JurPC Web-Dok. 142/2017 - DOI 10.7328/jurpcb20173210142

VG Greifswald

Urteil vom 23.08.2017

6 A 1248/14

Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskünfte aus dem Fahrzeugregister

JurPC Web-Dok. 142/2017, Abs. 1 - 45


Leitsätze:

Der Anspruch auf Informationszugang wird nicht durch andere Normen betreffend den Informationszugang ausgeschlossen. In § 1 Abs. 3 Satz 2 IFG M-V ist geregelt, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat damit festgeschrieben, dass grundsätzlich die Normen über den Informationszugang nebeneinander gelten sollen.

Der Grundsatz, dass allgemeinere Gesetze subsidiär gegenüber speziellen Gesetzen sind, kann nur dann Anwendung finden, wenn sich das speziellere Gesetz als abschließende Regelung begreift. Dies ist bei den Regelungen zum Zugang zu Fahrzeug- und Halterdaten in der StVG nicht der Fall.

Die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Beklagte können sich gegenüber dem Kläger nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 87 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können.

Tatbestand:

Abs. 1
Die Beteiligten streiten über eine Gewährung von Informationen aus dem Fahrzeugregister des Beklagten.Abs. 2
Der Kläger ist mit Beschluss des Amtsgericht Neubrandenburg vom 1. November 2014, Az.: 701 IN 230/14, zum Insolvenzverwalter für das mit gleichem Beschluss eröffnete Insolvenzverfahren der … GmbH, v.d.d. Geschäftsführer A. und B., Am …, M. bestellt worden.Abs. 3
In seiner Eigenschaft als, zu diesem Zeitpunkt noch vorläufiger, Insolvenzverwalter beantragte der Kläger mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 bei dem Beklagten Mitteilung, welche Fahrzeuge aktuell auf die Insolvenzschuldnerin zugelassen seien und welche Fahrzeuge innerhalb der vorhergehenden zwölf Monate zusätzlich auf die Insolvenzschuldnerin angemeldet gewesen seien.Abs. 4
Dies lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 2014 ab. Die Ablehnung begründete er damit, dass die Daten zweckgebunden seien. Zweck des Fahrzeugregisters sei nicht, die Fahrzeuge als Vermögensgegenstände zu erfassen. Für eine registerfremde Nutzung fehle es an einem höherrangigen Gemeinschaftsinteresse des Klägers. Der Beklagte meinte weiter, dass Auskünfte gemäß § 39 StVG nur zum Zweck der Durchsetzung von Rechtsansprüchen, welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, zulässig seien. Der Kläger sei weder eine öffentliche Stelle, noch seien die aus dem Insolvenzverfahren resultierenden Ansprüche öffentlich- rechtlicher Natur. Der Kläger sei daher nicht anspruchsberechtigt.Abs. 5
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 Widerspruch ein. Der Kläger meinte, durch die vorläufige Bestellung zum Insolvenzverwalter selbst Halter der auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Fahrzeuge und somit nicht mehr Dritter zu sein. Das Datenschutzrecht diene dem Grundsatz den Zugang zu fremden Daten zu erschweren. Als Insolvenzverwalter sei er jedoch kein Dritter.Abs. 6
Hierbei verwies der Kläger auch auf Ansprüche nach dem Informationsfreiheitsgesetz.Abs. 7
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. November 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.Abs. 8
Zur Begründung führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Auskunfterteilung nach den §§ 35 und 39 StVG nicht vorlägen.Abs. 9
Der Kläger hat am 25. November 2014 Klage erhoben.Abs. 10
Der Kläger behauptet, dass die begehrten Informationen mit den Mitteln der Insolvenzordnung nicht erlangt werden könnten. Zwar hätten die Geschäftsführer zunächst eine Übersicht über die auf die Insolvenzschuldnerin zugelassenen Fahrzeuge, insgesamt 35, erstellt. Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass diese Aufstellung unvollständig sei. Gerade im Hinblick auf die Vielzahl der Fahrzeuge sei es nicht anders möglich, eine schlüssige Entscheidungsgrundlage zu finden, ob ein Fahrzeug noch existiere, noch abzumelden sei oder sonstige Maßnahmen mit Relevanz für den Straßenverkehr zu treffen seien.Abs. 11
Der Kläger meint, dass ihm ein Anspruch jedenfalls nach § 29 VwVfG analog zustünde, da er ansonsten verwaltungsrechtlichen Pflichten, wie z.B. der Abmeldung der Fahrzeuge, nicht anders nachkommen könne.Abs. 12
Im Übrigen regele auch das Informationsfreiheitsgesetz, dass ein Auskunftsanspruch bezüglich eigener Daten grundsätzlich bestehe.Abs. 13
Der Kläger beantragt,Abs. 14
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. Oktober 2014, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. November 2014, zu verpflichten, dem Kläger Auskunft zu erteilen, welche Fahrzeuge aktuell auf die Insolvenzschuldnerin, d.h. auf die, Am …, M., zugelassen sind und welche Fahrzeuge innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d.h. vor dem 1. November 2014, noch auf die Insolvenzschuldnerin angemeldet waren.Abs. 15
Der Beklagte beantragt,Abs. 16
die Klage abzuweisen.Abs. 17
Er verteidigt den streitgegenständlichen Bescheid.Abs. 18
Mit Beschluss vom 23. Januar 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen, § 6 Abs. 1 VwGO.Abs. 19
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten ergänzend Bezug genommen.Abs. 20

Entscheidungsgründe:

Abs. 21
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).Abs. 22
Die zulässige Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 und 2 VwGO begründet. Der angefochtene Verwaltungsakt ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Erteilung der streitgegenständlichen Informationen, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.Abs. 23
Dieser Anspruch ergibt sich jedoch nicht aus §§ 35, 39 StVG. Das Gericht verweist insofern auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid, § 117 Abs. 5 VwGO.Abs. 24
Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf die Informationserteilung aus § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg- Vorpommern (IFG M- V). Danach hat jede natürliche oder juristische Person des Privatrechts einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer Behörde vorhandenen Informationen. Der Kläger als Insolvenzverwalter handelt als natürliche Person (OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012, 5 Bf 241.10.Z, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 23. April 2010, 10 A 10091.10.OVG, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012, 2 K 248.12, juris; VG Freiburg, Urteil vom 21. September 2011, 1 K 734.10, juris). Der Beklagte ist Behörde im Sinne des § 3 Abs. 1 IFG M- V und verfügt über die streitgegenständlichen Informationen.Abs. 25
Der Anspruch wird zunächst nicht durch andere Normen betreffend den Informationszugang ausgeschlossen. In § 1 Abs. 3 Satz 2 IFG M- V ist geregelt, dass besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht unberührt bleiben. Der Gesetzgeber hat damit festgeschrieben, dass grundsätzlich die Normen über den Informationszugang nebeneinander gelten sollen. Anders als zum Beispiel beim IFG des Bundes wird keine formelle Subsidiarität geregelt.Abs. 26
Praktisch führt dies dazu, dass lediglich Gesetze, die einen weiteren Informationszugangsanspruch als das IFG M- V gewähren, vor diesem Vorrang haben. Gesetze, welche einen Informationszugang hingegen stärker begrenzen als das IFG M- V sind jeweils in den vorzunehmenden Abwägungen im Rahmen der Informationsausschlussgründe zu berücksichtigen.Abs. 27
Ein derartiges Verständnis der Norm entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers (vgl. LT Drs. 4/ 2117, S. 12; Der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Mecklenburg-Vorpommern, Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern mit Erläuterungen, Zu § 1 Abs.3, abzurufen unter https://www.datenschutz-mv.de/informationsfreiheit/rechtsgrundlagen/ifgmv_erl.pdf).Abs. 28
Darüber hinaus ist vorliegend auch der Grundsatz, dass die speziellere Norm die allgemeinere Norm verdrängt nicht anwendbar, mit der Folge dass die Normen des IFG M- V gleichwertig neben den Informationszugangsregelungen des Straßenverkehrsgesetzes anwendbar sind.Abs. 29
Der Grundsatz, dass allgemeinere Gesetze subsidiär gegenüber speziellen Gesetzen sind, kann nur dann Anwendung finden, wenn sich das speziellere Gesetz als abschließende Regelung begreift. Dies ist bei den Regelungen zum Zugang zu Fahrzeug- und Halterdaten in der StVG nicht der Fall. Aus § 43 Abs. 1 StVG ergibt sich, dass neben dem StVG auch weitere Auskunftstatbestände bestehen können, welche Auskunftserteilungen aus dem Fahrzeugregister regeln. Die Regelung kann auch bereits deswegen keinen ausschließlichen Charakter haben, da sie kein Einsichtsrecht des Halters selbst regelt. Nach rechtsstaatlichen Grundsätzen muss es jedoch einem Bürger jederzeit möglich sein zu erfahren, welche Daten eine Behörde über ihn gespeichert hat, sofern diese Daten nicht einem besonderen Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteresse unterliegen. Ein derartiges Interesse ist im Hinblick auf das Fahrzeugregister nicht gegeben.Abs. 30
Der geltend gemachte Anspruch wird auch nicht durch die Regelungen der Insolvenzordnung verdrängt. Hier fehlt es bereits an der spezialgesetzlichen Regelung des Zugangs zu amtlichen Informationen (vgl. ausführlicher BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010, 7 B 43/10, juris; VG Berlin, Urteil vom 16. November 2012, 2 K 248.12, juris).Abs. 31
Dem Anspruch stehen weiter auch keine Ausschlussgründe der §§ 5 ff IFG M- V entgegen.Abs. 32
In Betracht käme vorliegend allein § 7 IFG M- V, welcher den Schutz personenbezogener Daten regelt.Abs. 33
Personenbezogene Daten sind gemäß § 3 Abs. 1 Gesetz zum Schutz des Bürgers bei der Verarbeitung seiner Daten des Landes Mecklenburg- Vorpommern Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Im vorliegenden Fall werden durch die Akteneinsicht keine personenbezogenen Daten veröffentlicht, sondern Angaben über die Haltereigenschaft einer juristischen Person.Abs. 34
Der Anspruch ist letztlich auch nicht nach § 8 Satz 1 IFG M- V ausgeschlossen. Danach ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen abzulehnen, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht oder durch die Übermittlung der Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und der Betroffene nicht eingewilligt hat.Abs. 35
Die Insolvenzschuldnerin und damit auch der Beklagte können sich gegenüber dem Kläger nicht auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen berufen. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO) und hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Muss die Schuldnerin also dem Insolvenzverwalter die ihm möglichen Auskünfte über die von ihr gehaltenen Fahrzeuge erteilen, sind diese Informationen dem Insolvenzverwalter gegenüber von vornherein nicht geheimhaltungsbedürftig.Abs. 36
Dem stehen auch nicht die Wertungen des StVG entgegen. Diese sind ebenfalls auf den Schutz der Halterdaten vor unbefugtem Zugriff Dritter gerichtet. Die entsprechenden Regelungen der §§ 31 ff StVG sollen weder Informationen an den Halter selbst sperren, noch dienen die Vorschriften einem über den Schutz der informationellen Selbstbestimmung hinausgehenden Zweck. Vielmehr ermöglicht es § 39 StVG sogar Daten zur Verfolgung eigener Rechtsansprüche zu erfragen, welche im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Insofern gehen die Ansprüche auch über die Regelungen des IFG M- V hinaus.Abs. 37
Die Frage, ob es sich bei den Angaben überhaupt um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handelt, was unter anderem einen laufenden oder künftigen Geschäftsbetrieb der Insolvenzschuldnerin voraussetzt, kann daher offen bleiben.Abs. 38
Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 4 Abs. 4 IFG M- V ausgeschlossen. Danach ist ein Anspruch auf Informationsgewährung ausgeschlossen, wenn es sich um Informationen handelt, die bereits öffentlich und barrierearm zugänglich sind, sofern die Behörde dem Antragsteller in einer entsprechenden Verweisungsmitteilung die Fundstelle angibt.Abs. 39
Bei den gewünschten Halterdaten handelt es sich nicht um derart öffentlich zugängliche Informationen. Dass der Kläger die Informationen gegebenenfalls auch durch eigene Ermittlungen insbesondere in den Buchhaltungsunterlagen der Insolvenzschuldnerin und Befragung deren Geschäftsführer erlangen kann, steht dem Anspruch nach dem IFG M-V nicht entgegen.Abs. 40
Im Übrigen geht es dem Kläger auch gerade um die Kontrolle eben jener Angaben, welche auch aufgrund der Vielzahl der Fahrzeuge deutlich erschwert ist.Abs. 41
Ob die Klage als Verpflichtungsklage auch in Bezug auf ein Auskunftsbegehren nach § 29 VwVfG M-V analog zulässig und begründet ist, kann ebenfalls dahingestellt bleiben.Abs. 42
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.Abs. 43
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.Abs. 44
Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124 VwGO).Abs. 45

 
(online seit: 10.10.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Greifswald, VG, Anspruch eines Insolvenzverwalters auf Auskünfte aus dem Fahrzeugregister - JurPC-Web-Dok. 0142/2017