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| OLG Hamm | |
| Urteil vom 11.08.2015 | |
| 4 U 69/15 | |
| Verbot von Lockangeboten auch im Internet | |
| JurPC Web-Dok. 169/2015, Abs. 1 - 50 | |
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| Leitsatz: | |
| Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG (Anm. der Red.: regelt das Verbot von Lockangeboten) gilt auch für Angebote im Internet. |
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| Gründe: | Abs. 1 |
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| A. | Abs. 2 |
| Die Verfügungsklägerin vertreibt im Internet über den Online-Shop in ihrem Internetauftritt www.###.de" u.a. Elektrofahrräder. | Abs. 3 |
| Der
Verfügungsbeklagte vertreibt im stationären Handel in Freiburg und im
Internet über den Online-Shop in seinem Internetauftritt www.###.de"
ebenfalls u.a. Elektrofahrräder. | Abs. 4 |
| Am
03.12.2014 bot der Verfügungsbeklagte in seinem Online-Shop
Elektrofahrräder des Modells #####" an. Bei der Zahl 2014" handelte es
sich um das Herstellungs-/Modelljahr des Fahrrades. Die Angebotsseite
(Ausdruck Blatt 4 der Gerichtsakte) enthielt den Hinweis nur noch
wenige Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage" sowie eine
Drop-down-Liste, über die ein Kaufinteressent im Fall einer Bestellung
die Rahmengröße des zu liefernden Fahrrades wählen konnte. | Abs. 5 |
| Im
Auftrag der Verfügungsklägerin bestellte der in Düsseldorf ansässige
Rechtsanwalt Dr. C am 03.12.2014 um 15:30 Uhr im Online-Shop des
Verfügungsbeklagten zu Testzwecken ein Elektrofahrrad des oben genannten
Modells. Über die in die Angebotsseite integrierte Drop-down-Liste
wählte der Testkäufer die Rahmengröße 54" aus. Auch nach dieser Auswahl
enthielt die Angebotsseite weiterhin den Hinweis nur noch wenige
Exemplare auf Lager, Lieferzeit ca. 2-4 Werktage". Tatsächlich verfügte
der Verfügungsbeklagte zu diesem Zeitpunkt über kein Elektrofahrrad des
in Rede stehenden Modells mit der Rahmengröße 54" mehr. Das letzte
Fahrrad des Modells mit dieser Rahmengröße hatte er bereits am
29.11.2014 an einen Kunden in G verkauft, den Kaufpreis für das Fahrrad
hatte dieser Kunde am 02.12.2014 vollständig beglichen. | Abs. 6 |
| Der
Testkäufer setzte seine Bestellung nach der Auswahl der Rahmengröße
weiter fort. Nach dem Abschluss des Bestellvorganges erhielt er am
03.12.2014 um 15:31 Uhr per E-Mail eine Bestätigung über den Eingang der
Bestellung (Anlage HKMW 2 = Blatt 9-11 der Gerichtsakte) mit der Bitte,
den Kaufpreis in Höhe von 2.799,00 im Wege der Vorauskasse auf ein
Girokonto des Verfügungsbeklagten zu überweisen. Einen Hinweis darauf,
dass der Verfügungsbeklagte über ein Fahrrad des bestellten Modells mit
der bestellten Rahmengröße überhaupt nicht mehr verfügte, enthielt diese
E-Mail nicht. | Abs. 7 |
| Am
03.12.2014 um 16:18 Uhr erhielt der Testkäufer eine E-Mail eines
Mitarbeiters des Verfügungsbeklagten namens L (Anlage HKMW 3 = Blatt
12-14 der Gerichtsakte) mit folgendem Wortlaut: | Abs. 8 |
| Guten Tag, Herr C, | Abs. 9 |
| das bestellte Rad haben wir aktuell nicht auf Lager, wir bekommen im Januar das 2015er Modell. Wie sollen wir verfahren ? | Abs. 10 |
| Sportliche Grüße aus G | Abs. 11 |
| L | Abs. 12 |
| Die
Verfügungsklägerin mahnte den Verfügungsbeklagten daraufhin mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 04.12.2014 (Anlage HKMW 4 = Blatt 15-19 der
Gerichtsakte) ab. Der Verfügungsbeklagte habe mit dem Angebot, das der
Testbestellung vom 03.12.2014 zugrundegelegen habe, eine unlautere
Lockvogelwerbung" betrieben. | Abs. 13 |
| Der
Verfügungsbeklagte wies die in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe mit
anwaltlichem Schriftsatz vom 15.12.2014 (Anlage HKMW 5 = Blatt 20-23 der
Gerichtsakte) zurück. | Abs. 14 |
| Die
Verfügungsklägerin hat gegenüber dem Landgericht ihre rechtliche
Argumentation aus der Abmahnung wiederholt und weiter vertieft. Das
Verhalten des Verfügungsbeklagten verstoße insbesondere gegen das Verbot
sogenannter Lockangebote" in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. | Abs. 15 |
| Mit
Beschluss vom 19.12.2014 hat die 13. Zivilkammer Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Bochum dem Verfügungsbeklagten im Wege
der einstweiligen Verfügung untersagt, | Abs. 16 |
| im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Fernabsatzhandel mit
Elektrofahrrädern Verbraucher zur Abgabe von Angeboten auf den Abschluss
von Kaufverträgen aufzufordern, ohne die beworbenen Waren selbst oder
abrufbar bei einem Dritten zur Lieferung innerhalb der beworbenen
Lieferzeiten an den Kunden vorrätig zu haben und/oder eingehende
Bestellungen mit dem Hinweis abzulehnen, dass der Kunde sich für eine
Lieferung eines anderen Artikels entscheiden kann, wie am 03.12.2014 bei
Artikel #####" in Größe 54 und aus der E-Mail Anlage HKMW 3
ersichtlich geschehen." | Abs. 17 |
| Der Verfügungsbeklagte hat gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch erhoben. | Abs. 18 |
| Die Verfügungsklägerin hat (sinngemäß) beantragt, | Abs. 19 |
| die einstweilige Verfügung vom 19.12.2014 zu bestätigen. | Abs. 20 |
| Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, | Abs. 21 |
| die einstweilige Verfügung vom 19.12.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. | Abs. 22 |
| Der
Verfügungsbeklagte hat behauptet, er habe im Jahre 2014 etwa 40
Exemplare des hier in Rede stehenden Elektrofahrrad-Modells erworben.
Als dieser Vorrat zur Neige gegangen sei, habe er auf der Angebotsseite
in seinem Online-Shop den Hinweis aufgenommen, dass nur noch wenige
Exemplare auf Lager seien. Als das letzte Fahrrad mit der Rahmengröße
54" verkauft worden sei, sei es aufgrund der kurzen zeitlichen Abfolge
unterblieben, den Datenbestand im Online-Shop entsprechend anzupassen.
Ein Warenwirtschaftssystem, das eine automatische Anpassung der
Warenverfügbarkeitsdaten im Internet ermögliche, sei für ihn, den
Verfügungsbeklagten, zu teuer. Es erfordere Anschaffungskosten in Höhe
von mehreren zehntausend Euro. Das dem Testkäufer als Ersatz angebotene
2015-er-Modell sei im Hinblick auf die technische Ausstattung sogar
höherwertiger als das bestellte Modell. Er, der Verfügungsbeklagte,
hätte das neue Modell auch zum gleichen Preis wie das bestellte Modell
abgegeben. | Abs. 23 |
| Mit
dem angefochtenen, am 25.02.2015 verkündeten Urteil hat die 13.
Zivilkammer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum die
einstweilige Verfügung vom 19.12.2014 bestätigt. | Abs. 24 |
| Gegen
dieses Urteil wendet sich der Verfügungsbeklagte mit seiner form- und
fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Er wiederholt und
vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und beantragt, | Abs. 25 |
| das
angefochtene Urteil abzuändern, die einstweilige Verfügung vom
19.12.2014 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückzuweisen. | Abs. 26 |
| Die Verfügungsklägerin beantragt, | Abs. 27 |
| die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass in der Beschlussformel der einstweiligen Verfügung vom 19.12.2014 | Abs. 28 |
| a)
die Worte und/oder eingehende Bestellungen mit dem Hinweis
abzulehnen, dass der Kunde sich für eine Lieferung eines anderen
Artikels entscheiden kann" entfallen; | Abs. 29 |
| b)
die Worte aus der E-Mail Anlage HKMW 3 ersichtlich" durch folgende
Formulierung ersetzt werden: aus dem Internetausdruck Blatt 4 der
Gerichtsakte sowie den E-Mails Anlagen HKMW 2 und HKMW 3 (Blatt 9-14 der
Gerichtsakte) ersichtlich". | Abs. 30 |
| Die Verfügungsklägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. | Abs. 31 |
| Soweit
in den vorstehenden Ausführungen Fundstellen in der Gerichtsakte
angegeben sind, wird wegen der Einzelheiten auf die dort befindlichen
Dokumente verwiesen. | Abs. 32 |
| B. | Abs. 33 |
| Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet. | Abs. 34 |
| I. Es besteht ein Verfügungsgrund. Die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. | Abs. 35 |
| II.
Es besteht auch ein Verfügungsanspruch. Der geltend gemachte
Unterlassungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3
Abs. 3 UWG iVm Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. | Abs. 36 |
| 1.
Das Internetangebot des Verfügungsbeklagten am 03.12.2014 für ein
Elektrofahrrad des Modells #####" mit der Rahmengröße 54" verstieß
gegen das Verbot von Lockangeboten in Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3
UWG. | Abs. 37 |
| Nach
dieser Vorschrift sind Waren- oder Dienstleistungsangebote iSd § 5a
Abs. 3 UWG zu einem bestimmten Preis unzulässig, wenn der Unternehmer
nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat,
er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder
Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge
zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. | Abs. 38 |
| a)
Bei dem streitgegenständlichen Internetangebot handelte es sich um ein
Warenangebot zu einem bestimmten Preis iSd § 5a Abs. 3 UWG. Der Begriff
des Angebotes in § 5a Abs. 3 UWG erfasst auch Produktpräsentationen, die
lediglich eine invitatio ad offerendum darstellen (vgl.
Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. [2015], § 5a Rdnr. 30a ff). | Abs. 39 |
| b)
Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt nicht die mangelnde
Vorratshaltung durch den Unternehmer, sondern die mangelnde Aufklärung
des Kunden über die Produktverfügbarkeit in den Mittelpunkt des
Unlauterkeitsvorwurfes (Köhler/ Bornkamm, a.a.O., Anhang zu § 3 Abs. 3
Rdnr. 5.3). Die ursprünglich für den stationären Handel und die
klassische Prospekt- oder Katalogwerbung konzipierte (vgl.
Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18) Regelung gilt auch
für Angebote im Internet (Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr.
8.18). | Abs. 40 |
| Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Verfügungsbeklagten in
diesem Zusammenhang angeführten Urteil des BGH vom 07.04.2005 I ZR
314/02 (Internet-Versandhandel), hier zitiert nach . Die
Entscheidung betrifft zum einen nicht die Regelung in Nr. 5 des Anhangs
zu § 3 Abs. 3 UWG, sondern das Irreführungsverbot in § 5 Abs. 5 UWG idF
vom 03.07.2004, das allerdings eine vergleichbare Zielrichtung hatte wie
Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG; zum anderen führt der BGH in der
genannten Entscheidung ausdrücklich aus, dass dieses Irreführungsverbot
auch für die Werbung im Internet galt (BGH, a.a.O., Rdnrn. 17 ff).
Soweit der BGH in der genannten Entscheidung davon spricht, dass dieses
Irreführungsverbot für die Internetwerbung in modifizierter Weise" galt
(BGH, a.a.O., Rdnr. 19), ist dieser Formulierung keineswegs zu
entnehmen, dass bei der Internetwerbung geringere Anforderungen an den
Verbraucherschutz zu stellen waren oder zu stellen sind als bei
vergleichbaren Fallkonstellationen im stationären Handel. Der BGH macht
mit dieser Formulierung lediglich auf die tatsächlichen Unterschiede
zwischen dem Internet-Versandhandel und dem stationären Handel
aufmerksam; er weist der Sache nach lediglich darauf hin, dass es im
Versandhandel naturgemäß nicht um die Frage der Möglichkeit gehen kann,
eine beworbene Ware sofort in einem Ladenlokal erwerben und mitnehmen zu
können, sondern um die Frage, ob die beworbene Ware in dem Sinne sofort
verfügbar ist, dass der Versandhändler sie unverzüglich an den Kunden
versenden kann (BGH, a.a.O., Rdnrn. 19, 20). Den Ausführungen des BGH in
der genannten Entscheidung ist sogar zu entnehmen, dass der Verkehr
besonders hohe Erwartungen an die inhaltliche Richtigkeit von
Internetangeboten im Hinblick auf die Warenverfügbarkeit hat, weil
Angebote im Internet anders als z.B. Angebote in einem gedruckten
Katalog ständig aktualisiert werden können (BGH, a.a.O., Rdnr. 20). | Abs. 41 |
| Die
von dem Verfügungsbeklagten vertretene Auffassung, Nr. 5 des Anhangs zu
§ 3 Abs. 3 UWG sei auf Angebote im Internet nicht anwendbar, weil ein
Internetkunde bei Nichtverfügbarkeit der beworbenen Ware schlicht
Abstand von dem Kauf nehmen könne, indem er ihn nicht mehr
weiterverfolge, während ein unlauter angelockter" Kunde im stationären
Handel noch eine besondere Hemmschwelle überwinden müsse, um ein
Ladenlokal, das er einmal betreten habe, wieder zu verlassen, ohne etwas
zu kaufen, oder in besonderem Maße geneigt sei, ein anderes Produkt zu
erwerben, weil er ohnehin gerade im Ladenlokal sei", wird gerade durch
den hier zu beurteilenden Sachverhalt widerlegt. Hätte hier ein
Kaufinteressent nach dem Erhalt der Bestätigungs-E-Mail um 15:31 Uhr den
Kaufpreis sofort namentlich im Wege des Online-Banking überwiesen,
um einen sofortigen Versand des bestellten Fahrrades auszulösen, wäre er
nach dem Erhalt der weiteren E-Mail um 16:18 Uhr in besonderem Maße
geneigt gewesen, auf den Vorschlag, ersatzweise ein anderes Produkt zu
erwerben, einzugehen, um eine aus Sicht von Verbrauchern oftmals
mühevolle Auseinandersetzung mit dem Internetversandhändler über die
Rückzahlung des vorab gezahlten Geldbetrages zu vermeiden. | Abs. 42 |
| c)
Es kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit Nr. 5 des Anhangs zu § 3
Abs. 3 UWG einen Unternehmer verpflichtet, ein Internetangebot
anzupassen, während sein Warenvorrat erwartungsgemäß langsam zur Neige
geht (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm/Bornkamm, a.a.O., § 5 Rdnr. 8.18a).
Angesichts der vom BGH in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich
hervorgehobenen ständigen Aktualisierbarkeit von Internetangeboten ist
es nach Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG jedenfalls unzulässig, ein
Angebot für eine nicht (mehr) lieferbare Ware im Internet zu belassen.
Gegen dieses Verbot hat der Verfügungsbeklagte verstoßen. Sein
Online-Shop enthielt noch am 03.12.2014 das Warenangebot für ein
Elektrofahrrad des Modells #####" mit der Rahmengröße 54", obwohl der
Verfügungsbeklagte an diesem Tage unstreitig über ein solches
Fahrrad nicht mehr verfügte. | Abs. 43 |
| Der
Hinweis darauf, dass nur noch wenige Exemplare auf Lager" seien,
genügte zur Aufklärung der Kunden über das Fehlen eines entsprechenden
Warenvorrates nicht. Der Verkehr versteht diesen Hinweis im Gegenteil
gerade dahin, dass der Anbieter tatsächlich noch über entsprechende
Waren verfügt, und sieht in dem Hinweis lediglich die Aufforderung des
Verkäufers, mit einer Kaufentscheidung nicht mehr allzu lange
zuzuwarten. | Abs. 44 |
| d)
Es kann dahinstehen, ob das als Ersatz angebotene 2015-er-Modell des
Fahrrades im Verhältnis zu dem bestellten Fahrrad als gleichartige Ware
anzusehen ist. Denn die Möglichkeit der Lieferung einer gleichartigen
(Ersatz-)Ware kann den Internetversandhändler nach Nr. 5 des Anhangs zu §
3 Abs. 3 UWG nur dann entlasten, wenn diese Möglichkeit zum Zeitpunkt
der Abrufbarkeit des Angebotes im Internet hier also am 03.12.2014
besteht. Das ersatzweise angebotene Fahrrad konnte der
Verfügungsbeklagte indes am 03.12.2014 unstreitig ebenfalls nicht
liefern. | Abs. 45 |
| 2. Ob den Verfügungsbeklagten an dem Verstoß ein Verschulden trifft oder nicht, ist ohne Belang. | Abs. 46 |
| 3. Eine Spürbarkeitsprüfung ist bei einem Verstoß gegen ein per-se-Verbot nach § 3 Abs. 3 UWG nicht erforderlich. | Abs. 47 |
| 4.
Umstände, die geeignet sind, die aufgrund des begangenen Verstoßes zu
vermutende Wiederholungsgefahr auszuräumen, sind nicht ersichtlich. | Abs. 48 |
| C. | Abs. 49 |
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. | Abs. 50 |
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| (online seit: 27.10.2015) |
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| Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. |