JurPC Web-Dok. 56/2016 - DOI 10.7328/jurpcb201631456

SG Mainz

Urteil vom 01.12.2015

S 14 KR 669/13

Datenverarbeitungsdienstleister als Empfangsvertreter für Abrechnungsdaten

JurPC Web-Dok. 56/2016, Abs. 1 - 30


Leitsatz:

Setzt die Krankenkasse einen Dienstleister für die Datenverarbeitung ein und benennt diesen den Krankenhäusern als Datenannahmestelle ist dieser Empfangsvertreter im Sinne § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 164 Abs. 3, 1 Satz 1 BGB für die Abrechnungsdaten.

Tatbestand:

Abs. 1
Die Beteiligten streiten über ein Anerkenntnis und über Zinsen in Höhe von jeweils zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.693,46 Euro für die Zeit zwischen 13. Juli 2009 und 11. Januar 2010.Abs. 2
Die Klägerin ist ein rechtlich verselbständigtes U. (nachfolgend: Klinik). Die Beklagte ist die Krankenkasse des Herrn H.K. (nachfolgend: Versicherter), geb. 1933, der bei der Beklagten versichert ist.Abs. 3
Die Klinik behandelte den Versicherten in der Zeit vom 31. Mai 2009 bis 8. Juni 2009. Die medizinische Notwendigkeit der Behandlung und die Rechnungshöhe waren unstreitig.Abs. 4
Laut Systemauszug der Klägerin wurde der Beklagten am 29. Juni 2009 die Schlussrechnung mit der Nummer 92486005100799545 in Höhe von 3.693,46 Euro, eine Zahlungserinnerung am 18. August 2009 und eine Mahnung am 3. September 2009 übermittelt. Laut Datensystemauszug der Beklagten ging zu der Forderung erst am 28. Dezember 2009 ein Datensatz ein. Die Beklagte hat den Rechnungsbetrag am 9. April 2013 überwiesen.Abs. 5
Die Klägerin mahnte die Zahlung von Verzugszinsen zuletzt mit Schreiben vom 18. November 2013 an.Abs. 6
Nachdem die Beklagte nicht reagierte erhob die Klägerin am 27. Dezember 2013 Klage vor dem Sozialgericht. Sie ist der Auffassung, dass ihr Verzugszinsen für den Zeitraum vom 29. Juni 2009 bis 8. Juni 2013 zustehen. Die zertifizierte Datenübertragung lasse keine Diskrepanzen zwischen dem elektronischen Versand der Rechnung und dem Eingang bei der Beklagten entstehen.Abs. 7
Die Klägerin beantragt,Abs. 8
die Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von jeweils zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.693,46 Euro für die Zeit zwischen 13. Juli 2009 und 9. April 2013 zu verurteilen.Abs. 9
Die Beklagte beantragt,Abs. 10
die Klage abzuweisen.Abs. 11
Die Klage sei mangels durchgeführtem Schlichtungsverfahren gemäß § 17c Abs. 4b KHG unzulässig. Sie hat nach gerichtlichem Hinweis den Anspruch für den Zeitraum vom 12. Januar 2010 bis 9. April 2013 anerkannt. Die Schlussrechnung sei am 28. Dezember 2009 eingegangen. Verzug sei 14 Tage später, also am 12. Januar 2010 eingetreten. Sie erklärte sich bereit, 85 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Klägerin hat das Anerkenntnis nicht angenommen.Abs. 12
Das Gericht hat den Beteiligten aufgegeben, Bestätigung des Dienstleisters B. GmbH für den Eingang des Rechnungsdatensatzes am 29. Juni 2009 einzuholen und vorzulegen.Abs. 13
Die Klägerin legte daraufhin eine Bestätigung des Dienstleisters B. GmbH vor, wonach der Rechnungssatz 92486005100799545 am 30. Juni 2009 an die Kasse mit dem Institutionenkennzeichen (IK) 103524383 übermittelt wurde. Aus dem E-Mailverkehr geht hervor, dass auch die Beklagtenvertreterin diese Bestätigung erhalten hat, ohne dies dem Gericht mitzuteilen.Abs. 14
Die Beklagte hat stattdessen im nächsten Schriftsatz vorgetragen, nach ihrer Kenntnis sei das DTA-System vergleichbar mit dem Versand von E-Mails. Bei E-Mails werde diese durch den Absender an Provider 1 und dann von diesem an Provider 2 weitergeleitet. Provider 2 stelle sodann dem Empfänger die Nachricht zum Abruf bereit. Demzufolge richte sich die Beweislastverteilung nach den Grundsätzen zur Beweislastverteilung beim E-Mailverkehr.Abs. 15
Mit Schriftsätzen 6. August 2015 und 29. September 2015 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.Abs. 16
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten, die bei der mündlichen Verhandlung und Entscheidung vorgelegen haben.Abs. 17

Entscheidungsgründe:

Abs. 18
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 SGG).Abs. 19
Die Leistungsklage ist zulässig.Abs. 20
Die Zulässigkeit einer auf die Zahlung von Zinsen in Bezug auf eine unstreitige Forderung gerichteten Klage ist nicht von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens nach § 17c Abs. 4 S. 1 KHG abhängig. Nach dieser Norm können die Ergebnisse der Prüfungen nach § 275 Abs. 1c SGB V (Prüfung von Abrechnungen für Krankenhausbehandlungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung - MDK) durch Anrufung des Schlichtungsausschusses überprüft werden. Nach § 17c Abs. 4b S. 3 KHG ist bei Klagen, mit denen nach Durchführung einer Abrechnungsprüfung nach § 275 Abs. 1c SGB V eine streitig gebliebene Vergütung gefordert wird, vor der Klageerhebung das Schlichtungsverfahren nach § 17c Abs. 4 KHG durchzuführen, wenn der Wert der Forderung 2.000 € nicht übersteigt. Vorliegend hat eine MDK-Prüfung nicht stattgefunden und streitgegenständlich ist auch nicht Krankenhausvergütung sondern Zinsen.Abs. 21
Die Beklagte war entsprechend ihrem Teilanerkenntnis zu verurteilen. Gemäß § 202 SGG in Verbindung mit § 313b Abs 1 Zivilprozessordnung werden für die Entscheidung über das Teilanerkenntnis die Entscheidungsgründe nicht dargestellt.Abs. 22
Die Klage ist – soweit Zinsen für den Zeitraum vom 15. Juli 2009 bis 11. Januar 2011 geltend gemacht werden begründet und im Übrigen (Zinsanspruch für den 13. und 14. Juli 2009) unbegründet.Abs. 23
Anspruchsgrundlage für die begehrten Zinsen ist § 9 Abs. 7 des Vertrags nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V Allgemeine Bedingungen der Krankenhausbehandlung, der nach einem Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 114 SGB V vom 19. November 1999 (KBV-RLP) zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen zum 1. Januar 2000 in Kraft trat. Der Vertrag bindet gemäß § 112 Abs. 2 SGB V sowohl die Beklagte als Krankenkasse als auch die Klägerin als im Land Rheinland-Pfalz zugelassenes Krankenhaus. Nach § 9 Abs. 7 KBV-RLP kann das Krankenhaus bei Überschreitung des Zahlungsziels Verzugszinsen i.H.v. 2% über den Basiszinssatz bzw. dem jeweils geltenden Referenzzinssatz ab Fälligkeitstag (Abs. 6 Satz 1) berechnen, ohne dass es einer Mahnung bedarf (Zinstage jährlich 360, monatlich 30 Tage). Nach § 9 Abs. 6 KBV-RLP hat die Krankenkasse die Rechnung innerhalb 14 Kalendertagen nach Rechnungseingang zu bezahlen. Nach Satz 2 gilt als Tag der Zahlung der Tag der Übergabe des Überweisungsauftrages an ein Geldinstitut oder der Übersendung von Zahlungsmitteln an das Krankenhaus. Ist der Fälligkeitstag ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so verschiebt er sich auf den nächstfolgenden Arbeitstag. Beanstandungen rechnerischer oder sachlicher Art können auch nach Bezahlung der Rechnung geltend gemacht und Differenzbeträge verrechnet werden.Abs. 24
Setzt die Krankenkasse einen Dienstleister für die Datenverarbeitung ein und benennt diesen den Krankenhäusern als Datenannahmestelle ist dieser Empfangsvertreter im Sinne § 69 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB V i.V.m. § 164 Abs. 3, 1 Satz 1 BGB (vgl. hierzu ausführlich SG Mainz, Urteil vom 1. Dezember 2015 – S 14 KR 556/12). Gemäß dieser Norm wirkt eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht annimmt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die elektronisch zu übermittelnden Krankenhausabrechnungsdaten, mithin kodierte Rechnungen oder Mahnungen, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen. Das Risiko einer korrekten Weiterleitung der Willenserklärungen durch den Dienstleister an die adressierte Krankenkasse trifft allein die Krankenkasse.Abs. 25
Nach diesem Maßstab war die Beklagte zu verurteilen, die begehrten Zinsen in Höhe von jeweils zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.693,46 Euro für die Zeit zwischen 15. Juli 2009 und 11. Januar 2010 zu zahlen. Die B. GmbH war der von der Beklagten bis zum 31. Dezember 2013 für den Empfang von Abrechnungsdaten benannte Dienstleister (vgl. http://www.dkgev.de/dkg.php/cat/57/aid/11213/start/60/title/BKK_vor_Ort_-_AEnderung_der_Datenannahmestelle_nach___301_SGB_V_zum_1.1.2014) und damit Empfangsvertreterin der Beklagten. Es steht fest, dass die elektronische Schlussrechnung mit der Nummer 92486005100799545 in Höhe von 3.693,46 Euro am 30. Juni 2009 bei der B. GmbH bearbeitet wurde, also spätestens an diesem Tag ihr elektronisch vorlag. Die B. GmbH hat der Klägerin mit E-Mail vom 11. November 2015 mitgeteilt, dass sie den für die Behandlung des Versicherten maßgeblichen Rechnungssatz 92486005100799545 am 30. Juni 2009 an das IK 103524383 übermittelt hat. Es handelt sich dabei nicht um das auf der Rechnung der Klägerin vermerkte IK, aber um ein IK der Beklagten (vgl. http://www.cida.de/fileadmin/user_upload/CIDA/ Infothek/Downloads/ IK_Liste_Krankenkassen.pdf). Die Zahlungsfrist begann am 1. Juli 2009 zu laufen und endete am 14. Juli 2009, 24 Uhr. Verzug trat am 15 Juli 2009 ein.Abs. 26
Der Anspruch war somit für den Zeitraum vom 15. Juli 2009 bis 11. Januar 2010 zuzusprechen und für die Tage 13. und 14. Juli 2009 abzuweisen.Abs. 27
Die erkennende Kammer sieht sich abschließend veranlasst, die Beklagtenvertreter an ihre prozessuale Sorgfaltspflicht, die Mitwirkungslast der Beklagten aus § 103 SGG und die prozessuale Wahrheitspflicht aus § 202 SGG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO zu erinnern. Wenn das Gericht, wie hier mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2015, der Beklagten aufgibt, bei ihrer ehemaligen Dienstleisterin B. GmbH eine Bestätigung des Zugangs des Rechnungsdatensatzes am 29. Juni 2009 vorzulegen, hat die Beklagte hierzu den ihr möglichen prozessfördernden Beitrag zu leisten. Dies hat sie pflichtwidrig unterlassen. Aus dem auf die genannte Verfügung des Vorsitzenden eingereichten Schriftsatz der Beklagtenvertreterin vom 12. November 2015 geht hervor, dass sie mit der B. GmbH Kontakt aufgenommen habe. Sie führte darin lediglich ihre Auffassung aus, dass die Klägerin für den Zugang der Rechnung beweisbelastet sei und legte den vom Gericht angeforderten Nachweis nicht vor, obwohl sie Empfängerin der E-Mail der B-Mitarbeiterin R. vom 11. November 2015, 09:29 Uhr war, mit dem die Information über den Zugangszeitpunkt der Rechnung übermittelt wurde.Abs. 28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Berücksichtigt ist auch das Kostenteilanerkenntnis von 85 Prozent. Die Verlustquote von 0,22 Prozent ist nicht so wesentlich, dass ein Teil der Kosten der Klägerin aufzuerlegen gewesen wären.Abs. 29
Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist. Die Höhe von 295,05 EUR errechnet sich gemäß Klageantrag aus Folgenden Teilsummen: Vom 13.07.2009 bis 30.06.2011 bei einem Zinssatz von 2.120 % mit einer Teilsumme von 153,99 EUR, vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 mit einem Zinssatz von 2,370 % mit einer Teilsumme von 43,77 EUR, vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 bei einem Zinssatz von 2,120 % mit einer Teilsumme von 78,30 EUR und vom 01.01.2013 bis 09.04.2013 bei einem Zinssatz von 1,870 % mit einer Teilsumme von 18,99 EUR.Abs. 30

 
(online seit: 19.04.2016)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Mainz, SG, Datenverarbeitungsdienstleister als Empfangsvertreter für Abrechnungsdaten - JurPC-Web-Dok. 0056/2016