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| | | OLG Frankfurt | | | Urteil vom 20.01.2015 | | | 11 U 95/14 | | | Wahrnehmbarmachung von TV-Sendungen in einer Gaststätte | | | JurPC Web-Dok. 65/2015, Abs. 1 - 51 | | |
| | | Leitsatz: | | | Eine
öffentliche Wahrnehmbarmachung einer Fußballsendung in einer
grundsätzlich frei zugänglichen Gaststätte liegt nicht vor, wenn
tatsächlich die Sendung nur Mitgliedern eines Dartclubs und einer
Skatrunde zugänglich gemacht wird und Möglichkeiten bestehen, die
Wahrnehmung durch eine unbestimmte Zahl Dritter zu verhindern. | | | | | | Gründe: | Abs. 1 | | I. | Abs. 2 | | Die
Klägerin nimmt die Beklagte wegen urheberrechtswidriger öffentlicher
Wahrnehmbarmachung des von der A
GmbH produzierten Basissignals sowie
ihrer eigenen Fußballsendungen auf Schadenersatz im Wege der
Lizenzanalogie, auf Auskunftsgewährung, Schadenersatzfeststellung und
Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. | Abs. 3 | | Das
Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der
tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlichen Anträge gemäß §
540 Abs. 1 ZPO verwiesen wird, die Klage abgewiesen. | Abs. 4 | | Gegen
dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Entgegen der
Annahme des Landgerichts liege eine öffentliche Aufführung vor. Es komme
nicht darauf an, ob sich in dem Lokal, mithin einem grundsätzlich
öffentlich zugänglichen Ort, während der Ausstrahlung der Sendungen, die
während der üblichen Öffnungszeiten erfolgte, immer der Freundes- und
Bekanntenkreis getroffen habe, um sich die Spiele anzuschauen, da das
Lokal für die Öffentlichkeit nicht geschlossen gewesen und der
Schankbetrieb ausgeübt worden sei. Das behauptete Aufhängen eines
Schildes genüge alleine nicht, zudem sei davon auszugehen, dass sich
dort kein Schild befunden habe. Das Verschließen des Lokals wäre - so
meint die Klägerin -Voraussetzung für die Annahme einer privaten
Veranstaltung gewesen. Tatsächlich hätten aber die Kontrolleure freien
Zugang gehabt. Es habe keine Eingangskontrolle anhand der
Mitgliedsausweise stattgefunden, der Vortrag zu den Ausweisen ergebe
auch aus diesem Grund keinen Sinn. Die Kontrolleure seien auch nicht des
Lokals verwiesen worden, obwohl sie sich für etwa 3 Minuten dort
aufgehalten hätten und es in einem Fall zu einem Kontakt mit einer
Person in dem Lokal gekommen sei. Der gesamte Vortrag widerspreche dem
schriftsätzlichen Vortrag der Beklagten, nach der für sie nicht
erkennbar gewesen sei, dass sie die Fußballspiele nicht öffentlich
aufführen dürfe. | Abs. 5 | | Die Klägerin beantragt, | Abs. 6 | | unter
Abänderung des am 16.7.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts
Frankfurt am Main, Aktenzeichen: 2-06 O 381/13 die Beklagte zu
verurteilen: | Abs. 7 | | 1. an die Klägerin EUR 2628,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen; | Abs. 8 | | 2.
der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, an welchen konkreten Tagen
die Beklagte Live-Fußball-Sendungen der Deutschen Fußball Bundesliga
über den Sender X ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich in ihrer
Betriebsstätte in der
öffentlich wahrnehmbar gemacht hat; | Abs. 9 | | 3.
ihr Auskunft darüber zu erteilen, an welchen konkreten Tagen die
Beklagte die von der Klägerin ausgestrahlten Sportsendungen ohne deren
Zustimmung öffentlich wahrnehmbar gemacht hat; | Abs. 10 | | 4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin
denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist,
dass die Beklagte Live-Fußball-Sendungen der Deutschen Fußball
Bundesliga über den Sender X ohne Zustimmung der Klägerin, sowie
Sportsendungen der Klägerin ohne deren Zustimmung öffentlich wahrnehmbar
gemacht hat und der nach abschließender Berechnung des auf der
Grundlage des von der Beklagten nach Maßgabe der Anträge zu Ziff. 2 und 3
erteilten Auskünfte zu berechnenden Lizenz-Schadens über den Betrag
hinausgeht, den die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 als
Mindestschaden geltend gemacht hat; | Abs. 11 | | 5. der Klägerin die Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 911,80 zu erstatten. | Abs. 12 | | Die Beklagte beantragt, | Abs. 13 | | die
Berufung der Klägerin gegen das am 16.7.2014 verkündete Urteil des
Landgerichts Frankfurt am Main - 2-06 O 381/13 - zurückzuweisen; | Abs. 14 | | Sie
verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr
Vorbringen. Es beständen keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen
Feststellungen begründen und eine neue Feststellungen gebieten könnten.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden, das
Landgericht habe sich umfassend mit den Aussagen auseinandergesetzt. | Abs. 15 | | II. | Abs. 16 | | Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. | Abs. 17 | | Zu
Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin nicht den ihr
obliegenden Beweis dafür erbracht hat, dass die Beklagte
Fußballsendungen, an denen die Klägerin die ausschließlichen
Nutzungsrechte innehat, in ihrer Gaststätte öffentlich wahrnehmbar
gemacht hat (§§ 97 Abs. 1, 2, 89, 94, 31 Abs. 3, 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs.
2, 15 Abs. 2 Nr. 5 iVm Abs. 2, 22 UrhG). Die Klägerin hat nicht den
Beweis erbracht, dass die Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG
öffentlich erfolgte. | Abs. 18 | | 1. | Abs. 19 | | Gemäß
§ 15 Abs. 3 Satz 1 UrhG ist eine Wiedergabe öffentlich, wenn sie für
eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur
Öffentlichkeit gehört nach § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG jeder, der nicht mit
demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen
das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht
wird, durch persönliche Beziehung verbunden ist. § 15 Abs. 3 UrhG ist,
da es sich um vollständig harmonisiertes Recht handelt, im Lichte von
Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen (BGH, Beschluss vom
16.5.2013 - I ZR 46/10 - Die Realität -, juris). | Abs. 20 | | Zutreffend
hat das Landgericht ausgeführt, dass die Frage, ob ein Sachverhalt die
Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe erfüllt, nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union eine individuelle
Beurteilung erfordert, bei der die vier im landgerichtlichen Urteil
dargestellten (LGU 9 bis 11) unselbständigen und miteinander
verflochtenen Kriterien einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander
zu berücksichtigen sind, da sie - je nach Einzelfall - in sehr
unterschiedlichem Maße vorliegen können (vgl. BGH, aaO Rn. 16ff; EuGH,
Urteile vom 15. März 2012 - C-135/10 - Rn. 78 f., jeweils zitiert nach
juris). | Abs. 21 | | 2. | Abs. 22 | | Unter
Anwendung dieser Grundsätze ist die Annahme des Landgerichts nicht zu
beanstanden, dass die Klägerin vorliegend nicht solche Umstände bewiesen
hat, aus denen sich ergäbe, dass die Beklagte die Fußballsendungen
öffentlich wahrnehmbar gemacht hätte. | Abs. 23 | | a) | Abs. 24 | | Das
erste Kriterium (LGU 9 Ziff. (1)) ist zu bejahen, da die Beklagte
wissentlich und willentlich die Fußballsendungen einem neuen Publikum
eröffnet, das ohne die Übertragung in dem Lokal der Beklagten so nicht
in den Genuss der Fußballübertragung gekommen wäre. Auch hat das
Landgericht unbeanstandet angenommen, dass die Beklagte zu
Erwerbszwecken (Kriterium Ziff. (4), LGU 11) handelte, da anzunehmen
ist, dass der - nach ihrer Behauptung - während der Fußballspiele in dem
Lokal anwesende Freundeskreis in dieser Zeit bei ihr konsumierte. | Abs. 25 | | b) | Abs. 26 | | Es
ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht trotzdem nicht davon
ausgegangen ist, dass die Fußballsendungen öffentlich wahrnehmbar
gemacht wurden. | Abs. 27 | | aa) | Abs. 28 | | Zu
Recht hat das Landgericht angenommen, dass es sich bei dem
Personenkreis bestehend aus den Mitgliedern des Dartclubs und der
Skatrunde nicht um eine Öffentlichkeit im Sinne dieser Vorschrift
handelt. Es ist hierbei nicht Voraussetzung, dass es sich um einen Kreis
von Personen handelt, der in einem besonderen persönlichen Verhältnis
steht. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union angenommen, dass
eine Gruppe von Personen, die beispielsweise Kunden ein und desselben
Arztes sind, eine Gesamtheit von Personen bilden, deren Zusammensetzung
weitgehend stabil sind und das bereits hinsichtlich einer solchen
bestimmten Gesamtheit potenzieller Leistungsempfänger nicht anzunehmen
sei, dass es sich um Personen allgemein" handelt, sondern um solche
Personen, die einer privaten Gruppe angehören (EuGH, Beschluss vom
125.3.2012 - C-135/10 - SCF/Maro del Corso - Rn. 85, 95). Um eine solche
Gesamtheit von Personen, die weitgehend stabil bleibt, handelte es sich
auch bei der Personengruppe, die nach dem Vortrag der Beklagten als
Mitglieder der Skatrunde oder des Fußballclubs anwesend waren, wenn die
Beklagte die Fußballsendungen in ihrem Lokal wahrnehmbar machte. | Abs. 29 | | Ebenso
zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass gegen die Einordnung
der Gruppe von Personen, die zu dem Dartclub und der Skatrunde gehören,
als Personen allgemein" und Teil der Öffentlichkeit deren geringe
Anzahl spricht. Sowohl nach der Angabe in der Klageschrift (16
Mitglieder des Dartclubs, 5 Mitglieder der Skatrunde, wobei aber auch
Personen zu beiden Gruppen gehören) als auch nach denen des Zeugen Z1
(Bl. 129 d.A.: Beim Skatclub 5 Personen, beim Dartclub 10 Personen),
handelt es sich um eine Gruppe von bis zu 20 Personen. Zutreffend hat
das Landgericht angenommen, dass damit nicht anzunehmen ist, dass es
sich um eine ziemlich große Zahl von Personen handelt, auch wenn hierbei
die kumulative Wirkung zu berücksichtigen ist, die sich daraus ergibt,
dass die Werke zum Teil auch nacheinander den potenziellen
Leistungsempfängern zugänglich gemacht werden (EuGH aaO Rn. 87), während
der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält
und eine allzu kleine Zahl betroffener Personen ausschließt (BGH, aaO
Rn. 17). | Abs. 30 | | Soweit
die Berufung meint, gegen das Vorbringen der Beklagten spreche bereits,
dass ihre schriftsätzlichen Angaben und die des Zeugen Z1 hinsichtlich
der Anzahl der Clubmitglieder abwichen, kommt dem keine erhebliche
Bedeutung zu, da sich zum einen zwischen dem schriftsätzlichen Vortrag
(November 2013) zur Vernehmung des Zeugen (April 2014) aufgrund des
Zeitablaufs Veränderungen ergeben haben können - wie dies auch die
Beklagte in der Berufungserwiderung vorträgt - und die Größenordnung der
Mitglieder gleich beschrieben wurde. Ebenso ist entgegen der Berufung
nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Vortrag der Beklagten
insoweit nicht deshalb als unsubstantiiert angesehen hat, weil die
Beklagte die Mitglieder des Dartclubs nicht namentlich benannt hat. Das
Landgericht hat, wie im Einzelnen in der Urteilsbegründung dargelegt,
seine fehlende Überzeugung von der öffentlichen Wahrnehmbarmachung aus
der umfänglichen Beweisaufnahme gewonnen. Die Klägerin spekuliert
lediglich, wenn sie meint, es fehle vermutlich eine feste Verbundenheit
der Personengruppe. | Abs. 31 | | bb) | Abs. 32 | | Es
ist des Weiteren nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht angenommen
hat, dass die Klägerin dafür, dass die Beklagte entgegen dem genannten
Vortrag die Fußballsendungen nicht nur diesem Kreis von Personen
zugänglich gemacht hat, beweisfällig geblieben ist. | Abs. 33 | | Entgegen
der Auffassung der Berufung ist eine öffentliche Wahrnehmbarmachung
auch dann zu verneinen, wenn die Beklagte die Fußballsendungen an den
begrenzten Kreis von Personen zwar in ihrem Lokal und auch während der
üblichen Öffnungszeiten wahrnehmbar machte, sie aber durch andere
Maßnahmen verhinderte, dass die Sendungen für eine unbestimmte Zahl
potentieller Adressaten wahrnehmbar war. Insoweit stand der Beklagten
die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen offen, um zu verhindern, dass
eine unbestimmte Zahl weiterer Personen bei der Sendung der
Fußballspiele anwesend war. Es kann daher entgegen der Auffassung der
Berufung nicht angenommen werden, dass es der Beklagten jedenfalls
oblegen hätte, die Tür der Gaststätte abzuschließen und jeweils nur den
Mitgliedern auf Klopfen oder Klingeln den Zugang zu gewähren. Soweit
andere Maßnahmen - in Gestalt des an der Tür aufgehängten Schildes und
des Verweises anderer Gäste aus dem Lokal -es ermöglichten, dass
lediglich der begrenzte Personenkreis das Fußballspiel wahrnehmen
konnte, genügte dies. | Abs. 34 | | Da
die Klägerin die Beweislast für die anspruchsbegründenden Umstände
trifft, oblag ihr auch der Beweis dafür, dass diese Maßnahmen entweder
nicht durchgeführt wurden oder nicht geeignet waren, den Kreis der
Personen, die die Spiele wahrnehmen konnten, zu begrenzen. Der Umstand,
dass die Spiele in einem öffentlichen Lokal während der üblichen
Öffnungszeiten gezeigt wurde, ohne dass das Lokal abgeschlossen war, hat
nicht zur Folge, dass der Beklagten der Beweis obläge, dass sie die
erforderlichen Maßnahmen zur Eingrenzung der Anwesenden getroffen hätte. | Abs. 35 | | (1) | Abs. 36 | | Nach einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. | Abs. 37 | | Rechtsfehler
in der Beweiswürdigung liegen nicht vor. Im Rahmen der Prüfung einer
Rechtsverletzung im Sinne der §§ 513, 546 ZPO ist die Beweiswürdigung
nur dahingehend zu überprüfen, ob sie in sich widersprüchlich ist, den
Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder Teile
des Beweisergebnisses ungewürdigt lässt. Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung nach § 286 ZPO bedeutet, dass der Richter lediglich an
die Denk-, Natur- und Erfahrungssätze gebunden ist, ansonsten aber die
im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich ohne Bindung an
gesetzliche Beweisregeln nach seiner individuellen Einschätzung bewerten
darf (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, § 286, Rn. 13). | Abs. 38 | | Der
Vorgang der Überzeugungsbildung ist nicht von objektiven Kriterien
abhängig, sondern beruht auf Erfahrungswissen und Judiz des erkennenden
Richters, der etwa trotz mehrerer bestätigender Zeugenaussagen das
Gegenteil einer Beweisbehauptung feststellen darf (vgl Greger, aaO). | Abs. 39 | | Nach
§ 529 Abs. 1 Nr. 1 HS. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die von dem
erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit
nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen
und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte,
welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die
vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich
insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei
der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGHZ 158, 269,
269). Ein solcher Verfahrensfehler liegt dann vor, wenn die
Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht
genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden
sind, insbesondere die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich
widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstößt. | Abs. 40 | | (2) | Abs. 41 | | Hieran
gemessen weist die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler nicht
auf. Insbesondere hat das Landgericht die tragenden Gründe der
Beweiswürdigung im Urteil angeführt. Dagegen setzt die Berufung
lediglich ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle des Landgerichts,
was zur Begründung eines Rechtsfehlers nicht ausreichend ist.
Insbesondere macht die Berufung auch nicht geltend, dass einzelne
benannte Zeugen nicht oder nicht umfassend befragt worden seien. | Abs. 42 | | Die
Berufung zeigt keinen Rechtsfehler auf, wenn sie geltend macht, die
Beklagte habe die Sendungen öffentlich wahrnehmbar gemacht, weil die
Kontrolleure das Lokal für eine hinreichend lange Zeit hätten betreten
können, ohne des Lokals verwiesen worden zu sei. Das Landgericht hat
seine Annahme, dass fremde" Personen bei Fußballsendungen des Lokals
verwiesen worden seien (LGU 15), zunächst auf die Aussagen der Zeugen
Z1, Z2 und Z3 gestützt, die sämtlich solche Verweise in der
Vergangenheit bestätigt hatten. Diese Aussagen hat das Landgericht nicht
durch die Bekundungen der beiden Zeugen, die als Kontrolleure das Lokal
aufsuchten (Zeugen Z4 und Z5), als widerlegt angesehen. Die Kammer
hatte durch deren Aussage nicht- wie es im Hinblick auf die Beweislast
der Klägerin erforderlich gewesen wäre - die Überzeugung gewonnen, dass
tatsächlich andere Personen ungehindert im Lokal die Fußballspiele
hätten wahrnehmen können. Zutreffend hat das Landgericht (LGU 16)
hinsichtlich des Zeugen Z5 berücksichtigt, dass dieser keine Angabe dazu
machen konnte, ob er von den Anwesenden während seiner Kontrolle
überhaupt bemerkt worden ist. Üblicherweise nehmen aber Personen, die
eine Gaststätte aufsuchen und damit als Kreis einer unbestimmten
Personenmehrheit in Betracht kommen, Kontakt zu Mitarbeitern der
Gaststätte auf, um etwas zu bestellen. Es ist daher nicht zu
beanstanden, wenn das Landgericht nicht zur der Überzeugung gelangte,
dass das Fußballspiel einer unbestimmten Personengruppe zugänglich war.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Zeuge nach seiner
eigenen Bekundung sich lediglich für einen kurzen Zeitraum im Lokal
aufhielt (Bl. 122 d.A.: maximal drei Minuten). Ebenso wenig ist die
Würdigung der Aussage des Zeugen Z4 zu beanstanden. Zwar hat der Zeuge
Z4 angegeben, er habe mit einer Person Kontakt aufgenommen. Da er aber
nach seiner eigenen Angabe diese Person lediglich nach dem Weg zu einem
Kreditinstitut fragte, ist die Annahme des Landgerichts nicht zu
beanstanden, es habe daher für die Beklagte bzw. den anwesenden
Stiefsohn der Beklagten keine Veranlassung bestanden, den Zeugen Z4 des
Lokals zu verweisen, da er sich ja erkennbar dort nicht auf Dauer
aufhalten, sondern das Lokal wieder verlassen wollte. Mit diesen
Erwägungen setzt sich die Berufung nicht auseinander. | Abs. 43 | | Die
Berufung macht weiter geltend, das Landgericht hätte nicht davon
ausgehen dürfen, dass sich an der Tür des Lokals ein Schild
Geschlossene Gesellschaft" befunden hätte, als die Kontrolleure das
Lokal aufsuchten. Dies führt bereits deshalb nicht zum Erfolg, weil das
Landgericht ausgeführt hat (LGU 15 Mitte), dass es auch bei Fehlen eines
Schildes nicht hinreichend überzeugt sei, dass die Übertragung für
Teile der Öffentlichkeit wahrnehmbar gewesen sei, da anzunehmen sei,
dass andere Personen während der Spiele des Lokals verwiesen worden
seien. Zudem zeigt die Berufung keine Rechtsfehler in der
Beweiswürdigung des Landgerichts auf, das nicht ausschließen konnte,
dass ein Schild, wie von der Beklagten behauptet, während der
Fußballsendungen angebracht war (LGU 13ff.). Das Landgericht konnte sich
insoweit auf die Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen
stützen, die angegeben hatten, dass sich jeweils während der
Fußballspiele ein entsprechendes Schild an der Tür befunden habe. Das
Landgericht hat weiter die Aussagen der Zeugen Z5 und Z4, sie könnten
nicht mit Sicherheit sagen, ob sich dort das Schild befunden habe,
gewürdigt, ohne dass die Berufung Rechtsfehler aufzeigt. Soweit die
Berufung in Zweifel zieht, dass das Schild von außen erkennbar
angebracht wurde, berücksichtigt sie nicht die entsprechenden Annahmen
des Landgerichts auf der Grundlage der Beweisaufnahme (LGU 14), wonach
sich das Schild im Zeitpunkt des Öffnens der Tür nach den unwiderlegten
Aussagen der von der Beklagten benannten Zeugen in Augenhöhe befunden
habe. | Abs. 44 | | Ebenso
hat die Berufung keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Erwägungen
des Landgerichts und die Angaben der Zeugen zu den den Mitgliedern der
Gruppen ausgehändigten Mitgliederausweise wendet. Hierauf kommt es
bereits deshalb nicht an, da das Landgericht in nicht zu beanstandender
Weise angenommen hat, es genüge, dass nicht widerlegt sei, dass
Nichtmitglieder während der Spiele von den dort Anwesenden aus dem Lokal
gewiesen würden. Zudem zeigt die Berufung auch insoweit keine
Rechtsfehler auf. Entgegen der Auffassung der Berufung konnte das
Landgericht annehmen, dass die Beklagte sich die entsprechende Angabe
der von ihr benannten Zeugen zu eigen gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom
16.9.2003 - X ZR 142/01 -, juris). Zudem hatte die Beklagte bereits in
der Klageerwiderung vorgetragen, es gebe für jedes Mitglied des
Dartclubs einen Mitgliedsausweis. Soweit die Berufung meint, die
behauptete Ausgabe eines solchen Ausweises sei nur sinnvoll, wenn es
Eingangskontrollen gebe, die es aber unstreitig nicht gab,
berücksichtigt sie nicht die weiteren Angaben der Zeugen (die die
Beklagte sich zu eigen gemacht hat s.o.), wonach die Ausweise im Fall
der Abwesenheit des Stiefsohns der Beklagten eine Feststellung der
Mitgliedschaft seitens eines Vertreters hätten ermöglichen sollen.
Entgegen der Auffassung der Berufung handelte es sich auch bei
Anwesenheit eines solchen Vertreters um eine Gesamtheit von Personen,
die weitgehend stabil bliebe, und damit nicht eine Öffentlichkeit im
Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG. | Abs. 45 | | Schließlich
hat sich das Landgericht auch mit dem Einwand der Berufung
auseinandergesetzt, die behauptete Ausgabe von Clubausweisen und das
behauptete Verweisen von Gästen, die nicht Mitglieder seien,
widerspreche dem Vortrag der Beklagten noch in der Klageerwiderung,
wonach sie davon habe ausgehen können, auch in ihrem Lokal
uneingeschränkt die Sendungen zeigen zu dürfen. Es ist nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht angenommen hat (LGU 16), es sei nicht
auszuschließen, dass es sich um rechtliche Erwägungen des
Prozessbevollmächtigten zu Verteidigungszwecken handelte. Einwände
hierzu trägt die Berufung nicht vor. | Abs. 46 | | Da
konkrete Anhaltspunkte fehlen, die Zweifel an der Richtigkeit und
Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten,
war eine Wiederholung der Beweisaufnahme nicht geboten. | Abs. 47 | | III. | Abs. 48 | | Die Klägerin hat die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Berufung zu tragen. | Abs. 49 | | Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. | Abs. 50 | | Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) sind
nicht erfüllt. Die Entscheidung beruht auf den besonderen Umständen des
vorliegenden Einzelfalls und der Würdigung des in diesem Rechtsstreit
gehaltenen Sachvortrags. | Abs. 51 | | | |
| | | (online seit: 14.04.2015) | | | | | | | Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs. | |