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| VG Augsburg | |
| Beschluss vom 31.05.2016 | |
| Au 7 E 16.251 | |
| Kein Auskunftsanspruch des Autors eines Internet-Blogs gegen die Staatsanwaltschaft | |
| JurPC Web-Dok. 123/2016, Abs. 1 - 38 | |
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| Leitsatz (der Redaktion): | |
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Es besteht kein (presserechtlicher) Auskunftsanspruch des Autors eines Internet-Blogs gegen die Staatsanwaltschaft auf Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit rechtspolitisch motivierten Straftaten. |
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| Gründe: | Abs. 1 |
| I. | Abs. 2 |
| Der Antragsteller fordert vom Antragsgegner die Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit rechtspolitisch motivierten Taten. | Abs. 3 |
| Der Antragsteller ist als Autor bei dem Internetblog ... aktiv, der von der ... betrieben wird. In diesem Blog berichten und diskutieren nach Angaben des entsprechenden Internetauftritts (http://blog...de/.../) Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus. | Abs. 4 |
| Mit E-Mails vom 30. September und 16. Oktober 2015 forderte der Antragsteller - unter Berufung auf seinen presserechtlichen Auskunftsanspruch - den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft ... auf, ihm Auskünfte darüber zu erteilen, welche der an das Bayerische Landeskriminalamt gemeldeten rechtspolitisch motivierten Straftaten aus ... einen erfolgreichen Ermittlungsabschluss nach sich zogen und welche eingestellt wurden. | Abs. 5 |
| Zunächst wurde seitens des Antragsgegners um Verständnis dafür gebeten, dass die entsprechende Recherche eine gewisse Zeit in Anspruch nehme und mit E-Mail vom 19. November 2015 geantwortet. Dabei wurde dem Antragsteller eine Liste der Verfahren der Politisch Motivierten Kriminalität rechts (PMK-rechts) übersandt. Für die bereits abgeschlossenen Verfahren wurde die jeweilige Art der Erledigung angefügt, zum Beispiel „Geldstrafe", „Einstellung" oder „freiheitsentziehende Maßnahme". Die restlichen Verfahren wurden mit „noch nicht abgeschlossen" gekennzeichnet und es wurde diesbezüglich auf die Homepage der Staatsanwaltschaft ... verwiesen. Nachdem der Antragsteller mit E-Mail vom 14. Januar hinsichtlich weiterer Erledigungen nachfragte, wies der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft ... mit E-Mail vom 18. Januar 2016 das Auskunftsverlangen des Antragstellers zurück und verwies dabei auf den - ebenfalls einen presserechtlichen Auskunftsanspruch des Antragstellers gegen die Staatsanwaltschaft ... betreffenden - Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Januar 2016, in welchem die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2015 (Au 7 E 15.1671) als unzulässig verworfen wurde. | Abs. 6 |
| Mit Schreiben vom 17. Februar 2016 wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und sinngemäß beantragt: | Abs. 7 |
| I. | Abs. 8 |
| Die Staatsanwaltschaft ... zu verpflichten, dem Antragsteller als Vertreter der Presse auf seine unten angegebene Anfrage Auskünfte gemäß Art. 4 BayPrG zu erteilen. | Abs. 9 |
| II. | Abs. 10 |
| Vorläufig festzustellen, dass die Tätigkeit des Antragstellers als Pressevertreter zur Ausübung des Auskunftsrechtes gemäß Art. 4 BayPrG berechtigt. | Abs. 11 |
| Der Antragsteller begründet sein Verlangen mit einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Januar 2016 (Az.: C 15.2703), nach welchem ihm ein presserechtlicher Auskunftsanspruch grundsätzlich zustehe. | Abs. 12 |
| Weiter habe auch der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft ... den Auskunftsanspruch des Antragstellers grundsätzlich akzeptiert, indem er anstatt die Anfrage sofort zurück zuweisen um zeitlichen Aufschub für eine entsprechende Recherche und Antwort gebeten habe. | Abs. 13 |
| Der Antragsteller sei als Vertreter der Presse im Sinne des Art. 4 BayPrG zu behandeln und ihm würden grundsätzliche sowie spezielle Auskunftsansprüche zustehen. Die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, es handele sich bei dem Internetblog ... um ein offenes Diskussionsforum, gehe fehl. Bei dem Internetblog ... handele es sich unter vernünftiger Abwägung der Art der publizistischen Verbreitung und seiner Gestaltung, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlich geschützten Pressefreiheit, offensichtlich um ein Presseorgan im Sinne des Art. 4 BayPrG. Aus dem Onlineangebot ergebe sich die Mitarbeitereigenschaft des Antragstellers. Es handele sich gerade nicht um ein offenes Forum. Unter dem Selbstdarstellungstext des Internetauftritts finde sich eine Liste fester Mitarbeiter des ..., welche auch den Antragsteller aufführe. Die dort veröffentlichten Texte würden in Aufbau und Informationsvermittlung nicht von der Berichterstattung anderer Print- und Onlinemedien abweichen. Die veröffentlichten Nachrichten würden dabei auch redaktionell betreut und stünden unter der presserechtlichen Verantwortung des Chefredakteurs der ... Eine offene Diskussion würde lediglich in den Kommentarspalten stattfinden, welchen eher eine Bedeutung vergleichbar des „Leserbriefes" zukommen würde. | Abs. 14 |
| Mit Schriftsatz vom 26. Februar 2016 beantragte der Antragsgegner, | Abs. 15 |
| die Anträge des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Auskunftserteilung - kostenpflichtig - (in vollem Umfang) abzulehnen. | Abs. 16 |
| Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei bereits unzulässig, da diesem das Rechtschutzinteresse fehle. Der Antragsteller habe bereits umfassende Informationen im begehrten Umfang durch die Staatsanwaltschaft ... erhalten. Die begehrte Auskunft sei bereits vollständig erteilt worden. Mit E-Mail vom 19. November 2015 habe die Staatsanwaltschaft ... nach zeitintensiver Recherche bereits auf die vom Antragsteller in den E-Mails vom 30. September und 16. Oktober 2015 gestellten Fragen geantwortet. | Abs. 17 |
| Der Antrag sei darüber hinaus unbegründet. Der Inhalt des Antrags auf Auskunftserteilung sei mit der Formulierung „die Beklagte zu verpflichten, mir als Vertreter der Presse auf meine unten angegebene Anfrage Auskünfte gemäß Art. 4 BayPrG zu erteilen" bereits unbestimmt und auch mit den Ausführungen des Antragstellers in dessen Antragsbegründung vom 17. Februar 2016 nicht auslegungsfähig. | Abs. 18 |
| Weiter fehle dem Antragsteller die Aktivlegitimation. Der Antragsteller habe sich gegenüber dem Antragsgegner nicht ausreichend ausweisen können. Es sei kein geeignetes Dokument vorgelegt worden. Die vorgelegte Kopie des Presseausweises des Deutschen Fachjournalisten-Verband (DFJV) habe keine legitimierende Wirkung, da an sich jedermann Presseausweise ausstellen könne. Allgemein anerkannt sei lediglich der sogenannte bundeseinheitliche Presseausweis. Auch habe der Antragsteller bereits in der Vergangenheit einen Presseausweis mit falschem Geburtsdatum benutzt. Auch die Bestätigung der ..., wonach der Antragsteller regelmäßig als freier Autor für den ...-Blog ... journalistisch tätig werde, genüge ebenfalls nicht zum Nachweis einer Legitimation. Bei dem Blog handele es sich um kein Presseorgan, sondern lediglich um ein offenes Diskussionsforum. Eine regelmäßige Veröffentlichung in Diskussionsforen könne aber nicht genügen um einen Anspruch nach Art. 4 BayPrG zu bejahen, da sich der presserechtliche Auskunftsanspruch ansonsten in ein allgemeines Auskunftsrecht wandeln würde. Schließlich könne der Antragsteller kein Recht daraus ableiten, dass die Staatsanwaltschaft ... vor der Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2015 (Az.: E 15.1671) partiell Auskunft erteilte. Die Aktivlegitimation könne nicht durch Berufung auf einen irgendwie gearteten Vertrauensschutz - wie nicht gegeben - begründet werden. | Abs. 19 |
| Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Er trage nicht vor, dass ihm bei Versagung des einstweiligen Rechtschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könne, drohe. | Abs. 20 |
| II. | Abs. 21 |
| 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. | Abs. 22 |
| Die Zulässigkeit ist gegeben. Insbesondere fehlt es nicht am Rechtschutzbedürfnis, da dem Antragsteller noch nicht alle begehrten Informationen erteilt wurden. | Abs. 23 |
| Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung/ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. | Abs. 24 |
| a. Vorliegend fehlt es bereits am Anordnungsgrund. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 26). Hier würde die vollständige Auskunftserteilung durch den Antragsgegner die Hauptsache vorwegnehmen. Dies widerspricht dem Wesen des einstweiligen Rechtschutzes und ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ist eine ausnahmsweise Vorwegnahme der Hauptsache unter anderem nur möglich, wenn eine gewisse Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 123 Rn. 14). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen. Zwar trägt der Antragsteller vor, eine spätere Befriedigung des Informationsinteresses könne keine Abhilfe schaffen, da die begehrten Informationen - im Hinblick auf die Notwendigkeit tagesaktueller Berichterstattung - dann bereits wertlos seien. Dem konnte das erkennende Gericht jedoch nicht folgen. Die begehrten Auskünfte beziehen sich auf Strafverfahren im Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2014. Das aktuellste Verfahren liegt damit bereits ca. 1,5 Jahre zurück. Deshalb ist nicht ersichtlich, warum es für den Kläger unzumutbar sein sollte, erst nach Abschluss der Hauptsache über die PMK-rechts des Jahres 2014 zu berichten. Dies stellt keine unzumutbare Härte für den Antragsteller dar. Denn ihm verbleibt immer noch die Möglichkeit - nach Abwarten der Hauptsacheentscheidung - über die PMK-rechts in der Region ... im Rahmen einer abschließenden Zusammenfassung für das Jahr 2014 zu berichten. Dies beeinträchtigt den Aktualitätsanspruch der Berichterstattung nicht wesentlich. | Abs. 25 |
| b. Darüber hinaus konnte der Antragsteller auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Dem Antragsteller fehlt es an der Aktivlegitimation. Er kann einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht aus Art. 4 BayPrG herleiten. Dies liegt nicht daran, dass der Antragsteller keine ausreichenden Nachweisdokumente vorgelegt hat, sondern an der fehlenden Eigenschaft des ...-Blog ... als Organ der Presse. | Abs. 26 |
| Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) vom 1. Juli 1949 (BayRS IV S. 363) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl 2000, S. 340), der die Gewährleistung der verfassungsrechtlichen Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 111 BV ausformt, hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Nach Art. 17 BayPrG gelten die Bestimmungen des Bayerischen Pressegesetzes auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen. Die Presse kann ihr Auskunftsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG aber nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben. | Abs. 27 |
| Einen presserechtlichen Auskunftsanspruch kann nach dieser Vorschrift also nur derjenige geltend machen, der - nachweislich - einem Presseunternehmen zugeordnet werden kann, das die Gewähr für die publizistische Verbreitung an die Öffentlichkeit bietet und an der öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt (vgl. z. B. OVG NW, B. v. 30.6.2008 - 5 A 2794/05 - juris Rn.8). Zu diesem Personenkreis, dem ein Recht auf Auskunft gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG zusteht, zählen auch sogenannte „feste freie" Mitarbeiter, die ständig für eine Zeitung schreiben (vgl. BayVGH, B. v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 - NJW 2004, 3358-3360, juris m. w. N.). Unerheblich ist, ob die Tätigkeit als Journalist haupt- oder nebenberuflich erfolgt. Nicht notwendig für den presserechtlichen Auskunftsanspruch ist es auch, dass ein konkreter Rechercheauftrag einer Redaktion nachgewiesen wird. Einem freien Journalisten ist es freigestellt, sich selbst ein bestimmtes Thema zu stellen, hierfür zu recherchieren und letztlich auch einen Artikel zu verfassen, den er als Freiberufler dann als Werk einer Redaktion anbietet, um hierdurch Einnahmen zu erzielen (vgl. VG München, U. v. 22.5.2014 - M 10 K. 13.1304 - juris; U. v. 3.7.2014 - M 10 K 13.2584 - juris). | Abs. 28 |
| Formal gesehen kommt der Antragsteller dem Nachweiserfordernis im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG - im Gegensatz zu dem Parallelverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Au 7 E 15.1671 - vorliegend durch die Vorlage einer sogenannten „Autorenbestätigung" vom 14. Dezember 2015 nach. Der Ressortleiter Politik der ... bestätigt dabei die regelmäßige journalistische Tätigkeit des Antragstellers als freier Autor für das ...-Blog ... Nach dessen Aussage sei auch geplant, weitere Artikel des Antragstellers zu veröffentlichen. Dies stellt die Bestätigung eines redaktionell Verantwortlichen dar, die ihn zumindest als freien Mitarbeiter ausweist. Auf die Vorlage eines etwaigen Presseausweises kommt es insoweit also nicht mehr an. | Abs. 29 |
| Der ...-Blog ... stellt jedoch kein Organ der Presse im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayPrG dar. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um ein Presseunternehmen handelt, welches Gewähr für die publizistische Verbreitung der Abhandlung zur Kenntniserlangung einer breiten Öffentlichkeit handelt (VGH BW, B. v. 6.10.1995 - 10 S 1821/95 - juris Rn. 6; Schröer/Schallenberg, in: Informationsansprüche der Presse gegenüber Behörden, S. 48 ff.). | Abs. 30 |
| Laut dem Impressum des Blogs ist ... ein Gemeinschaftsprojekt u. a. von ..., ..., ... und anderen. ... ist ein „Weblog, das sich mit Rechtsextremismus und Strategien gegen Neonazis beschäftigt." (siehe http://blog...de/.../impressum). Zu diesem Blog hat ... u. a. folgendes veröffentlicht: „...Deshalb hat ... 2007 gemeinsam mit starken Partnern den ... gestartet. Hier berichten und diskutieren Prominente, Fachleute und Schüler aus betroffenen Regionen über Rechtsextremismus..." (http://blog...de/.../about). | Abs. 31 |
| In diesem Weblog kann also „jedermann" Beiträge zum Thema „Rechtsextremismus, Strategien gegen Neonazis", sofern die Blog-Regeln beachtet werden, veröffentlichen. Die Blog-Regeln fordern dabei lediglich kein rechtsextremes Gedankengut und keine Beiträge ohne Bezug zum Thema des Blogs zu veröffentlichen. (http://blog...de/.../blog-regeln). Es handelt sich bei dem Weblog ... damit um ein öffentliches, für jeden zugängliches Diskussionsforum zu einem bestimmten Thema. Der Weblog ist damit aber kein Presseorgan. Insbesondere handelt es sich bei dem Weblog nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift (periodische Presse), so dass die Beitragsverfasser, zu denen der Antragsteller gehört, auch nicht als „Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter" im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG anzusehen sind. Eine Behandlung von Internetdiskussionsforen als Presseorgan und die damit einhergehende Legitimation der jeweiligen Beitragsverfasser würde den presserechtlichen Auskunftsanspruch ansonsten in ein zu allgemeines Auskunftsrecht wandeln und gleichzeitig die Schnelligkeit und Leichtigkeit der Behördenarbeit bzw. das allgemeine Persönlichkeitsrecht der jeweils Betroffenen im Sinne der Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu sehr einschränken. | Abs. 32 |
| Nach allem war der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO insgesamt abzulehnen. | Abs. 33 |
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. | Abs. 34 |
| Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. der Empfehlung Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 154 Rn. 14). Der sich so ergebende Streitwert von 5.000,- EUR war für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren. | Abs. 35 |
| 2. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nicht begründet. | Abs. 36 |
| Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ausreichend ist hierfür eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs, ansonsten wäre die verfassungsrechtlich garantierte Chancengleichheit von Bemittelten und Unbemittelten bei der Rechtsverfolgung nicht hergestellt (vgl. BayVGH, B. v. 21.11.2007- 24 C 07.2525 - juris). | Abs. 37 |
| Entsprechend den obigen Ausführungen unter 1. liegen hier die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO unbegründet ist und der Antrag keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. | Abs. 38 |
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| (online seit: 30.08.2016) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |