| - An die im Rahmen der sekundären Darlegungslast vorgebrachten Tatsachen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landgerichts München I bezüglich Detailgrad und Plausibilität ein strenger Maßstab anzulegen. Der Anschlussinhaber genügt diesen Anforderungen nicht, wenn er die Namen der als Nutzer in Betracht kommenden Familienmitglieder nicht nennt.
- § 97 a UrhG greift bei einer Abmahnung wegen des Anbietens eines Hörbuches nicht ein, da insoweit keine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Vielmehr ist ein Streitwert von 10.000,00 Euro angemessen.
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