| - Wer ein fremdes urheberrechtlich geschütztes Werk nutzen will, muss sich über den Bestand des Schutzes wie auch über den Umfang der Nutzungsberechtigung Gewissheit verschaffen. Insoweit besteht eine Prüf- und Erkundigungspflicht, für die strenge Anforderungen gelten. Der Verwerter ist grundsätzlich verpflichtet, die Kette der einzelnen Rechtsübertragungen vollständig zu überprüfen.
- Bei unterlassener Nennung des Urhebers ist ein 100% Zuschlag vorzunehmen.
- Bei qualitativ hochwertigen Bildern kann ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen sein.
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