JurPC Web-Dok. 56/2015 - DOI 10.7328/jurpcb201530352
 

OLG Nürnberg

Beschluss vom 19.11.2014

12 W 2217/14

Kein Signaturerfordernis für Angaben in XML-Datensätzen

JurPC Web-Dok. 56/2015, Abs. 1 - 51

 

Leitsätze:

1. Elektronisch übermittelte Dokumente, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Maßgeblich ist insoweit, wie ein menschlicher Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf.

2. Zur Berücksichtigung von Widersprüchen zwischen einer als elektronisches Dokument übermittelten Handelsregisteranmeldung und einer damit verknüpften XML-Datei mit Strukturdaten im Rahmen der Auslegung.

3. Angaben in XML-Datensätzen müssen nicht mit der gemäß § 2 Abs. 3 ERVV notwendigen qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG versehen sein und stellen kein rechtsverbindliches elektronisches Dokument im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV dar.

Gründe:

Abs. 1
I.Abs. 2
Die Beteiligte zu 2) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23.04.2009 gegründet und am 26.05.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRB ...2 eingetragen. Gesellschafter und Geschäftsführer sind die Beteiligten zu 3) und zu 4); der Beteiligte zu 5) wurde am 15.09.2014 als weiterer Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen.Abs. 3
Abs. 4
Die Beteiligte zu 1) wurde am 28.05.2009 im Handelsregister des Amtsgerichts Amberg unter HRA ...1 eingetragen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Beteiligte zu 2). Die Beteiligten zu 3) und zu 4) hatten als Kommanditisten jeweils eine Kommanditeinlage von je 20.000,00 EUR übernommen.Abs. 5
Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 23.12.2009 (UR-Nr. ...3) wurde seitens der Beteiligten zu 2) bis 5) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) von ihrer Kommanditeinlage jeweils einen Kommanditanteil in Höhe von je 8.000,00 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 5) als neu eingetretenen Kommanditisten übertragen hätten, wodurch die Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) jeweils von 20.000,00 EUR auf 12.000,00 EUR herabgesetzt worden seien und die Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) als neu eingetretener Kommanditist nunmehr 16.000,00 EUR betrage; zugleich wurde versichert, dass den Beteiligten zu 3) und zu 4) von Seiten der Beteiligten zu 1) keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden sei. Entsprechend dieser Anmeldung wurde am 04.03.2010 der Eintritt des Beteiligten zu 5) als Kommanditist im Wege der Sonderrechtsnachfolge mit einer Kommanditeinlage von 16.000,00 EUR sowie die entsprechende Herabsetzung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf jeweils 12.000,00 EUR im Handelsregister eingetragen (Bl. 5 d.A.).Abs. 6
Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 08.08.2014 (UR-Nr. ...4) wurde die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers der Beteiligten zu 2) im Handelsregister zur Eintragung angemeldet.Abs. 7
Mit weiterer notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten vom 08.08.2014 (UR-Nr. ...5) wurde seitens der Beteiligten zu 2) bis 5) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass die Beteiligten zu 3) und zu 4) von ihrer Kommanditeinlage jeweils einen Kommanditanteil in Höhe von je 4.000,00 EUR im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf den Beteiligten zu 5) übertragen hätten, wodurch die Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) jeweils von 12.000,00 EUR auf 8.000,00 EUR herabgesetzt worden seien und die Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) von 16.000,00 EUR auf 24.000,00 EUR erhöht worden sei; zugleich wurde versichert, dass den Beteiligten zu 3) und zu 4) von Seiten der Beteiligten zu 1) keinerlei Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt oder versprochen worden sei. Dieser Anmeldung beigefügt war ein Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 08.08.2014, wonach der Beteiligte zu 5) zum (weiteren) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt worden war (Bl. 9 d.A.).Abs. 8
Lediglich letztere notarielle Urkunde (UR-Nr. ...5) samt Anlage wurde in Form elektronisch übermittelter Dokumente beim Registergericht zum dortigen Geschäftszeichen HRB ...2 eingereicht. Da eine Registeranmeldung nur hinsichtlich eines das Gz. HRA ...1 betreffenden Vorgangs vorlag, änderte die Geschäftsstelle des Registergerichts das Geschäftszeichen entsprechend und legte den Vorgang dem Rechtspfleger mit der Akte HRA ...1 vor.Abs. 9
Entsprechend dieser Anmeldung hat der Rechtspfleger des Amtsgerichts - Registergericht - Amberg am 25.08.2014 die Erhöhung der Kommanditeinlage des Beteiligten zu 5) im Wege der Sonderrechtsnachfolge von 16.000,00 EUR auf 24.000,00 EUR sowie die entsprechende Herabsetzung der Kommanditeinlagen der Beteiligten zu 3) und zu 4) auf jeweils 8.000,00 EUR im Handelsregister der Beteiligten zu 1) (HRA ...1) eingetragen (Bl. 10 d.A.).Abs. 10
Mit Schreiben vom 12.09.2014 regte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten an, die am 25.08.2014 im Handelsregister für die Beteiligte zu 1) vorgenommenen Eintragungen der Herabsetzung und Erhöhung von Kommanditeinlagen von Amts wegen zu löschen. Insoweit habe eine wesentliche Eintragungsvoraussetzung, nämlich ein entsprechender Eintragungsantrag, gefehlt. Die notarielle Urkunde vom 08.08.2014 (UR-Nr. ...5) sei nicht zu HRA ...1, sondern zu HRB ...2 - dem Registerblatt der Beteiligten zu 2) - eingereicht worden, und zwar zusammen mit einem Gesellschafterbeschluss dieser Gesellschaft über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Aufgrund eines Notarversehens habe die Urkunde indes nicht die richtigerweise beizufügende Anmeldung des neuen Geschäftsführers (UR-Nr. ...4) enthalten; dieses Versehen ergebe sich daraus, dass bei der Verbindung von Strukturdaten und Anhang (= Registeranmeldung) bei der Auswahl einer Datei mit Mausklick ein Fehler unterlaufen sei. Jedenfalls habe das Registergericht die nicht konsistente Vorlage fehlerhaft als Eintragungsantrag hinsichtlich der Beteiligten zu 1) zu Gz. HRA ...1 ausgelegt.Abs. 11
Mit Beschluss des Registergerichts vom 23.09.2014 (Bl. 12f. d.A.) wurde der Antrag auf Löschung von Amts wegen zurückgewiesen. Eine Löschung gemäß § 395 FamFG komme nicht in Betracht, da hier kein Mangel einer wesentlichen Eintragungsvoraussetzung vorgelegen habe. Ein Eintragungsantrag zu HRA ...1 habe vorgelegen und sei vollzugsfähig gewesen; für eine weitere Prüfung, ob nicht eine Eintragung im Register der Beteiligten zu 2) unter HRB ...2 gewollt sei, habe keine Veranlassung bestanden.Abs. 12
Gegen diesen, der Beteiligten zu 1) am 25.09.2014 und dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten am 26.09.2014 zugestellten Beschluss richtet sich die am 16.10.2014 bei Gericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten, mit der die amtswegige Löschung der am 25.08.2014 im Handelsregister für die Beteiligte zu 1) vorgenommenen Eintragungen der Herabsetzung und Erhöhung von Kommanditeinlagen erstrebt wird (Bl. 15ff. d.A.).Abs. 13
Das Amtsgericht - Registergericht - Amberg hat der Beschwerde unter dem 16.10.2014 nicht abgeholfen (Bl. 16 d.A.).Abs. 14
II.Abs. 15
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.Abs. 16
1. Das Verfahren betrifft eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Es handelt sich um eine Registersache im Sinne des § 374 Nr. 1 FamFG.Abs. 17
2. Beschwerdeführer sind die Beteiligten zu 1) bis 5), nicht hingegen auch der für diese auftretende Notar.Abs. 18
Die Beschwerde wurde „namens der Beteiligten" eingelegt.Abs. 19
Zwar muss aus der Beschwerdeschrift grundsätzlich die Person des Beschwerdeführers ersichtlich sein. Wird indes - wie im Streitfall - der Name des Beschwerdeführers nicht explizit angegeben, so gilt die Beschwerde im Zweifel im Namen aller beschwerdebefugten Anmeldeberechtigten eingelegt, für die der Notar tätig geworden ist. Die vom Notar verwendete Formulierung „lege ich Beschwerde ein" ist dabei ohne Bedeutung. Hat der Notar nicht ausdrücklich erwähnt, in wessen Name er das Rechtsmittel einlegt, so darf im Regelfall unterstellt werden, dass er dies für sämtliche Anmeldeberechtigten bzw. -pflichtigen tut. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass dem Notar ein eigenes Beschwerderecht nicht zusteht. Denn die Entscheidung des Registergerichts verletzt keine eigenen Rechte des Notars im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG (OLG Zweibrücken OLGR 2001, 18; BayObLG BayObLGZ 1984, 29 OLG Frankfurt DNotZ 1978, 750; Heinemann in: Keidel, FamFG 18. Aufl. § 378 Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 66). Bei Antragstellung und Beschwerdeeinlegung handelte der Notar damit nicht in Wahrnehmung eigener Rechte (vgl. § 59 Abs. 1 FamFG), sondern als Bevollmächtigter der Berechtigten (vgl. Meyer-Holz in: Keidel a.a.O. § 59 Rn. 68).Abs. 20
Anmeldeberechtigt ist die Beteiligte zu 1). Die streitgegenständliche Registereintragung sowie die Frage deren amtswegiger Löschung betrifft deren Rechtsverhältnisse und deren Interessen. Anmeldeberechtigte Personen, für die der Notar tätig geworden ist, sind daneben auch die Beteiligten zu 2) bis 5). Die dem Registergericht übermittelte notarielle Urkunde vom 08.08.2014 ist jeweils von diesen unterzeichnet.Abs. 21
Hierbei kann dahinstehen, ob den Beteiligten (die das Löschungsverfahren gemäß § 395 FamFG angeregt haben) bereits aufgrund dieses Umstandes ein Beschwerderecht zusteht oder ob ein solches die Verletzung eines den Beteiligten zustehenden sachlichen Rechts voraussetzt (vgl. Heinemann in: Keidel a.a.O. § 395 Rn. 27 m.w.N.); jedenfalls wären im Falle der rechtswidrigen Ablehnung der begehrten amtswegigen Löschung die Gesellschafterrechte der Beteiligten zu 2) bis 5) beeinträchtigt sowie die Rechtsverhältnisse der Beteiligten zu 1) tangiert, woraus deren Beschwerdeberechtigung folgt, § 59 Abs. 1 FamFG (vgl. Heinemann in: Keidel a.a.O. § 395 Rn. 44).Abs. 22
3. Die Beschwerde ist zulässig.Abs. 23
a) Bei der angefochtenen Entscheidung handelt es sich um eine ablehnende Entscheidung des Registergerichts über eine Löschungsanregung gemäß §§ 374 Nr. 1, 395 Abs. 1 FamFG. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 FamFG statthaft.Abs. 24
b) Die Beschwerde ist frist- (§ 63 Abs. 1 FamFG) und formgerecht (§ 64 Abs. 1 und 2 FamFG) eingelegt.Abs. 25
c) Die Beschwerde ist unabhängig von dem Beschwerdewert zulässig, da von einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen ist, § 61 Abs. 1 FamFG.Abs. 26
4. Die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.Abs. 27
a) Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt, § 8 Abs. 1 HGB, §§ 7, 47ff HRV.Abs. 28
Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister sind elektronisch in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 Abs. 1 Satz 1 HGB), Dokumente sind elektronisch (§ 12 Abs. 2 Satz 1 HGB) einzureichen. Registeranmeldungen sowie die Einreichung von Dokumenten haben ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen, vgl. § 9 der Bayer. Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronische Verfahren (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV) vom 15.12.2006 (GVBl. 2006, 1084). Die entsprechenden elektronischen Dokumente (in den in § 2 Abs. 4 ERVV aufgelisteten möglichen Dateiformaten) sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 des Gesetzes über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz - SigG) versehen (§ 2 Abs. 3 ERVV) durch Übertragung in die elektronische Poststelle des adressierten Gerichts einzureichen (§ 2 Abs. 2 ERVV).Abs. 29
Für die Übertragung von dem Notariat zu dem Registergericht ist es zunächst erforderlich, die für die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister notwendigen, in Papierform beurkundeten Erklärungen in ein elektronisches Dokument umzuwandeln. Hierfür sind die Papierdokumente entweder einzuscannen oder unmittelbar aus der Textverarbeitung oder der Notarsoftware als Bilddatei abzuspeichern. Mit dem Eingang der erstellten und eingereichten Bilddatei bei dem Registergericht ist die Anmeldung im Sinne des § 12 HGB wirksam erfolgt und die Veröffentlichung der Eintragung kann dort vorgenommen werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m.w.N.).Abs. 30
b) Gemäß § 3 Nr. 4 ERVV i.V.m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Elektronischen Rechtsverkehr (abrufbar im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/service/elektronischer-rechtsverkehr/) sind bei Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten zusätzliche Angaben erforderlich, um die Zuordnung innerhalb des adressierten Gerichts und die Weiterverarbeitung durch dieses zu gewährleisten. So soll der Betreff einer jeden Sendung das gerichtliche Aktenzeichen oder im Falle eines einleitenden Schriftsatzes den Eintrag „HRA neu" oder „HRB neu" enthalten. Hierbei handelt es sich um eine Art elektronisches Deckblatt, damit der Vorgang eingeordnet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652; OLG Hamm, FGPrax 2009, 133, 134; BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632).Abs. 31
Im Rahmen der Übertragung von Registeranmeldungen und Dokumenten können gemäß § 3 Nr. 3 ERVV i.V.m. der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zum Elektronischen Rechtsverkehr - wie auch im Streitfall - XML (Extensible Markup Language)-Dateien mit Strukturdaten erstellt und an das Registergericht übermittelt werden. XML-Dateien ermöglichen es, neben der Übertragung nicht codierter Dokumente (d.h. Bilddateien, die grundsätzlich nur für das menschliche Auge lesbar sind) auch codierte und strukturierte Daten zu übermitteln. Diese können durch die EDV-Systeme sowohl in den Notariaten als auch in den Registergerichten gelesen und weiterverarbeitet werden. Diese strukturierten Daten dienen zum einen der automationsunterstützten Zuordnung der Eingänge zu bestimmten Registernummern. Zum anderen können aber auch Inhaltsdaten unmittelbar in die EDV-Verfahren übernommen werden. Dies dient der weiteren Beschleunigung der Registerbearbeitung sowohl im Bereich der Notariate als auch im Bereich der Gerichte. Die XML-Datensätze sind dazu in enger Zusammenarbeit der Landesjustizverwaltungen mit der Bundesnotarkammer erarbeitet worden (vgl. § 3 Nr. 3 ERVV in Verbindung mit Anlage 1, Ziffer IV (Seiten 17f.) der Organisatorisch-technischen Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften - OT-Leit-ERV (abrufbar im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/media/pdf/organisatorisch_technische_leitlinien.pdf)).Abs. 32
Die Erstellung der XML-Datei und ihre Übermittlung an das Registergericht erleichtern durch die Möglichkeit einer automatischen Übernahme einer Vielzahl von Daten aus der Anmeldung die Arbeit der Registergerichte, vermeiden Fehler bei der manuellen Übertragung und beschleunigen das Eintragungsverfahren (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632; OLG Stuttgart, NZG 2010, 476; OLG Düsseldorf, JurBüro 2009, 652, 653; Willer/Krafka, DNotZ 2006, 885, 886; vgl. Jeep/Wiedemann, NJW 2007, 2439, 2440). Hierin erschöpft sich der Zweck einer XML-Datei und ihrer Übermittlung an das Registergericht. Denn die XML-Datei selbst enthält keine für die Handelsregisteranmeldung notwendigen Bilddateien, sondern strukturierte Daten, die unmittelbar in die Registersoftware der Registergerichte übernommen werden können. Dazu werden von dem Notar in einem XML-Dokument als elektronisches Formular die Standardbestandteile der Handelsregistereintragung eingegeben; sodann wird durch das Computerprogramm der Entwurf der Registereintragung erzeugt. Diese Daten werden an das Registergericht übermittelt, dort automatisch in die jeweilige Registersoftware eingespielt und können anschließend auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der von dem Notar daneben eingereichten Bilddateien überprüft werden (BGH, Beschluss vom 20.02.2013 - II ZB 27/12, NJW-RR 2013, 632 m.w.N.; vgl. Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 138f.).Abs. 33
Die XML-Datensätze werden gemeinsam mit den zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumenten übermittelt. Für XML-Dateien sieht indes § 2 Abs. 3 ERVV, anders als für die zur Anmeldung eingereichten elektronischen Dokumente, kein Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG vor. Die XML-Datensätze bilden gleichsam einen Umschlag, der auch zur Steuerung der in den Notariaten und Registergerichten eingesetzten Software dient. Soweit dabei auch Inhaltsdaten in die EDV-Systeme der Beteiligten übernommen werden, entbindet diese Automationsunterstützung insbesondere die Registergerichte nicht von ihrer Verantwortung, die eigentlich vorgelegten Dokumente zu prüfen und die allein daraus abzuleitende Eintragung in das Handelsregister vorzunehmen. XML-Datensätze sind als solche für den Adressaten (das Registergericht) auch nicht als (im Rahmen eines Eintragungsvorgangs zu überprüfendes) Dokument bestimmt, sondern lediglich zur Steuerung und Unterstützung der dortigen EDV. Zusammenfassend sieht der Senat daher die Angaben in XML-Datensätzen nicht als rechtsverbindlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV an.Abs. 34
c) Wie aus dem elektronischen Handelsregister ersichtlich, wurde die Registeranmeldung zu HRA ...1 vom 08.08.2014 in Form einer TIFF-Datei (Tag Image File Format, § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ERVV) am 20.08.2014 dem Registergericht übermittelt und dort am 25.08.2014 in den für Handelsregistereintragungen bestimmten Datenspeicher aufgenommen.Abs. 35
Diese Einreichung erfolgte mittels Verknüpfung mit einer XML-Datei mit Strukturdaten, die u.a. (quasi auf dem „elektronischen Vorblatt") das (der Beteiligten zu 2) zugeordnete) Aktenzeichen HRB ...2 des Registergerichts sowie (möglicherweise) die Information eines Eintragungsantrages betreffend die Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hinsichtlich der Beteiligten zu 2) enthielt.Abs. 36
Aufgrund eines Versehens des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten wurde hierbei die Registeranmeldung zu HRA ...1, nicht diejenige zu HRB ...2, mit der (an HRB ...2 „adressierten") XML-Strukturdatei sowie mit dem Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 2) über die Bestellung eines neuen Geschäftsführers verknüpft und an das Registergericht übermittelt.Abs. 37
d) Diese Registeranmeldung wurde vom Registergericht als Anmeldung der Eintragung einer Veränderung der Kommanditbeteiligung zu HRA 1 gewertet und vollzogen.Abs. 38
Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.Abs. 39
aa) Elektronisch übermittelte Erklärungen, insbesondere Handelsregisteranmeldungen, sind der Auslegung zugänglich (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13; Krafka/Kühn, Registerrecht 9. Aufl. Rn. 76). Sie sind in gleicher Weise wie schriftliche Erklärungen auszulegen. Der Inhalt einer unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel übermittelten Willenserklärung ist dabei nicht danach zu bestimmen, wie ein automatisiertes Empfangssystem diese voraussichtlich deuten und verarbeiten wird; maßgeblich ist vielmehr, wie der menschliche Adressat die jeweilige Erklärung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte verstehen darf (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126).Abs. 40
bb) Nach den danach maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen der §§ 133, 157 BGB ist der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2012 - X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 m.w.N.).Abs. 41
Auch bei der Auslegung von Verfahrenshandlungen kommt dem Wortlaut entscheidende Bedeutung zu; ein Verfahrensbeteiligter darf jedoch nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn seiner Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist zugunsten des Verfahrensbeteiligten stets davon auszugehen, dass er im Zweifel mit seiner Verfahrenshandlung das bezweckt, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und was der recht verstandenen Interessenlage des Verfahrensbeteiligten entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 09.02.1993 - XI ZB 2/93, NJW 1993, 1925; Beschluss vom 11.11.1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568, Beschluss vom 22.05.1995 - II ZB 2/95, NJW-RR 1995, 1183). Insbesondere Handelsregisteranmeldungen sind dabei bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg haben (BayObLG, NJW-RR 2000, 990; Müther in: Schmidt-Kessel/Leutner/Müther, Handelsregisterrecht, § 12 HGB Rn. 13).Abs. 42
cc) Hiervon ausgehend ist die Vorgehensweise des Registergerichts - die Annahme eines Eintragungsvorganges der Eintragung einer Veränderung der Kommanditbeteiligung zu HRA ...1 - nicht zu beanstanden. Insoweit lag - im Gegensatz zum Eintragungsvorgang der Eintragung einer Geschäftsführerbestellung zu HRB ...2 - eine entsprechende Anmeldung vor, die auch vollzugsfähig war (die Anmeldung ist bei Zweifeln so auszulegen, dass sie Erfolg hat, vgl. oben 4 d bb).Abs. 43
Der Umstand, dass die mit diesem Eintragungsantrag verknüpfte XML-Datei mit Strukturdaten u.a. (auf dem „elektronischen Vorblatt") das (der Beteiligten zu 2) zugeordnete) Aktenzeichen HRB ...2 des Registergerichts - möglicherweise auch die Information eines Eintragungsantrages hinsichtlich der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hinsichtlich der Beteiligten zu 2) - enthielt, führt dabei zu keiner anderen Beurteilung. Aus Sicht eines menschlichen Adressaten (siehe oben 4 d aa) führt die Angabe eines nicht zum übermittelten Eintragungsantrag gehörenden Geschäftszeichens (das sich auf einen anderen Eintragungsvorgang bezieht) im Rahmen der Übermittlung nicht dazu, den Eintragungsantrag als solchen als unwirksam anzusehen; vielmehr ist der Vorgang wie bei einer „Falschadressierung" durch Angabe eines unrichtigen Geschäftszeichens zu behandeln. Zudem war der XML-Datensatz als solcher für den Adressaten (das Registergericht) auch nicht als Dokument bestimmt, ist vielmehr nicht als rechtsverbindlich im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB in Verbindung mit § 2 ERVV anzusehen, so dass hieraus etwa erkennbare Strukturdaten für die Auslegung der übermittelten elektronischen Dokumente unerheblich sind.Abs. 44
Dahinstehen kann insoweit, ob der betreffende XML-Datensatz zudem nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des § 2 Nr. 3 SigG versehen war und damit nicht der nach § 2 Abs. 3 ERVV erforderlichen Form entsprach, so dass etwa dieser Strukturdatei entnehmbare weitere Umstände, die auf das Vorliegen eines die Beteiligte zu 2) betreffenden Eintragungsantrages hinsichtlich der Bestellung eines weiteren Geschäftsführers hindeuten könnten, nicht formwirksam übermittelt wären.Abs. 45
Auch der Umstand, dass dem Eintragungsantrag ein Gesellschafterbeschluss der Beteiligten zu 3) und zu 4) als Gesellschafter der Beteiligten zu 2) vom 08.08.2014 beilag, wonach der Beteiligte zu 5) zum (weiteren) Geschäftsführer der Beteiligten zu 2) bestellt worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar betrifft dieser Gesellschafterbeschluss nicht den Registervorgang HRA ...1 der Beteiligten zu 1), bezieht sich vielmehr auf den Registervorgang HRB ...2 der Beteiligten zu 2), und ist für den zu HRA ...1 übermittelten Eintragungsantrag unerheblich. Das Registergericht hat insoweit zutreffend ausgeführt, die häufig vorkommende Übersendung überflüssiger Dokumente habe keinen Anlass für eine weitergehende Prüfung geboten, ob eine Eintragung im Register der Beteiligten zu 2) gewollt sei, nachdem insoweit kein Eintragungsantrag vorgelegen habe.Abs. 46
dd) Da mithin ein wirksamer Eintragungsantrag zu HRA ...1 hinsichtlich der Veränderung der Kommanditbeteiligungen der Beteiligten zu 1) vorlag, hat für die diesbezüglich erfolgte Eintragung nicht ein solcher Antrag als wesentliche Voraussetzung im Sinne des § 395 Abs. 1 Satz 1 FamFG gefehlt. Damit besteht kein Anlass für eine Löschung der Eintragung von Amts wegen.Abs. 47
5. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist daher nicht zu beanstanden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg.Abs. 48
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.Abs. 49
Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat entsprechend § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG festgesetzt.Abs. 50
7. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Soweit ersichtlich sind die Fragen der Auslegung einer Handelsregisteranmeldung im Hinblick auf Widersprüche zwischen dem elektronischen Eintragungsantrag und der mit diesem verknüpften XML-Strukturdatei sowie des einer solchen Datei zukommenden Erkenntniswertes bislang nicht höchstrichterlich entschieden.Abs. 51

(online seit: 24.03.2015)
 
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok, Abs.
Zitiervorschlag: Nürnberg, OLG, Kein Signaturerfordernis für Angaben in XML-Datensätzen - JurPC-Web-Dok. 0056/2015