JurPC Web-Dok. 44/2017 - DOI 10.7328/jurpcb201732344

Jennifer Hölters, Eva-Maria Henke *

Verwendungsmöglichkeiten und Nutzen des qualifizierten elektronischen Siegels

JurPC Web-Dok. 44/2017, Abs. 1 - 36


1. Einleitung

Abs. 1
Die nunmehr geltende eIDAS-VO lässt die Einführung eines elektronischen Behördensiegels auf nationaler Ebene zu. Dieser Beitrag beleuchtet zunächst die relevanten Rechtsgrundlagen und befasst sich nach Bestimmung des Begriffs des elektronischen Behördensiegels mit den Einsatzmöglichkeiten und den Vorteilen der Einführung eines elektronischen Behördensiegels.Abs. 2

2. Rechtsgrundlagen

Abs. 3
Das bislang im deutschen Recht geltende Signaturgesetz wurde am 01.07.2016 im Rahmen ihres Anwendungsbereichs durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (kurz: eIDAS-VO) abgelöst.Abs. 4
Als europäische Verordnung gilt die eIDAS-VO unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und genießt Anwendungsvorrang vor einfachem nationalen Recht.[1]Abs. 5
Die eIDAS-VO lässt im Gegensatz zum Signaturgesetz die Einführung von elektronischen Behördensiegeln in den einzelnen Mitgliedstaaten zu. Ermöglicht wird dies in Art. 37 Abs. 1 eIDAS-VO (Elektronische Siegel in öffentlichen Diensten).[2]Abs. 6

3. Was ist ein elektronisches Behördensiegel?

Abs. 7
Da dieses Rechtinstitut dem deutschen Recht bislang unbekannt war, stellt sich die berechtigte Frage, was ein elektronisches Behördensiegel überhaupt ist. Im Gegensatz zur qualifizierten elektronischen Signatur, welche eine konkrete Einzelperson als Aussteller aufweist, handelt es sich beim Behördensiegel um ein auf eine Institution bezogenes Siegel ohne direkten Personenbezug. Ein elektronisches Behördensiegel ist keiner natürlichen Person, sondern einer Behörde zugewiesen. Der Ersteller liefert – als weiteren Unterschied zur qualifizierten elektronischen Signatur – keine Willenserklärung, sondern den Herkunftsnachweis des Dokuments. Aus technischer Sicht handelt es sich um eine qualifizierte elektronische Signatur basierend auf einem Organisationszertifikat.[3] Das Behördensiegel liefert damit die gleiche Sicherheit gegen Veränderungen wie die qualifizierte elektronische Signatur. Nach der eIDAS-VO ist außerdem keine Beschränkung auf eine Chipkarte vorgesehen wie dies bei der qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist. Für die Einführung eines Behördensiegels wäre mithin eine softwareseitige Lösung dergestalt möglich, dass das Behördensiegel automatisch auf das elektronisch zu versendende Dokument aufgebracht werden kann. Das bedeutet, dass das qualifizierte elektronische Siegel fest in einer Justizanwendung eingebunden und dort nur für berechtigte Benutzer, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, verfügbar sein wird. Damit wäre ein wesentlich geringeres Risiko verbunden als mit einer Chipkarte, die auch verloren gehen oder weitergegeben werden könnte.Abs. 8
Definiert wird das qualifizierte elektronische Siegel in Art. 3 Nr. 27 der eIDAS-VO als fortgeschrittenes elektronisches Siegel, das von einer qualifizierten elektronischen Siegelerstellungseinheit erstellt wird und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruht. An das fortgeschrittene elektronische Siegel stellt Art. 36 eIDAS-VO folgende weitere Anforderungen: Es ist eindeutig dem Siegelersteller zugeordnet, ermöglicht die Identifizierung des Siegelerstellers, wird unter Verwendung von elektronischen Siegelerstellungsdaten erstellt, die der Siegelersteller mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seine Kontrolle zum Erstellen elektronischer Siegel verwenden kann und ist so mit den Daten, auf die es sich bezieht, verbunden, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.Abs. 9
Aufgrund dieser hohen Sicherheitsstandards bietet das qualifizierte elektronische Siegel im Vergleich zum gegenständlichen Siegel eine erhöhte Beweisqualität. Zudem ist ein unbefugter Zugriff auf das Siegel nicht mehr so leicht möglich.Abs. 10
Für den Fall der Verwendung eines elektronischen Behördensiegels sieht die eIDAS-VO einige Rechtsfolgen vor. So gilt nach Art. 35 Abs. 2 eIDAS-VO für ein qualifiziertes elektronisches Siegel die Vermutung der Unversehrtheit der Daten und der Richtigkeit der Herkunftsangabe der Daten, mit denen das qualifizierte elektronische Siegel verbunden ist. Dadurch gilt eine Beweislastumkehr, so dass der Bestreitende das Gegenteil zu beweisen hat.Abs. 11
Ferner regelt Art. 35 Abs. 3 eIDAS-VO die gleichwertige Anerkennung qualifizierter elektronischer Siegel aus anderen Mitgliedstaaten. Eine Eingrenzung möglicher Sicherheitsanforderungen sieht Art. 37 Abs. 3 eIDAS-VO vor, wonach es bei grenzüberschreitender Kommunikation keine höheren Sicherheitsanforderungen als die des qualifizierten elektronischen Siegels geben darf.Abs. 12

4. Nationales Durchführungsgesetz

Abs. 13
Zur Durchführung der eIDAS-VO hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.07.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG vorgelegt. Das Artikelgesetz beschreibt an mehreren Stellen Anwendungsfälle für das qualifizierte elektronische Siegel.Abs. 14
Im Vertrauensdienstegesetz (kurz: VDG, vgl. Art. 1 des Referentenentwurfs) wird das qualifizierte elektronische Siegel in § 17 VDG, der auf § 16 VDG verweist, erwähnt. § 16 VDG betrifft die Anforderungen an die Zertifizierungsstelle für qualifizierte elektronische Signaturen und gilt über den Verweis in § 17 VDG auch für die Zertifizierung qualifizierter elektronischer Siegelerstellungseinheiten.Abs. 15
Mit Art. 2 Abs. 2 des Referentenentwurfs soll § 5 Abs. 5 S. 3 De-Mail-Gesetz dahingehend geändert werden, dass neben der qualifizierten elektronischen Signatur das qualifizierte elektronische Siegel zur Bestätigung der sicheren Anmeldung dienen kann. Nach Art. 6 ff. des Referentenentwurfs wird das qualifizierte elektronische Siegel auch in der Vergabeverordnung (§ 53 Abs. 3 Nr. 4), der Sektorenverordnung (§ 44 Abs. 1 Nr. 4) und der Konzessionsvergabeverordnung (§ 28 Abs. 3 Nr. 4) zugelassen.Abs. 16
Das VDG beschränkt sich auf Regelungen, die die erforderlichen Voraussetzungen für einen effektiven Vollzug der eIDAS-Verordnung ermöglichen und schafft die erforderlichen Regelungen für die technische Umsetzung. Aufgrund der Vorgaben der eIDAS-VO ist die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, qualifizierte elektronische Siegel im grenzüberschreitenden europäischen Rechtsverkehr anzuerkennen, während diese im nationalen Bereich im Referentenentwurf leider bisher nicht zugelassen sind. In Estland und der Slowakei gibt es bereits Anbieter qualifizierter Zertifikate für elektronische Siegel. Es erscheint also denkbar, dass – sofern z.B. in der Slowakei qualifizierte elektronische Siegel zugelassen sind – ein mit einem solchen versehener Schriftsatz in Deutschland anerkannt werden müsste, während dies bei einem aus Deutschland stammenden Schriftsatz im Inland nicht der Fall wäre.Abs. 17

5. Einsatzmöglichkeiten

Abs. 18
Es stellt sich nun die Frage, in welchen Fällen ein elektronisches Behördensiegel eingesetzt werden kann. Eine Verwendungsmöglichkeit besteht, wenn es entscheidend auf die Zuordnung des Erstellers zu einer Organisation/Behörde ankommt. Dies entspricht dem Rechtsgedanken des § 169 Abs. 3 ZPO, welcher die maschinelle Beglaubigung zulässt. Demgegenüber kann es bei persönlichem Signaturerfordernis (z.B. der Unterzeichnung von Urteilen und Beschlüssen durch den Richter) nicht zum Einsatz kommen.Abs. 19

6. Vorteile eines elektronischen Behördensiegels

Abs. 20
Das elektronische Behördensiegel hat in einigen Konstellationen signifikante Vorteile gegenüber der qualifizierten elektronischen Signatur.[4]Abs. 21
a) Herkunftsnachweis
Abs. 22
Das elektronische Behördensiegel bietet einen elektronischen Nachweis der Herkunft des Dokumentes von einer konkreten Behörde. Demgegenüber trifft die qualifizierte elektronische Signatur keine Aussage darüber, welcher Behörde die unterzeichnende Person angehört; nur der Name der qualifiziert elektronisch signierenden Person wird grundsätzlich übermittelt. Diese Frage ist aber für den Empfänger von größerer Relevanz. Um das erhaltene Schriftstück einordnen zu können, benötigt der Empfänger den Nachweis der erlassenden Behörde. Allein der Name und ggf. die Dienstbezeichnung lassen keinen Rückschluss auf die Herkunft des Dokuments, d.h. auf das Gericht oder die Behörde, zu.Abs. 23
In der Vergangenheit kam dieser Umstand im Rahmen des Pilotprojekts zum elektronischen Rechtsverkehr in Familiensachen am Amtsgericht Olpe zum Tragen. Beginnend mit dem 01.07.2003 wurden einfache Scheidungsverfahren zunächst im Parallelbetrieb vollelektronisch geführt. Eines der Probleme, die zutage traten, war die Kommunikation mit den Standesämtern. Die Standesämter, denen die qualifiziert elektronisch signierten Scheidungsurteile zugestellt wurden, sahen diese nicht als ausreichenden Nachweis der Scheidung durch das Erlassgerichts an. Sie monierten, es fehle ein elektronischer Nachweis der Herkunft des Scheidungsurteils von einem konkreten Gericht. Die Pilotierung führte schließlich nicht zu einer flächendeckenden Einführung des vollelektronischen Scheidungsverfahrens.Abs. 24
Die derzeitige Fassung des § 169 Abs. 4 ZPO enthält lediglich Regelungen, wie gerichtliche elektronische Dokumente elektronisch zuzustellen sind, jedoch keine Regelung für von Verfahrensbeteiligten eingereichte elektronische Dokumente. In dem Regierungsentwurf ist daher vorgesehen, dass auch ein elektronisches Dokument in beglaubigter elektronischer Abschrift zugestellt werden kann. Das würde aber bedeuten, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle jedes eingehende und zuzustellende elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen müsste, bevor es elektronisch an den Anwalt des Gegners zugestellt werden könnte. Der Bundesrat hat daher eine Änderung des § 169 ZPO beantragt. Danach soll § 169 Abs. 5 ZPO zukünftig wie folgt lauten: „Elektronische Dokumente nach den §§ 130a und 130b können in Urschrift zugestellt werden; einer Beglaubigung bedarf es nicht." Diese avisierte Regelung hat den tragenden Gedanken, dass das elektronische Dokument bereits die qualifizierte elektronische Signatur der verantwortenden Person aufweist. Die beabsichtigte Regelung wird aber nicht zur Lösung des Problems beitragen, da weiterhin nicht erkennbar ist, wer die ausstellende Behörde bzw. das ausstellende Gericht ist.Abs. 25
Im Rahmen des EHUG-Pilotprojekts in Bonn wurde diesbezüglich vorgeschlagen, der qualifizierten elektronischen Signatur neben dem Namen zusätzliche Attribute wie die Dienstbezeichnung und die Behörde hinzuzufügen. Das führt allerdings zu zusätzlichem logistischen Aufwand im Rahmen der Verwaltung der Signaturkarten. Bei Behördenwechseln (kurzfristigen Abordnungen und Beendigung der Abordnungen) wäre jeweils eine neue Signaturkarte auszugeben. Bei Teilabordnungen, d.h. der Zuordnung einer Person zu zwei Behörden, wären mehrere Signaturkarten erforderlich.Abs. 26
Insbesondere findet diese Lösung beim Erstellen von Entscheidungsteilen durch die Servicekraft bei Beschlüssen wie z.B. im Scheidungsverbund ihre Grenzen. Es handelt sich gem. § 142 FamFG um eine Entscheidung, d.h. ein einheitliches Dokument, das vom Richter qualifiziert elektronisch signiert wurde. An die unterschiedlichen Adressaten werden Teildokumente zugestellt. So erhalten das zuständige Standesamt den Scheidungsteil, (mehrere) Versorgungsträger (mehrere) Versorgungsanwartschaftsteile und ggf. das zuständige Jugendamt den Sorgerechtsteil und den Umgangsrechtsteil des Beschlusses. Das Problem hierbei ist, dass die qualifizierte elektronische Signatur des Entscheiders bei der Teilung des Dokuments zerstört wird. Die Teildokumente müssen von der Serviceeinheit gesondert signiert werden. Die gleiche Problematik kann sich ggf. auch bei anderen Verfahren, in denen Teile der Entscheidung zugestellt werden, z.B. bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, ergeben.Abs. 27
b) Zeitersparnis
Abs. 28
Bei der gerichtsinternen Bearbeitung kann durch das automatisch anzubringende elektronische Behördensiegel im Verhältnis zur qualifizierten elektronischen Signatur mit Signaturkarte und PIN Zeit eingespart werden. In Betracht kommen insbesondere vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu beglaubigende Schriftstücke wie Urteils- und Beschlussabschriften und von Rechtsanwälten eingehende Schriftsätze, die vom Gericht zugestellt werden. Mögliche Anwendungsfälle sind § 174 Abs. 3 ZPO (elektronische Zustellung an Personen, die kraft Berufes eine besondere Zuverlässigkeit aufweisen), § 169 Abs. 4 ZPO (Zustellung von elektronischen Dokumenten mit qualifizierter elektronischer Signatur), § 299 Abs. 3 ZPO (elektronische Akteneinsicht) und § 15 Abs. 2 FamFG (Verweisung auf §§ 166 ff. ZPO).Abs. 29
Mögliche Empfänger der betroffenen Dokumente sind professionelle Verfahrensbeteiligte wie Rechtsanwälte, Behörden, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, Sachverständige, Verfahrensbeistände, Jugendämter und Berufsbetreuer.Abs. 30
Um die mögliche Zeitersparnis zu verdeutlichen, lohnt sich ein Blick auf die Eingangszahlen an den ordentlichen Gerichten in Zivil- und Familiensachen. Beispielhaft werden die Eingangszahlen in NRW im Jahr 2015 zugrunde gelegt.Abs. 31

Fachbereich

Eingangszahlen

Verf. m. RA.

durchs. Zustellungen

Zivilrecht AG

284.069

170.441

1.363.528

Familienrecht AG

157.868

94.721

757.768

Zivilrecht LG (I. & II.)

90.518

90.518

724.144

Zivilrecht OLG (II.)

11.574

11.574

92.592

Familienrecht OLG (II.)

6.324

6.324

50.592

Sonstige Beschwerden OLG

14.391

14.391

115.128

Gesamt

564.744

387.969

3.103.752

Abs. 32
Aus der oben dargestellten Tabelle ergibt sich, dass insgesamt 564.744 Verfahrenseingänge in Zivil- und Familiensachen vorlagen. An den Oberlandesgerichten und Landgerichten werden alle Verfahren von Rechtsanwälten geführt, während es an den Amtsgerichten ca. 60 % der Verfahren sind. Vor diesem Hintergrund wurden 387.969 Verfahren von Rechtsanwälten geführt. Sowohl das GKG (Nr. 9002 KV) als auch das FamGKG (Nr. 2002 KV) gehen davon aus, dass in einem durchschnittlichen Zivil- bzw. Familienverfahren nicht mehr als 10 Zustellungen (Postzustellungsurkunden) erfolgen. Davon ausgenommen sind die Zustellungen per Empfangsbekenntnis an professionelle Einreicher; diese Zustellungen werden in den Pauschalen nicht abgebildet, da sie praktisch nichts kosten. In einem durchschnittlichen Zivilverfahren wird die Klage an die Gegenseite zugestellt, es erfolgen ggf. eine Klageänderung und/oder Widerklage und (Teil-)Erledigungserklärungen und die Zustellung der Terminsverfügung sowie des Urteils oder Beschlusses. In 20-30 % der Fälle erfolgt zudem eine Beweiserhebung, so dass Beweisbeschlüsse und Sachverständigengutachten ebenfalls zuzustellen sind. In Familienverfahren sind Scheidungsanträge, ggf. Folgeanträge, die Terminsverfügung und die Endentscheidung zuzustellen, letztere nicht nur an die Beteiligten, sondern auch an Versorgungsträger, Standesämter, Jugendämter etc. Bei einer äußerst restriktiven Annäherung kann man vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass in Zivil- und Familienverfahren jeweils durchschnittlich 8 Zustellungen erfolgen. Dies führt zu der Gesamtzahl von 3.103.752 Zustellungen im Jahr 2015.Abs. 33
Geht man weiter davon aus, dass von den ca. 3.100.000 Zustellungen 40 % durch Nutzung des elektronischen Behördensiegels anstatt der qualifizierten elektronischen Signatur durch die Servicekraft erfolgen können, ergibt sich die Zahl von 1.240.000. Unter der angesichts der aktuellen Erfahrungswerte in Pilotprojekten restriktiven Annahme, dass der Signaturvorgang mittels Signaturkarte und PIN 15 Sekunden in Anspruch nimmt, benötigt die Servicekraft für die qualifizierte elektronische Signierung dieser 1.240.000 zuzustellenden Dokumente 18.600.000 Sekunden, 310.000 Minuten, 5.167 Stunden und 646 Arbeitstage à 8 Stunden. Das bedeutet bei 220 Arbeitstagen pro Jahr, dass drei vollzeitbeschäftigte Servicekräfte ein ganzes Jahr mit dieser Aufgabe beschäftigt sind:Abs. 34

Anzahl Zustellungen

3.100.000

40 % davon Ersatz der qeS durch Behördensiegel

1.240.000

Dauer Signaturvorgang in Sekunden

15

Gesamtdauer in Sekunden

18.600.000

In Minuten

310.000

In Stunden

5.167

In Arbeitstagen

646

7. Fazit

Abs. 35
Die nunmehr zulässige Einführung eines elektronischen Behördensiegels auf nationaler Ebene erscheint erforderlich, um den Nachweis der Herkunft des elektronischen Dokuments von einer bestimmten Behörde führen zu können. Ferner bietet das automatisch zu erzeugende elektronische Behördensiegel enormes Einsparpotential gegenüber der manuell aufzubringenden qualifizierten elektronischen Signatur und kann der Entbürokratisierung und Optimierung gerichtlicher Abläufe dienen. Zudem würde die Einführung des qualifizierten elektronischen Siegels einer Rechtszersplitterung bei Fällen aus dem EU-Ausland und rein nationalen Fällen vorbeugen. Aus diesem Grund sollten der Referentenentwurf entsprechend ergänzt und qualifizierte elektronische Siegel zugelassen werden.Abs. 36

Fußnoten:

* Autorinnen sind Richterin Jennifer Hölters und Richterin am AG Dr. Eva-Maria Henke LL.M (Stellenbosch), richterliche Mitarbeiterinnen beim Oberlandesgericht Düsseldorf in der Verfahrenspflegestelle JUDICA.
[1] Vgl. Art. 288 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: „AEUV").
[2] Verlangt ein Mitgliedstaat ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel für die Verwendung in einem Online-Dienst, der von einer öffentlichen Stelle oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, so erkennt dieser Mitgliedstaat fortgeschrittene elektronische Siegel, fortgeschrittene elektronische Siegel, die auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Siegel beruhen und qualifizierte elektronische Siegel zumindest in den Formaten oder unter Verwendung der Verfahren, die in den Durchführungsbestimmungen nach Abs. 5 festgelegt sind, an.
[3] Lamminger/Ulrich/Schmieder, NJW 2016, 3274, 3277.
[4] Auch Lamminger/Ulrich/Schmieder in NJW 2016, 3274 ff. fordern die Einführung eines elektronischen Behördensiegels.

 
(online seit: 21.03.2017)
 
Zitiervorschlag: Autor, Titel, JurPC Web-Dok, Abs.
 
Zitiervorschlag: Hölters, Jennifer, Verwendungsmöglichkeiten und Nutzen des qualifizierten elektronischen Siegels - JurPC-Web-Dok. 0044/2017