| - Bei der Berechnung des Schadens für eine zerstörte Website ist ein Abzug "neu für alt" vorzunehmen. Auch wenn die neue Website optisch keine Verbesserungen aufweist, gibt es regelmäßig technische Verbesserungen im Hintergrund. Die technischen Neuerungen und die Verbesserung der Sicherheit der Website stellen einen vermögenswerten Vorteil dar, der im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen ist.
- Die Schätzung einer Nutzungsausfallentschädigung für eine Website erfordert einen konkreten Vortrag dazu, welche Mehrkosten aus der Nichtnutzbarkeit der Website resultieren und dazu, wie viele Kunden regelmäßig über die Website geworben werden.
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