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| Hanseatisches OLG Hamburg | |
| Urteil vom 20.12.2016 | |
| 7 U 8/15 | |
| Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet | |
| JurPC Web-Dok. 16/2018, Abs. 1 - 23 | |
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| Orientierungssätze (der Einsender): | |
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Deutsche Gerichte sind bei Klagen wegen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – des Interesses der klagenden Partei an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, des Interesses der beklagten Partei an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an ihrer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere auf Grund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. Ein solcher hinreichender Inlandsbezug kann sich aus der Stellung der von der Berichterstattung betroffenen Personen ergeben, wenn diese zwar nicht deutsche Staatsangehörige sind und keinen Wohnsitz in Deutschland haben, aber an ihnen ein ganz erhebliches Interesse der in Deutschland ansässigen Rezipienten besteht. Dieses kann sich daraus ergeben, dass es sich bei den Personen um Angehörige des Fürstenhauses eines Staates handelt, an dem seit jeher ein großes Interesse der deutschen Öffentlichkeit bestand und besteht, so dass Berichte über die Personen, die dem Fürstenhaus angehören, in Deutschland ein hohes Interesse finden, das über das Interesse deutlich hinausgeht, das an sonst prominenten Personen des internationalen öffentlichen Lebens besteht. Das gilt insbesondere dann, wenn die betroffenen Personen zugleich auch politische Repräsentanten eines Staates sind, zu dem die Bundesrepublik Deutschland vielfältige und enge Beziehungen unterhält. Ergibt sich nach diesen Grundsätzen die Zuständigkeit deutscher Gerichte, ist auch für die materiell-rechtliche Betrachtung, ob eine Rechtsverletzung gegeben ist und welche Rechtsfolgen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sich aus dieser ergeben, das deutsche Recht anwendbar. Zeigt die angegriffene Fotografie die betroffenen Personen während eines gemeinsamen Urlaubs bei erkennbar ausschließlich dem privaten Bereich zugehörigen Verhaltensweisen und gab es zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme auch kein berichtenswertes Ereignis, so dass die Kläger darauf vertrauen konnten, nicht zu Veröffentlichungszwecken abgelichtet zu werden, überwiegt ihr Interesse am Schutz der Privatsphäre die Interessen des Verbreiters an einer Informierung der Öffentlichkeit durch Veröffentlichung der Fotografie. Das gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme unter Ausnutzung von Heimlichkeit mittels eines Teleobjektivs gefertigt wurde. |
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| | | Gründe: | Abs. 1 | | I.Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein … Bildnis zu veröffentlichen. | Abs. 2 | | Der Kläger zu 1.) ist der älteste Sohn der Schwester des amtierenden Fürsten des Fürstentums M. Seit dem Sommer 2013 ist er mit der Klägerin zu 2. verheiratet, die aus einer südamerikanischen Familie stammt und zeitweise in Gstaad aufwuchs (vgl. Berichterstattung B 1). Das Paar hat einen Wohnsitz in Paris und wurde nach der standesamtlichen Hochzeit in M. kirchlich am 1. Februar 2014 in dem Wintersportort … bei Gstaad getraut. Sowohl über die standesamtliche wie auch über die kirchliche Trauung wurde in den Medien berichtet (Anlage B 1). Der regierende Fürst von M. äußerte sich über die Feier anlässlich der kirchlichen Trauung gegenüber der Presse (Anlage B 2). | Abs. 3 | | Unter www….ch verbreitete die Beklagte, die ihren Sitz in der Schweiz hat, ab dem 31. Januar 2014 unter der Überschrift „A – So heiratet er in Gstaad" den streitgegenständlichen deutschsprachigen Onlinebeitrag, für die Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Das streitgegenständliche Foto, eine mittels Teleobjektiv unbemerkt gefertigte Aufnahme, stammt aus einem Ferienaufenthalt der Kläger in der Region Gstaad und wurde am 28. Dezember 2013 aufgenommen. Es zeigt die Kläger in Ski-Kleidung in einem öffentlichen Sessellift. | Abs. 4 | | Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob für Ansprüche wegen des Zugänglichmachens dieser Fotoaufnahme der Rechtsweg zu deutschen Gerichten eröffnet ist und ob die Verbreitung der Aufnahme rechtswidrig war. | Abs. 5 | | Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der erneuten Verbreitung der Aufnahme verurteilt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. | Abs. 6 | | Die Beklagte beantragt, | Abs. 7 | | das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9.1.2015, Az. 324 O 170/14, abzuändern und die Klage abzuweisen. | Abs. 8 | | Die Kläger beantragen, | Abs. 9 | | die Berufung zurückzuweisen | Abs. 10 | | In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren Vortrag. | Abs. 11 | | Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die angefochtene Entscheidung, die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen und die Ausführungen unter II. Bezug genommen. | Abs. 12 | | II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Unterlassungsklage zu Recht als zulässig und begründet angesehen. | Abs. 13 | | 1. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte – die auch in der Berufung zu prüfen ist – mit zutreffender Begründung bejaht. Deutsche Gerichte sind bei Klagen wegen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen – des Interesses der klagenden Partei an der Achtung ihres Persönlichkeitsrechts einerseits, des Interesses der beklagten Partei an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an ihrer Berichterstattung andererseits – nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere auf Grund des Inhalts der konkreten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann; dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die von der Klägerseite behauptete Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts durch Kenntnis von der Meldung - auch - im Inland eintreten würde (BGH, Urt. v. 2. 3. 2010, NJW 2010, S. 1752 ff. m.w.N.). Danach sind zwar die bloße Abrufbarkeit des Beitrages auch in Deutschland und der Umstand allein, dass ein Beitrag in deutscher Sprache abgefasst ist, nicht ausreichend, um eine Zuständigkeit deutscher Gerichte zu bejahen. Hinzukommen muss ein Inlandsbezug, der sich insbesondere daraus ergeben kann, dass eine der Parteien ihren Wohn- oder Geschäftssitz (s. z.B. BGH a.a.O.; BGH, Urt. v. 14. 5. 2013, NJW 2013, S. 2348 ff.) oder zumindest den Mittelpunkt ihrer Interessen (s. z.B. BGH, Urt. v. 8. 5. 2012, GRUR 2012, S. 850 ff.) in der Bundesrepublik Deutschland hat. Daneben oder stattdessen kann sich der Inlandsbezug auch aus dem Gegenstand der Berichterstattung ergeben, so insbesondere dadurch, dass ein Beitrag für ein deutsches Publikum einfach zu erreichen und ohne weiteres zu verstehen ist und sich seiner Thematik nach auch an ein deutsches Publikum wendet. | Abs. 14 | | Daraus ergibt sich allerdings, dass ein hinreichender Inlandsbezug hier nicht allein daraus folgt, dass der Beitrag der Beklagten, der die beanstandete Aufnahme enthielt, in deutscher Sprache abgefasst ist. Abzustellen ist auf den Gegenstand des Beitrags, nicht auf die Sprache, in der er abgefasst ist, der allenfalls eine Indiz-Wirkung zukommen kann. Der hinreichende Inlandsbezug ergibt sich vorliegend indessen aus den Personen, mit denen sich die beanstandete Berichterstattung befasst. Die Kläger sind zwar keine deutschen Staatsangehörigen und haben auch ihren Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland. Gleichwohl besteht an ihnen ein ganz erhebliches Interesse der in Deutschland ansässigen Rezipienten. | Abs. 15 | | Hinsichtlich des Klägers zu 1.) ergibt sich dieses unmittelbar daraus, dass er der Neffe des amtierenden Fürsten eines in Europa belegenen Fürstentums ist, an dessen Herrscherhaus seit jeher ein großes Interesse der deutschen Öffentlichkeit bestand und besteht. Die allgemein umfangreiche Berichterstattung über die Angehörigen des Fürstenhauses, aber auch zahlreiche Aktivitäten des Fürstentums, die darauf abzielen, die Öffentlichkeit auf das Fürstentum M. aufmerksam zu machen und an denen als Veranstalter, Schirmherren oder Repräsentanten regelmäßig Angehörige des Fürstenhauses öffentlich auftreten, führen dazu, dass Berichte über die Personen, die dem … Fürstenhaus angehören, in Deutschland ein hohes Interesse finden, das über das Interesse, das an sonst prominenten Personen des internationalen öffentlichen Lebens besteht, deutlich hinausgeht. Es kommt hinzu, dass an den Angehörigen des … Fürstenhauses auch deshalb ein besonderes Interesse im Inland besteht, weil diese Personen nicht nur - wie etwa populäre Schauspieler oder Musiker - einen gewissen Glanz („Glamour") entfalten, sondern zugleich auch politische Repräsentanten eines Staates sind, zu dem die Bundesrepublik Deutschland vielfältige und enge Beziehungen unterhält. Das Interesse, das die deutsche Öffentlichkeit Berichten über den Kläger zu 1.) oder andere Angehörige des Herrscherhauses entgegenbringt, ist auf die Inhalte dieser Berichte gerichtet und stellt nicht darauf ab, ob ihre Quelle nun ein deutsches oder ein ausländisches Medienorgan ist, wenn die Berichte für sie nur leicht zugänglich und verständlich sind. Das aber ist bei deutschsprachigen Meldungen, die pressemäßig über das Internet verbreitet werden, der Fall. | Abs. 16 | | Diese Gesichtspunkte gelten auch im Hinblick auf die Klägerin zu 2.). Sie war zwar zunächst, soweit ersichtlich, nicht in einer Art und Weise hervorgetreten, die die Interessen deutschsprachiger Rezipienten auf sich zieht. Das aber hat sich gerade dadurch geändert, dass sie die Ehefrau des Klägers zu 1.) wurde und die Kläger in der Öffentlichkeit gemeinsam auftraten. Dadurch wurde die Klägerin zu 2.) in den Kreis der Personen, an denen aus den oben genannten Gründen ein besonderes Interesse auch in Deutschland besteht, einbezogen, so dass auch für sie die vorstehend ausgeführten Grundsätze gelten. | Abs. 17 | | Aus dem Gegenstand der beanstandeten Berichterstattung ergibt sich damit im Hinblick auf beide Kläger ein hinreichend enger Inlandsbezug. Das kann auch die Beklagte nicht mit Erfolg in Abrede nehmen, indem sie sich zur Rechtfertigung der Veröffentlichung der Bildnisse gerade darauf beruft, dass wegen der hohen Bekanntheit der Kläger und ihrer Bedeutung ein allgemeines öffentliches Interesse an einer Kenntnis der Bildaufnahmen bestehe. | Abs. 18 | | 2. Da danach als Ort, in dem rechtlich erhebliche Folgen des Handelns der Beklagten eingetreten sind, - auch - das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist, und die Kläger Ansprüche nach deutschem Recht geltend machen, ist nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 und 3 EGBGB auch für die materiell-rechtliche Betrachtung, ob eine Rechtsverletzung gegeben ist und welche Rechtsfolgen - im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - sich aus dieser ergeben, das deutsche Recht anwendbar. | Abs. 19 | | Das Landgericht hat den Klägern die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu Recht zuerkannt. Den Klägern stehen diese Ansprüche zu aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und §§ 22, 23 KUG. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und nimmt auf diese Bezug. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass es sich bei dem Foto – auch unter Berücksichtigung der Wortberichterstattung – um kein Bildnis der Zeitgeschichte handelt. Unzulässig ist nach dem abgestuften Schutzkonzept, das der Prüfung der Rechtsmäßigkeit von Bildnisveröffentlichungen zugrunde zu legen ist, die Veröffentlichung von Bildnissen, die die abgebildete Person an einem Ort oder in einer Situation zeigen, in der sie die berechtigte Erwartung haben darf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird und keine Aufnahmen zum Zweck späterer Veröffentlichung gefertigt werden (EGMR, Urt. v. 24. 6. 2004, Az. 59320/00 BGH, Urt. v. 6.3.2007, VI ZR 51/06, Rn. 27). Das beanstandete Foto zeigt die Kläger während eines gemeinsamen Urlaubs bei erkennbar ausschließlich dem privaten Bereich zugehörigen Verhaltensweisen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahme gab es auch kein berichtenswertes Ereignis, so dass die Kläger darauf vertrauen konnten, nicht zu Veröffentlichungszwecken abgelichtet zu werden. Zusätzlich fällt bei der vorzunehmenden Interessenabwägung zugunsten der Kläger ins Gewicht, dass die Aufnahme unter Ausnutzung von Heimlichkeit mittels eines Teleobjektivs gefertigt wurde (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 33). Der Umstand, dass im Artikel über die einen Monat später stattfindende Hochzeitsfeier, die ohne Frage als zeitgeschichtliches Ereignis einzuordnen ist, berichtet wird, lässt die Veröffentlichung demgegenüber nicht als zulässig erscheinen. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass es an dem erforderlichen hinreichenden Bezug zwischen dem Foto und der Hochzeitsfeier fehlt. Dieser Bezug erschöpft sich darin, dass die Aufnahme im selben Ski-Gebiet entstanden ist, in dem nunmehr die Hochzeit stattfand, und dass die Kläger die Hochzeit an einem Ort feierten, in dem sie ansonsten gerne ihre Ski-Ferien verbringen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist dem Schutz der Privatsphäre der Vorrang einzuräumen. | Abs. 20 | | Die den Unterlassungsanspruch auslösende Wiederholungsgefahr wird aufgrund der eingetretenen Rechtsverletzung vermutet. Das Landgericht hat das Verbot zutreffend auf den Bereich der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. | Abs. 21 | | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. | Abs. 22 | | Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist, ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in rechtlicher Hinsicht geklärt. In diesem Fall war lediglich darüber zu entscheiden, ob diese Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht gegeben sind. Gleiches gilt für die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Wortberichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis die Veröffentlichung eines Urlaubsfotos rechtfertigt. | Abs. 23 |
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| (Hinweis: Freundlicherweise eingesandt von den Mitgliedern des 7. Zivilsenats des Hanseatischen OLG Hamburg.) |
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| (online seit: 30.01.2018) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |