JurPC Web-Dok. 51/2017 - DOI 10.7328/jurpcb201732351

AG Charlottenburg

Urteil vom 29.11.2016

206 C 329/16

Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen bei Zweipersonenhaushalt

JurPC Web-Dok. 51/2017, Abs. 1 - 37


Leitsätze (der Redaktion):

  1. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast beim Filesharing darf sich der Vortrag des Anschlussinhabers nicht nur darauf beschränken, pauschal auf andere Personen zu verweisen, die Zugang zu dem Internetanschluss haben; vielmehr ist ausreichend, wenn ein Sachverhalt vorgetragen wird, der es wahrscheinlich erscheinen lässt, dass nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat.
  2. Soweit die in Betracht kommende andere Person nicht gestattet hat, den Computer zu überprüfen, kann kein weiterer Vortrag dahingehend verlangt werden, ob sich eine Filesharing-Software oder das Computerspiel auf der Festplatte befunden haben.
  3. Vielmehr ist es im Falle der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite wiederum Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen. Insoweit reicht es nicht, den gesamten Vortrag des Anschlussinhabers mit Nichtwissen zu bestreiten.

Tatbestand:

Abs. 1
Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Computerspiel ... . Dieses Spiel wurde von der Firma ... , Polen, produziert. Diese übertrug die exklusiven Herstellungs- und Vertriebsrechte zunächst der ... , welche die ausschließlichen Vertriebsrechte für Deutschland ihrerseits an die Klägerin übertrug. Die Sublizenzierung war vertraglich gestattet.Abs. 2
Die Klägerin beauftragte die Firma ... mit der Überwachung von Internet-Tauschbörsen zwecks Ermittlung von Urheberrechtsverletzungen.Abs. 3
Diese stellte fest, dass das vorgenannte Computerspiel am 16.11.2012 um 10:09:57 Uhr unter der IP-Adresse ... zum Download für Dritte bereitgestellt wurde.Abs. 4
Aufgrund Gestattungsbeschlusses des LG München I (AZ 33 O 24285/12) teilte der Internetprovider mit, dass die o.g. IP-Adresse zu dem maßgeblichen Zeitpunkt dem Internetanschluss der Beklagten zugeordnet war.Abs. 5
Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2012 wurde die Beklagte wegen Anbietens dieses Computerspiels in einer Internet-Tauschbörse abgemahnt und zur Zahlung eines Pauschalbetrages von 1.500,00 € bis zum 17.12.2012 aufgefordert. Die Beklagte gab die geforderte Unterlassungserklärung ab, leistete jedoch keine Zahlungen.Abs. 6
Die Klägerin behauptet:Abs. 7
Das streitgegenständliche Spiel sei - wie von der Firma … zutreffend ermittelt - vom Anschluss der Beklagten aus der Öffentlichkeit zum Download angeboten worden. Es sei auch davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaberin die Verletzungshandlung begangen habe.Abs. 8
Mit der Klage macht die Klägerin 859,80 € Rechtsanwaltskosten, die für die Abmahnung angefallen sind (1,3 Geschäftsgebühr aus 20.000,00 €, 20,00 € Auslagenpauschale), und 500,00 € Lizenzschaden nach der Lizenzanalogie geltend.Abs. 9
Unter dem 11.08.2016 ist gegen die Beklagte im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil ergangen, durch das sie antragsgemäß zur Zahlung von 1.500,00 € nebst Zinsen seit dem 18.12.2012 verurteilt worden ist. Gegen das am 19.08.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 01.09.2016 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt.Abs. 10
Die Klägerin beantragt,Abs. 11
das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11.08.2016 - 206 C 329/16 - aufrecht zu erhalten.Abs. 12
Die Beklagte beantragt,Abs. 13
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.Abs. 14
Die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen worden sei. Jedenfalls habe sie die angebliche Rechtsverletzung nicht begangen. Sie selbst spiele keine Computerspiele, insbesondere nicht solch brutale Spiele wie das streitgegenständliche.Abs. 15
Sie lebe mit ihrem Partner, dem Zeugen ... , zusammen. Herr ... spiele Computerspiele und nutze ihr WLAN. Sie, die Beklagte, habe zu dem Zeitpunkt nur über einen Laptop verfügt, nicht über einen stationären Rechner. Am 16.11.2012 um 10:09:57 Uhr habe sie sich nicht in der Wohnung befunden, sondern an ihrem Arbeitsplatz in der ...nnnn . Ihren Laptop habe sie mit sich geführt. In ihrer Abwesenheit habe sich der Zeuge nnn in der Wohnung befunden. Dieser verfüge über einen eigenen Rechner. Nach ihren Feststellungen habe er an dem betreffenden Morgen auch das Internet genutzt. Sie habe den Zeugen befragt, ob der ein Spiel aus dem Internet geladen habe, was er jedoch verneint habe. Die Bitte, auf seinem Computer nachschauen zu dürfen, habe er abgelehnt. Sie vermute, dass er die Tat begangen haben könnte, wobei jedoch zuvor keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass er an File-Sharing-Börsen teilnehme.Abs. 16
Wegen des weiteren Vorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.Abs. 17

Entscheidungsgründe:

Abs. 18
Aufgrund des form- und fristgemäßen Einspruchs der Beklagten gegen das Versäumnisurteil ist der Prozess in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden (§§ 700, 338 ff, 342 ZPO).Abs. 19
Der Einspruch führt zu einer Abänderung des Versäumnisurteils, da die Klage unbegründet ist.Abs. 20
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.500,00 €, weder unter dem Aspekt der Täterhaftung, noch unter dem Aspekt der Störerhaftung.Abs. 21
I. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu.Abs. 22
Unstreitig ist zunächst, dass der Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel zustehen. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die angebliche Rechtsverletzung von ihrem Anschluss aus begangen wurde, kommt es hierauf nicht an. Denn selbst wenn die diesbezügliche Behauptung der Klägerin zutrifft, scheidet ein Schadensersatzanspruch aus. Denn es ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die Beklagte die Rechtsverletzung begangen hat.Abs. 23
Im Ergebnis spricht keine tatsächliche Vermutung für ihre Täterschaft.Abs. 24
Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, besteht zwar zunächst eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers; jedoch ist diese Vermutung entkräftet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder - wie hier - bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 08. Januar 2014, I ZR 169/12 - BearShare). Den Anschlussinhaber trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht (BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 –, Rn. 43, juris).Abs. 25
Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast dadurch entsprochen, dass sie vorgetragen hat, es sei sehr wahrscheinlich, dass die behauptete Rechtsverletzung von ihrem Partner, dem Zeugen ... , begangen worden sei. Während sie selbst sich an ihrem Arbeitsplatz befunden und ihren einzigen Computer, einen Laptop, mitgeführt habe, habe sich ihr Partner zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung aufgehalten und auch - über seinen eigenen Computer - das Internet benutzt, auf das er Zugriff habe. Ferner spiele er durchaus Computerspiele. Damit beschränkt sich ihr Vortrag nicht nur darauf, pauschal auf andere Personen zu verweisen die Zugang auf den Internetanschluss haben; vielmehr trägt sie einen Sachverhalt vor, der es in der Tat wahrscheinlich erscheinen lässt, dass nicht sie selbst, sondern ihr Partner die Rechtsverletzung begangen hat. Da ihr der Zeuge nicht gestattet hat, seinen Computer zu überprüfen, kann auch kein weiterer Vortrag dahingehend, ob sich eine Filesharing-Software oder das Computerspiel auf der Festplatte befanden, verlangt werden.Abs. 26
Die sekundäre Darlegungslast führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.Abs. 27
Vielmehr ist es im Falle der Erfüllung der sekundären Darlegungslast durch die Beklagtenseite wiederum Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung Anschlussinhabers als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (vgl. BGH, GRUR 2013, 511 ff - Morpheus -). Solche Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insoweit reicht es nicht, den gesamten Vortrag des Beklagten mit Nichtwissen zu bestreiten. Soweit sie sich zum Beweis dafür, dass der Zeuge … keinen Zugang zu dem Internetanschluss der Beklagten hatte und nicht Täter der Rechtsverletzung ist, auf das Zeugnis des Zeugen … beruft, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis. Die Klägerin kann ersichtlich nicht wissen, wer in dem Haushalt Zugriff auf den Internetanschluss hatte. Die Beweisaufnahme würde schlicht dazu dienen, herauszufinden, wer die Verletzungshandlung tatsächlich begangen hat.Abs. 28
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltkosten als erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 97 a Abs. 1 Satz 2 UrhG.Abs. 29
Die Abmahnung war nicht berechtigt.Abs. 30
Eine täterschaftliche Haftung scheidet - wie unter Ziff. I. ausgeführt - aus.Abs. 31
Aber auch eine Störerhaftung kommt nicht in Betracht.Abs. 32
Als Störer kann bei Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus, deren Umfang sich danach bestimmt, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.Abs. 33
Die Beklagte treffen in Bezug auf ihren Partner weder Belehrungs-, noch anlasslose Prüf- oder Kontrollpflichten. Denn ohne konkrete Anhaltspunkte für eine bereits begangene oder bevorstehende Urheberrechtsverletzung - die hier nicht vorliegen - ist der Inhaber eines Internetanschlusses grundsätzlich nicht verpflichtet, volljährige Mitglieder seiner Wohngemeinschaft oder seine volljährigen Besucher und Gäste, denen er das Passwort für seinen Internetanschluss zur Verfügung stellt, über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Tauschbörsen aufzuklären und ihnen die rechtswidrige Nutzung entsprechender Programme zu untersagen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, I ZR 86/15 -Silver Linings Playbook).Abs. 34
Die Abmahnung war daher sowohl hinsichtlich des Vorwurfes der Täter- als auch der Störerhaftung unberechtigt, so dass ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen ausscheidet.Abs. 35
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.Abs. 36
Rechtsbehelfsbelehrung…Abs. 37

 
(online seit: 28.03.2017)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Charlottenburg, AG, Sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen bei Zweipersonenhaushalt - JurPC-Web-Dok. 0051/2017