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- Der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG i.V.m. § 3 LUIG ist eine
bereichsspezifische datenschutzrechtliche Regelung, die im Rahmen ihres
Regelungsbereichs dem Landesdatenschutzgesetz gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 LSDG als
besondere Rechtsvorschrift des Bundes oder des Landes vorgeht; die Bestimmungen der
Datenschutzgesetze sind aber zur Auslegung und Ergänzung heranzuziehen.
- a) Durch die Bekanntgabe personenbezogener Daten werden die Interessen des Betroffenen
erheblich beeinträchtigt, wenn dieser nach Wegfall des Speicherungszwecks einen Anspruch
auf Löschung der Daten hat, weil andernfalls die strikte Zweckbindung der Datenerhebung
durch öffentliche Stellen ins Leere liefe.
b) Ob das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen gegenüber
dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen trotz erheblicher Beeinträchtigung seiner
Interessen überwiegt, ist aufgrund einer einzelfallbezogenen Gesamtabwägung zu beurteilen
(hier verneint).
- Zum Begriff der Umweltinformation.
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