JurPC Web-Dok. 171/2015 - DOI 10.7328/jurpcb20153011175

LG Wiesbaden

Urteil vom 03.06.2015

10 O 80/12

Schmerzensgeld bei falschen öffentlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft

JurPC Web-Dok. 171/2015, Abs. 1 - 161


Leitsatz:

Vorverurteilende und sachlich falsche öffentliche Äußerungen der Staatsanwaltschaft über einen Beschuldigten können Schmerzensgeldansprüche wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung begründen.

Tatbestand:

Abs. 1
(die römischen und arabischen Zahlen entsprechen der Nummerierung der Klageanträge)Abs. 2
A. Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land Amtshaftungsansprüche geltend. Er begehrt die Zahlung einer Geldentschädigung sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen angeblich rechtswidriger öffentlicher Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden und wegen der Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen ihn.Abs. 3
Der Kläger ist habilitierter Ökonom und war seit 2004 Inhaber eines Lehrstuhls an der ... in .... Von 2006 - 2009 war er zudem Dekan der .... In der Zeit vom 1.5.2009 bis 7.4.2011 war er Präsident der ... und Chief Executive Officer (CEO/Geschäftsführer) der .... Gleichzeitig war er Mitglied in zahlreichen Organisationen (beispielsweise im Kuratorium des ..., im Kuratorium des ...). Bei der Firma ... hatte er mehrere Ämter inne; unter anderem die Position des Verwaltungsratspräsidenten.Abs. 4
Im Januar 2011 erschienen bundesweit unter Namensnennung des Klägers in verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften Artikel, die seine Verbindungen zu zahlreichen Beratungs- und Beteiligungsunternehmen im Hinblick auf seine Funktion als Präsident der ... problematisierten. Alle thematisierten die Verflechtungen zwischen der ... und der Firma ... und äußerten mehr oder minder unverhohlen den Verdacht, der Kläger fördere in seiner Funktion als Präsident der ... womöglich das Geschäft von ... und verwende somit öffentliche Fördergelder, um sein eigenes Einkommen aufzubessern (vgl. der Spiegel vom 20.1.2011 "schöner Schein", Bl. 170, Wiesbadener Kurier vom 25. und 27.01. "mehr als ein Geschmäckle", Bl. 171, „Verflechtungen", Bl. 172, BILD-Zeitung vom 25., 27. und 29. 01. "Präsident ... im Zwielicht", Bl. 173 "die seltsamen Geschäfte des ...", Bl. 174, „So schrieb sich ... selbst eine Rechnung... und genehmigte sie auch", Bl. 175, Frankfurter Rundschau vom 27.1.2011 "Bund rügt Privat-Uni", Bl. 176).Abs. 5
Der Kläger wehrte sich dagegen unter anderem in einem Interview mit der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 31.1.2011 ("konkrete Planspiele mit dem Ziel, mich zu stürzen" Bl. 177).Abs. 6
Vor dem Hintergrund der Berichterstattung leitete die Staatsanwaltschaft Wiesbaden am 26.1.2011 gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren ein (Az.: ...) wegen des Verdachts der Untreue. Im Mittelpunkt der Ermittlungen standen dabei zunächst vier Rechnungen der Firma ... über je 45.000,- € (insgesamt 180.000,- €), die auf Veranlassung des Klägers von der ... beglichen wurden. Dabei ging die Staatsanwaltschaft zunächst dem Verdacht nach, es könne sich insoweit um Scheinrechnungen gehandelt haben, also um Rechnungen, denen keine tatsächlich erbrachten Gegenleistungen gegenüber gestanden hätten. Der Kläger ließ seine Ämter bei der ... seit Mitte März 2011 ruhen.Abs. 7
Am 2.4.2011 beantragte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl gegen den Kläger wegen möglicher Verdunklungsgefahr, mit der Behauptung, der Kläger habe Zeugen erheblich unter Druck gesetzt. Der Kläger wurde am 4.4.2011 festgenommen und in dem Haftrichter vorgeführt. Er wurde nach seiner Anhörung und Vernehmung einer Zeugin unter Auflagen (u.a. kein Kontakt zu den Zeugen) vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont. Am selben Tag wurden im Rahmen der Ermittlungen neun Objekte durchsucht, u.a. die Räumlichkeiten der ..., die Privatwohnung des Klägers sowie die Geschäftsräume der .... Am 07.04.2011, also drei Tage nach seiner Festnahme, wurde der Kläger mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der ... von deren Aufsichtsrat abberufen und sowohl der Geschäftsführerdienstvertrag als auch der Hochschullehrervertrag von der ... gekündigt. Hiergegen klagte der Kläger vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden. Das Verfahren wurde im September 2011 durch einen Vergleich beendet.Abs. 8
Im Laufe der Ermittlungen änderte die Staatsanwaltschaft ihren Ermittlungs-Fokus: Sie ließ den Verdacht, der Kläger habe mit Hilfe der Firma ... Scheinrechnungen an die ... gestellt, fallen und ging nunmehr davon aus, den Rechnungen hätten zwar Beratungsleistungen der Firma ... zugrunde gelegen. Die Leistungen seien jedoch pro bono erbracht worden, so dass die Firma ... keinen Zahlungsanspruch gehabt habe und die ... nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. In dieser Richtung ermittelte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden weiter und erwirkte auch eine entsprechende Abänderung des Haftbefehls gegen den Kläger.Abs. 9
Im Zusammenhang mit den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen wurde auch die Verwendung von Fördermitteln, die die ... von dem Land Hessen für den Aufbau der Universität für Wirtschaft und Recht sowie der ... Law School erhalten hatte, im Auftrag des Landes Hessens von einer Prüfstelle geprüft. Diese sah hinsichtlich eines Betrages von 800.000,- € Anlass zu Beanstandungen der konkreten Verwendung und Abrechnung.Abs. 10
Am 17.1.2012 wurde der Kläger erstmals von der Staatsanwaltschaft vernommen.Abs. 11
Am 2.2.2012 beantragte die Staatsanwaltschaft die Aufhebung des Haftbefehls gegen den Kläger mit der Begründung, die wesentlichen Ermittlungen seien abgeschlossen; nun würde dem Kläger selbst rechtliches Gehör gewährt. Das Landgericht Wiesbaden gab dem Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls am 3.2.2012 statt.Abs. 12
Über das gegen den Kläger geführte Ermittlungsverfahren wurde in den Medien unter Bezugnahme auf Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden ausführlich berichtet. Insgesamt elf (angebliche) Äußerungen der Staatsanwaltschaft bilden den Hauptgegenstand der vorliegenden Klage:Abs. 13
I., II. 1. Die Frankfurter Ausgabe der BILD-Zeitung vom 10.3.2011 zitierte den Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, ..., u.a. mit folgender Aussage:Abs. 14
„Es ist eine neue Anzeige gegen ... eingegangen. § 266 a StGB - vorenthaltenes Arbeitsentgelt."(Einzelheiten: Anlage K5, Bl. 128 f. Anlagenband)Abs. 15
Der Kläger beanstandete Äußerung umgehend mit Anwaltsschreiben vom 5.4.2011 als falsch. Tatsächlich war eine entsprechende Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wiesbaden nicht eingegangen. Dies bestätigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 7.4.2011 gegenüber dem Bevollmächtigten des Klägers und erklärte, die Auskunft habe auf einem "Missverständnis" beruht und sei bereits gegenüber dem anfragenden Journalisten richtiggestellt worden. Gleichzeitig drückte sie ihr Bedauern wegen dieses Missverständnisses aus (Einzelheiten Anl. K7, Bl. 133 Anlagenband).Abs. 16
2./3. Vor dem Hintergrund des gegen den Kläger erlassenen Haftbefehls vom 4.4.2011 zitierte das Handelsblatt Oberstaatsanwalt ... folgendermaßen:Abs. 17
„Staatsanwalt ... sagte dem Handelsblatt, man könne schon jetzt Anklage gegen ... erheben. Die Staatsanwaltschaft wolle aber noch weitere Unterlagen auswerten, die am Montag bei den Durchsuchungen mitgenommen wurden. Das könnte sich noch Wochen hinziehen. Und die Anklageschrift am Ende wesentlich umfangreicher sein als sie es heute wäre." (Anl. K8, Bl. 135 Anlagenband).Abs. 18
Ähnliche Zitate fanden sich in der Frankfurter Rundschau vom 5.4.2011,Abs. 19
"Nach Durchsuchung von neun Objekten am Montag dürften sich die Ermittlungen noch Wochen hinziehen, ehe Anklage erhoben werde, sagte .... ... - nach seiner Festnahme am Montag gegen Auflagen wieder auf freiem Fuß - müsse mit einer Haftstrafe bis zu 15 Jahren rechnen" (Anl. K9, Bl. 146 Anlagenband)Abs. 20
und in der Frankfurter Neuen Presse vom 5.4.2011 unter der Überschrift „...-Präsident schüchterte angeblich Zeugen ein":Abs. 21
"Nach den Durchsuchungen von neun Objekten am Montag dürften sich die Ermittlungen noch Wochen hinziehen, ehe Anklage erhoben werde, sagte .... ..., der nach seiner Festnahme in seiner Wohnung gegen Auflagen wieder auf freiem Fuß ist, müsse mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren rechnen"(Anl. K10, Bl. 137 Anlagenband).Abs. 22
Die Äußerungen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Presse beanstandete der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 5.4.2011. Die Staatsanwaltschaft erklärte dazu, sie teile die Auffassung, dass „angesichts laufender Ermittlungen einer Vorverurteilung mit Nachdruck entgegenzuwirken ist„ und dass „in dieser Form abgedruckte Auskünfte mit Sicherheit nicht mehr gegeben werden. Tatsächlich wurde darauf hingewiesen, dass für die Erhebung einer Anklage ein hinreichender Tatverdacht ausreiche, während für den Erlass eines Haftbefehls der Tatverdacht dringend sein müsse, dies sei die höchste Verdachtsstufe der Strafprozessordnung. Die derzeitige Beweislage rechtfertige also durchaus eine baldige Anklageerhebung, " (Anl. K37, Bl. 133 Anlagenband).Abs. 23
4. In der „Hessenschau" vom 6.4.2011 äußerte Oberstaatsanwalt ..., der Kläger habe Scheinrechnungen an die ... geschrieben. Außerdem gäbe es Hinweise auf die Veruntreuung weiterer Gelder. Der Kläger beanstandete diese Äußerungen mit Schreiben vom 7.4.2011 (Anl. K7, Bl. 133 Anlagenband). Die Staatsanwaltschaft räumte mit Schreiben vom 8.4.2011 (Anl. K. 12, Bl. 141 Anlagenband) ein, aufgrund der gewählten Formulierung könne nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Zuschauer die Aussage missverstanden hätten und zu der Auffassung gelangt sein könnten, die Vorwürfe seien bereits nachgewiesen.Abs. 24
5. Mit Schreiben vom 9.6.2011 (Anl. K. 15, Bl. 154 Anlagenband) wandte sich der Kläger an die Staatsanwaltschaft, da er erfahren habe, diese habe seinen Fall als „zweiten Fall ..." bezeichnet. Die Staatsanwaltschaft erwiderte mit Schreiben vom gleichen Tage (Anl. K. 16, Bl. 157 Anlagenband), diese Äußerung sei in der Weise nicht gefallen.Abs. 25
6.a) Vor dem Hintergrund des am 2.4.2011 erlassenen Haftbefehls äußerte die Staatsanwaltschaft Wiesbaden gegenüber Medien, dass der Kläger diverse Zeugen massiv unter Druck gesetzt habe. Beispielsweise habe der Kläger für die Entlassung von Zeugen gesorgt. In der Frankfurter Rundschau vom 6.4.2011 (Anl. K. 17, Bl. 159 Anlagenband) heißt es:Abs. 26
"Die Staatsanwaltschaft habe den Haftbefehl wegen Verdunklungsgefahr erlassen, sagte der Wiesbadener Oberstaatsanwalt ... der FR. ... habe Zeugen massiv unter Druck gesetzt. Laut FR-Informationen soll ... mit Mord gedroht haben."Abs. 27
Der Kläger erwirkte gegen die Frankfurter Rundschau und deren Journalistin im Wege der einstweiligen Verfügung eine Unterlassungserklärung. Die Staatsanwaltschaft Wiesbaden räumte auf entsprechende Beanstandungen des Klägers hinein, dass es sich bei der Information zu den angeblich von dem Kläger veranlassten Kündigungen um einen Fehler gehandelt habe. Gleichzeitig erklärte Oberstaatsanwalt ... in diesem Zusammenhang: „das ändert aber an der Situation nichts: ... war bedroht worden in der Herrn ... eigenen Art". Die sich anschließenden Fragen nach Morddrohungen des Klägers beantwortete die Staatsanwaltschaft damit, dass man keine Veranlassung gesehen habe, ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts der Bedrohung nach § 241 StGB einzuleiten.Abs. 28
Auch diese Äußerungen beanstandete der Kläger mit Schreiben vom 10.6.2011 (Anl. K. 19, Bl. 162 Anlagenband) umgehend.Abs. 29
6.b) Am 8.6.2011 zitierte das Wiesbadener Tagblatt Oberstaatsanwalt ... mit der Aussage, man habe die Ermittlungen gegen den Kläger ausgedehnt (Anl. K. 18 Bl. 160 f. Anlagenband). Wörtlich heißt es:Abs. 30
„Die Staatsanwaltschaft wirft ... vor, mindestens 180.000 € zulasten der Privatuniversität an seine Privat-Firmen in der Schweiz geschleust zu haben. … Wir überprüfen alles genau, sagte .... Es sei wahrscheinlich, dass sich die Summe des mutmaßlich veruntreuten Geldes noch erhöhe. Die Ermittlungen verliefen "nach oben offen". Es werde noch Monate dauern, bevor Anklage erhoben werden könne…"Abs. 31
Der Kläger beanstandete diese Äußerung mit Schreiben vom 10.6.2011 und forderte von der Staatsanwaltschaft die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese reagierte darauf mit Schreiben vom gleichen Tage (Anl. K. 20, Bl. 165) und erklärte, das Gespräch mit Oberstaatsanwalt ... sei nur unvollständig wiedergegeben worden. Den Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe behauptet, ... sei bereits überführt ,180.000,- € veruntreut zu haben, wies sie zurück.Abs. 32
7.,8.,9.,10. Am 28.7.2011 kam es zu folgenden Medienberichten: In der Frankfurter Rundschau vom 28.7.2011 hieß es:Abs. 33
"die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den inzwischen entlassenen ...-Geschäftsführer und Ex-Präsidenten wegen des Verdachts der Untreue. Es geht um mindestens 800.000 € Steuergeld, das zweckentfremdet worden sein soll...", (Anl. K. 21, Bl. 167 ff. Anlagenband). Im Wiesbadener Tagblatt findet sich unter der Überschrift „Wirtschaftsministerium fordert 800.000 € zurück"folgende Passage:Abs. 34
„die Wirtschaftsprüfer hatten die Verwendung der Landesmittel unter die Lupe genommen, die die ... 2009 und 2010 erhalten hatte…. Die Prüfer haben indessen moniert, dass Belege über die Vergabe von abgerechneten Aufträgen fehlten…. Das Wirtschaftsministerium fordert auf Basis dieses Berichts mindestens 800.000 € zurück", (Anlage K22, Bl. 169 Anlagenband).Abs. 35
Schließlich findet sich bei HR online.de am 28.7.2011 folgende Information:Abs. 36
"Die ... hatte in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 17.000.000 € vom Land für den Aufbau einer juristischen Fakultät in ... erhalten. Wissenschaftsministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) will nun mindestens 800.000 € davon zurück… Wie Oberstaatsanwalt ... erklärte, ist eine Anklageerhebung zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlicher als eine Einstellung des Verfahrens. Es sei aber unklar, gegen wen sich der Verdacht richte und wer zu den Beschuldigten zähle", (Anl. K. 23 Bl. 171 Anlagenband).Abs. 37
11. Am 2.2.2012 gab die Staatsanwaltschaft folgende Presseinformation (Anl. K. 29, Bl. 185 Anlagenband) heraus:Abs. 38
„Die Staatsanwaltschaft hat heute bei der Beschwerdekammer des Landgerichts Wiesbaden die Aufhebung des Haftbefehls gegen ... beantragt. Nach umfangreichen Vernehmungen einer Vielzahl von Zeugen steht jetzt nicht mehr zu befürchten, dass Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden könnten. Da der Haftbefehl ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr gestützt wurde, ist eine Aufhebung nunmehr sachgerecht. Ungeachtet der generell geltenden Unschuldsvermutung haben die bisherigen Ermittlungen allerdings nach derzeitiger, noch nicht abschließende Bewertung, die Vorwürfe des Haftbefehls bestätigt, erweitert und zum Großteil konkretisiert. Dem Beschuldigten wird zurzeit in mehrtägigen Vernehmungen, deren Ende nicht abzusehen ist, rechtliches Gehör gewährt. Erst danach wird entschieden, wie das Ermittlungsverfahren abzuschließen ist."Abs. 39
Der Kläger beanstandete die Presseinformationen umgehend mit Schreiben vom 8.2.2012 (Anl. K. 30, Bl. 186 Anlagenband) und forderte die Staatsanwaltschaft zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und Berichtigung der Äußerung auf. Die Staatsanwaltschaft reagierte darauf mit Schreiben vom 8.2.2012 (Anl. K. 31, Bl. 191 Anlagenband), in dem sie darauf verwies, dass die von ihr gegebenen Informationen unter Berücksichtigung der Vorläufigkeit der Erkenntnisbewertung inhaltlich zutreffend seien.Abs. 40
Mit Anwaltsschreiben vom 21.3.2012 (Bl. 116 ff. d. Anlagenbandes) machte der Kläger gegenüber dem beklagten Land Ansprüche auf Schadensersatz und Geldentschädigung im Hinblick auf die unter I., II. 1.- 11- aufgeführten Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden geltend.Abs. 41
I., III. Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 26.4.2012 Anklage gegen den Kläger erhoben. Die Anklageschrift wurde dem Landgericht Wiesbaden am 30.4.2012 übersandt. Mit Telefax-Schreiben vom 03.05.2012 unterrichtete die Staatsanwaltschaft Wiesbaden den Verteidiger des Klägers über die Anklageerhebung. Am 5.5.2012 und 06.05.2012 berichteten die Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung in einer Vorabmeldung, die Deutsche Presseagentur (dpa) sowie der Wiesbadener Kurier und das Wiesbadener Tagblatt über die gegen den Kläger erhobene Anklage (Einzelheiten Anl. K. 37 - K. 39, Bl. 294 ff. d.A.). Medienberichte vom 7.5.2012 zitierten den Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden, der die Anklageerhebung bestätigte und erklärte, der Kläger werde wegen des Verdachts der Untreue angeklagt (Einzelheiten Anlage K40 – K43, Bl. 301 ff. d.A.). Mit Anwaltsschreiben vom 7.5.2012 beanstandete der Kläger die Äußerungen des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wiesbaden (Anl. K. 44, Bl. 305 d.A.). Darauf reagierte die Staatsanwaltschaft zunächst mit Schreiben vom 8.5.2012 (Anl. K. 45, Bl. 313). Am 8. und 9.5.2012 erschienen verschiedene Veröffentlichungen, in denen die Staatsanwaltschaft Wiesbaden Fehler im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit anlässlich der Anklageerhebung einräumte (Einzelheiten Anl. K46-48, Bl. 314 ff. d.A.). Dem Kläger bzw. seinen Bevollmächtigten wurde die Anklageschrift am 16.5.2012 zugestellt.Abs. 42
I., IV. Am 8.6.2012 leitete die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ein zweites Ermittlungsverfahren (...) gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue ein. Gegenstand dieses Ermittlungsverfahrens sind 12 Rechnungen, die von der ... sowie in einem Fall von der ... der ... gestellt wurden. Der Kläger war an den Rechnung stellenden Gesellschaften beteiligt, die nach dem Zusammenschluss von ... und ... abgewickelt worden waren. Hinsichtlich der Rechnungen geht die Staatsanwaltschaft Wiesbaden dem Verdacht nach, dass diesen keine Leistungen gegenüberstünden. 10 der insgesamt 12 untersuchten Rechnungen waren bereits Gegenstand des früheren Ermittlungsverfahrens. Hinsichtlich dieser 10 Rechnungen existiert ein Vermerk des hessischen Landeskriminalamtes vom 2.12.2011 (Anl. K. 56 der 344 ff.) zu der Prüfung der einzelnen Rechnungen auf ihre Ordnungsmäßigkeit und dem Nachweis der Leistungserbringung. Der Vermerk schließt mit folgendem Fazit: „… vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Leistungserbringung liegen in allen den Fällen der Leistungserbringung gemäß Zeugenaussagen nicht vor. Zum jetzigen Stand der Ermittlungen liegen dennoch keinerlei Anhaltspunkte dahingehend vor, dass der Beschuldigte auch in den hier geprüften Fällen das ihm anvertraute Vermögen der ... durch ungerechtfertigte Rechnungsstellung geschädigt oder gefährdet hat."Abs. 43
Die Verteidiger des Klägers wurden über die Einleitung und Gegenstand dieses zweiten Ermittlungsverfahrens durch Schreiben der Staatsanwaltschaft Wiesbaden 18.6.2012 unterrichtet (Anl. K. 55, Bl. 341 ff. d.A.). Im Juli 2012 veröffentlichten verschiedene Medien Informationen zu diesem Ermittlungsverfahren (Anl. K56-K60, Bl. 208 ff. d.A.).Abs. 44
B. I.,II.1. Im Zusammenhang mit der Falschmeldung der BILD-Zeitung am 10.03.2011 behauptet der Kläger, am selben Tage sei auf HR online - ebenfalls unter Berufung auf Informationen des Staatsanwalts ... - die Meldung verbreitet worden, es sei eine Anzeige, in der es um die Vorenthaltung von Arbeitsentgelt geht, gegen den Kläger eingegangen. Diese Berichterstattung sei Auslöser oder habe zumindest wesentlich dazu beigetragen, dass der Kläger seine Ämter bei der ... habe ruhen lassen müssen. Noch am Morgen des 10.3.2011 sei er seitens des Aufsichtsrats ausdrücklich ermutigt worden, „durchzuhalten". Nach Verbreitung der Falschmeldung am selben Tag sei die Tagesordnung für die Aufsichtsratssitzung am 16.3.2011 geändert worden. Einziger inhaltlicher Tagesordnungspunkt sei nunmehr der Umgang mit dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren. In der Sitzung sei argumentiert worden, der durch diese Falschmeldung maßgeblich mitverursachte Druck der Medien sei so groß und die aufgrund der neuen Vorwürfe zu erwartende Verfahrensdauer so lang, dass der Kläger seine Ämter ruhen lassen solle.Abs. 45
2./3. Zu den Veröffentlichungen am 5.4.2011 („man könne bereits jetzt Anklage erheben"; „müsse mit einer Haftstrafe von bis zu 15 Jahren rechnen") behauptet der Kläger, Oberstaatsanwalt ... habe sich im Rahmen der Durchsuchungen gegenüber den Medien, unter anderem gegenüber der Journalistin ... in der fraglichen Weise geäußert.Abs. 46
5. Der Kläger behauptet, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden habe mehrfach, unter anderem in einem Gespräch mit einem Journalisten des Wiesbadener Kurier Ende Mai/Anfang Juni 2011 Parallelen zwischen dem "Fall ..." und dem „Fall" des Klägers gezogen.Abs. 47
6.a) Der Kläger ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft wäre verpflichtet gewesen, gegenüber den Medien das kursierende Gerücht über Morddrohungen des Klägers hinreichend zu dementieren. Auch die Äußerung der Staatsanwaltschaft zu den angeblichen Drohungen "in der ... eigenen Art" sei vorverurteilend und verletzte die Persönlichkeitsrechte des Klägers. Dem Kläger werde damit unterstellt, es entspreche seiner Art und damit seinem Charakter, andere Menschen zu bedrohen.Abs. 48
6.b) Auch die in diesem Zusammenhang gegebene Information der Staatsanwaltschaft über eine Ausweitung der Ermittlungen sei vorverurteilend. Die entsprechende Information der Staatsanwaltschaft, wonach es Indizien dafür gebe, dass der Kläger "mehr Geld veruntreut habe als die bislang bekannten 180.000,- €" enthalte die unzutreffende Behauptung, der Kläger sei bereits der Veruntreuung eines Betrages von 180.000,- € überführt.Abs. 49
7.,8.,9.,10. Der Kläger behauptet, die Staatsanwaltschaft habe durch Staatsanwalt ... mit ihren Äußerungen den Eindruck erweckt, gegen den Kläger werde zusätzlich wegen der Veruntreuung von 800.000,- € aus dem Fördergeldern der ... ermittelt. Zudem behauptet der Kläger, die Staatsanwaltschaft habe erklärt, hinsichtlich des Untreueverdachts in Höhe von 180.000,- € sei eine Anklageerhebung wahrscheinlicher als die Einstellung des Verfahrens.Abs. 50
11. Der Kläger behauptet schließlich, die Presseinformation im Zusammenhang mit der Aufhebung des Haftbefehls gegen ihn sei inhaltlich falsch. So sei insbesondere unzutreffend, dass sich die Vorwürfe des Haftbefehls bestätigt hätten. Vielmehr sei die so genannte "Scheinrechnungs- These" aufgegeben und nur noch die "pro-bono-These" weiterverfolgt worden. Auch könne nicht von einer Ausweitung der Vorwürfe des Haftbefehls die Rede sein. Soweit zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft der Vorwurf erhoben wurde, der Kläger habe durch die private Nutzung seines Dienstwagens eine Untreuehandlung begannen, sei dies zum Zeitpunkt der Pressemitteilung bereits in der Sache widerlegt gewesen. Auch seien die Angaben zu den Gründen des Aufhebungsantrages irreführend.Abs. 51
III. Hinsichtlich der Presseäußerungen der Staatsanwaltschaft vor Zustellung der gegen den Kläger erhobenen Anklage behauptet der Kläger, aufgrund der Abläufe sei davon auszugehen, dass die Redakteurin ... (Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung) bereits am 3.5.2012 von der Anklageerhebung Kenntnis gehabt habe und die Staatsanwaltschaft Wiesbaden ... über die Anklageerhebung bereits vorab informiert habe. Der Kläger selbst habe den Inhalt der Anklage vor deren Zustellung durch das Landgericht am 16.5.2012 nicht gekannt. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Verlauf der Ermittlungen Gegenstand und Zielrichtung der gegen den Kläger erhobener Vorwürfe mehrfach geändert habe, habe er über den Inhalt der gegen ihn erhobenen Anklage nur spekulieren können. Er ist der Auffassung, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verstoße gegen die Vorgaben der RiStBV und der hessischen Richtlinien und verletzte den verfassungsrechtlich legitimierten Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren. Erst die Kenntnis des genauen Inhalts der Anklageschrift versetze den Betroffenen in die Lage, auf die Anklageerhebung mit einer sachgerechten und substantiierten Stellungnahme in der Öffentlichkeit, aber auch in seinem beruflichen und privaten Umfeld zu reagieren. Die bloße Kenntnis von dem Umstand der Klagerhebung genüge insoweit nicht, da sie ihm nicht die Möglichkeit gebe, sich mit den konkreten Vorwürfen der Anklage auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf die Schwere des Verschuldens der Staatsanwaltschaft hält der Kläger einen Entschädigungsbetrag in Höhe von mindestens 10.000,- € für angemessen (wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Klägervortrags wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.10.2012, Bl. 196, 211 ff. d.A., Bezug genommen).Abs. 52
Der Kläger behauptet ferner, durch die Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sei ihm ein ganz erheblicher Schaden entstanden. Er habe zahlreiche persönliche und berufliche Netzwerke verloren und eine Vielzahl von Ämtern aufgeben müssen.Abs. 53
Die von der ... ausgesprochene Kündigung des Geschäftsführerdienst- und des Hochschullehrervertrages seien maßgeblich durch die Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden verursacht worden. Den Mitarbeitern und Mitgliedern der Führungsgremien der ... sei durch tägliche Vorlage eines Pressespiegels die Medienberichterstattung über den Kläger bis zum Tag der Kündigung am 7.4.2011 jeweils aktuell bekannt gewesen. Am 7.3.2011 habe die Pressesprecherin der xx, die Zeugin ..., in einer Sitzung des Aufsichtsrats diesem auf dessen Bitte hin die Presselage geschildert. Unter dem Eindruck der von ihr dargestellten Öffentlichkeitslage habe sich der Aufsichtsrat in Bezug auf den Geschäftsführerdienstvertrag sowie die Geschäftsführung in Bezug auf den Hochschullehrervertrag zur Kündigung gezwungen gesehen. Die Vorwürfe des Haftbefehls sowie die darin unterstellte Verdunklungsgefahr habe für die Kündigung dagegen keine Rolle gespielt, da diese Vorwürfe innerhalb der ... durch den Aufsichtsrat geklärt und entkräftet worden seien.Abs. 54
Durch die Kündigungen sei ihm ein derzeit noch nicht bezifferbarer materieller Schaden entstanden. Selbst ohne Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Boni hätte ihm allein aufgrund seiner Tätigkeit als CEO und Präsident der ... bis zum 30.6.2014 ein Betrag in Höhe von insgesamt 487.500 € zugestanden. Sein Jahresgehalt als Geschäftsführer und Präsident der ... habe 150.000 € betragen bei einer Laufzeit bis zum 30.6.2014. Für die Jahre 2012 und 2013 ergäbe sich daher ein Einkommensverlust von insgesamt 300.000 €. Für das erste Halbjahr 2014 käme ein Einkommensverlust von 75.000 € hinzu. Für die neun Monate von April bis Dezember 2011 sei zudem ein Einkommensverlust von 112.500,- € entstanden (insgesamt 487.500,- €).Abs. 55
Weitere Vergütungen aufgrund des unbefristeten Hochschullehrervertrages wären hinzugekommen. Aus dem Vertrag seien ihm Einnahmen in Höhe des jeweiligen Jahresfestgehalts von 71.500 € zuzüglich einer freiwilligen individuellen Zulage in Höhe von bis zu 20 % des Jahresfestgehalts entgangen. Die freiwillige Jahreszulage in Höhe von 20 % (14.300 €) sei als fixe monatliche Rate gezahlt worden und wäre auch weiterhin gezahlt worden. Durch die Beendigung dieses Vertrags habe er einen jährlichen Schaden in Höhe von 85.800 € erlitten. Eine Bezifferung des Gesamtschadens sei derzeit nicht absehbar, da nicht klar sei, ob und, wenn ja, wann der Kläger eine neue Beschäftigung finden könne.Abs. 56
Der Kläger ist der Ansicht, durch Vorverurteilungen und inhaltlich falsche Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sei er in seinem Persönlichkeitsrecht in erheblichem Maße verletzt worden.Abs. 57
Er behauptet, die streitgegenständlichen öffentlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft seien auch dafür verantwortlich, dass er seine Ämter als Präsident des Verwaltungsrates der ... sowie weitere Verwaltungsratsmandate bei mehreren Tochtergesellschaften habe aufgeben müssen. Insbesondere die Äußerungen der Staatsanwaltschaft zu angeblichen Scheinrechnungen, einer bereits jetzt möglichen Anklageerhebung und dem Strafmaß von bis zu 15 Jahren hätten zu einer Gefährdung von erwarteten Aufträgen für die ... in Millionenhöhe geführt. Dies sei der Grund dafür gewesen, dass der damalige Geschäftsführer (CEO) der ..., der Zeuge ..., am Nachmittag des 5.4.2011 bei dem Strafverteidiger des Klägers angerufenen und erklärt habe, der Kläger müsse seine Ämter im Hinblick auf den durch die Äußerungen der Staatsanwaltschaft erzeugten Druck mit sofortiger Wirkung aufgeben. Der Kläger habe sich daraufhin gezwungen gesehen, seine Verwaltungsratsmandate niederzulegen, um Schäden von dem Unternehmen abzuwenden. Ein Zusammenhang seines Rücktritts mit dem durch das Amtsgericht Wiesbaden verhängten Kontaktverbot zu dem Geschäftsführer des Unternehmens (Zeuge ...) oder der Auflage, seine Ämter bei der Firmengruppe ... ruhen zu lassen bestünden nicht. Insoweit hätte es genügt, das Amt ab dem 4.4.2011 für einige Wochen ruhen zu lassen und sein Amt als Verwaltungsratspräsident spätestens unmittelbar nach Aufhebung der Auflagen wieder aufnehmen können.Abs. 58
Der Kläger hat zunächst behauptet, durch den Verlust seines Verwaltungsratsmandats seien ihm jährliche Vergütungen in Höhe von 210.000,- € entgangen. Hätte er sein Amt bis zum Erwerb der Firma ... durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG am 1.10.2012 weiter innegehabt, hätte er auch weiterhin die Vergütung für seine Position als Verwaltungsratspräsident erhalten. Insgesamt sei ihm durch den Verlust dieser Tätigkeit damit ein Schaden in Höhe von 312.083,33 € (17 Monate und 25 Tage) entstanden. Vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen ... vom 26.2.2015 (Bl. 1137 ff. d.A.), wonach für die Verwaltungsratstätigkeit keine Vergütung gezahlt wurde, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 7.4.2015 (Bl. 1145 ff.) nunmehr eingeräumt, für seine Verwaltungsratstätigkeit unmittelbar keine Vergütung erhalten zu haben. Allerdings habe er über einen zwischen der ... und der ... geschlossenen Beratungsvertrag faktisch eine Vergütung für sein Verwaltungsratsmandat bei der ... erhalten. Er sei einzelvertretungsberechtigter Verwaltungsrat und Alleineigentümer der .... Durch den mit der ... geschlossenen Beratungsvertrag sei seine Aktivität als Verwaltungsratspräsident und Verwaltungsratsmitglied für die ... Gruppe faktisch vergütet worden. Für die geschuldeten Beratungsleistungen habe die SMG Publishing AG eine pauschale Vergütung von jährlich 180.000 € zuzüglich Mehrwertsteuer, zahlbar in 12 monatlichen Raten auf 15.000 € erhalten. Darüber hinaus habe dem Kläger nach Ziff. 5.2 des Beratervertrages eine pauschale Zahlung von 30.000 € pro Jahr für die Unterhalts-und Betriebskosten eines Fahrzeugs zur Verfügung gestanden. Dieser Gesamtbetrag in Höhe von 210.000 € jährlich stelle somit faktisch seine Vergütung für seine Verwaltungsratstätigkeit bei der ... dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 7.4.2015, Bl. 1145 ff., Bezug genommen.Abs. 59
Der Kläger behauptet weiter, durch die Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit der Beanstandung der streitgegenständlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft, der Geltendmachung von Entschädigungsforderungen sowie durch die Strafverteidigung im Rahmen des zweiten Ermittlungsverfahrens seien ihm Rechtsverfolgungskosten in Höhe von insgesamt 10.718,57 € entstanden (Einzelheiten Bl. 498 ff., Anl. K. 83, Bl. 529 ff.; 501 ff.).Abs. 60
Schließlich habe die durch die Äußerungen der Staatsanwaltschaft hervorgerufene Stigmatisierung des Klägers zu einem anhaltenden Reputationsschaden geführt, der es ihm erschwere, wenn nicht sogar unmöglich mache, sich beruflich neu zu orientieren (Einzelheiten Bl. 499 ff.).Abs. 61
IV. Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, die Einleitung des zweiten Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen des Verdachts der Untreue sei amtspflichtwidrig. Er behauptet, sämtliche in Rechnung gestellten Leistungen seien plausibel und auch nach Überprüfung durch externe Wirtschaftsprüfer bestünde kein Anhaltspunkt für eine fehlende Leistungserbringung. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass alle im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vernommenen Zeugen - teilweise trotz erheblicher persönlicher Differenzen mit dem Kläger - bestätigt hätten, dass und welche konkreten Leistungen den einzelnen Rechnungen zu Grunde liegen. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den Vermerk des hessischen LKA vom 2.12.2011 (Anlage K56, Bl. 344, 356) in dem als Ergebnis der Untersuchungen festgehalten ist, dass es hinsichtlich der ausgewerteten Rechnungen keine Anhaltspunkte für Untreuehandlungen des Klägers zulasten der ... gebe. Der Kläger behauptet, seitdem hätten sich keine neuen Erkenntnisse gegen ihn ergeben. Bei der Einleitung des Ermittlungsverfahrens hätten damit keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat vorgelegen. Die Einleitung des Ermittlungsverfahrens stünde in unmittelbarem Widerspruch zu den eigenen Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Der Vermerk über die Ermittlungen des LKA, die Zeugen, die eine Leistungserbringung für die in Rechnung gestellten Beträge bestätigt haben und die Äußerungen der Staatsanwaltschaft, dass das Ermittlungsverfahren zunächst „aus formalen Gründen" eingeleitet wird, belegten die Unvertretbarkeit der staatsanwaltlichen Entscheidung. (weiterer Einzelheiten zum diesbezüglichen Vortrag Bl. 220 ff.). Der Kläger vertritt die Auffassung, die Staatsanwaltschaft treffe insoweit ein besonders schweres Verschulden, so dass eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 20.000,00 € gerechtfertigt sei.Abs. 62
Der Kläger beantragt (Bl. 1 ff., 196 f.),Abs. 63
I. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Geldentschädigung, mindestens jedoch einen Betrag von 155.000 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,Abs. 64
II. festzustellen,Abs. 65
dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aufgrund der folgenden öffentlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird:Abs. 66
(1)"es ist eine neue Anzeige gegen ... eingegangen. § 266 a - vorenthaltenes Arbeitsentgelt"Abs. 67
(2)„Staatsanwaltschaft ... sagt dem Handelsblatt, man könne schon jetzt Anklage gegen ... erheben. Die Staatsanwaltschaft wolle aber noch weitere Unterlagen auswerten, die am Montag bei den Durchsuchungen mitgenommen wurden. Das könnte sich noch Wochen hinziehen. Und die Anklageschrift am Ende wesentlich umfangreicher sein als sie es heute wäre.",Abs. 68
(3) Nach den Durchsuchungen von neun Objekten am Montag dürften sich die Ermittlungen noch Wochen hinziehen, ehe Anklage erhoben werde, sagte .... ... - nach seiner Festnahme am Montag gegen Auflagen wieder auf freien Fuß - müsse mit einer Haftstrafe bis zu 15 Jahren rechnen.",Abs. 69
(4) "Es wurden Rechnungen geschrieben für bestimmte Leistungen, die aber nicht erbracht wurden. Das nennt man Scheinrechnungen. Wir haben Hinweise, dass weitere Gelder veruntreut wurden, in welcher Höhe und in welchem Umfang ist zurzeit noch völlig unklar."Abs. 70
(5) Bei dem gegen den Kläger geführten Ermittlungsverfahren handelt es sich um einen zweiten Fall Ruzicka,Abs. 71
(6a,b) "das ändert aber an der Situation nichts: Michael H. war bedroht worden in der ... eigenen Art". Im übrigen habe die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen gegen ... ausgedehnt. Es gebe Indizien dafür, dass er mehr Geld veruntreut habe als die bislang bekannten 180.000 €."Abs. 72
(7) "Im April war ... - damals noch ...-Präsident - verhaftet worden. Die Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den inzwischen entlassenen ...-Geschäftsführer und Ex -Präsidenten wegen des Verdachts der Untreue. Es geht um mindestens 800.000 € Steuergeld, das zweckentfremdet worden sein soll, sowie um 180.000 €, die ... von der Hochschule in eigene Firmen geleitet haben soll.",Abs. 73
(8) "Die Staatsanwaltschaft ermittelt derweil weiter gegen ... wegen des Verdachts der Untreue. Der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sei "ein zusätzliches Glied in den Beweismitteln", sagt ihr Vize-Sprecher .... Wann Anklage erhoben werde, sei noch nicht absehbar. Dass sie erhoben werde, werde aber immer wahrscheinlicher.",Abs. 74
(9) „Oberstaatsanwalt ... sagte am Donnerstag, wenn die ... Teile der Förder-Millionen zweckentfremdet habe, könne dies den Straftatbestand der Untreue erfüllen. Derzeit hält die Staatsanwaltschaft eine Anklageerhebung in diesem Zusammenhang für wahrscheinlicher als die Einstellung des Verfahrens. Es sei aber unklar, gegen wen sich der Verdacht richte und wer zu den Beschuldigten zählt.",Abs. 75
(10) "Die ... hatte in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt 17.000.000 € vom Land für den Aufbau einer juristischen Fakultät in Wiesbaden erhalten. Wissenschaftsministerin Eva Kühne-Hörmann (CDU) will nun mindestens 800.000 € davon zurück. Dieser Betrag könnte sich noch erhöhen, weil Positionen im Umfang von 666.000 € noch genauer geprüft werden müssten. Wie Oberstaatsanwalt ... erklärte, ist eine Anklageerhebung in diesem Zusammenhang zurzeit wahrscheinlicher als die Einstellung des Verfahrens. Es sei aber unklar, gegen wen sich der Verdacht richte und wer zu den Beschuldigten zähle.",Abs. 76
(11) "Die Staatsanwaltschaft hat heute bei der Beschwerdekammer des Landgerichts Wiesbaden die Aufhebung des Haftbefehls gegen ... beantragt. Nach umfangreichen Vernehmungen einer Vielzahl von Zeugen steht jetzt nicht mehr zu befürchten, dass Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden könnten. Da der Haftbefehl ausschließlich auf Verdunkelungsgefahr gestützt wurde, ist seine Aufhebung nunmehr sachgerecht. Ungeachtet der generell geltenden Unschuldsvermutung haben die bisherigen Ermittlungen allerdings nach derzeitiger, noch nicht abschließender Bewertung, die Vorwürfe des Haftbefehls bestätigt, erweitert und zum Großteil konkretisiert. Dem Beschuldigten wird derzeit in mehrtägigen Vernehmungen, deren Ende nicht abzusehen ist, rechtliches Gehör gewährt. Erst danach wird entschieden, wie das Ermittlungsverfahren abzuschließen ist."Abs. 77
III. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sich gegenüber den Medien zu der gegen den Kläger erhobenen Anklage äußerte, bevor die Anklageschrift dem Kläger zugestellt oder anderweitig bekannt gemacht worden war;Abs. 78
IV. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einleitung des Ermittlungsverfahrens (1110 Js 23452/12) der Staatsanwaltschaft Wiesbaden entstanden ist und noch entstehen wird.Abs. 79
Das beklagte Land beantragt,Abs. 80
die Klage abzuweisen.Abs. 81
C. Das beklagte Land behauptet, die Äußerungen der Staatsanwaltschaft seien bei den Veröffentlichungen vielfach falsch verstanden und aus dem Zusammenhang gerissen worden.Abs. 82
I., II. 1. Die unzutreffende Angabe hinsichtlich der Ermittlungen gegen den Kläger wegen des Verdachts der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt habe auf einem Fehler der Auskunftsperson beruht. Es sei insoweit ein falscher Paragraph genannt worden. Diese Fehlinformation sei innerhalb der ... gelassen aufgenommen worden und habe für den Kläger keinerlei Konsequenzen gehabt (Einzelheiten Blatt 628).Abs. 83
2. ,3. Zu dem Zitat im Handelsblatt, wonach schon jetzt Anklage gegen den Kläger erhoben werden könne, behauptet das beklagte Land, dies sei so nicht konkret gesagt worden. Gegenüber der Journalistin des Handelsblattes sei bei der Erläuterung des Unterschiedes zwischen dem dringenden Tatverdacht als Voraussetzung für den Haftbefehl und dem hinreichenden Tatverdacht für eine Erhebung der Anklage gesagt worden, dass der dringende Tatverdacht die höchste Verdachtsstufe und theoretisch schon jetzt eine Anklageerhebung möglich sei. In diesem Zusammenhang habe der Pressesprecher auch lediglich allgemein auf den Strafrahmen für gewerbsmäßige Untreue hingewiesen.Abs. 84
5. Das beklagte Land behauptet weiter, die Staatsanwaltschaft habe gegenüber den Medien keinen Vergleich zwischen dem Fall des Klägers und dem Fall Ruzicka gezogen. Der Sprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden halte es lediglich für möglich, dass er in einem mit dem Journalisten des Wiesbadener Kuriers geführten Telefonat ohne irgendeinen Auskunftscharakter angemerkt haben könnte, dass Parallelen zum Fall Ruzicka bestünden. Die Bezeichnung des Falles des Klägers als "zweiten Falle Ruzicka" in der Presse sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger gegenüber der Presse die unzutreffende Behauptung aufgestellt habe, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft habe diese Parallele so gezogen.Abs. 85
6. Die Presseberichte über angebliche Morddrohungen des Klägers seien nicht auf Informationen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden zurückzuführen. Diese habe lediglich den Haftbefehl damit begründet, dass der Kläger versucht habe, Zeugen massiv einzuschüchtern. Darauf habe sich auch die Äußerung bezogen, wonach andere „in der ... eigenen Art" bedroht worden seien.Abs. 86
7.,8,9.10. Im Zusammenhang mit Berichten über die Ausweitung der Ermittlungen behauptet das beklagte Land, das Zitat des stellvertretenden Pressesprechers der Staatsanwaltschaft vom 28.7.2011, es werde wegen ...-Fördergeldern in Höhe von 800.000 € ermittelt, habe auf einem Missverständnis beruht. Dass gegen den Kläger insoweit ermittelt werde, habe die Staatsanwaltschaft nicht geäußert. Vielmehr hätten die Medien diesen Zusammenhang hergestellt. Das Land verweist insoweit auf die klarstellende Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 29.7.2011 (Anl. B. 13, Bl. 184 d.A.).Abs. 87
I., III. Das beklagte Land behauptet ferner, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden habe sich über die Anklageerhebung gegen den Klägern lediglich in seiner Privatsphäre telefonisch zu Fragen geäußert, die ihm ein ihm seit vielen Jahren bekannter Journalist gestellt habe. Die dpa-Meldung vom 5.5.2012 (Anl. K 37a., Bl. 296) zu der Anklageerhebung beruhe nicht auf Äußerungen der Staatsanwaltschaft Wiesbaden. Er ist der Auffassung, selbst wenn insoweit eine Pflichtverletzung der Staatsanwaltschaft anzunehmen wäre, wäre eine etwaige Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers durch die Presseberichte über die Verärgerung des Pressesprechers, sich am 6.5.2012 überhaupt zu der Anklageerhebung geäußert zu haben, kompensiert. Das beklagte Land ist schließlich die Auffassung, der Feststellungsantrag zu III. sei unzulässig, da weder dargetan noch ersichtlich sei, welcher zukünftige Schaden dem Kläger aus der Äußerung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vom 6.5.2012 entstehen könne.Abs. 88
I., VI. Das beklagte Land behauptet, das wegen 12 Rechnungen im Sommer 2012 eingeleitete gesonderte Ermittlungsverfahren beruhe auf dem fortgeschrittenen Ermittlungsstand der Anklage vom 26.4.2012 und den im Zuge der Vorbereitung der Anklage gewonnenen Erkenntnisse.Abs. 89
 

Entscheidungsgründe:

Abs. 90
Die Klage ist überwiegend zulässig. Insbesondere ist das für die Feststellungsanträge erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, § 256 ZPO, soweit der Kläger Feststellung der Ersatzpflicht von Schäden durch entgangene Einkünfte begehrt. Auch wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung einen Teil seiner Einkommensverluste bereits beziffern konnte, gilt insoweit nicht der Vorrang der Leistungsklage. Der anspruchsbegründende Sachverhalt befand sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Fortentwicklung. In einem solchen Fall ist der Feststellungsantrag insgesamt zulässig (BGH NJW 1984, 1552 ff. (BGH 30.03.1983 - VIII ZR 3/82)). Soweit der Kläger jedoch auch Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich bereits eingetretener Schäden in Form von Anwaltskosten für das Vorgehen gegen einzelne Äußerungen und Maßnahmen der Staatsanwaltschaft begehrt, fehlt es an einem Feststellungsinteresse. Nachdem der Sachverhalt insoweit abgeschlossen ist, die Höhe des Schadens feststeht und der Kläger diesen ohne Schwierigkeiten beziffern kann und auch bereits beziffert hat (vgl. Anl. K 83, Bl. 529 ff.), hätte er die Anwaltskosten wegen des Vorrangs der Leistungsklage mit einem Leistungsantrag geltend machen müssen.Abs. 91
Die Klage ist teilweise begründet.Abs. 92
I., II. Der Klageantrag zu I., mit dem der Kläger Geldentschädigung wegen Amtspflichtverletzung durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft gegenüber Medienvertretern und Feststellung der Schadensersatzpflicht geltend macht, hat teilweise Erfolg. Das beklagte Land ist nach Art. 34 GG i.V.m. §§ 839, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 15.000,- € verpflichtet.Abs. 93
Nach den genannten Vorschriften haftet der Staat (bzw. eine andere Körperschaft) dann, wenn ein Beamter in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt und eine sich daraus ergebende drittschützende Amtspflicht jedenfalls fahrlässig verletzt hat. Ein Schadensersatzanspruch besteht, wenn hierdurch adäquat kausal ein Schaden verursacht wurde. Ein Anspruch auf Geldentschädigung setzt nach der ständigen presserechtlichen Rechtsprechung eine besonders schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung voraus, die nur ausnahmsweise bejaht wird. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, ist aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also von dem Ausmaß der Verbreitung der rechtswidrig verursachten Veröffentlichung, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- und Rufschädigung des Verletzten, ferner vom Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGHZ 78, 274, 280 m.w.N.; BGH NJW 1985,1617,1619 (BGH 22.01.1985 - VI ZR 28/83)).Abs. 94
Die Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft Wiesbaden sind Beamte im staatsrechtlichen wie auch im haftungsrechtlichen Sinn (Art. 34 GG, § 839 BGB). Sie haben bei der Information der Medien jeweils in ihrer Funktion als Staatsanwalt und damit in Ausübung ihres öffentlichen Amtes gehandelt. Ob Staatsanwälte durch Äußerungen gegenüber der Presse ihre Amtspflicht verletzen, kann allein aufgrund einer umfassenden Abwägung festgestellt werden. Da jede staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit und auch jede staatsanwaltschaftliche Presseinformation in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eingreift, bedarf sie der Rechtfertigung und erfordert eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und der Öffentlichkeit einerseits (Art. 5 Abs. 1 GG, § 3 HessPresseG) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des jeweils Betroffenen andererseits (Art. 1 Abs. 1,2 Abs. 1GG) abzuwägen (BGH, Urteil vom 17.3.1994, III ZR 15/93). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Staatsanwaltschaft prinzipiell kein eigenes, geschütztes Recht auf Öffentlichkeitsarbeit zusteht. Allerdings ist anerkannt, dass die Staatsanwaltschaft in engen Grenzen über Ermittlungen berichten darf und muss (Verdachtsberichterstattung, vgl. BGH NJW 1994, 1950 ff. (BGH 17.03.1994 - III ZR 15/93)), um den berechtigten Informationsinteressen der Medien und der Öffentlichkeit aus Art. 5 Abs. 1 GG zu genügen. Dies spiegelt sich auch im HessPresseG wider, wonach die Staatsanwaltschaft nach § 3 Abs. 1 HessPresseG die Pflicht hat, den Medien bestimmte Auskünfte zu erteilen, hierbei jedoch nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HessPresseG die Rechte des Betroffenen zu berücksichtigen hat.Abs. 95
Das Persönlichkeitsrecht gewährt dem einzelnen ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Dieses Recht umfasst auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, also das Recht zu bestimmen, welche Informationen über die eigene Persönlichkeit bekannt gegeben werden und das Recht zu entscheiden, inwieweit die eigene Persönlichkeit zum Gegenstand der öffentlichen Aufmerksamkeit gemacht wird. Die staatsanwaltschaftliche Berichterstattung muss durch ein berechtigtes öffentliches Interesse legitimiert sein. Ob dies der Fall ist, hängt entscheidend von Art und Bedeutung der infrage stehenden Straftat sowie die von der Person des Verdächtigen ab. Zur Rechtfertigung der Berichterstattung bedarf es eines Mindestbestandes an Beweistatsachen. Aus der Abwägung der entgegenstehenden Interessen hat die Rechtsprechung, wie bereits für den Fall der Medienberichterstattung, Tatbestandsmerkmale entwickelt, die den Ermittlungsbehörden eine Berichterstattung ermöglichen, gleichzeitig dabei aber auch dem berechtigten Interesse des Betroffenen Rechnung tragen. Zunächst hat die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsergebnis und ggfls. den Gegenstand der Anklage selbstverständlich zutreffend darzustellen (vgl. OLG Hamm, Urteil v. 14.11.2014, Az.: I-11 U 129/13, zitiert nach juris). Der Vorläufigkeit des Verdachtes (Unschuldsvermutung) hat die Staatsanwaltschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den mit der Verdachtsberichterstattung zwangsläufig verbundenen Eingriff nicht durch Vorverurteilungen oder Indiskretionen verstärkt. Hiernach sind die Verpflichtungen der Staatsanwaltschaft auf folgende Verhaltensweisen ausgerichtet: eine noch offene Verdachtslage ist distanzierend darzustellen; vorverurteilende Äußerungen haben zu unterbleiben ebenso wie unnötige Bloßstellungen (BGH Urteil v. 17.3.1994, Az.: III ZR 15/93, zitiert nach juris, m.w.N.). Der Betroffene ist zudem rechtzeitig über den gegen ihn bestehenden Verdacht zu informieren. Die Öffentlichkeit ist erst über die Anklageerhebung und Einzelheiten der Anklage zu unterrichten, wenn die Anklageschrift dem Beschuldigten zugestellt oder anderweitig bekannt gemacht worden ist (vgl. dazu Lehr NStZ 2009, 412 f.).Abs. 96
Gegen diese Grundsätze hat die Staatsanwaltschaft durch Äußerungen über die gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungen mehrfach verstoßen und hierdurch den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.Abs. 97
1. Zunächst wurde der Kläger dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass Staatsanwalt Winkelmann im März 2011 gegenüber Pressevertretern erklärte, dass gegen den Kläger eine neue Anzeige wegen vorenthaltenen Arbeitsentgelts eingegangen sei. Die entsprechende Information war falsch und damit rechtswidrig. Der Kläger stand zu keinem Zeitpunkt in Verdacht, Arbeitsgelder vorenthalten zu haben. Ein Kriterium für die Rechtfertigung von öffentlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft zu laufenden Ermittlungsverfahren ist das Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen (vgl. BGH NJW 1994, 1950 ff. (BGH 17.03.1994 - III ZR 15/93)). Das bedeutet, ein Verdacht darf nur geäußert werden, wenn er durch Indizien und/oder Beweise erhärtet ist. Liegt – wie hier – eine für die Staatsanwaltschaft erkennbar objektiv falsche Information vor, stellt dies eine nicht gerechtfertigte Persönlichkeitsverletzung dar. Die Fehlinformation der Staatsanwaltschaft war auch schuldhaft. Nach § 839 BGB genügt insoweit Fahrlässigkeit. Im Hinblick auf die Weitergabe sensibler Informationen, die die Persönlichkeitsrechte eines Beschuldigten tangieren können, ist die Staatsanwaltschaft gehalten, ihre Aussage gegenüber juristischen Laien besonders sorgfältig zu wählen und zu überprüfen, um Missverständnisse und Fehlinformationen zu vermeiden. Das hat die Staatsanwaltschaft hier offenbar nicht getan, da anders die Fehlinformation nicht zu erklären ist.Abs. 98
Gleichwohl steht dem Kläger bei isolierter Betrachtung dieser Äußerung kein Anspruch auf Geldentschädigung zu. Nicht jede rechtswidrige Äußerung eines Amtsträgers, die zu einer Persönlichkeitsrechtsverletzung führt, begründet zwangsläufig einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden .Ein solcher Anspruch setzt vielmehr voraus, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff handelt und die dadurch verursachte Beeinträchtigung nicht in anderer Weise, beispielsweise durch Unterlassen, Gegendarstellung oder Widerruf ausgeglichen werden kann. Ob ein solcher Ausgleich möglich ist, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, der Nachhaltigkeit und Fortdauer der Beeinträchtigung, von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie vom Grad seines Verschuldens ab. Hintergrund der Zubilligung einer Geldentschädigung bei bestimmten Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist der Gedanke, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und der Ehre des Menschen oft sanktionslos blieben, so dass der Persönlichkeitsrechtsschutz gewissermaßen leerlaufen würde (BGH NJW 1985, 1617 ff., (BGH 22.01.1985 - VI ZR 28/83) Herrenreiter-Fall). Kommt es im Rahmen polizeilicher und staatsanwaltschaftliche Ermittlungen zu einer Häufung von amtspflichtwidrigen Äußerungen, die jeweils isoliert betrachtet keine Geldentschädigung erfordern, so kann sich dies in der Gesamtbetrachtung der Persönlichkeitsrechtsverletzungen anders darstellen (LG Düsseldorf Urt. v. 30.4.2003, Az. 2 b O 182/02; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.4.2005, Az. I 15-U 98/03). So liegt der Fall hier.Abs. 99
Über den Kläger wurde bereits im Vorfeld des hier in Rede stehenden Artikels umfangreich in der Presse berichtet, u.a. über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Untreue. Die Erwähnung von § 266 a StGB war unwahr und brachte den Kläger im Zusammenhang mit einer weiteren Straftat, was ihn auch zusätzlich in seiner gesellschaftlichen Stellung und damit in der Sozialsphäre seines Persönlichkeitsrechts beeinträchtigte. Allerdings ist in dem Artikel lediglich davon die Rede, dass eine weitere Anzeige eingegangen sei, nicht jedoch, dass insoweit auch ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Bei dem angeblichen Tatvorwurf handelt es sich ebenso wie bei dem gegen den Kläger bestehenden Verdacht der Untreue um ein Vermögensdelikt. Die Fehlinformation der Staatsanwaltschaft führte damit in der öffentlichen Wahrnehmung nicht zu einer wesentlichen Veränderung hinsichtlich Intensität und Qualität der im Raum stehenden Straftaten. Auch hat die Staatsanwaltschaft das Missverständnis gegenüber dem anfragenden Journalisten sofort klargestellt hat. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst diese Berichterstattung offenbar nicht als schwerwiegenden Eingriff empfunden hat, wie seine E-Mail vom 10.3.2011 an ... (Anlage 23 zu Anlage K2, Bl. 113 Anlagenband) nahelegt; darin heißt es: … nun liegt wohl bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Anzeige vor zum Thema Sozialversicherung. Wir hatten diesen Fall mit Herrn ..., der aber von etlichen Kollegen … mitgestaltet wurde und auch total unbedenklich ist.Abs. 100
2. Auch die Äußerung des Staatsanwalts ... gegenüber der Presse, wonach gegen den Klägern bereits jetzt Anklage erhoben werden könne, stellt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB) dar, da sie vorverurteilend und nicht hinreichend distanziert war.Abs. 101
Dass gegenüber der Presse entsprechende Äußerungen gefallen sind, ist auch vor dem Hintergrund des Beklagtenvortrags unstreitig. Das beklagte Land hat, auch wenn es behauptet, die in den Medien abgedruckten Zitate habe es so nicht gegeben, selbst eingeräumt, dass im Rahmen einer Erläuterung des Begriffs des dringenden Tatverdachts in Abgrenzung zu dem Begriff des hinreichenden Tatverdachts seitens der Staatsanwaltschaft geäußert wurde, dass „theoretisch schon jetzt eine Anklageerhebung möglich sei".Abs. 102
Die Äußerung stellt einen Verstoß gegen die von der Rechtsprechung im Hinblick auf den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Beschuldigten entwickelten Grundsätze zur Art und Weise von Verdachtsberichterstattung dar. Danach gilt die Staatsanwaltschaft als so genannte privilegierte Quelle. Informationen, die sie als Behörde weitergibt, genießen ein besonderes Vertrauen. Damit haben Behörden wie die Staatsanwaltschaft auch eine besondere Verantwortung bei Verdachtsberichterstattung. Sie treffen ganz besondere Sorgfaltspflichten. Die Staatsanwaltschaft hat der Vorläufigkeit des Verdachts (Unschuldsvermutung) dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den mit der Verdachtsberichterstattung zwangsläufig verbundenen Eingriff nicht durch Vorverurteilungen oder Indiskretionen verstärkt. Sie ist verpflichtet, eine noch offene Verdachtslage distanziert darzustellen, sich insbesondere nicht vorverurteilend zu äußern. Dabei hat sie bei der Informationsweitergabe zu berücksichtigen, dass juristische Laien oft geneigt sind, einen Verdacht und die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Schuldnachweis gleichzusetzen (vgl. BGH Urteil vom 17.3.1994, Az.III ZR 15/93).Abs. 103
Die Aussage des Oberstaatsanwalts ... gegenüber der Presse suggeriert, der Verdacht der Untreue habe sich bereits so weit erhärtet, dass sich nicht die Frage stellt, ob sondern nur wann Anklage erhoben wird. Auch wenn die Äußerungen in der von der Staatsanwaltschaft dargestellten Weise gefallen sein sollten („die derzeitige Beweislage rechtfertige also durchaus eine baldige Anklageerhebung), ändert das nichts daran, dass die Aussage das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Äußerung ein hinreichender Tatverdacht bestand, waren die Ermittlungen unstreitig noch nicht abgeschlossen. Damit war der Ausgang des Ermittlungsverfahrens zu diesem Zeitpunkt noch offen, da die weiteren Ermittlungen auch durchaus Entlastendes hätten zutage fördern können. Durch diese Äußerung ist der Kläger auch nicht nur unwesentlich in seiner beruflichen Position und seiner sozialen Stellung beeinträchtigt.Abs. 104
Die Äußerung ist nicht durch das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit gerechtfertigt. Aussagen der Staatsanwaltschaft über laufende Ermittlungen müssen grundsätzlich distanziert sein, da nur durch eine distanzierte Darstellung des Verdachts dem Schutz des Betroffenen und der für ihn geltenden Unschuldsvermutung ausreichend Rechnung getragen werden kann. Dies bedeutet in erster Linie, dass die Darstellung nicht vorverurteilend sein darf (BGH Urteil vom 7.12.1999, Az.VI ZR 51/99, juris Rn.20).Abs. 105
Die hier in den Medien zitierte Äußerung der Staatsanwaltschaft erscheint tendenziös und wenig distanziert. Aus dem Zusammenhang gewinnt der Leser den Eindruck, der Verdacht gegen den Kläger habe sich erhärtet und sogar ausgedehnt. Eine Anklageerhebung wird als sicher unterstellt. Dass die Staatsanwaltschaft diese Wirkung möglicherweise nicht beabsichtigt hat und lediglich auf die theoretische Möglichkeit der baldigen Anklageerhebung hinweisen wollte, spielt dabei keine Rolle und entschuldigt die Staatsanwaltschaft nicht. Gerade um dem besonderen Schutzbedürfnis des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ausreichend Rechnung zu tragen müssen Äußerungen der Staatsanwaltschaft gegenüber der Presse stets neutral, sachlich und klar sein. Dass seine Aussage präjudizierend wirkte, war für den handelnden Staatsanwalt ... erkennbar und hätte ihm auch bewusst sein müssen.Abs. 106
Auch hier gilt hinsichtlich der Intensität dieses Eingriffs, dass sie für sich allein genommen nicht so schwerwiegend ist, dass sie eine Geldentschädigung erfordern würde. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass bereits andere (unstreitig zulässige) Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, wie etwa der Erlass des Haftbefehls und die groß angelegte Durchsuchungsaktion am 4.4.2011, in der Öffentlichkeit den Eindruck intensiver Ermittlungen und erheblicher Verdachtsmomente gegen den Kläger erweckt haben dürften. Die Äußerung der Staatsanwaltschaft mag diesen berechtigten Eindruck zwar unberechtigt verstärkt haben. Damit ist die Grenze, die eine Geldentschädigung erforderlich macht, jedoch nicht erreicht. Allerdings ist auch diese Persönlichkeitsrechtsverletzung im Rahmen der Gesamtschau zu berücksichtigen.Abs. 107
3. Die im Zusammenhang mit der angeblich bereits jetzt möglichen Anklageerhebung gefallene Äußerung zu der zu erwartenden Haftstrafe von bis zu 15 Jahren stellt dagegen eine amtspflichtwidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, die in jedem Fall eine Geldentschädigung erfordert. Soweit das beklagte Land dazu vorgetragen hat, man habe nicht behauptet, die Straferwartung des Klägers liege bei 15 Jahren, sondern man habe lediglich auf den allgemeinen Strafrahmen der gewerbsmäßigen Untreue hingewiesen, ist dies weder inhaltlich zutreffend noch vermag es die Äußerungen zu rechtfertigen.Abs. 108
Zum Zeitpunkt der fraglichen Äußerung ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der gewerbsmäßigen Untreue. Nach §§ 266,263 Abs. 3 StGB liegt der Strafrahmen für gewerbsmäßige Untreue bei höchstens 10 Jahren. Die Angabe, die Straferwartung des Klägers läge bei bis zu 15 Jahren ist daher objektiv falsch. Zudem suggeriert diese Aussage der Öffentlichkeit, der Kläger sei einer sehr schweren Straftat verdächtig - wesentlich schwerer als dies tatsächlich der Fall war. Die Äußerung vermittelt außerdem den Eindruck, der Kläger müsse mit einer Verurteilung zur Höchststrafe rechnen und das bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht einmal Anklage erhoben worden war. Dadurch wird der Kläger auf die Stufe eines Angeklagten gestellt, obwohl er zu diesem Zeitpunkt lediglich Beschuldigter war.Abs. 109
Die Äußerung ist rechtswidrig, da sie inhaltlich falsch ist und der Staatsanwalt sich nicht in einer distanzierten, nicht vorverurteilenden Art und Weise geäußert hat. Er hat gerade nicht zwischen festgestellter Schuld und Verdacht differenziert. Die in Rede stehende Aussage verdeutlicht nicht lediglich, welche Straferwartung generell im Raum steht. Vielmehr war der falsche Hinweis auf den allgemeinen Strafrahmen, obwohl objektiv formuliert, als Antwort auf die Frage nach der Straferwartung des Klägers geäußert, so dass die Aussage von dem anfragenden Journalisten zwangsläufig konkret auf den Kläger bezogen werden musste. Auch wenn die Staatsanwaltschaft dies so nicht beabsichtigt hat, kann sie von einem juristischen Laien keine saubere Differenzierung des Gesagten von dem Gemeinten erwarten. Da sich die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Berichterstattung darüber bewusst sein muss, wie schnell Missverständnisse zulasten des Beschuldigten entstehen können, muss sie solchen aktiv entgegenwirken. Hätte sich die Staatsanwaltschaft zu der allgemeinen Straferwartung in der Weise geäußert, dass sie den Strafrahmen (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren), wie er im Gesetz steht, genannt hätte, wäre dies nicht zu beanstanden gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat hier jedoch eine Straferwartung – dazu eine falsche - konkret auf den Fall des Klägers bezogen geäußert. Sie erweckt damit den Eindruck, es lägen erdrückende Beweise vor, die eine Verurteilung des Klägers zu einer Maximalstrafe erwarten lassen. Da es sich auch hier um eine bewusste Äußerung des Staatsanwalts ... handelt, der aufgrund seiner Funktion als Pressesprecher der Staatsanwaltschaft und als Jurist mit den Regeln der rechtmäßigen Verdachtsberichterstattung vertraut sein müsste, hat er auch schuldhaft gehandelt.Abs. 110
Vorliegend rechtfertigt und erfordert die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eine Geldentschädigung. Die Verletzung ist intensiv, weil sie eine tatsächliche Straferwartung des Klägers suggeriert, die im Zeitpunkt der Aussage noch gar nicht bestand. Die Äußerung ist geeignet den Eindruck zu erwecken, der Verdacht gegen den Kläger habe sich fast zur Gewissheit erhärtet. Auch lässt die Höhe der geäußerten Straferwartung den Schluss auf eine sehr schwerwiegende Straftat zu. Zwar wird gegen den Kläger tatsächlich wegen gewerbsmäßiger Untreue ermittelt, die je nach konkretem Tatvorwurf auch eine relativ hohe Straferwartung mit sich bringen kann. Jedoch liegt diese mit 10 Jahren deutlich unter den im Raum stehenden 15 Jahren. Ob dem Kompensationsbedürfnis des Klägers hier durch eine schnelle Gegendarstellung der Staatsanwaltschaft hätte Genüge getan werden können, kann dahingestellt bleiben. Die Staatsanwaltschaft hat trotz entsprechender Aufforderung seitens des Klägers zu einer Klarstellung keinen Anlass gesehen. Eine Richtigstellung über zwei Jahre nach der Äußerung ist zum Ausgleich der Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht geeignet.Abs. 111
Hinsichtlich der Höhe einer Geldentschädigung ist vor allem auf die Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung abzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die entsprechende rechtswidrige Äußerung der Staatsanwaltschaft über zumindest eine auch überregionale Zeitung verbreitet wurde. Die mit konkretem Bezug zu dem Kläger genannte Straferwartung von bis zu 15 Jahren war geeignet, den Ruf des Klägers sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich nachhaltig zu schädigen. Die dadurch verursachten Nachteile lassen sich auch nicht durch einen eventuellen späteren Freispruch rückgängig machen. Vor diesem Hintergrund hält das Gericht hier eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,- € für angemessen.Abs. 112
4. Auch die Äußerungen von Oberstaatsanwalt ... in der "Hessenschau" 06.04.2011, wonach der Kläger Scheinrechnungen geschrieben habe und es Hinweise auf die Veruntreuung weiterer Gelder gebe, stellen eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers dar, weil sie vorverurteilend und nicht hinreichend distanziert sind. Bei der Auskunft, der Kläger habe Scheinrechnungen an die ... ausgestellt, handelt es sich um eine Äußerung, die den Kläger gerade in seiner Funktion als vertrauenswürdiger Unternehmer und Präsident der ... empfindlich beeinträchtigt. Gleiches gilt hinsichtlich der Aussage, es gebe Hinweise auf die Veruntreuung weiterer Gelder. Bei einem Zuhörer muss dies den Eindruck erwecken, als habe sich der bereits bestehende Verdacht gegen den Kläger noch erheblich ausgeweitet. Die Äußerungen sind auch rechtswidrig, weil der ausgesprochene Verdacht nicht hinreichend distanziert dargestellt wurde. Dem Klägervortrag ist insoweit zwar nicht zu entnehmen, ob zum Zeitpunkt der Äußerung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Frage, ob Scheinrechnungen geschrieben wurden, bereits andere Ermittlungserkenntnisse vorlagen. Die Zielrichtung der Ermittlungen (pro bono-Leistungen) änderte sich endgültig erst mit Verfügung vom 19.8.2011. Unabhängig von der Frage nach dem Ermittlungsstand zum Zeitpunkt der Äußerung stellt diese jedoch das Schreiben von Scheinrechnungen als feststehendes Ergebnis dar und nicht lediglich als Verdacht.Abs. 113
Auch dieser Eingriff ist für sich genommen so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung gerechtfertigt erscheint. Trotz der geltenden Unschuldsvermutung hat die Staatsanwaltschaft den Kläger als jemanden dargestellt, bei dem eine schwere Straftat erwiesen ist. Die Aussage, es gebe Hinweise auf die Veruntreuung weiterer Gelder verstärkt diesen Effekt zusätzlich. Dies beeinträchtigt ihn erheblich in seiner gesellschaftlichen und beruflichen Stellung. Die Äußerung stellt die Vertrauenswürdigkeit des Klägers in finanziellen Angelegenheiten infrage. Eine Wiederherstellung des Vertrauens durch Unterlassen weiterer entsprechender Äußerungen oder durch eine Gegendarstellung dürfte kaum möglich sein. Gerade in finanzsensiblen Positionen, wie sie auch der Kläger innehatte, kommt es auf die Vertrauenswürdigkeit des jeweiligen Verantwortlichen an. In einem solchen Umfeld ist ein einmal geäußerter Verdacht nur schwer wieder aus der Welt zu schaffen. Zudem hat sich die Staatsanwaltschaft trotz entsprechender Aufforderung seitens des Klägers auch dazu nicht klarstellend geäußert, so dass die Möglichkeit der Geldentschädigung nicht aus Gründen der Subsidiarität zurücktreten muss. Auch hier hält das Gericht eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000,- € für angemessen.Abs. 114
5. Der Vergleich des Falles des Klägers mit dem Fall in der Sache Ruzicka stellt eine weitere Persönlichkeitsrechtverletzung dar. Dass entsprechende Äußerungen seitens der Staatsanwaltschaft gefallen sind, ist auch vor dem Hintergrund des Beklagtenvorbringens unstreitig. Soweit das beklagte Land vorträgt – der Sprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden halte „es lediglich für möglich", "dass er in einem mit einem Journalisten des Wiesbadener Kuriers geführten Telefonat ohne irgend einen Auskunftscharakter angemerkt haben könnte, dass Parallelen zum Fall Ruzicka bestünden", stellt dies kein wirksames Bestreiten des konkreten Klägervortrags dar. Der betreffende Staatsanwalt gesteht damit zu, dass eine solche Äußerung möglicherweise gefallen ist. Dass er sich in diesem Zusammenhang an einen konkreten Journalisten erinnert, spricht für die Erinnerung an eine konkrete Situation. In welcher Weise eine von dem Pressesprecher der Staatsanwaltschaft einem Journalisten zu einem aktuellen Verfahren erteilte Information "ohne Auskunftscharakter" gegeben werden kann, erschließt sich dem Gericht nicht.Abs. 115
Auch diese Äußerung ist amtspflichtwidrig. Im Zeitpunkt der angeblichen Äußerung wurde gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue über einen Betrag von 180.000,- € ermittelt. Der Fall Ruzicka hatte wesentlich größere Ausmaße. Es ging um eine Schadenshöhe von über 35.000.000,- €, wobei die Untreuehandlungen über viele Jahre hinweg bewusst organisiert wurden. Auch wurde Ruzicka am Ende des Verfahrens zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren verurteilt. Insofern ist der „Fall Ruzicka" mit dem gegen den Kläger bestehenden Verdacht gerade nicht vergleichbar. Indem Staatsanwalt ... beide Fälle in einem Atemzug genannt hat, hat er nicht nur hinsichtlich der Schwere der im Raum stehenden Straftat einen falschen Eindruck erweckt, sondern auch hinsichtlich des Ausmaßes und des Umfangs der Beweistatsachen. Allerdings ist die Verletzung nicht so schwerwiegend, dass eine Geldentschädigung erforderlich wäre. Im Hinblick darauf, dass die Äußerung keinen Niederschlag in Medienveröffentlichungen gefunden hat und nachweisbar lediglich einer einzigen Person gegenüber geäußert wurde, erscheint auch eine Berücksichtigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht geboten.Abs. 116
6.a. Soweit der Kläger der Staatsanwaltschaft Wiesbaden vorwirft, den kursierenden Gerüchten über angebliche Morddrohungen nicht hinreichend klar entgegengetreten zu sein, ist die Klage begründet.Abs. 117
Grundsätzlich kann auch das Unterlassen einer Äußerung eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Das ist dann der Fall, wenn eine Pflicht zur Aufklärung bzw. zur Klarstellung bestanden hätte. Im Rahmen der Verdachtsberichterstattung obliegt es der Staatsanwaltschaft auch Tatsachen zu veröffentlichen, die den Beschuldigten entlasten. Die Staatsanwaltschaft dürfte entgegen der Beklagtendarstellung insofern mitverantwortlich für das Gerücht hinsichtlich der Morddrohungen sein, als sich in dem Haftbefehl ein entsprechender Hinweis findet. Zur Begründung der Verdunklungsgefahr wird der Kläger unter Bezugnahme auf Zeugenaussagen u.a. mit folgender Äußerungen zitiert: „es werde vom LKA alles getan, um die Verräter zu identifizieren, die ihr Leben lang für ihr Verhalten zahlen müssten und mit langen Haftstrafen zu rechnen hätten und mit ihrem Leben spielen würden" (Haftbefehl vom 2.4.2011, Anl. K13, Bl. 142,146 ff. Anlagenband). Vor diesem Hintergrund wäre die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen, dem Bericht klar und entschieden entgegenzutreten, zumal gegen den Kläger unstreitig zu keinem Zeitpunkt wegen des Verdachts der Bedrohung ermittelt wurde. Das hat die Staatsanwaltschaft mit ihren Äußerungen zu diesem Sachverhalt nicht hinreichend getan. Zwar hat sie die angeblich von dem Kläger geäußerten Morddrohungen nicht bestätigt. Durch ihre vage Äußerung, man habe keinen Anlass gesehen gegen den Kläger wegen § 241 StGB zu ermitteln und den Hinweis auf Bedrohungen „in der ... eigenen Art" hat sie das Gerücht aber gerade nicht dementiert, sondern offen gelassen, ob nicht möglicherweise doch etwas daran ist. Gleichzeitig hat sie damit bestätigt, dass es tatsächlich Drohungen gegeben hat. Gerade der Hinweis auf diese Drohungen befeuert im Ergebnis das Gerücht. Dies umso mehr, als es sich bei dem Adressatenkreis nicht um Juristen handelte, sondern vielmehr um Journalisten, bei denen nicht auszuschließen ist, dass sie derartige Gerüchte ausschlachten, wie dies die Frankfurter Rundschau am 6.4.2011 (Anlage K 17, Bl. 159) unter der Überschrift „... soll mit Mord gedroht haben" auch getan hat.Abs. 118
Das Verhalten der Staatsanwaltschaft stellt eine intensive Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers dar. Dies gerade auch deshalb, weil nun – nachdem es bisher „nur" um Untreue und damit um Vermögensdelikte gegangen war - plötzlich das Verbrechen Mord im Raum steht, wenn auch nur in Form einer Morddrohung. Mord ist wohl das schlimmste Verbrechen, dessen jemand bezichtigt werden kann. Auch nur der Verdacht einer Morddrohung ist damit ungleich stigmatisierender als der Verdacht einer Untreue. Da die Staatsanwaltschaft, die durch die Begründung des Haftbefehls mit hoher Wahrscheinlichkeit für die Entstehung des Gerüchts mitverantwortlich ist, dem nicht mit hinreichender Klarheit entgegengetreten ist, wiegt diese Persönlichkeitsrechtsverletzung besonders schwer, was eine Geldentschädigung in Höhe von 4.000,- € rechtfertigt.Abs. 119
 
Abs. 120
6.b. Auch die Äußerung der Staatsanwaltschaft zu dem Verdacht, der Kläger habe mehr Geld als die "bislang bekannten 180.000 €" veruntreut, hat den Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, da sie wiederum eine Vorverurteilung enthält. Die Äußerung, es gebe Indizien dafür, dass mehr Geld veruntreut wurde als die bislang bekannten 180.000,- € suggeriert, dass der Untreueverdacht hinsichtlich der in Rede stehenden 180.000,- € bereits erwiesen ist. Dies war jedoch gerade nicht der Fall. Es handelt sich daher um eine unwahre Tatsache, da sie den Kläger als bereits der Untreue schuldig darstellt und ihn damit stark in seiner gesellschaftlichen wie auch beruflichen Position beeinträchtigt. Die Äußerung ist damit rechtswidrig.Abs. 121
Soweit die Staatsanwaltschaft eingewandt hat, ihre Äußerung sei aus dem Zusammenhang gerissen zitiert worden, ändert dies nichts daran, dass vorliegend von einer Persönlichkeitsrechtsverletzung auszugehen ist. Grundsätzlich ist es Sache der Staatsanwaltschaft sich bei Verdachtsberichterstattung gegenüber der Presse so klar zu äußern, dass Missverständnisse ausgeschlossen sind. Wird sie von der Presse missverstanden, stellt sich die Frage, ob die Pressemitteilung nicht den Anschein einer entsprechenden Äußerung begründet. Zumindest ist die Pressemeldung jedoch ein starkes Indiz dafür, dass sich die Staatsanwaltschaft in der fraglichen Art und Weise geäußert hat. Es wäre daher Sache des beklagten Landes gewesen, dies substantiiert zu bestreiten. Das von der Klägerseite vorgelegte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 10.6.2011 (Anl. K. 20) genügt insoweit nicht. Diese Persönlichkeitsrechtsverletzung rechtfertigt für sich genommen keine Geldentschädigung. Auch hier ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt bereits andere rechtmäßige Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, insbesondere die Festnahme des Klägers, in der Öffentlichkeit den Eindruck des Bestehens erheblicher Verdachtsmomente erweckt haben und die Äußerung des Staatsanwalts diesen berechtigten Eindruck lediglich verstärkt haben. Die Äußerung ist jedoch im Zusammenhang mit den weiteren Persönlichkeitsrechtsverletzungen zu berücksichtigen.Abs. 122
7.,8.,9.,10. Hinsichtlich der Presseberichte über die Zweckentfremdung von mindestens 800.000,- € Steuergeld ist die Klage dagegen nicht begründet. Es fehlt insoweit an einer erkennbar der Staatsanwaltschaft zuzuordnenden rechtswidrigen Äußerung. Eine Presseveröffentlichung spricht von einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen 800.000,- €, beruft sich an dieser Stelle jedoch nicht auf die Staatsanwaltschaft. In einer anderen Veröffentlichung bezieht sich der Verfasser zwar auf die Staatsanwaltschaft. Deren Äußerung in diesem Zusammenhang lässt jedoch nicht erkennen, dass gegen den Kläger bereits wegen Veruntreuung von 800.000,- € ermittelt wird. Vielmehr hat Staatsanwalt ... explizit erklärt, dass man noch nicht wisse, gegen wen Anklage erhoben werde. Die Äußerung von Staatsanwalt ... hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Anklageerhebung mag eine gewisse Tendenz zur Vorwegnahme des Ermittlungsergebnisses beinhalten. Allerdings hat er auch betont, dass gerade nicht klar sei, gegen wen sich der Verdacht richtet und wer zu den Beschuldigten zählt. Dass im Hinblick auf die vorangegangene Berichterstattung über den Kläger ein Zusammenhang mit diesem naheliegt, genügt zur Begründung einer Rechtswidrigkeit der Äußerung von Staatsanwalt ... nicht.Abs. 123
11. Schließlich hat auch die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft vom 2.2.2012 die Persönlichkeitsrechte des Klägers nicht in rechtswidriger Weise verletzt. Die Äußerung der Staatsanwaltschaft ist zunächst hinreichend distanziert und nicht vorverurteilend. Zwar erklärt die Staatsanwaltschaft, dass sich die Vorwürfe des Haftbefehls bestätigt, erweitert und zum Großteil konkretisiert hätten. Diese Äußerung muss jedoch im Gesamtzusammenhang betrachtet werden. In der Pressemitteilung wird unter Hinweis auf die geltende Unschuldsvermutung ausdrücklich betont, dass es sich um eine Momentaufnahme handelt und lediglich der derzeitige Ermittlungsstand mitgeteilt wird. Gleichzeitig wird erklärt, dass eine abschließende Beurteilung erst nachdem dem Kläger rechtliches Gehör gewährt wurde, möglich ist. Damit ist die Mitteilung gerade nicht vorverurteilend. Der Klägervortrag rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass sich die Vorwürfe des Haftbefehls nicht „bestätigt, erweitert und zum Großteil konkretisiert" haben, die Pressenmitteilung insoweit also inhaltlich falsch gewesen wäre. Der Haftbefehl gegen den Kläger wurde wegen des dringenden Tatverdachts der Untreue erlassen. Soweit der Kläger auf den Unterschied zwischen "Scheinrechnungs- These" und "pro bono -These" verweist, trägt dies seinen Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die Presse falsch informiert, nicht. Unabhängig davon, welche der beiden Theorien die Staatsanwaltschaft verfolgt, handelt es sich in beiden Fällen um den Verdacht der Untreue. Wegen dieses Verdachts wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet und der Haftbefehl erlassen. Zum Zeitpunkt der Aufhebung des Haftbefehls wurde auch weiter hinsichtlich dieses Verdachts ermittelt. Insofern enthält die Pressemitteilung keine Falschinformation. Dass die Beweislage auch die „pro-bono-These" zum Zeitpunkt der Pressemitteilung nicht mehr getragen hätte, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Schließlich dürfte durch die spätere Zulassung der Anklage gegen den Kläger feststehen, dass sowohl hinsichtlich des Vorwurfs der Veruntreuung von 180.000,- € als auch hinsichtlich der Privatnutzung seines Dienstwagens zu dem fraglichen Zeitpunkt ein hinreichender Tatverdacht vorlag.Abs. 124
Über die unter I.3, 4. und 6.a. zugesprochenen Beträge in Höhe von insgesamt 8.000,- € hinaus steht dem Kläger im Hinblick auf die Äußerungen der Staatsanwaltschaft unter I. 1., 2. und 6.b.ein Geldentschädigungsanspruch in Höhe von weiteren 2.000 € zu. Der Kläger wurde durch die nacheinander folgenden einzelnen Persönlichkeitsrechtsverletzungen insgesamt schwerwiegend in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Eine Genugtuung kann nicht anders als durch die Gewährung einer Geldentschädigung erreicht werden. Die schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung ergibt sich aus der zeitlichen Abfolge einer Reihe von Verletzungen, wegen der Bedeutung der einzelnen Verletzungshandlungen und schließlich wegen der erheblichen öffentlichen Aufmerksamkeit, die diese Äußerungen der Staatsanwaltschaft erzielt haben.Abs. 125
Der Kläger wurde über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg immer wieder durch Äußerungen der Staatsanwaltschaft in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, sei es durch Falschmeldungen wie der angeblich eingegangenen Anzeige wegen Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, wegen des zu erwartenden Strafmaßes von 15 Jahren oder wegen vorverurteilenden Äußerungen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Verbreitung der falschen und vorverurteilenden Äußerungen war geeignet, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit in besonderem Maße herabzusetzen. Diese Wirkung kann nicht in anderer Weise als durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden. Gerade im Hinblick auf die Häufung der Vorfälle und die zwischenzeitlich vergangene Zeit wäre eine Richtigstellung seitens der Staatsanwaltschaft nicht geeignet, die mit der umfangreichen Medienberichterstattung verbunden persönliche Beeinträchtigungen des Klägers rückgängig zu machen.Abs. 126
I. (III.) Schließlich steht dem Kläger auch ein Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von weiteren 5.000,- € im Hinblick auf das Vorgehen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen ihn zu. Unstreitig hat sich die Staatsanwaltschaft zu der Anklageerhebung gegen den Kläger mindestens 10 Tage vor Zustellung der Anklageschrift an den Kläger gegenüber Medienvertretern geäußert (vgl. Anl. K. 41, Bl. 301,302 d.A.). In dem Beitrag der Allgemeinen Zeitung vom 7.5.2012 und in Echo online vom selben Tag wird jeweils Oberstaatsanwalt ... zitiert, der sich konkret zu den Hintergründen der Anklageerhebung geäußert hat.Abs. 127
Darin liegt ein massiver Verstoß gegen das durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) gewährleistete Recht auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren, mit der Folge, dass dem Kläger gem. § 839 BGB ein Anspruch auf Geldentschädigung zusteht. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet u.a. ein Recht auf Waffengleichheit zwischen der Strafverfolgungsbehörde und dem Beschuldigten (HessVGH Beschluss vom 15.10.2001, Az. 10 TZ 1734/01), wie es in Z. 23 Abs. 2 der Richtlinien für das Straf-und Bußgeldverfahren und in den Richtlinien des GenStAs für die Zusammenarbeit der Staatsanwaltschaft mit den Medien zum Ausdruck gekommen ist. Von einer Waffengleichheit zwischen Strafverfolgungsbehörde und Beschuldigten kann nur dann gesprochen werden, wenn Letzterer unmittelbar im Anschluss an eine öffentliche Äußerung der Staatsanwaltschaft in der Lage ist, auf Fragen von Medienvertretern fundiert zu antworten. Dazu ist es aber erforderlich, dass ihm die Anklageschrift einen angemessenen Zeitraum vorher vorlag und er die Möglichkeit hatte, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen.Abs. 128
Dies war im Falle des Klägers nicht möglich, da ihm die Anklageschrift erst 10 Tage nach den ersten öffentlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft zugestellt wurde. Für die Rechtsverletzung ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob und in welchem Umfang der Kläger wegen des zuvor gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens über den Inhalt der Anklage informiert war. Im Hinblick auf die fundamentale Bedeutung des in einem Rechtsstaat bestehenden Anspruchs auf ein faires Verfahren ist allein entscheidend, ob ein Beschuldigter die Möglichkeit hat, die Anklageschrift selbst vor der Information der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu nehmen. Er kann in diesem Zusammenhang nicht auf tatsächliche oder angebliche Vorkenntnisse verwiesen werden, zumal sich die Zielrichtung von Ermittlungen - wie im Falle des Klägers auch - im Laufe des Verfahrens häufig verändert. Es ist nicht ersichtlich, welches anderweitige Interesse eine Information der Öffentlichkeit vor dem Beschuldigten rechtfertigen könnte. Durch die Information der Öffentlichkeit vor Zustellung der Anklageschrift an den Kläger, wurde seine Möglichkeit, gegenüber den Medien adäquat zu reagieren, erheblich beeinträchtigt und erschwert.Abs. 129
Soweit das beklagte Land vorträgt, der Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Wiesbaden habe sich über die Anklageerhebung gegen den Kläger lediglich in seiner Privatsphäre telefonisch zu Fragen eines ihm seit langem bekannten Journalisten geäußert, steht dies der Annahme einer Amtspflichtverletzung nicht entgegen. Wer die Funktion eines Pressesprechers ausübt, dem muss jederzeit bewusst sein, dass auch in privatem Umfeld gestellte Fragen von Bekannten, Freunden und erst recht Journalisten zu aktuellen Vorkommnissen mit hoher Wahrscheinlichkeit in die Öffentlichkeit gelangen werden.Abs. 130
Mit der vorzeitigen Veröffentlichung der Anklageerhebung ist auch die Schwelle einer Geldentschädigung überschritten. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist die Rechtsverletzung nicht dadurch ausgeräumt, dass die Staatsanwaltschaft öffentlich Fehler eingeräumt hat. Die extrem belastende Situation, sich gegenüber Strafvorwürfen, die einem nicht im einzelnen konkret bekannt sind, nicht hinreichend verteidigen bzw. darauf nicht angemessen reagieren zu können, lässt sich durch eine nachträgliche Entschuldigung nicht ausgleichen.Abs. 131
Im Hinblick darauf, dass es sich insoweit um einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Klägers handelt, hält das Gericht eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000,- € für angemessen.Abs. 132
Das beklagte Land ist nach § 291 BB zur Verzinsung der zugesprochenen Geldentschädigung ab Rechtshängigkeit und damit ab dem 26.4.2012, verpflichtet.Abs. 133
I.(IV.) Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Geldentschädigung wegen der Einleitung des 2. Ermittlungsverfahrens steht dem Kläger nicht zu. Sein diesbezüglicher Vortrag ist nicht schlüssig.Abs. 134
Der Staatsanwaltschaft obliegt die Amtspflicht zur ordnungsgemäßen Führung ihres Amtes auch dem Beschuldigten gegenüber (BGH Urt. vom 8.3.1956, Az.III ZR 113/54). Aufgrund der intensiven Beeinträchtigungen, die ein Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten mit sich bringt, kommt § 152 StPO drittschützende Wirkung zu, so dass ein Verstoß zu einer Staatshaftung führen kann (Meyer-Goßer, StPO, § 152 Rn. 4b,6). Hinsichtlich der Frage, wann die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten darf bzw. muss kommt ihr jedoch ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, so dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft lediglich auf ihre Vertretbarkeit, nicht aber auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden kann (Palandt/Sprau, BGB, § 839, Rn. 140). Die Vertretbarkeit darf nur dann verneint werden, wenn bei voller Würdigung auch der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege die Einleitung der Ermittlungen gegen den Beschuldigten nicht mehr verständlich wäre (BGH Urteil vom 15.5.1997, Az. III ZR 46/96) oder wenn die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten bei kundigen Dritten mit gleichem Kenntnisstand gewissermaßen ein Kopfschütteln hervorriefe (OLG Düsseldorf, Urteil 27.4.2005, Az. I-15 U 98/03, juris Rn.63). Bei der Prüfung, ob gemäß § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Ermittlungsverfahren vorlagen, ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft bereits dann zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens verpflichtet ist, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit besteht, dass eine verfolgbaren Straftat vorliegt (sog. Anfangsverdacht; BGH NJW 1998, 96, 97; BGH NJW 1994, 3162 (BGH 24.02.1994 - III ZR 76/92)).Abs. 135
Der Kläger hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, aus denen sich die Unvertretbarkeit der tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen ergibt, die die Staatsanwaltschaft zur Einleitung des zweiten Ermittlungsverfahrens veranlasst haben. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger lediglich zu 10 der insgesamt 12 Rechnungen vorgetragen hat, die Gegenstand des zweiten Ermittlungsverfahrens sind. Im Hinblick darauf dürften die Ermittlungen zumindest hinsichtlich dieser zwei Rechnungen auch aus Sicht des Klägers nicht rechtswidrig sein.Abs. 136
Entgegen der Behauptung des Klägers war keine der fraglichen Rechnungen Gegenstand der Prüfung durch einen externen Wirtschaftsprüfer. In dem Vermerk des hessischen Landeskriminalamts vom 2.12.2011 heißt es auf Seite 2 (Bl. 345 d.A.) ausdrücklich: im Rahmen der Aufarbeitung des Verfahrens sind … weitere Rechnungen bekannt geworden, über deren Prüfung in diesem Vermerk berichtet wird. Bei den betreffenden Rechnungen handelt es sich nicht um Rechnungen, die Bestandteil der Prüfung durch die ... gewesen waren.Abs. 137
Soweit der Kläger hinsichtlich der 10 Rechnungen der Fa. ... an ... auf den Vermerk des hessischen Landeskriminalamts vom 2.12.2011 verweist, demzufolge sich keine Anhaltspunkte für Untreuehandlungen des Klägers ergeben haben, handelt es sich dabei lediglich um ein Zwischenergebnis polizeilicher Ermittlungen, das weder endgültig noch für die Staatsanwaltschaft bindend ist. Das für den Kläger entlastende Ergebnis wird in dem Vermerk ausschließlich mit Zeugenaussagen begründet. In dem Vermerk wird zunächst darauf verwiesen, dass die Rechnungen überwiegend nicht die Kriterien des § 14 (4) S. 1 Nr. 1-9 UStG erfüllen, da eine eindeutige und nachvollziehbare Zuordnung der erbrachten Leistungen nicht gewährleistet ist. Im weiteren wird eine Aussage des Zeugen ... (...) referiert, der in seiner Vernehmung bekundet hat, dass keine der beschriebenen Leistungen der Rechnungen seiner Ansicht nach infrage zu stellen und auch die abgerechneten Leistungsentgelte plausibel seien (S. 8 des Vermerks, Bl. 351 d.A.). Im folgenden werden weitere Zeugenaussagen von ...-Mitarbeitern wiedergegeben, die zum einen bestätigt haben, dass es für die fraglichen Rechnungen zumindest keine schriftlich fixierte Vertragsgrundlage gegeben habe, auf der anderen Seite aber auch bestätigt haben, dass Leistungen hinsichtlich der zu prüfenden Rechnungen erbracht wurden. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Schreiben vom 18.6.2012 (Anlage K 55, Bl. 341 f. d.A.) an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die Einleitung des 2. Ermittlungsverfahrens damit begründet, dass zu keiner der überwiegend von dem Kläger freigezeichneten Rechnungen bisher eine schriftliche vertragliche Grundlage aufgefunden werden konnte und dass die Zeugenaussagen teils zu pauschal teils durch die weitere Entwicklung widerlegt seien. Letzteres bezieht sich auf die vier Rechnungen, die Gegenstand des gegen den Kläger eingeleiteten Strafverfahrens waren. In diesem Zusammenhang verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass die Einschätzung von Rechnungen als "plausibel" aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vom Aufsichtsrat nicht im einzelnen geprüften Angaben des Angeklagten nicht die Prüfung ersetze, ob in den angegebenen Einzelfällen aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung tatsächlich Leistungen erbracht wurden. Diese Einschätzung, die die Staatsanwaltschaft in dem oben genannten Schreiben an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers auch hinreichend begründet hat, erscheint aus damaliger Sicht nicht unvertretbar. Tatsächlich bleibt die Aussage des Zeugen ... sehr vage und auch die anderen Zeugenaussagen vermitteln den Eindruck unklarer Strukturen und intransparenter Geschäftspraktiken.Abs. 138
II. Der Feststellungsantrag ist nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch nach Art. 34 GG i.V.m. §§ 839, 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 I i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gegen das beklagte Land zu.Abs. 139
Dem Kläger ist es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihm durch rechtswidrige Äußerungen der Staatsanwaltschaft ein materieller Schaden entstanden ist.Abs. 140
Unstreitig hat der Kläger im zeitlichen Zusammenhang mit dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren bzw. dem Erlass des Haftbefehls seine Ämter bei der ... und bei der ... verloren, ruhen lassen oder aufgegeben. Die Beweisaufnahme hat jedoch auch unter Berücksichtigung der dem Kläger nach § 287 ZPO zugutekommenden Beweiserleichterungen nicht mit der für eine Überzeugungsbildung des Gerichts nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit bestätigt, dass die rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft hier zumindest mitursächlich gewesen sind.Abs. 141
Dem Kläger ist es hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität nicht gelungen zu beweisen, dass ohne die rechtswidrigen Äußerungen die Kündigungen nicht oder zumindest nicht zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden wären. Für den Kausalitätsnachweis gelten dieselben Grundsätze zur kausalen Verknüpfung von Rechtsgutsverletzung und Vermögensschaden wie bei den übrigen Tatbeständen des Deliktsrechts. Die Kausalitätsfrage ist danach anhand der Theorie des adäquaten Zusammenhangs zu prüfen. Entscheidend ist danach, wie sich das Geschehen bei pflichtgemäßem Handeln entwickelt hätte und wie sich die Vermögenslage des Betroffenen in diesem Fall darstellen würde (vgl. juris Kommentar BGB Bd. 2.3, 2. Aufl. Zimmerling § 839 Rn. 113 m.w.N.). Der Geschädigte muss beweisen, dass ihm durch die Amtspflichtverletzung ein Schaden entstanden ist. Der Amtspflichtverstoß ist für einen Schaden dann nicht kausal, wenn dieser auch bei amtspflichtgemäßem Verhalten eingetreten wäre. Für die Frage der Kausalität ist daher entscheidend, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Amtsträger genommen hätten und wie sich in diesem Falle die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (Münchener Kommentar zum BGB - Papier, § 839 Rn. 276 ff., m.w.N.).Abs. 142
A. Hinsichtlich des Ämterverlusts bei der ... und des hierdurch entstandenen Schadens ist das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass die rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft mitursächlich für die Vertragsbeendigungen am 7.4.2011 waren. Als mitursächlich kommen zunächst nur 4 der insgesamt 7 rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft überhaupt in Betracht, da nur sie zeitlich vor der Aufsichtsratssitzung liegen, in der über die Kündigungen entschieden wurde. Es handelt sich dabei um die Fehlinformation über eine neue Anzeige gegen den Kläger wegen Vorenthaltung von Arbeitsentgelt (Klagantrag II. (1)), die Aussagen, dass man bereits jetzt Anklage erheben könne (II.(2)), dass sich die Ermittlungen noch wochenlang hinziehen könnten und der Kläger mit eine Haftstrafe von bis zu 15 Jahren rechnen müsse (II.(3)) und die Äußerung des Staatsanwalts ... in der Hessenschau vom 6.4.2011, wonach „Scheinrechnungen" geschrieben worden seien II. (4)). Die anderen drei rechtswidrigen Äußerungen (Klageanträge II. (5), „es handele sich um einen zweiten Fall ..." und II. (6a,b), der Kläger habe Zeugen „in der ... eigenen Art" bedroht) liegen zeitlich nach diesem Datum, so dass eine Kausalität für die von der ... ausgesprochenen Kündigungen ausscheidet.Abs. 143
Zunächst legt der zeitliche Ablauf die Vermutung nahe, dass Grund für die Vertragsbeendigungen die Verhaftung des Klägers und die Hausdurchsuchungen waren: Die Falschinformation der Staatsanwaltschaft zu der angeblich neuen Anzeigen gegen den Kläger wurde am 10.03.2011 in der BILD-Zeitung veröffentlich, also fast einen Monat vor der Entscheidung über die Kündigungen. Dass hier ein Zusammenhang bestehen könnte, erscheint allein wegen des zeitlichen Abstands eher fernliegend.Abs. 144
Auch eine Ursächlichkeit der drei anderen rechtswidrigen Äußerungen sieht das Gericht als nicht erwiesen an. Bereits seit Januar 2011 war die ... durch die Medienberichterstattung über vermeintlich fragwürdige finanzielle Verflechtungen zwischen der ... und ... unter Druck geraten. Diese Veröffentlichungen gingen zunächst nicht auf Aktivitäten der Staatsanwaltschaft zurück. Vielmehr nahm diese erst infolge der Presseberichte ihre Ermittlungen auf. Der öffentliche Druck auf die ... erhöhte sich durch das gegen den Kläger – rechtmäßig - eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren Ende Januar 2011 und die Berichterstattung darüber. Offenbar waren auch schon einzelne Sponsoren nervös geworden. Trotz des im Raum stehenden Verdachts sowie der medialen Resonanz und des damit einhergehenden Reputationsverlusts zeigte sich die ... zumindest nach außen über Monate hinweg solidarisch mit dem Kläger. Diese Solidarität endete jedoch unmittelbar nach der Verhaftung des Klägers und den zeitgleich durchgeführten Hausdurchsuchungen. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 2.4.2011 einen Haftbefehl gegen den Kläger beantragt hatte, wurde dieser am 4.4.2011 festgenommen und dem Haftrichter vorgeführt. Am selben Tag gab es umfangreiche Durchsuchungen. Hierüber wurde in den Medien ausführlich berichtet. Einen Tag später, am 5. April trat der Kläger als Präsident der ... zurück. Lediglich drei Tage nach seiner Festnahme, nämlich am 7.4.2011 wurde er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der ... abberufen und der Hochschullehrervertrag und der Geschäftsführerdienstvertrag gekündigt. Bereits vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Vielzahl von Veröffentlichungen, die auf rechtmäßige Maßnahmen und Äußerungen der Ermittlungsbehörden zurückgehen und dem Ansehen des Klägers und der ... in der Öffentlichkeit erheblich schadeten erscheint fraglich, ob die drei rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft tatsächlich überhaupt eine Rolle gespielt haben können für die drei Tage nach Erlass des Haftbefehls beschlossene Entlassung.Abs. 145
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass eine Verhaftung und die Durchsuchung von Wohn-und Geschäftsräumen in der öffentlichen Wahrnehmung generell als massiver Hinweis auf einen dringenden Tatverdacht bezüglich einer gravierenden Straftat gewertet werden und zwar in deutlich höherem Maße als die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens. Bei einer Institution wie der ..., die auf Sponsoren angewiesen ist, bedeutet dies einen immensen Reputationsschaden. Da Sponsoren sich von der Unterstützung einer bestimmten Institution regelmäßig einen eigenen Imagegewinn erwarten, liegt es nahe, dass sie ihr Sponsoring für eine private Hochschule, deren Verwaltungsratsvorsitzender verhaftet und deren Räume von der Staatsanwaltschaft durchsucht wurden, kritisch hinterfragen werden.Abs. 146
Gegen eine Ursächlichkeit der rechtswidrigen staatsanwaltschaftlichen Äußerungen für den Ämterverlust spricht auch das Anhörungsschreiben zur vorsorglichen Verdachtskündigung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats der ..., ..., vom 12.4.2011 (Anlage zum Protokoll vom 20.8.2013, Bl. 779 ff.). Unter 1 werden als Gründe für die vorsorgliche Verdachtskündigung ausdrücklich der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Tatbestandes der Untreue zulasten der ... und die Festnahme aufgrund des Haftbefehls wegen von der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht gesehener Verdunkelungsgefahr genannt. Im dritten Absatz heißt es wörtlich: Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft war über den erfolgten Durchsuchungsbeschluss und Ihre Verhaftung sowie den weiteren Bestand des Haftbefehls überrascht. Aufgrund Ihrer Darstellungen ging der Aufsichtsrat bisher davon aus, dass lediglich nur ein Anfangsverdacht zu ihren Lasten bestünde. Tatsächlich gehen die Ermittlungsbehörden ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses und des Haftbefehls aber davon aus, dass nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass Sie die Ihnen zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht haben.Abs. 147
Danach haben die Äußerungen der Staatsanwaltschaft im Vorfeld der Verhaftung für die Kündigung scheinbar keine Rolle gespielt. Jedenfalls werden sie und der durch sie erzeugte öffentliche Druck auf die ... in dem Schreiben mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird die Kündigung damit begründet, dass die bisherigen Beteuerungen des Klägers, gegen ihn bestünde lediglich ein Anfangsverdacht, durch den Erlass des Haftbefehls und des Durchsuchungsbeschlusses offensichtlich widerlegt waren. Auch nach dem Protokoll der Sitzung vom 7.4.2011 (Anl. Zum Protokoll vom 6.5.2014, Bl. 989 ff.) hat sich durch die Verhaftung des Klägers und die Hausdurchsuchungen eine neue Situation ergeben, die die Kündigungen erforderlich machte, um Schaden von der ... abzuwenden. Laut Protokoll war dies der Tenor der anschließenden Presseerklärung. Auch in dem Protokoll findet sich kein Hinweis darauf, dass die rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft mitursächlich für die Kündigungen waren.Abs. 148
Die Vernehmung der Zeugen zu den Gründen, die zu den Kündigungen seitens der ... geführt haben, hat kein klares Bild ergeben: Zunächst hat die Beweisaufnahme den Klägervortrag nicht bestätigt, dass die Entscheidung über die Kündigungen in der Aufsichtsratssitzung vom 7.4.2011 unter dem Eindruck einer Darstellung der Presseberichterstattung getroffen wurde. Soweit der Kläger behauptet hat, die Zeugin ... habe in der Sitzung auf Bitten des Aufsichtsrats einen Überblick über die aktuellen Presseberichte gegeben, hat die Zeugin dies nicht bestätigt. Sie hat vielmehr bekundet, die Sitzung „pressemäßig" nicht vorbereitet zu haben. Auch habe sie in der Sitzung nicht über Presseartikel berichtet, sondern sei lediglich hinzu gerufen worden, um eine Presseinformation aufzunehmen.Abs. 149
Hinsichtlich der Frage, inwieweit in der fraglichen Sitzung Presseberichte, die auf rechtswidrige Äußerungen der Staatsanwaltschaft zurückgingen, eine Rolle gespielt haben, waren die Aussagen der Zeugen unterschiedlich. Teilweise haben sie den Klägervortrag insoweit bestätigt, teilweise haben sie dem explizit widersprochen. Der Zeuge ... hat den Klägervortrag zu den Kündigungsgründen zunächst nicht bestätigt und erklärt, man sei vor allem erschüttert gewesen, dass es einen Haftbefehl gab, der nicht aufgehoben, sondern nur außer Vollzug gesetzt worden war. Die Äußerungen des Zeugen entsprachen damit inhaltlich im Wesentlichen dem bereits oben erwähnte Anhörungsschreiben des Aufsichtsratsvorsitzenden ... vom 12.4.2011, in dem als Gründe für die Kündigungen der Haftbefehl und insbesondere der Umstand gesehen wurde, dass gegen den Kläger nicht lediglich ein Anfangsverdacht sondern ein dringender Tatverdacht besteht. Auf die Frage nach der Bedeutung der Presseberichte erklärte der Zeuge, er habe zwar jeden Tag einen Pressespiegel im Landtag und einen Pressespiegel der ... erhalten zu haben. Die Presseberichte hätten jedoch seiner Erinnerung nach bei der Aufsichtsratssitzung am 7.4.2011, bei der die Kündigungen beschlossen wurden, keine entscheidende Rolle gespielt. Er hat klar bekundet, dass dem Kläger aus den „in dem Anhörungsschreiben vom 12.4.2011 genannten Gründen" gekündigt worden sei. Die Äußerungen der Staatsanwaltschaft werden darin ebenso wenig erwähnt wie der durch die Medienresonanz erzeugte öffentliche Druck. Hierzu passt es nicht, wenn der Zeuge dann auf Nachfragen hin erklärt, dass die öffentliche Wahrnehmung der Berichterstattung und die Äußerungen des Staatsanwalts ... „sicher eine Rolle gespielt hätten" und man den öffentlichen Druck verspürt habe. Die Äußerungen des Staatsanwalts ... hätten den dringenden Tatverdacht untermauert. Seine Ankündigung, dass das Verfahren noch lange dauern würde – hier erinnerte er sich plötzlich wieder an konkrete Äußerungen - habe „eine wichtige Rolle gespielt".Abs. 150
Die Aussage der Zeugin ... war insoweit nicht ergiebig, da die Zeugin der Sitzung nur kurzzeitig beigewohnt hat, nämlich um die Pressemitteilung aufzunehmen. Dazu, was in der Sitzung besprochen wurde und welche Gründe letztlich für die Entscheidung, dem Kläger zu kündigen maßgeblich waren, konnte sie aus eigener Wahrnehmung nichts sagen. Soweit sie von Gesprächen mit Aufsichtsratsmitgliedern über Presseberichte und Äußerungen der Staatsanwaltschaft berichtet hat, hat ihre Aussage keinen unmittelbaren Beweiswert. Auch wenn es innerhalb der ... – selbstverständlich – Diskussionen darüber gab, sagt dies nichts darüber aus, was letztendlich die Gründe für die Kündigungen waren, insbesondere, ob eine der rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft hierbei eine Rolle gespielt hat.Abs. 151
Die Zeugen ... und ... haben im Ergebnis bestätigt, dass die Äußerungen der Staatsanwaltschaft jedenfalls mitursächlich für die Kündigungen waren. Der Zeuge ... nannte in seiner Vernehmung als Gründe für die Aufsichtsratssitzung am 7.4.2011 die "aktuellen Umstände". Es sei um die Verhaftung des Klägers und die damit verbundene Kommunikation gegangen. Ähnlich wie der Zeuge ... äußerte der Zeuge zunächst, nach dem Spiegelartikel Anfang Januar 2011 und Überprüfung der gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe sei der Aufsichtsrat davon ausgegangen, dass sich die Sache schnell auflösen würde. In der Aufsichtsratssitzung habe dann aber neben der Verhaftung des Klägers eine Rolle gespielt, dass ihm nach Äußerungen der Staatsanwaltschaft ein Strafmaß von 15 Jahren drohe und es „noch länger dauern könne". Es sei um Zitate des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft gegangen; vor dem Hintergrund dieser Äußerungen habe sich der Aufsichtsrat "wider besseres Wissen gezwungen" gesehen, sich von dem Kläger zu trennen. Bis dahin sei man der Meinung gewesen, dass man an ihm festhalten solle. Zu den Gründen für die Kündigungen erklärte der Zeuge explizit, wenn es nur die Verhaftung gegeben hätte, hätte möglicherweise eine tiefere Diskussion stattgefunden. Man hätte dann möglicherweise eine andere Lösung gesucht, beispielsweise eine Freistellung des Klägers. Er halte es für gut möglich, dass, wenn nur die Verhaftung stattgefunden hätte, eine andere Lösung hinsichtlich des Hochschullehrersvertrages gefunden worden wäre. Allerdings habe man sich dann aufgrund der Berichterstattung für die Kündigungen entschieden. Auch der Zeuge ... hat hinsichtlich der Kündigungsgründe erklärt, dass die mediale Resonanz hierbei eine große Rolle gespielt habe und in diesem Zusammenhang u.a. die Äußerungen des Staatsanwalts ... genannt, wonach man bereits jetzt Anklage erheben könne und die Ermittlungen ausweiten werde.Abs. 152
Dagegen haben die Zeugen ... und ... ausgesagt, die Presseberichte hätten keine Rolle gespielt, vielmehr seien der Haftbefehl und die Durchsuchungen entscheidend für die Kündigungen gewesen. Der Zeuge ... hat insoweit plausibel darauf verwiesen, dass mit der Aussetzung des Haftbefehls ein Kontaktverbot verbunden war, das eine Zusammenarbeit mit dem Kläger unmöglich gemacht habe. Durch das umfassende Kommunikationsverbot sei das Amt für den Kläger praktisch nicht mehr ausführbar gewesen. Für alle drei Zeugen spielte aber offenbar auch das von ihnen als unangemessen beschriebene Verhalten des Klägers eine Rolle. Die Zeugen haben in diesem Zusammenhang die aggressive Verfolgung der vermeintlichen Verräter durch den Kläger sehr plastisch geschildert. Aus Sicht des Zeugen ... war der hierdurch innerhalb der ... hervorgerufene Akzeptanzverlust sogar der wichtigste Grund für die gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen. Der Zeuge ... hat in diesem Zusammenhang noch auf zwei weitere Aspekte hingewiesen, die für die Geschäftsführung der ... von erheblicher Bedeutung gewesen seien: Zu dem fraglichen Zeitpunkt bemühte sich die ... um ein Gütesiegel (Equis- Akreditierung), dessen Verleihung durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Kläger zu scheitern drohte. Außerdem wurden der Geschäftsführung Unterlagen vorgelegt, die den Verdacht gegen den Kläger erhärteten.Abs. 153
Das Gericht sieht keinen Anlass, die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen infrage zu stellen. Die Zeugen habe die Entwicklung in weiten Teilen übereinstimmend geschildert. Insgesamt wurde bei allen Aussagen deutlich, dass es bei diesem dynamischen Prozess, der schließlich zu den gegenüber dem Kläger ausgesprochenen Kündigungen geführt hat, im Nachhinein schwierig ist, einzelne Umstände zu gewichten. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - Wahrnehmungen und Erinnerungen durch eine öffentliche Diskussionen und Berichterstattung sowie vorangegangene Zeugenvernehmungen in dem Strafverfahren beeinflusst werden. Die Zeugenaussagen ergeben insgesamt das Bild einer rasanten Entwicklung, beginnend mit den ersten Vorwürfen gegen den Kläger, die zunächst überwiegend einen Solidarisierungseffekt hatten, der auch nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft ungebrochen war; gleichzeitig die von dem Kläger initiierte Suche nach den "Verrätern", die zur Beurlaubung der ... und ... führte, was wiederum Widerstand innerhalb der Professorenschaft gegen den Kläger mobilisierte und zu ersten Rücktrittsforderungen führt. Auch innerhalb der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats gehen erste Mitglieder innerlich auf Distanz zu dem Kläger. Die ständige medialer Begleitung der Vorgänge führte nicht nur zur Unruhe innerhalb der Universität, insbesondere bei Studenten und ihren Eltern sondern irritierte auch zunehmend Sponsoren der .... Neben dem öffentlichen Druck drohte die Hochschule nun auch wirtschaftlich unter Druck zu geraten; schließlich die Ereignisse am 4.4.2011, die Festnahme und die Hausdurchsuchungen, die nach Aussage mehrerer Zeugen zu einer völlig neuen Situation geführt haben. Auch wenn dieser Geschehensablauf von allen Zeugen weitegehend übereinstimmend geschildert wurde, sind die Aussagen hinsichtlich der Ursachen für die Kündigungen uneinheitlich, so dass insoweit ein non liquet vorliegt.Abs. 154
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass ohne die rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft die Kündigungen am 7.4.2011 nicht beschlossen worden wären. Der Klageantrag II. ist somit mangels Nachweises eines durch die rechtswidrigen Äußerungen verursachten Schadens unbegründet.Abs. 155
B. Soweit der Kläger behauptet, durch den Verlust seiner Verwaltungsratstätigkeit für die ... und deren Tochtergesellschaften sei ihm ein Schaden entstanden, ist sein diesbezüglicher Vortrag unschlüssig. Selbst wenn der Verlust seines Verwaltungsratsmandats bei der ... durch die rechtswidrigen Äußerungen der Staatsanwaltschaft mitverursacht wäre, fehlt es seinem eigenen Vortrag in dem Schriftsatz vom 7.4.2015 zufolge an einem hierdurch äquivalent kausal verursachten Schaden. Ein solcher Schaden läge dann vor, wenn - wie der Kläger ursprünglich vorgetragen hat – ihm für seine Verwaltungsratstätigkeit vertraglich eine Vergütung zugestanden hätte. Das ist nach seinem neuen Vortrag jedoch nicht der Fall. Danach soll dem Kläger durch den zwischen der ... und der ... mittelbar eine Vergütung für seine Verwaltungsratstätigkeit in der Form gewährt worden sein, dass das von ... an die ... gezahlte Beraterhonorar dem Kläger als deren Alleineigentümer faktisch zugutekam. Gegen einen solchen Zusammenhang zwischen Verwaltungsratstätigkeit und Beratungshonorar spricht auf den ersten Blick, dass der Kläger seine Verwaltungsratstätigkeit mit Schreiben vom 5.4.2011 kündigte, die Kündigung des Beratervertrages jedoch auf den 21.4.2011 datiert. Wenn das Pauschalhonorar aus dem Beratervertrag als Vergütung für die Verwaltungsratstätigkeit des Klägers gedacht war, stellt sich die Frage, warum der jederzeit kündbare Beratervertrag dann erst über zwei Wochen nach Beendigung des Verwaltungsratsmandats gekündigt wurde.Abs. 156
Selbst wenn jedoch das Beratungshonorar in diesem Sinne als faktische Vergütung für die Verwaltungsratstätigkeit des Klägers gedacht gewesen sein sollte, haben die Parteien vertraglich eine andere Regelung getroffen. Die Leistungsverpflichtung nach dem Beratervertrag bezog sich als Gegenleistung für das Pauschalhonorar ausdrücklich auf eine bestimmte Beratertätigkeit und nicht auf die Tätigkeit des Klägers als Verwaltungsrat (Anl. K 109, Bl. 1179 ff.). Nach dem Klägervortrag spielten bei Abschluss des Beratervertrages steuerliche Erwägungen eine Rolle. Das bedeutet aber, dass diese Konstruktion bewusst so gewählt wurde. Auch wenn das Motiv für den Beratervertrag ein anderer Zweck als die Vergütung der Beratertätigkeit gewesen sein sollte, ist dies schadensrechtlich unbeachtlich, da der gesonderte Beratervertrag aus steuerlichen Erwägungen heraus genau so gewollt war.Abs. 157
Unabhängig davon ist ein etwaiger, durch die Kündigung des Vertrages entstandener Schaden auch nicht dem Kläger, sondern allenfalls der SMG Publishing AG entstanden. Denn nicht der Kläger als Eigentümer sondern die AG als juristische Person war Vertragspartnerin und damit anspruchsberechtigt.Abs. 158
III. Der Feststellungsantrag hinsichtlich einer Schadensersatzpflicht des beklagten Landes im Hinblick auf die öffentlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft vor Bekanntgabe der Anklageschrift ist nicht schlüssig. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ihm durch diese rechtswidrige Äußerung der Staatsanwaltschaft ein materieller Schaden entstanden wäre.Abs. 159
IV. Der Feststellungsantrag hinsichtlich der Einleitung des 2. Ermittlungsverfahrens ist unbegründet, da die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens rechtmäßig war.Abs. 160
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 ZPO.Abs. 161
 

(online seit: 03.11.2015)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Wiesbaden, LG, Schmerzensgeld bei falschen öffentlichen Äußerungen der Staatsanwaltschaft - JurPC-Web-Dok. 0171/2015