JurPC Web-Dok. 38/2018 - DOI 10.7328/jurpcb201833338

OLG Frankfurt a.M.

Beschluss vom 15.11.2017

6 W 83/17

Erfüllung eines Auskunftstitels

JurPC Web-Dok. 38/2018, Abs. 1 - 24


Leitsatz:

Die in einem Auskunftstitel enthaltene Verpflichtung zur Vorlage eines nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliederten Verzeichnisses von Vorlieferanten und Abnehmern sowie von Verkaufsmengen und -preisen wird durch eine Auskunft in fremder Sprache dann erfüllt, wenn es sich beim Auskunftsgläubiger um ein international tätiges Unternehmen handelt und es sich bei der fremden Sprache um eine übliche Arbeitssprache handelt; letzteres ist für die englische Sprache zu bejahen, für die chinesische Sprache zu verneinen.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die Parteien streiten über die Vollstreckung einer Auskunftsverpflichtung wegen der Verletzung einer Marke.Abs. 3
Das Landgericht hat die Beklagte mit am 07.06.2016 durch Zustellung verkündeten Anerkenntnisurteil verurteilt, dem Kläger unter Vorlage aller entsprechenden Belege, also insbesondere Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheine, Auskunft zu erteilen hinsichtlich der Benutzung der Marke "X" (Z-Logo) auf Kraftfahrzeugteilen und zwar unter Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderen Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer oder Auftraggeber sowie der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren, sowie über die Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreise und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, das nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliedert ist, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit den bezeichneten Waren erzielten Umsätze (und Kostenfaktoren), aufgeschlüsselt nach Kalendervierteljahren und unter Angabe des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgelistet nach Kalendervierteljahren und Werbeträgern, Auflagenhöhe, Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiträumen.Abs. 4
Die Beklagte erteilte die aus den Schreiben vom 06.07.2016 (Anlage ZV 2) sowie 21.11.2016 und 20.01.2017 ersichtlichen Auskünfte (Bl. 172, 175, 183 d. A.). Das Landgericht hat den Antrag der Klägerin auf Verhängung eines Zwangsgeldes mit Beschluss vom 12.04.2017 zurückgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.Abs. 5
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 29.05.2017, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.Abs. 6
Sie ist der Auffassung die Auskunft sei ersichtlich unvollständig, da die Liste 1 über die Hersteller in Chinesisch abgegeben worden sei und deshalb offensichtlich ungeeignet sei. Darüber hinaus habe die Beklagte nicht das erforderliche Verzeichnis vorgelegt, sondern vielmehr nur nach Kunden und Quartalen sortierte Listen. Sämtliche vom Beklagten eingereichten Unterlagen stellten Belege, nicht hingegen Verzeichnisse dar.Abs. 7
II.Abs. 8
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.Abs. 9
Die Beklagte hat keine vollständige Auskunft erteilt. Im Falle einer offensichtlich falschen oder unvollständigen Auskunft kann der titulierte Auskunftsanspruch im Wege der Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO weiterverfolgt werden (vgl. Senat, Beschl. v. 25.7.2005 - 6 W 6/05; Beschl. v. 13.08.2009 - 6 W 176/08).Abs. 10
1.) Die erteilten Auskünfte führen nicht zu einer Erfüllung der titulierten Auskunftsverpflichtung.Abs. 11
a) Die Auskunftspflicht bezog sich zeitlich unbeschränkt auf die Auskunft hinsichtlich der Benutzung der Marke "X" unter Vorlage aller Belege. Die Verpflichtung ist zu erbringen durch Vorlage eines nach Kalendervierteljahren und Vertriebswegen gegliederten Verzeichnisses mit Angabe von Herstellernamen/-anschriften, Lieferanten Vorbesitzern, gewerblicher Abnehmer sowie Mengen, Herstellungs-, Einkaufs- und Verkaufspreise, Umsätze sowie Werbung.Abs. 12
Die Beklagte hat hierzu vorgelegt eine Herstellerliste der die Lieferantin der Beklagten beliefernden Lieferanten (Anlage 1), quartalsmäßig und nach Kunden geordnete Listen betreffend die Umsätze (Anlage 2) sowie Verträge der Beklagten mit ihren Kunden (Anlage 3), Lieferantenrechnungen der Lieferantin der Beklagten an diese (Anlage 4) sowie eine Packliste (Anlage 5).Abs. 13
b) Diese Angaben sind nicht ausreichend.Abs. 14
(1) Auf der Hand liegt dies bei der "Anlage 1" zum Belege des Herstellers und anderer Vorbesitzer, die in chinesischer Sprache abgefasst ist. Es ist nicht Aufgabe der Gläubigerin, insoweit kostenverursachende Übersetzungen vornehmen zu lassen. Vielmehr muss die Schuldnerin die Auskunft so leisten, dass die Gläubigerin ihren Schaden ohne weiteren Aufwand beziffern kann. Entgegen der Auffassung der Beklagten war diese auch zur Auskunft über den Hersteller und "andere Vorbesitzer" verpflichtet; dies ergibt sich eindeutig aus dem Tenor des Urteils. Dies korrespondiert mit dem Inhalt der gesetzlichen Auskunftspflicht nach § 19 III MarkenG. Diese kann, soweit der zur Auskunft Verpflichtete seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären (vgl. hierzu OLG Köln, GRUR 1999, 337 (339)). Dagegen umfasst der Auskunftsanspruch grundsätzlich nicht die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, Nachforschungen bei Dritten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den Hersteller erst zu ermitteln (vgl. auch BGHZ 125, 322 (326) = GRUR 1994, 630 = NJW 1994, 1958 - Cartier-Armreif). Hat daher der Schuldner - wie hier - Kenntnisse über weitere Vorbesitzer, hat er sie der Gläubigerin auch mitzuteilen.Abs. 15
(2) Im Hinblick auf die in den Anlagen 3- 5 vorgelegten Belege moniert die Klägerin zu Recht, dass es hierzu am nötigen Verzeichnis fehle. Ein Verzeichnis erfordert eine systematisierte Zusammenstellung der Einzelelemente, an der es hier offensichtlich fehlt. Die Beklagte legt in den Anlagen 3 - 5 lediglich Belege vor, ohne diesen eine Zusammenstellung im Sinne eines Verzeichnisses beizufügen, die die Klägerin zur Grundlage ihre Schadensberechnung machen kann. Es ist nicht Aufgabe des Gläubigers eines Auskunftsanspruchs, sich aus einem Belegbündel die notwendigen Informationen zusammenzusuchen.Abs. 16
(3) Soweit allerdings die Gläubigerin die in Anlage 2 vorgelegten Listen zu den Abnehmern als nicht ausreichend ansieht, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Die Englischsprachigkeit steht dem nicht entgegen, da die Gläubigerin als internationales Automobilunternehmen in einer Branche tätig ist, in der Englisch als Arbeitssprache üblich ist. Inhaltlich stellt die Anlage 2 eine quartalsmäßig geordnete Aufstellung nach Abnehmern dar.Abs. 17
Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, die Anlage 2 stelle das geschuldete "Verzeichnis" dar. Es weist die nötige Systematisierung auf, da es nach Kunden und Quartalen gegliedert ist; zudem enthält es Mengen sowie Einkaufs- und Verkaufspreise.Abs. 18
Auch die Abdeckungen/Schwärzungen in den Anlage 3 - 5 sind unbedenklich. Die Schuldnerin hat hierzu erklärt, die Abdeckungen beträfen Produkte, die nicht unter die Auskunftsverpflichtungen fielen. Ob diese Erklärung wahrheitsgemäß ist, im Verfahren nach § 888 ZPO nicht zu überprüfen. Nur die offenkundige Wahrheitswidrigkeit ist zur Erfüllung nicht geeignet; diese ist hier jedoch nicht zu erkennen.Abs. 19
Im Hinblick auf die fehlenden Rechnungen schließlich hat das Landgericht zu Recht auf die Erklärung der Beklagten hingewiesen, es gäbe keine Einzelrechnungen. Diese "Nullauskunft" ist zumindest nicht ersichtlich unwahr.Abs. 20
Zu den Kostenfaktoren hat die Beklagte beauskunftet, dass sich diese aus der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis ergäben.Abs. 21
2.) Gem. § 888 ZPO ist daher, da es sich um eine unvertretbare Handlung handelt, ein Zwangsgeld zu verhängen. Welches Zwangsgeld festzusetzen ist, richtet sich insbesondere nach dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzung der titulierten Forderung und an der Hartnäckigkeit, mit dem der Schuldner die Erfüllung seiner Verpflichtung unterlässt. Der Senat hält hier einen Betrag von 2.000 € für notwendig, aber auch ausreichend, um die Beklagte zur Erfüllung ihrer Auskunftsverpflichtung anzuhalten. Er hat dabei berücksichtigt, dass die Beklagte nicht die Auskunftserteilung komplett verweigert hat, sondern lediglich nicht die nötige Sorgfalt hat walten lassen.Abs. 22
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 S. 2, 91 I ZPO.Abs. 23
4.) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.Abs. 24

 
(online seit: 13.03.2018)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Frankfurt a.M., OLG, Erfüllung eines Auskunftstitels - JurPC-Web-Dok. 0038/2018