| - Im Jugendmedienschutzrecht muss sich ein Anbieter den Inhalt von verlinkten Seiten zurechnen lassen, selbst wenn er keine Kenntnis von dem Inhalt der verlinkten Seite genommen haben sollte.
- Die Beanstandung eines in der Vergangenheit liegenden rechtswidrigen Verhaltens beinhaltet die in die Zukunft gerichtete Feststellung, dass das Betreiben der Seite in der bisherigen (beanstandeten) Form unzulässig ist. Diesem Regelungsgehalt kommt angesichts der tatsächlichen Gegebenheiten im Internet grundlegende Bedeutung zu, da weder die Löschung noch die Änderung des Inhalts einer Internetseite irreversible Verhältnisse schafft.
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