JurPC Web-Dok. 2/2015 - DOI 10.7328/jurpcb20153014

LG Essen
Urteil vom 13.11.2014

4 O 97/14

Anbieterkennzeichnung einer versehentlich online gegangenen Website

JurPC Web-Dok. 2/2015


Leitsätze (des Einsenders):

  1. Auch eine versehentlich online gegangene und in Vergessenheit geratene Website muss mit einer ordnungsgemäßen Anbieterkennzeichnung versehen sein.
  2. Wer nicht selbst Domaininhaber ist, wem aber bekannt ist, dass in seinem Namen seine Ferienwohnung auf einer Website beworben wird, haftet für die unzureichende Anbieterkennzeichnung als Mitstörer.
  3. Eine mangelhafte Anbieterkennzeichnung stellt keinen Bagatellverstoß dar.
  4. Das Abschalten einer Website lässt die Wiederholungsgefahr nicht entfallen. Die Wiederholungsgefahr kann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
  5. Ein Streitwert von 10.000,00 Euro für eine Abmahnung wegen einer mangelhaften Anbieterkennzeichnung begegnet keinen Bedenken.
Hinweis:
Auf das vorliegende Urteil hat uns Herr RA Dr. Bernd Lorenz, Essen, aufmerksam gemacht. Von ihm stammen auch die Leitsätze.

Text der Entscheidung im Faksimile-Format (auch Gesamt-PDF =  436 KB)

[online seit: 06.01.2015]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Essen, LG, Anbieterkennzeichnung einer versehentlich online gegangenen Website - JurPC-Web-Dok. 0002/2015