn eine ins Gewicht fallende legale Nutzung von Kinox.to erscheint kaum realitätsnah.Abs. 127
6. AbwägungAbs. 128
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um einen besonders erfolgreichen Film handelt, die Antragsgegnerin der größte Internetanbieter ist, und die Seite KINOX.TO offensichtlich in krimineller Absicht betrieben wird. Bei einer solchen Interessenlage ist es offensichtlich, dass der Antragsgegnerin auch ein erhebliches Maß an Aufwand zuzumuten ist, um zukünftige Rechtsverletzungen zu verhindern. Insbesondere ist zu sehen, dass es zu verhindern gilt, dass die Antragsgegnerin einer Vielzahl von Rechtsverletzungen durch ihre Kunden Vorschub leistet.Abs. 129
Zwischen den Parteien ist streitig, welche Kosten für die Einrichtung einer DNS- und IP-Sperre entstehen würden. Die Antragstellerin nennt eine Größenordnung von 2.000 Euro bis 4.000 Euro, die Antragsgegnerin hingegen einen Kostenbetrag von ca. 150.000 Euro. Die in der mündlichen Verhandlung am 18.01.2018 von beiden Parteien zu diesem Thema mitgebrachten präsenten Zeugen mussten nicht gehört werden. Denn es wurde von der Antragsgegnerin nicht bestritten, dass die Kosten in Höhe von 150.000 Euro vor allem Kosten umfasst, die durch das erstmalige Einrichten einer Sperre entstehen würden. Dies kann die Antragsgegnerin der Antragstellerin aber nicht entgegenhalten. Ansonsten würde eine Inanspruchnahme der Antragsgegnerin durch einen ersten Rechteinhaber immer daran scheitern, dass sie diesem Begehren die Ersteinrichtungskosten entgegenhalten könnte.Abs. 130
Abzustellen ist vielmehr auf die Kosten im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Antragsgegnerin. Der Gesamtumsatz liegt nach Angaben der Antragsgegnerin im Milliardenbereich. Verglichen hiermit wären Kosten in Höhe von 150.000 Euro unerheblich, zumal zu sehen ist, dass die Antragsgegnerin spätestens seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, damit rechnen musste, dass sie entsprechende Sperrmechanismen vorhalten muss. Soweit sie diese dennoch nicht eingerichtet hat, ist sie nicht schutzwürdig. Ferner kann die Antragsgegnerin die durch die Sperrmaßnahmen entstehenden Kosten auf ihre Kunden umlegen. Aufgrund der Vielzahl von Vertragsverhältnissen entfielen hierbei auf jeden einzelnen Kunden nur Bruchteile eines Cents.Abs. 131
IV. VerfügungsgrundAbs. 132
Es liegt ein Verfügungsgrund hinsichtlich des geltend gemachten und zugesprochenen Hauptantrages vor. Der Antrag wurde innerhalb der im Zuständigkeitsgebiet des Oberlandesgerichts München geltende Monatsfrist eingereicht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Film am 7.11.2017 erstmals auf KINOX.TO verfügbar ist. Der Verfügungsantrag ging am 7.12.2017 und damit rechtzeitig bei Gericht ein.Abs. 133
Die Dringlichkeit entfällt nicht deshalb, weil die Antragstellerin die Monatsfrist vollständig ausgeschöpft hat. Nach allgemeinem Verständnis ist die Monatsfrist starr. Sie kann nicht verlängert werden, aber es ist auch zulässig, sie vollständig auszunutzen. Nur so kann der mit der strengen Frist einhergehende Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, erreicht werden.Abs. 134
Die Antragsgegnerin behauptet, dass es an der Dringlichkeit bereits deshalb fehle, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht habe, dass die Veröffentlichung am 07.11.2017 erfolgt ist. Dies stimmt nicht, ist aber auch unbeachtlich. Denn die Dringlichkeit würde nur dann entfallen, wenn die Antragstellerin bereits vorher Kenntnis gehabt hätte. Hierbei handelt es sich aber um eine negative Tatsache. Die insoweit für eine frühere Kenntnis darlegungsbelastete Antragsgegnerin hat keine Umstände für eine frühere Kenntnis vorgetragen.Abs. 135
Der Verfügungsgrund entfällt auch nicht deshalb, weil es sich bei der zur Entscheidung anstehenden Frage um eine schwierige rechtliche Frage handelt. Der summarische Charakter des Verfügungsverfahrens betrifft allein die Frage des Beweismaßes sowie der verfügbaren Beweismittel. Rechtsfragen können vollumfänglich geprüft und in gleicher Weise wie in einem Hauptsacheverfahren entschieden werden. Im vorliegenden Verfahren geht es im Wesentlichen um die Beurteilung der Reichweite der Gesetzesänderung. Dies betrifft allein eine Rechtsfrage, die, wie die vorliegende Entscheidung zeigt, auch eindeutig beantwortet werden kann.Abs. 136
Einer Entscheidung im einstweiligen Verfahren steht auch nicht der Gesichtspunkt der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Dass die Antragsgegnerin unverhältnismäßig hohe Kosten haben wird, um die angeordnete Sperre umzusetzen, ist, wie die obigen Ausführungen gezeigt haben, nicht dargetan. Diese Aufwendungen sind auch dann nicht vergebens, wenn dieses Urteil aufgrund einer abweichenden Beurteilung durch höhere Instanzen keinen Bestand haben sollte. Denn dann kann die vorgehaltene Sperrvorrichtung dazu benutzt werden, Sperrverlangen anderer Rechteinhaber umzusetzen.Abs. 137
V. TenorierungAbs. 138
Es war ein Verbot auszusprechen, wie ursprünglich beantragt, weil Anspruchsgrundlage die Störerhaftung ist. Die Antragsgegnerin hat keinen Anspruch auf eine Kostenerstattung, weil vorliegend nicht § 7 Absatz 4 TMG analog angewandt wurde, sondern die hergebrachten Grundsätze der Störerhaftung, wie sie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 26.11.2015, Az. I ZR 174/14, niedergelegt hat.Abs. 139
Entsprechend wurde der Tenor auch offen gefasst und damit der Antragsgegnerin die Wahlmöglichkeit eingeräumt, wie sie das Verbot konkret umsetzt. Zur Klarstellung sei gesagt, dass sich Ziffer I. des Tenors nicht auf die Domain „Kinox.to" bezieht, sondern auf das Gesamtangebot „Kinox.to", das unter dieser Firma angeboten wird, unabhängig von der jeweiligen Domain. Die Einblendung der Screenshots folgt dem Antrag und soll die Aufmachung des Internetdienstes „Kinox.to" verdeutlichen. Eine Einschränkung des Verbots auf die aus den Screenshots ersichtlichen URLs ist damit weder beantragt noch von der Kammer gewollt.Abs. 140
Der Kammer ist bewusst, dass insofern eine Verlagerung der Diskussion um die vorzunehmenden Maßnahmen in das Vollstreckungsverfahren erfolgt. Dies ist aber auf Grund des Charakters des Internets hinzunehmen. Für die Antragsgegnerin als größten Internetanbieter in Deutschland stellt die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der erforderlichen Maßnahmen nur eine geringe Belastung dar. Ferner sieht sich die Kammer insoweit im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27.3.2014, Az. C-314/12 (UPC Telekabel Wien GmbH/Constantin Film Verleih GmbH, Wega Filmproduktionsgesellschaft mbH).Abs. 141
VI. NebenentscheidungenAbs. 142
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.Abs. 143
Eine Sicherheitsleistung war nicht anzuordnen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Unterbindung einer offensichtlichen Rechtsverletzung. Soweit die Antragsgegnerin argumentiert, dass sie zur Umsetzung ihrer Sperrpflicht Aufwendungen in Höhe von 150.000 Euro aufbringen müsse, so kann sie damit nicht gehört werden. Wie oben dargelegt hätte sie spätestens nach Erlass der BGH-Entscheidung „Störerhaftung des Access-Providers" die notwendigen Maßnahmen treffen können und müssen, damit sie offensichtliche Rechtsverletzungen nach Aufforderung schnell und ohne weiteren technischen Aufwand unterbinden kann.Abs. 144

 
(online seit: 15.05.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: München I, LG, Netzsperre gegen Internet-Accessprovider wegen "Kinox.to" - JurPC-Web-Dok. 0067/2018