| Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, denen einfache Verstöße gegen AGB-Recht zugrundeliegen, sind rechtsmissbräuchlich, wenn Mandant und abmahnende Kanzlei ein gemeinsames Geschäftsmodell verfolgen. Indizien für die Rechtsmissbräuchlichkeit sind vor allem darin zu sehen, dass alleine der Gebührenwert der Abmahnungen rund 80.000 Euro beträgt, dem aber lediglich ein geschäftlicher Gewinn der Firma des Mandanten in Höhe von rund 3000 Euro monatlich entgegensteht, die Firma kein erkennbares eigenes Geschäftskonzept verfolgt und die Firma bereits 5 Monate nach der Gründung Insolvenz anmeldet.
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