| I. Begriffsaspekte | Abs. 1 |
| Eine Analyse der spezifisch deutschen Rechtsinformatik offenbart
zunächst zweierlei:[1] | Abs. 2 |
| a) Zahlreiche sich Rechtsinformatiker nennende Wissenschaftler waren
und sind nicht mit der Entwicklung von Software zur Unterstützung
juristischer Abläufe befasst. | Abs. 3 |
| b) Konsequent werden der Rechtsinformatik von diesen Juristen
sekundäre Aspekte bis zum verbreiteten Begriff Informationsrecht[2] zugeordnet. | Abs. 4 |
| Derartige Arbeits- und Denkweisen finden sich vereinzelt auch bei
Informatikern: | Abs. 5 |
| „… | |
| Informatik, angewandte | |
| Informatik als instrumentelle Wissenschaft (Beispiele:
Rechtsinformatik, Geoinformatik)… | |
| Informatik, praktische | |
| Informatik-Disziplinen, welche sich vorwiegend mit der Entwicklung
und Anwendung der Software-Komponenten befassen; Beispiele: Programmentwicklung
…"[3] | |
| Überwiegend wird jedoch in der Informatik-Literatur die
Softwareentwicklung als grundlegender Arbeitsgegenstand hervorgehoben: | Abs. 6 |
| „Die Angewandte Informatik beschäftigt sich mit dem
Einsatz von Rechnern in den verschiedensten Bereichen unseres Lebens …
Einerseits gilt es, spezialisierte Programme für bestimmte Aufgaben zu
erstellen, andererseits müssen Programme und Konzepte entworfen werden, die
in vielfältigen Umgebungen einsetzbar sein sollen …"[4] | Abs. 7 |
| Entsprechend haben wir die Entwicklung und Nutzung
problemorientierter Standard- und Anwendersoftware für juristische Aufgaben
und Prozesse als Teilgebiet der Rechtsinformatik angesehen.[5] | Abs. 8 |
| In diesem Sinne generalisierend hatte Maximilian Herberger bereits
1988 postuliert:[6] | Abs. 9 |
| „… Man sollte … nicht übersehen, dass der
wahrscheinlich viel tiefer (als der Einsatz verfügbarer Software –
RK) reichende Rezeptionsweg über die Integration von Methoden der
theoretischen Informatik in die Rechtstheorie verlaufen dürfte (und sollte)
…" | |
| Ein derartig möglicher Weg soll nachfolgend beschrieben
werden. | Abs. 10 |
| II. Rechtsnormstruktur und Rechtsnormbeschreibung | Abs. 11 |
| Die folgenden Überlegungen betreffen das BGB-Schuldrecht;
für andere Rechtsgebiete wären Modifikationen zu beachten. | Abs. 12 |
| Maßgaben in Rechtsvorschriften lassen sich als die Juristen
bekannte Verbindung von Tatbestandsteil und Folgehandlungsteil darstellen. Der
Tatbestandsteil ist Voraussetzung oder, wenn man will, Bedingung des im
Folgehandlungsteil bestimmten Handelns. | Abs. 13 |
| Rechtlich beachtlich wird diese Verbindung einerseits durch die
Vorgabe des Sollens: Verpflichtung, Berechtigung oder Verbot. Die Sollensvorgabe
lässt sich in einem deontischen Operator formalisieren. | Abs. 14 |
| Schließlich ist (rechtlich) die aussagenlogische Verbindung
("wenn" … "dann") zwischen Tatbestands- und Folgehandlungsteil zu
beachten. Diese Vorgabe lässt sich in einem Konditionaloperator
formalisieren. | Abs. 15 |
| Rechtsnormen können unterschiedlich definiert und strukturiert
werden. Für die Tiefenstruktur der in Rechtsvorschriften enthaltenen
Aufforderungen und ihrer Voraussetzungen ist ein grober Ansatz für eine
Formalisierung unter Einbeziehung der oben angeführten Elemente:[7] | Abs. 16 |
| rechtsnorm ::= tatbestandsteil konditionaloperator
deontischer_operator | Abs. 17 |
| folgehandlungsteil | |
| Für den Konditionaloperator scheint auf den ersten Blick eine
Beschränkung auf die Implikation ("immer wenn" …"dann") zu
genügen, zumal sich Implikation und Replikation ("nur wenn" …
"dann") bei entsprechender Modifikation der anderen Rechtsnormelemente
vertauschen lassen. Bei vielen Anwendungsproblemen sind jedoch nicht nur
Implikation und Replikation für die Formalisierung von Rechtsnormen zu
beachten. Vielmehr sollten für eine gegebene oder gewählte
Zielstellung alle beachtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen in die
jeweiligen Rechtsnormen einbezogen, mithin die Äquivalenz ("genau wenn"
… "dann") als Konditionaloperator berücksichtigt werden. | Abs. 18 |
| Der Wortlaut der Rechtsvorschriften lässt regelmässig
offen, ob die Erfüllung des Tatbestandsteils eine hinreichende Bedingung
(Implikation) für die Gültigkeit der Aufforderung aus dem
Folgehandlungsteil, deren notwendige Bedingung (Replikation) oder deren
notwendige und hinreichende Bedingung (Äquivalenz) sein soll. Wie oben
gesagt, ist letztendlich die Äquivalenz der ausgezeichnete
Konditionaloperator. Jedoch ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken der
Rechtsnormen, welcher Operator für die einzelne Rechtsnorm zu verwenden
ist. Für viele Anwendungsprobleme sind nämlich die Konsequenzen aus
der Wahrnehmung und Nichtwahrnehmung der in den Folgehandlungsteilen normierten
Rechte und Pflichten zu erfassen. | Abs. 19* |
| Die Rechtsnorm enthält mit dem Konditionaloperator eine
aussagenlogische Komponente, ist selber aber kein aussagenlogisches Konstrukt.
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Aussagenlogik auf Rechtsnormen bestehen
unterschiedliche Auffassungen, die anscheinend eine Formalisierung von
Rechtsnormsystemen erschwert hatten.[8] Die Differenzen resultieren aus dem Unterschied zwischen Rechtsnorm und der
Aussage über die Gültigkeit der Rechtsnorm im Rechtssystem. Letztere
wird hier als Rechtsnormbeschreibung bezeichnet. | Abs. 20 |
| Die Gültigkeit der Rechtsnorm vorausgesetzt gilt, dass der mit
dem deontischen Operator verknüpfte Folgehandlungsteil (der Term also, der
keine Aussage ist) für den Fall der Implikation immer (bei Äquivalenz
genau, bei Replikation nur) dann gültig ist, wenn die Auswertung des
Tatbestandsteils für einen konkreten Tatbestand den aussagenlogischen
Wahrheitswert wahr ergibt. | Abs. 21 |
| Elemente der Rechtsnormbeschreibung sind Tatbestandsteil und
Rechtsfolgeteilbeschreibung (bei Gültigkeit für ein oder mehrere
konkrete Subjekte unter bestimmten quantitativen und qualitativen
Voraussetzungen) als aussagenlogische Variablen sowie die durch den
Konditionaloperator abgebildete aussagenlogische Relation zwischen diesen
Variablen.[9] | Abs. 22 |
| | Abs. 23 |
| Bezeichnet man die möglichen deontischen Operatoren mit G ("ist
verpflichtet"), V ("ist verboten") und E ("ist berechtigt"), so kann man (bei
Vernachlässigung weiterer Spezifikationen) definieren: | Abs. 24 |
| | Abs. 25 |
| "G(h)" soll beispielsweise beschreiben, dass (unter bestimmten
Voraussetzungen) für ein oder mehrere Subjekte gilt, h zu tun. | Abs. 26 |
| Gebote, Verbote und Erlaubnisse sind bei Bezug auf das gleiche
Subjekt wechselseitig transformierbar, und zwar nach folgenden Regeln: | Abs. 27 |
| | |
| | Abs. 28 |
| Die Bedeutung dieser Regeln liegt nicht in der für die
Informatik-Anwendung verschiedentlich als erforderlich oder sie fördernd
angesehenen Reduzierung auf einen deontischen Operator. Die Ersetzbarkeit der
Operatoren kann jedoch zur übersichtlichen Darstellung der
Oberflächenstruktur normativer Regelungen und bei deren Formalisierung
genutzt werden. | Abs. 29 |
| Elemente von Rechtsnormbeschreibungen im BGB-Schuldrecht, und zwar
sowohl im Tatbestandsteil wie auch in der Rechtsfolgeteilbeschreibung, sind
zunächst Subjekte, Objekte und Operationen: | Abs. 30 |
| | Abs. 31 |
| Zwischen diesen Elementen können einmal quantitative
Beziehungen bestehen: | Abs. 32 |
| | Abs. 33 |
| Elemente des Tatbestandsteils wie der Rechtsfolgeteilbeschreibung
können weiter unbestimmte Rechtsbegriffe[10] sein, deren Gültigkeit in Legaldefinitionen
(auch) erklärt wird: | Abs. 34 |
| | Abs. 35 |
| Eine für ein oder mehrere Subjekte und/oder Objekte gegebene
Bedingung ist dann eine aussagenlogische Beziehung, die quantitative Beziehungen
und unbestimmte Rechtsbegriffe als Operanden enthalten kann: | Abs. 36 |
| | Abs. 37 |
| Damit ist der Tatbestandsteil eine aussagenlogische Beziehung, die
Subjekte, Operationen, Objekte und Bedingungen als Operanden enthalten
kann: | Abs. 38 |
| | Abs. 39 |
| Als Komponente der Rechtsfolgeteilbeschreibung lässt sich der
Folgehandlungsteil wie folgt darstellen: | Abs. 40 |
| | Abs. 41 |
| Element der Rechtsfolgeteilbeschreibung ist weiter ein deontischer
Operator: | Abs. 42 |
| | Abs. 43 |
| Die Rechtsfolgeteilbeschreibung erfasst dann die Gültigkeit des
Folgehandlungsteils für einen deontischen Operator, ggf. unter Einbeziehung
der Negation. Die generelle Gültigkeit lässt sich durch den Allquantor
beschreiben: | Abs. 44 |
| | Abs. 45 |
| Damit sind alle Komponenten für die bereits oben gegebene
Definition der Rechtsnormbeschreibung erklärt. | Abs. 46 |
| III. Subset von Rechtsvorschriften | Abs. 47 |
| Zur Analyse rechtspraktischer Arbeiten im BGB-Schuldrecht
können die oben dargestellten Überlegungen weitergeführt werden.
Untersucht man etwa Anspruchsermittlung oder Vertragsgestaltung, so ist die
Formalisierung zutreffender Rechtsvorschriften zu klären. | Abs. 48 |
| Rechtsvorschriften enthalten eine Menge von Rechtsnormen bzw.
Rechtsnormbeschreibungen und eine Menge von Legaldefinitionen, wenngleich beide
praktisch häufig schwer zu ermitteln sind. Die Rechtsnormbeschreibungen
(wie in anderer Weise die Legaldefinitionen) lassen sich als Tupel darstellen,
mithin als Zeilen einer Tabelle. Elemente sind dabei Tatbestandsteil,
Konditionaloperator, deontischer Operator und Folgehandlungsteil. Für eine
umfassende Strukturierung werden dann weitere Untergliederungen (Tabellen und
Beziehungen!) erforderlich. | Abs. 49 |
| Bereits die Analyse des Tatbestandsteils ergibt ein oder mehrere
Tupel bzw. Tabellenzeilen mit im Einzelfall leeren Elementen: | Abs. 50 |
| {subjekt} operation objekt | Abs. 51 |
| Zusätzlich gehört zu allen Tupeln bzw. Tabellenzeilen eine
Bedingung, die im Einzelfall nur die aussagenlogische Konstante 'true'
enthält. | Abs. 52 |
| Die Analyse der Rechtsfolgeteilbeschreibung ergibt ein oder mehrere
Tupel bzw. Tabellenzeilen: | Abs. 53 |
| | Abs. 54 |
| Zusätzlich gehört zu allen Tupeln bzw. Tabellenzeilen wie
oben eine Bedingung sowie eine quantitative Beziehung, die das Objekt betrifft,
zumeist aber zu vernachlässigen ist und dann die numerische Konstante 1
enthält. | Abs. 55 |
| Vernachlässigt man zunächst Mehrfachkomponenten, die in
zusätzlichen Tabellenzeilen darzustellen sind, so lässt sich die
Rechtsnormbeschreibung mit den obigen Komponenten wie folgt darstellen:[11] | Abs. 56 |
| Tabellenzeile Rechtsnormbeschreibung | Abs. 57 |
| | Abs. 58 |
| Für alle Rechtsnormbeschreibungen (Rechtsnormen) ergibt sich
damit die folgende Tabelle:[12] | Abs. 59 |
| Tabelle Rechtsnormbeschreibungen | Abs. 60 |
| | Abs. 61 |
| Teilweise noch schwieriger als die Rechtsnormen erkennbar sind die
Beziehungen zwischen den Rechtsnormen: | Abs. 62 |
| (1) Einige Rechtsnormbeschreibungen weisen in ihren
Folgehandlungsteilen identische Tupel aus Subjekt, Operation und Objekt
auf. | Abs. 63 |
| (2) Die Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung der in den
Rechtsfolgeteilbeschreibungen normierten Rechte und Pflichten ist Teil des
Tatbestandsteils anderer Rechtsnormbeschreibungen – es ergibt sich eine
Normenkette aus der Wahrnehmung oder Nichtwahrnehmung subjektiver Rechte (und
Pflichten).[13] | Abs. 64 |
| (3) Tatbestandsteile wie Folgehandlungsteile (Bedingungen) enthalten
verschiedentlich unbestimmte Rechtsbegriffe. Wenn für diese (derzeit) auch
keine Formalisierung möglich ist (s. Fn. 10), so sollten für eine
umfassende Unterstützung doch Verweise auf kurze Beschreibungen zu den
Legaldefinitionen vorgesehen werden. | Abs. 65 |
| Die Beziehungen (1) und (2) können als besondere
relationenähnliche Beziehungen (s. Fn. 12) zwischen den Tatbestandsteilen
und den Rechtsfolgeteilbeschreibungen aller Rechtsnormen der analysierten
Rechtsvorschrift(en) aufgefasst werden. | Abs. 66 |
| Die Beziehung (1) lässt sich wie folgt in Tabellenform
darstellen: | Abs. 67 |
| Tabelle Rechtsnormbeschreibungen | Abs. 68 |
| | Abs. 69 |
| Bei Darstellung der Beziehung (2) sind nach Auswertung der
Tatbestands-Bedingung positiver und negativer Fortsetzungsfall vorzusehen. Es
ergibt sich folgende Darstellung in Tabellenform: | Abs. 70 |
| Tabelle Rechtsnormbeschreibungen | Abs. 71 |
| | Abs. 72 |
| Die Beziehung (3) ergibt eine Relation zwischen den Bedingungen von
Rechtsnormen und Beschreibungen von Legaldefinitionen. | Abs. 73 |
| Tabelle Rechtsnormbeschreibungen | Abs. 74 |
| | Abs. 75 |
| Nachfolgend wird erläutert, wie die skizzierten Strukturen bei
der Algorithmierung von Teilen der Rechtsanwendung hilfreich sein können.
Der Überschaubarkeit wegen wird dabei auf die insbesondere für die
Unterstützung von Nichtjuristen sinnvolle Einbeziehung der obigen Beziehung
(3) verzichtet. | Abs. 76 |
| IV. Rechtsanwendung - Strukturierung und
Algorithmierung | Abs. 77 |
| Ein überschaubares Beispiel möglicher Algorithmierung ist
die Anspruchsprüfung. Kompliziertere Beispiele ergeben sich für
komplexe Aufgaben wie etwa die Vertragsgestaltung. | Abs. 78 |
| 1. Anspruchsprüfung | Abs. 79 |
| Für die Anspruchsprüfung im BGB-Schuldrecht kann eine
Tabelle der Rechtsnormbeschreibungen und ihre Verknüpfung mit einer Tabelle
der jeweiligen Verzweigungen herangezogen werden. Am Beispiel des
Übergabeverzuges beim Kaufvertrag ergeben sich folgende Tabellen[14]: | Abs. 80 |
| | Abs. 81 |
| | Abs. 82 |
| Die (etwas verkürzte) Anspruchsprüfung kann dann durch
Abarbeitung des folgenden Programms[15] erfolgen. Das Programm stellt zwar mit der Anfangsbelegung der
Variablen idnr auf den Übergabeverzug beim Kaufvertrag ab. Es kann jedoch
unter Zugrundelegung entsprechender Tabellen auch für andere
Anspruchsprüfungen genutzt werden. | Abs. 83 |
| * Programm zur Anspruchsprüfung | Abs. 84 |
| | Abs. 85 |
| Die erläuterte Anspruchsprüfung kann insbesondere
Nichtjuristen unterstützen. Das nachfolgend skizzierte Vorgehen zur
Vertragsgestaltung kann hingegen bei der Zusammenarbeit von Juristen und
Fachleuten des Anwendungsbereichs (etwa Wirtschaftler, Ingenieure oder
Informatiker) helfen. | Abs. 86 |
| 2. Vertragsgestaltung | Abs. 87 |
| Die Gestaltung komplexer Verträge kann sich in mehreren,
wiederholt zu durchlaufenden Phasen vollziehen: | Abs. 88 |
| - Ermittlung bzw. Änderung der Vertragsfaktoren, | Abs. 89 |
| - Auswahl bzw. Erweiterung oder Reduzierung von Rechtsnormen, | Abs. 90 |
| - Bestimmung bzw. Modifizierung von Zielkriterien, | Abs. 91 |
| - Ermittlung bzw. Änderung der für die Zielkriterien
beachtlichen Rechtsnormen, | Abs. 92 |
| - Fixierung bzw. Modifizierung von Realisierungsvarianten, | Abs. 93 |
| - Bewertung der Realisierungsvarianten, | Abs. 94 |
| - Vorgabe bzw. Änderung von Anspruchsniveaus für die
Erreichung der Zielkriterien, | Abs. 95 |
| - Ermittlung eines oder mehrerer Suboptima der
Realisierungsvarianten hinsichtlich der Zielkriterien und der
Anspruchsniveaus, | Abs. 96 |
| - Abschätzung des Risikos negativer
Vertragserfüllung, | Abs. 97 |
| - Vertragsverhandlungen, | Abs. 98 |
| - Vertragsrealisierung, | Abs. 99 |
| - Auswertung von Vertragsgestaltung und –realisierung. | Abs. 100 |
| Wenn auch einige Phasen praktisch oft gar nicht absolviert werden,
so kann das angedeutete Konzept doch Anregungen für die angesprochene
Zusammenarbeit von Juristen und Spezialisten des Objektbereichs geben. | Abs. 101 |
| Die Vertragsfaktoren sollen den Aktionsraum möglicher
Vertragsrealisierungen erfassen. Für Wirtschaftsverträge können
das Spezifikationen des Vertragsgegenstandes, der Leistungs-, Kosten- und
Absatzbedingungen sein. | Abs. 102 |
| Anstelle der Rechtsnormen werden häufig sofort Textbausteine zu
Vertragsklauseln verwendet. Ist jedoch eine Tabelle zutreffender
Rechtsnorbeschreibungen verfügbar, so kann die Auswahl bzw. Änderung
anhand dieser Tabelle erfolgen[16].
In der zugrundelegenden Tabelle sollte zunächst die Äquivalenz als
Konditionaloperator der Rechtsnormbeschreibungen fixiert sein. Da sich so aber
häufig überaus komplexe Tabellenzeilen ergeben, ist auf die
Einbeziehung aller für die Rechtsfolge einerseits notwendigen und
andererseits hinreichenden Tatbestandsteile in den Rechtsnormbeschreibungen zu
achten. | Abs. 103 |
| Ein vordergründiges Zielkriterium wird regelmäßig
der aus der Vertragsrealisierung zu erwartende Gewinn sein. Praktisch spielen
aber auch andere quantifizierbare Kriterien wie Umsatz und Verfügbarkeit
finanzieller und materieller Ressourcen sowie schließlich qualitative
Kriterien wie Akzeptanz für Vertragspartner und Kundenbindung eine Rolle.
Nicht nur für komplexe Verträge ist zudem die Zeit der
Vertragserfüllung als wichtiges Kriterium ansetzbar. Häufig wird
dieses Kriterium in den Vertragsfaktoren erfasst. Für komplexe
Verträge ist weiter die Aufteilung der Vertragsgestaltung für mehrere
Phasen der Vertragserfüllung sinnvoll. Hilfe kann dabei eine Anlehnung an
verfügbare bzw. ebenfalls zu entwickelnde Netzpläne sein. | Abs. 104 |
| In die Ermittlung der für die Zielkriterien beachtlichen
Rechtsnormen sind selbstverständlich nur dispositive Rechtsnormen
einzubeziehen. Dispositive Normen, die für ein Kriterium keine Alternativen
aufweisen, sind für dieses Kriterium auszusondern. Weiter sind Normen mit
einer aus Entscheidersicht pro Kriterium festen Belegung[17] (gewissermaßen "k.o.-Normen")
festzuhalten, nicht aber in die folgende Auswahl einzubeziehen.
Schließlich sind auch für den Objektbereich wichtige
Regelungskonstrukte einzubeziehen, für die keine gesetzliche Regelung
besteht - ein im Informatiksektor verschiedentlich zusätzlich sinnvolles
Vorgehen. | Abs. 105 |
| Für die nachfolgende Optimierung werden dann pro Rechtsnorm
bzw. Regelungskonstrukt mögliche und sinnvolle Varianten (Belegungen in der
Folgehandlungsteilbeschreibung) ausgewählt. Die Anzahl möglicher
Varianten kann praktisch sehr groß sein. Nach unseren Erfahrungen ist es
ausreichend, sich pro Rechtsnorm auf maximal 5 deutlich unterschiedene Varianten
zu beschränken. Man erhält so pro Kriterium N verschiedene
Normvarianten. | Abs. 106 |
| Die Normvarianten sind dann pro Kriterium zu bewerten. Selten lassen
sich die Bewertungen unmittelbar oder aus Analysen früherer Geschäfte
quantifizieren. Häufig werden die Varianten nur aufgrund von
Punktbewertungen vergleichbar sein, die die Urteile von Fachleuten
skalieren. | Abs. 107 |
| Für nur ein Kriterium k ergibt sich der (zunächst
triviale) Fall einer durch die Normenvarianten Vn gegebenen Menge
zulässiger Lösungen, deren Werte hinsichtlich des Kriteriums zu
vergleichen sind: | Abs. 108 |
| max {k(Vn)} | Abs. 109 |
| n = 1(1)N | Abs. 110 |
| Für mehrere Kriterien k1, k2, … km wäre in der
Menge {Vn} ein Vergleich hinsichtlich mehrerer Funktionen durchzuführen,
die den Einfluss der Kriterien berücksichtigen: | Abs. 111 |
| max {f(k1(Vn), k2(Vn), … km(Vn))} | Abs. 112 |
| n = 1(1)N | Abs. 113 |
| Bereits mit relativ niedrigem Wert von m wird die Anwendung des
Optimalitätsprinzips problematisch. Praktiziert wird daher der Vergleich
ausgewählter Realisierungsvarianten unter zusätzlicher
Berücksichtigung von Anspruchsniveaus für die Zielkriterien.
Zusätzlich lässt sich schließlich das Risiko negativer
Vertragserfüllung mittels aus den Anspruchsniveaus abgeleiteter
Risikokoeffizienten in die Vertragsgestaltung einbeziehen.[18] Soweit das nicht bereits früher
geschah, ist abschließend die Erarbeitung oder Komplettierung von
Textbausteinen für die gewonnenen Lösungen vorzunehmen. | Abs. 114 |
| Das hier skizzierte, bisher nur in Teilen und mit geringem
Datenumfang realisierte Vorgehen wäre umfassend zu erproben. Sinnvoll und
praktisch sind dabei auch Rückkopplungen aus informatisch unterschiedlich
möglicher Unterstützung von Vertragsverhandlungen und aus
nachfolgenden Vertragsrealisierungen. | Abs. 115 |
| V. Ausblick | Abs. 116 |
| Die Darstellungen der Abschnitte II. bis IV. beschreiben
gewissermaßen ein rechtsinformatisches top down-Vorgehen: von der
Strukturierierung rechtlicher Subsysteme zu Algorithmen juristischer
Unterstützung. Bei der gegenwärtigen Ausbildung und – nach
Erfahrungen des Autors – bei den Denkweisen vieler Juristen ist dieser
Ansatz gewöhnungsbedürftig. | Abs. 117 |
| Man findet bereits hier Argumente gegen eine Sisyphus-Analogie: Zwar
sind noch umfangreiche Arbeiten erforderlich, auch Korrekturen möglich. Das
Verkennen derartiger Arbeitsweisen, ein (mit Blick auf die Sisyphus-Rezeption)
gleichsam ständiges Zurückfallen in eine generelle Ablehnung der
Rechtsinformatik bis zu Albert Camus folgenden absurden Beschreibungen[19] mögen vielleicht Juristen
vollziehen, die daraus ein Informationsrecht als Alternative ableiten.[20] | Abs. 118 |
| Erst recht trifft eine Sisyphus-Analogie nicht zu für das
Schaffen von Maximilian Herberger. Er war und ist nicht nur einer der wenigen
tatsächlich als Rechtsinformatiker agierenden Juristen, der (in der oben
angedeuteten Sichtweise) sowohl mit top down- wie auch mit bottom
up-Arbeitsweisen Anwenderverständnis und –unterstützung erreicht
hat. Bereits seine Dissertationsschrift enthielt so rechtsinformatische
Ansätze[21], mit denen er
zum Promotionszeitpunkt wohl "nur" Denkanregungen geben wollte. | Abs. 119 |
| Seine späteren umfassenden und vielseitigen Arbeiten
müssen hier nicht aufgelistet werden. Von diesen ist im angesprochenen
Zusammenhang die stetige Einbeziehung der Rechtsinformatik und des Rechts der
Informatik[22] hervorzuheben.
Allerdings plädiert er für eine klare Trennung von Rechtsinformatik
und "Informationsrecht".[23] Unter
seinen Beiträgen zur Rechtsinformatik dominieren die Arbeiten zu und an
juristischen Informationssystemen[24]. Diese sieht er wohl auch als Konsequenz seines Eintretens
für einen generellen Zugang zum Recht[25]. | Abs. 120 |
| Konzentration auf die Rechtsinformatik und Beachtung des
Informatikrechts trafen für seine Arbeit als Hochschullehrer ebenso zu wie
für Initiativen und Vorsitz des EDV-Gerichtstages[26]. Das kennzeichnet ihn weiterhin als Herausgeber von
jur-pc (zunächst als Print- und nachfolgend als Internetmedium) und als
Autor von Publikationen[27].
Schließlich lassen Arbeiten seiner Schüler seine Anregungen und
Förderung erkennen.[28] | Abs. 121 |
| Um den historischen Bogen zu schließen, sei ein Blick in die
hoffnungsvolle Zukunft der Rechtsinformatik an der Universität
Saarbrücken gestattet. Zwar einseitig, die Kraft interdisziplinärer
Zusammenarbeit verkennend, doch heute als Antithese zu Auffassungen mancher
Informationsrechtler begreifbar, hatte Friedrich L. Bauer bereits 1973 geraten,
für die Informatik als Hilfswissenschaft anderer Wissenschaftsdisziplinen
„Fach-Informatiker … (einzusetzen – R.K.), die sich den
wissenschaftlichen Kriterien ihres Gebietes gestellt haben. Den an Informatik
‚interessierten' Fächern ist jedenfalls abzuraten, ihre
‚eigene' Bindestrich-Informatik aufzubauen, etwa eine
‚Rechtsinformatik', die schmalbrüstig und schmalspurig bleiben
müßte." [29] | Abs. 122 |
| |
|
| |
| |
| Fußnoten: |
| * Der Autor ist Professor
für Datenverarbeitungsrecht/Datenschutz im Ruhestand an der Hochschule
für Technik und Wirtschaft (HTW) Dresden. |
| |
| |
| [1] S. etwa
Positionierungen in H. Garstka/W. Coy (Hrsg.), Wovon – für
wen – wozu, Systemdenken wider die Diktatur der Daten –
Wilhelm Steinmüller zum Gedächtnis, Berlin 2014; digital auch
auf dem edoc-Server der Humboldt-Universität zu Berlin erreichbar:
http//edoc.hu-berlin.de/ | |
| |
| [2] Der Begriff wie
manche Überlegungen zu ihm sind nicht nur inhaltlich unbefriedigend
(Informationen sind zwar eine Basis der Informatik, dann aber in der
Widerspiegelung als Daten; Informationen prägen aber auch andere
Teile von Rechtsgebieten, insbesondere des Öffentlichen Rechts, die
die Informatik wenig berühren). Damit verbunden ist der Begriff
für viele Informatiker unverständlich und hat so zu Juristen
bestehende Barrieren vertieft. | |
| |
| [3] P. Fischer/P.
Hofer, Lexikon der Informatik, Heidelberg, Dordrecht, London, New York
2011, S. 430 | |
| |
| [4] H. P. Gumm/M.
Sommer, Einführung in die Informatik, München 2011, S. 3 | |
| |
| [5] R. Koitz/M.
Kemper, Rechtsinformatik – Informationstechnologien zur
Rationalisierung von Rechtsbildung und Rechtsanwendung, Berlin 1989, S.
29 | |
| |
| [6] M. Herberger,
Informatik und akademische Jurisprudenz, Informatik und Recht
(Frankfurt/M.) 1988/10, S. 393 | |
| |
| [7] S. R. Koitz/M.
Kemper, Rechtsinformatik – Informationstechnologien zur
Rationalisierung von Rechtsbildung und Rechtsanwendung, Berlin 1989, S.
223. Der dort verwendete Begriff Funktor wird hier durch den
spezielleren Begriff des Konditionaloperators ersetzt. | |
| |
| [8] Ausführlicher und mit Literaturangaben s. R. Koitz/M. Kemper,
ebenda, S. 226 ff. Mit Blick auf eine mögliche Formalisierung wird
die Sprachbeschreibung nachfolgend jedoch modifiziert. | |
| |
| [9] In
Anknüpfung an die Backus-Naur-Form werden folgende metasprachliche
Variablen verwendet: | |
| |
| ::= Definitionszeichen | |
| |
| < > Begrenzer einer Sprachvariablen | |
| |
| ½ Alternative | |
| |
| [ ] Begrenzer einer optionalen Sprachvariablen | |
| |
| { } Begrenzer einer wiederholbaren Sprachvariablen
(Wiederholung) | |
| |
| … Folge weiterer, nicht definierter Elemente, die
vor einer Formalisierung durch definierte | |
| |
| Elemente zu ersetzen ist | |
| |
| [10] Die exakte
Definition eines unbestimmten Rechtsbegriffs zum Zweck der
Formalisierung scheint derzeit nicht möglich zu sein. Prägnant
waren insoweit die Ergebnisse des Forschungsprogramms "Strukturanalyse
der Rechtspflege" des BMJ. S. H. Fiedler/F. Haft (Hrsg.),
Informationstechnische Unterstützung von Richern,
Staatsanwälten und Rechtspflegern, Reihe
Rechtstatsachenforschung/Beiträge zur Strukturanalyse der
Rechtspflege, Bundesanzeiger, Köln 1992. Nach zukünftig
möglicher Formalisierung von Rechtssystemen, wie sie nachfolgend
beschrieben wird, wäre das Problem erneut zu untersuchen –
auch die unbestimmten Rechtsbegriffen zugrundeliegenden Beziehungen sind
relationenähnlich! | |
| |
| [11] Die
Bedingung (Funktion!) ergibt erst bei Auswertung mit konkreten Operanden
einen logischen Wert, wie das Ergebnis einer quantitativen Beziehung
(Funktion) dann ein numerischer Wert ist. Die Sprachbeschreibung wird
daher um die folgenden Elemente erweitert: | |
| |
| ⊂ ⊃ Begrenzer der logischen oder numerischen
Vorgabe, | |
| |
| deren Wert sich erst bei Anwendung der Rechtsnorm
ergibt. | |
| |
| [12] Die
Rechtsnormbeschreibungen enthalten keine Schlüssel im Sinne der
Relationentheorie. Zudem sind auch Funktionen enthalten. Um
relationenähnliche Beziehungen aufzubauen, wird jeder
Rechtsnormbeschreibung (Tabellenzeile) eine natürliche Zahl als
Identifikator zugeordnet. | |
| |
| [13] Die
Normenverkettung kann sich nicht nur auf subjektive Rechte des Subjekts
im Folgehandlungsteil der einen Norm beziehen, sondern auch auf die
anderer Subjekte. | |
| |
| [14] Der
Übersichtlichkeit halber wird auf die Darstellung der Routinen
auswertung… verzichtet. Bei den Identnummern 227, 233 und 234
sind beispielsweise maßgebender Leistungstermin (mlt),
tatsächlicher Leistungszeitpunkt bzw. bei noch nicht erfolgter
Leistung das aktuelle Tagesdatum und das Handeln des Gläubigers
auszuwerten. | |
| |
| Legende: SE Schadensersatz | |
| |
| SEV Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung | |
| |
| SEL Schadensersatz statt der Leistung | |
| |
| [15] Das Programm
wurde vereinfachend mit Anweisungen formuliert, die der
dBASE-Befehlssprache ähneln und für mit prozeduralen
Programmiersprachen Vertraute verständlich sein werden. | |
| |
| [16] S. für
den Informatikbereich JurPC Web-Dok. 159/2011.- Selbstverständlich
ist in einer späteren Phase die Umsetzung in Klauseltexte
erforderlich. | |
| |
| [17] Beispielsweise kann der Übergang der Leistungsgefahr wirtschaftlich
nicht disponibel sein. | |
| |
| [18] Ausführlich R. Koitz/M. Kemper, Rechtsinformatik –
Informationstechnologien zur Rationalisierung von Rechtsbildung und
Rechtsanwendung, Berlin 1989, S. 258 ff. | |
| |
| [19] S. A. Camus,
Der Mythos von Sisyphos. Ein Versuch über das Absurde, Hamburg
1995 | |
| |
| [20] B.
Lutterbeck berichtet, dass 1982 bei einem Spitzengespräch der
deutschen Forschungsorganisationen mit den damals führenden
Informationsrechtlern eine Förderung der Rechtsinformatik als
unnütz verworfen worden sei. In der Folge habe sich dann ein
Informationsrecht etabliert. Er selber geht noch weiter und folgt
Regulierungsmechanismen von Software per se. S. B. Lutterbeck, Software
als Institution, in: H. Garstka/W. Coy (Hrsg.), Wovon – für
wen – wozu, Systemdenken wider die Diktatur der Daten –
Wilhelm Steinmüller zum Gedächtnis, a.a.O., S.117 ff. | |
| |
| [21] S. M.
Herberger, Normstruktur und Normklarheit – Das Beispiel von §
5 Abs. 3 BetrVG, Frankfurt/M. 1983, S. 30 ff., 80 ff., 108 ff. | |
| |
| [22] S. etwa M.
Herberger, Die Datenbanken sind im Urheberrecht angekommen, jur-pc
(Wiesbaden) 1996/6, S. 207 | |
| |
| [23] So A.
Konzelmann, Recht, Informatik und Transparenz: Tagungsbericht IRIS 2014,
JurPC Web-Dok. 46/2014, Abs. 14 | |
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| [24] Zwei der
Beispiele zu Herbergers Autorenschaft und Mitwirkung bei offline- wie
online-Systemen (verschiedentlich zur Komplettierung von Buchversionen
– auch umgekehrt) sind: M. Herberger (Hrsg.), Der Einigungsvertrag
– CD-ROM-Edition, Disketten-Edition und Buchausgabe, Wiesbaden
1991; M. Herberger/M. Martinek/H. Rüßmann/S. Weth, juris
PraxisKommentar BGB – Buch inkl. Online-Nutzung, München
2014 | |
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| [25] S. etwa M.
Herberger, Der Zugang zum Recht, JurPC Web-Dok. 105/2007 | |
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| [26] Zwar ist der
Fokus des EDV-Gerichtstages auf Einsatzmöglichkeiten der "EDV" in
der Rechtspflege gerichtet. Doch gaben Plenarvorträge und
Diskussionen in Arbeitsgruppen auch Anregungen zum Informatikrecht wie
zur Rechtsinformatik. Hervorzuheben ist schließlich auch der
jährlich vergebene Dieter Meurer Förderpreis
Rechtsinformatik. | |
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| [27] S.
insbesondere M. Herberger, Zehn Gebote für den klugen Umgang
(vielleicht nicht nur) des Juristen mit der EDV, JurPC Web-Dok.
75/1998 | |
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| [28] S. etwa die
Publikationsliste von Rigo Wenning: | |
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| http://www.afs-rechtsanwaelte.de/rechtsanwaelte/rigo-wenning.php | |
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| [29] F. L. Bauer,
Historische Notizen zur Informatik, Berlin, Heidelberg 2009, S. 7. | |
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| (online seit: 11.04.2017) | |
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| Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok,
Abs. | |
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