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| OLG KoblenzUrteil vom 20.05.2014 3 U 1288/13Zur Bindung an eine einmal erteilte Einwilligung bezüglich intimer Fotos JurPC Web-Dok. 105/2014, Abs. 1 - 86 | | |
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| Leitsatz (der Redaktion): | | |
Die Einwilligung in Fotoaufnahmen stellt grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung kann nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden. Die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung kann in Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten stehen, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass der Betroffene der Anfertigung der Lichtbilder zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat.
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| I. | Abs. 1 | | Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung
von sie zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen in Anspruch, die
sich auf elektronischen Vervielfältigungsstücken des
Beklagten befinden. | Abs. 2 | | Die Parteien hatten in der Vergangenheit eine Beziehung.
Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während
dieser Zeit zahlreiche Bildaufnahmen von der Klägerin, auf
denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor,
während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu
sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos selbst
erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen.
Zudem besitzt der Beklagte Lichtbilder von der Klägerin, die
sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug
zeigen. | Abs. 3 | | Nach Beendigung der Beziehung leitete der Beklagte
verschiedene ihm zuvor von der Klägerin übersandte E-Mails
an die Firmenadresse des Zeugen ...[A], dem Ehemann der
Klägerin, weiter. Dadurch erhielten Mitarbeiter die
Möglichkeit, Einsicht in die E-Mails zu nehmen. Eine von dem
Zeugen ...[A] eingerichtete technische Blockade der E-Mail-Adresse
des Beklagten umging dieser, indem er von einer neuen, zuvor
unbekannten Adresse weitere E-Mails an den Zeugen ...[A] sendete und
dabei auch aus von der Klägerin an ihn gerichteten intimen
E-Mails zitierte. Auf Antrag des Zeugen ...[A] erließ das
Amtsgericht Frankfurt am 07.06.2013 eine einstweilige
Verfügung, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, an den
Zeugen E-Mails zu senden (Anlage K 12, GA 135). | Abs. 4 | | Die Klägerin hat den Beklagten zunächst u. a.
auch in Anspruch genommen, es zu unterlassen, sie, die Klägerin
zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne ihre
Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich
zu machen oder machen zu lassen, von ihr erhaltene E-Mails und/oder
Textnachrichten über Skype und/oder SMS ohne ihre
Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich
zu machen oder machen zu lassen, sowie E-Mails und/oder SMS und/oder
sonstige elektronische Nachrichten an sie, die Klägerin, zu
senden. | Abs. 5 | | Nachdem die Parteien sich in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht durch einen Teilvergleich geeinigt
haben, dass der Beklagte die vorgenannten Anträge anerkennt und
die Klägerin weitergehende Anträge zurücknimmt, hat
die Klägerin, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse,
zuletzt beantragt, | Abs. 6 | | den Beklagten zu verurteilen, die in seinem
unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen
Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden
Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu
löschen. | Abs. 7 | | Der Beklagte hat beantragt, | Abs. 8 | | die Klage insoweit abzuweisen. | Abs. 9 | | Das Landgericht hat den Beklagten, soweit im
Berufungsverfahren von Interesse, durch Teil-, Anerkenntnis- und
Endurteil unter Abweisung des weitergehenden Löschungsantrages
verurteilt, | Abs. 10 | | die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von
die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf
denen die Klägerin | Abs. 11 | | - in unbekleidetem Zustand, | Abs. 12 | | - in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der
Intimbereich der Klägerin | Abs. 13 | | (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen sei, | Abs. 14 | | - lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche
bekleidet | Abs. 15 | | - vor/ während | Abs. 16 | | oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr, | Abs. 17 | | abgebildet ist, | Abs. 18 | | vollständig zu löschen. | Abs. 19 | | Zur Begründung hat es ausgeführt, der
Klägerin stehe ein Anspruch auf Löschung im bezeichneten
Umfang gemäß §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit
ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Da die
Aufnahmen im Einverständnis der Klägerin erstellt worden
seien, liege zunächst kein rechtswidriger Eingriff in das das
Recht am eigenen Bild umfassende allgemeine
Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Denn die
Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen habe zugleich - unter
persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten - die Einwilligung
zum Inhalt, dass ein anderer die erlaubterweise hergestellten
Bildnisse in Besitz haben und über sie verfügen
dürfe. | Abs. 20 | | Die Klägerin sei aufgrund ihres allgemeinen
Persönlichkeitsrechts allerdings berechtigt, die
Einwilligung in die Herstellung der Bildnisse, ähnlich wie eine
Einwilligung in die Veröffentlichung von Lichtbildern, zu
widerrufen, nämlich dann, wenn die Fortgeltung der einmal
erteilten Einwilligung in Widerspruch trete zu den vom
Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des
Abgebildeten. Der Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung eines
Lichtbildes könne den Akt der Bildniserstellung zwar nicht
rückwirkend rechtswidrig machen. Allerdings habe er die
Wirkung, dass - unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsrechts
- nunmehr die Befugnis des Adressaten entfalle, über das
Bildnis und den darin verkörperten Aspekt der
Persönlichkeit des Abgebildeten zu verfügen. | Abs. 21 | | Im Streitfall sei es erforderlich, der Klägerin ein
Widerrufsrecht jedenfalls hinsichtlich der Lichtbilder und
Filmaufnahmen zu gewähren, die sie in intimen Situationen
zeigten. Diese Aufnahmen beträfen den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts, für den ein besonderer Schutz
notwendig sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die
Fotos und Filme geeignet seien, das Ansehen der Klägerin
gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen.
Zwar solle dem Beklagten nicht unterstellt werden, dass er
beabsichtige, die Aufnahmen dritten Personen zugänglich zu
machen und insoweit sei auch durch das Teilanerkenntnisurteil
klargestellt, dass er die Fotos und Filme ohne Einwilligung der
Klägerin Dritten nicht zugänglich machen dürfe.
Gleichwohl folge allein aus der Existenz dieser Fotos und Filme
die keineswegs auszuschließende Möglichkeit, dass
die Aufnahmen auch ohne Zutun des Beklagten, z.B. durch Entwendung
von Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter
Dritter gelangen und so auch unter von dem Beklagten nicht gewollten
Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden
könnten. | Abs. 22 | | Dies spreche dafür, der Klägerin die Befugnis
einzuräumen, nach Beendigung der Beziehung über das
Schicksal der sie in intimen Situationen zeigenden Aufnahmen zu
entscheiden. Wollte man ihr unter diesen Umständen die
Möglichkeit eines Widerrufes abschneiden, würde dies
bedeuten, dass sie fortan darauf angewiesen sei, darauf zu
vertrauen, dass der Beklagte die Fotos so sorgsam verwahre,
dass ein Zugriff für Dritte ausgeschlossen sei. Man würde
ihr damit jegliche Möglichkeit nehmen, über die
Verwahrung oder die Vernichtung der Aufnahmen zu entscheiden.
Dies sei der Klägerin jedenfalls bei den intimen Aufnahmen
nicht zuzumuten. | Abs. 23 | | Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin
bestehe durchaus Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte die
Fotos so sorgfältig wie möglich verwahren werde. Auch wenn
der Beklagte wiederholt geäußert habe, dass er die Fotos
nicht veröffentlichen werde, könne nicht
unberücksichtigt bleiben, dass er vertrauliche E-Mails der
Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemann
mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte
weitergeleitet habe. Selbst wenn es dem Beklagten darum gegangen
sein sollte, gegenüber dem Ehemann etwaige Behauptungen zu den
näheren Umständen der Beziehung klarzustellen und er
tatsächlich nicht gewollt habe, dass dritte Personen Kenntnis
erlangen, komme durch sein Verhalten, zu deren Unterbindung eine
einstweilige Verfügung notwendig gewesen sei, in objektiver
Hinsicht eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit persönlichen
und intimen Daten der Klägerin zum Ausdruck Dies begründe
die Besorgnis, dass der Beklagte auch bei der Aufbewahrung der
Fotos und Filme - wenn auch nur ungewollt - nicht die
erforderliche Sorgfalt walten lasse. | Abs. 24 | | Schließlich sei zu würdigen, dass sich die
Umstände, unter denen die Klägerin ihr
Einverständnis mit den Aufnahmen erteilt habe,
maßgeblich geändert hätten. Zum Zeitpunkt der
Erstellung der Aufnahmen habe zwischen den Parteien eine
Beziehung bestanden, welche ersichtlich Grundlage für die
Herstellung auch intimer Foto- und Filmaufnahmen gewesen sei. Diese
gemeinsame Basis sei jedoch durch die zwischenzeitliche streitige
Trennung der Parteien nicht mehr vorhanden. | Abs. 25 | | Diesem Ergebnis stünden überwiegende
Interessen des Beklagten nicht entgegen. Die Foto- und
Filmaufnahmen seien innerhalb der Beziehung der Parteien entstanden.
Vertragliche Beziehungen bestünden insoweit nicht. Auch
habe der Beklagte für die Erstellung der Bilder und Filme kein
Entgelt zahlen müssen. Zudem sei die Grundlage für die
Erstellung der Fotos und Filme zwischenzeitlich entfallen, weil
die Beziehung beendet sei. Unter diesen Umständen sei auf
Seiten des Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass die Fotos
für ihn einen künstlerischen Wert hätten und der
Erinnerung an die gemeinsame Beziehung dienten. Gegenüber
diesen Umständen überwiege jedoch das ebenfalls
grundrechtlich abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht der
Klägerin. | Abs. 26 | | Der Löschungsanspruch bestehe aber nicht für
Aufnahmen, die die Klägerin bekleidet in Alltags- und
Urlaubssituationen zeigten. Diese Lichtbilder tangierten das
Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einem geringeren
Maße und seien auch weniger geeignet, das Ansehen der
Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen.
Hinsichtlich dieser Fotos erachte es das Gericht daher auch für
die Klägerin als zumutbar, wenn diese im Besitz des Beklagten
verblieben. | Abs. 27 | | Gegen das Urteil richten sich die Berufungen beider
Parteien. | Abs. 28 | | Der Beklagte wendet sich gegen die teilweise erfolgte
Verurteilung zur Löschung, während die Klägerin
weiterhin die vollständige Löschung begehrt. | Abs. 29 | | Der Beklagte trägt nunmehr vor, | Abs. 30 | | die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung
von elektronischen Vervielfältigungsstücken von
Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, da diese in seinem Eigentum
stünden. Die von ihm erstellten Fotografien und Videofilme mit
erotischem Inhalt seien auf Wunsch der Klägerin, die ihn
geliebt habe, und mit deren Einverständnis gefertigt worden.
Die Klägerin habe ihm zudem -unstreitig- eine Vielzahl selbst
von ihr erstellter Fotos oder Videos übersandt, die sie
unbekleidet zeigten (Anlagekonvolut B 3, GA 279 ff.). Er lege Wert
darauf, dass er zu der Klägerin nicht nur ein sexuelles
Verhältnis unterhalten, sondern eine Liebesbeziehung bestanden
habe. Die Klägerin sei unstreitig nie zur Fortsetzung der
Liebesbeziehung gedrängt worden. Er habe nie damit gedroht, die
Fotografien zu veröffentlichen. Das Landgericht habe bei seiner
Entscheidung die grundgesetzlich geschützten Begriffe des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Kunstfreiheit und die
Auswirkungen in die Einwilligung in Lichtbildaufnahmen und letztlich
auch das Kunsturhebergesetz verkannt. Es stehe ihm aufgrund seines
allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aufgrund seines Berufs
als Fotograf und des Rechts auf Kunstfreiheit zu, über die
Fotografien und Videofilme zu verfügen. Da die Klägerin
ihre Einwilligung zur Fertigung der Aufnahmen erteilt habe, sei sie
nicht berechtigt, diese Einwilligung für die Zukunft zu
widerrufen. Die Verurteilung zur Löschung der Lichtbilder
stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie
dar. Es handele sich um eine enteignende Maßnahme. Das
Landgericht lasse unberücksichtigt, dass der Urteilstenor auch
Bilder umfasse, die die Klägerin selbst von sich erstellt und
ihm geschenkt habe. Der auf Löschung gerichtete Antrag der
Klägerin sei auch zu unbestimmt. Das Landgericht habe gegen
§ 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es der
Klägerin etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt
habe. Zudem sei die Urteilsformel zu unbestimmt und daher nicht
vollstreckungsfähig, insbesondere was die Formulierung
„im Anschluss an den Geschlechtsverkehr" anbelange. | Abs. 31 | | Der Beklagte beantragt nunmehr | Abs. 32 | | unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage hinsichtlich | Abs. 33 | | des Löschungsantrages insgesamt abzuweisen, | Abs. 34 | | Die Klägerin beantragt, | Abs. 35 | | die Berufung des Beklagten zurückzuweisen | Abs. 36 | | sowie mit ihrer Berufung, | Abs. 37 | | unter teilweiser Abänderung des angefochtenen
Urteils den Beklagten zu verurteilen, | Abs. 38 | | die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz
befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von
die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen
vollständig zu löschen. | Abs. 39 | | Die Klägerin trägt vor, | Abs. 40 | | der Beklagte habe zwischenzeitlich weite Teile seiner
Berufungserwiderung im Internet veröffentlicht und durch
Veröffentlichung auf ... multipliziert. Das Landgericht habe
den Löschungsanspruch zu Unrecht teilweise abgewiesen. Es habe
die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes übersehen und das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend
beachtet. | Abs. 41 | | Im Übrigen wird auf die tatsächlichen
Feststellungen in dem angegriffenen Urteil sowie die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 ZPO). | Abs. 42 | | II. | Abs. 43 | | Die zulässigen Berufungen der Parteien sind
unbegründet. | Abs. 44 | | 1. Berufung des Beklagten | Abs. 45 | | Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen
Anspruch auf Löschung der sich im unmittelbaren oder
mittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen elektronischen
Vervielfältigungsstücke im bezeichneten Umfang
zugesprochen. | Abs. 46 | | a) Die formellen Angriffe des Beklagten gegen das Urteil
bleiben ohne Erfolg. | Abs. 47 | | aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten (BB 19, GA
270) ist der Löschungsantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr.
2 ZPO hinreichend bestimmt. Es erschließt sich ohne weiteres,
was die Klägerin verlangt. Die Klägerin hat beantragt, den
Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder
mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen
Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden
Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu
löschen. Der Klageantrag erfasst damit alle im Besitz des
Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten
Aufnahmen befinden. | Abs. 48 | | bb) Die Berufung des Beklagten rügt auch ohne
Erfolg, dass das Landgericht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO
verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht
befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist.
Gemeint sind damit unzulässige „Mehr-„ und
„Aliud"-Entscheidungen. Zulässig ist es aber, wenn das
Gericht weniger („minus") zuspricht, als beantragt
(Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 308 Rnr 2 f. m. w.
N.). So aber liegt der Fall hier. Das Landgericht ist hinter dem
Löschungsantrag der Klägerin insoweit
zurückgeblieben, als es den Löschungsanspruch auf intime
Aufnahmen beschränkt hat. | Abs. 49 | | cc) Der Beklagte verweist auch erfolglos auf eine
fehlende Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit des Tenors,
soweit das Landgericht ihn verurteilt hat, Aufnahmen zu
löschen, die die Klägerin „im Anschluss an den
Geschlechtsverkehr" zeigen. Die vom Landgericht vorgenommene
Eingrenzung ist objektiv hinreichend bestimmt und enthält damit
auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Gemeint sind
Aufnahmen, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr
erkennen lassen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit
dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stehen. | Abs. 50 | | b) Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung
dieser Aufnahmen ergibt sich allerdings nicht aus § 6 Abs. 1
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil das Gesetz im Streitfall nicht
anwendbar ist. Gemäß § 1 BDSG besteht der Zweck des
Bundesdatenschutzgesetzes darin, den Einzelnen davor zu
schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen
Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt
wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem
Einzelnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. hier
frei darüber zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen
Daten erfolgt (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR
269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83; BVerfGE 65, 1, 41
ff- - Volkszählungsgesetz). Durch die Aufnahmen der
Klägerin ist dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung
zweifelsfrei betroffen. | Abs. 51 | | Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt das Gesetz unter
bestimmten Voraussetzungen auch für nicht öffentliche
Stellen. Dazu zählen nach § 2 Abs. 4 BDSG auch
natürliche Personen. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist,
handelte als nicht-öffentliche Stelle im Sinne von § 2
Abs. 4 BDSG. Mit den die Klägerin zeigenden Aufnahmen stehen
auch personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG in Rede. | Abs. 52 | | Es mag im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf
Löschung der Aufnahmen gemäß § 6 Abs. 1 BDSG
offen bleiben, ob diesem Anspruch ein Recht des Beklagten auf
Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG oder ein Anspruch
aus seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG
entgegensteht, weil es sich bei einer Löschung der Fotos um
einen enteignenden Eingriff im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG handeln
könnte. Insoweit entfalten die Grundrechte für den Bereich
des Zivilrechts eine mittelbare Drittwirkung (BVerfGE 7, 198 ff. =
NJW 1958, 257 – Lüth-Urteil; Maunz/Dürig/Her-zog-di
Fabio, Kommentar, Stand 2001, Art. 2 Rn. 193). | Abs. 53 | | Denn das BDSG ist im Streitfall, der einen rein privaten
Sachverhalt betrifft, nicht anwendbar. Dies folgt aus § 1 Abs.
2 Nr. 3 BDSG und § 27 BDSG, wonach das BDSG nicht
einschlägig ist bei Daten „ausschließlich für
persönliche oder familiäre Tätigkeiten". Dies ist
vorliegend der Fall, da die Aufnahmen unstreitig nicht zur
Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt sind. | Abs. 54 | | Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die
Daten auch nicht dadurch öffentlich, dass der Beklagte sich auf
die Kunstfreiheit beruft und Kunst „auf kommunikative
Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist". Insoweit geht der
Senat mit dem Beklagten davon aus, dass er als Fotojournalist den
von ihm gemachten Aufnahmen zwar einen künstlerischen
Stellenwert beimisst, die Aufnahmen aber ausschließlich zu
persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht
für Dritte vorgesehen sind. | Abs. 55 | | c) Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung
folgt auch nicht aus § 37 KunstUrhG. Danach unterliegen die
widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten
Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder
Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der
Vernichtung. | Abs. 56 | | Die hier in Rede stehenden Lichtbilder und
Vervielfältigungsstücke sind nicht widerrechtlich
hergestellt worden, da die Klägerin mit der Erstellung der
Lichtbilder durch den Beklagten einverstanden war und darüber
hinaus diesem von ihr selbst gefertigte Aufnahmen mit intimen
Charakter zur Verfügung gestellt hat. | Abs. 57 | | d) Das Landgericht hat jedoch zu Recht einen Anspruch
auf Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog)
hergeleitet. | Abs. 58 | | Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die im
Streit stehenden Aufnahmen mit Einverständnis der Klägerin
erstellt worden sind. Die Erstellung der Lichtbilder und
Filmaufnahmen sowie der damit einhergehende Besitz des Beklagten
stellten damit zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das
allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das auch das
Recht am eigenen Bild umfasst, dar. Die Einwilligung zur Herstellung
von Bildnissen hat zugleich die Einwilligung zum Inhalt, dass ein
anderer die Bildnisse des Betroffenen in Besitz hat und über
sie verfügt (LG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.1988 – 5 S
1656/87 – GRUR 1988, 694). | Abs. 59 | | Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt die
Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden
Aufnahmen den Widerruf des Einverständnisses für die
Zukunft aber nicht aus. | Abs. 60 | | Ob ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung
für die Zukunft möglich ist, ist umstritten (vgl. Helle,
Die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild, AfP 1985, 93, 99 f.).
Die ältere Rechtsprechung (OLG Freiburg, Urteil vom 11.06.1953
– 2 U 52/53 - GRUR 1953 404, 405; vgl. auch Helle, aaO, 100)
hat die Widerrufsmöglichkeit, auch unter veränderten
Umständen, verneint. Teilweise wird die Auffassung vertreten,
dass ein Widerruf einer Einwilligung einer
Medienveröffentlichung nur zulässig sei, wenn sich seit
der Einwilligung die Umstände so gravierend verändert
hätten, dass eine weitere Veröffentlichung das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde
(Frömming, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, 958 unter
Bezug auf OLG München, AfP 1987, 570, 571 und Soehring,
Presserecht, 2. Auflage 1995, Rn. 19, 49). Dies wird aus einer
analogen Anwendung des § 42 Abs. UrhG hergeleitet, wonach der
Urheber bei „gewandelter Überzeugung" Nutzungsrechte
gegenüber dem Inhaber widerrufen könne, wenn das Werk
seiner Überzeugung nach nicht mehr entspreche und deshalb ihm
die Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne. Dieselbe
Situation wird bei einer Einwilligung in die
Medienveröffentlichung angenommen, wenn sich die innere
Einstellung des Betroffenen grundlegend gewandelt habe. Auch dann
sei eine weitere Publizierung nicht mehr zumutbar (Frömming,
ebd.). | Abs. 61 | | Dabei ist die Rechtsnatur der Einwilligung nicht
unumstritten. Während der Bundesgerichtshof (Urteil vom
18.03.1980 – VI ZR 1557/78 – NJW 1980, 1903 f.) in einer
älteren Entscheidung die Einwilligung wohl noch als Realakt
angesehen hat, wobei für die Auslegung der Erklärung die
Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Erklärungen
angewendet werden sollen, ist die jüngere Rechtsprechung der
Auffassung, dass die Einwilligung grundsätzlich eine
einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sei. Ein
Widerruf könne nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des
Persönlichkeitsrechts dies gebiete, wie z. B. Vorliegen
veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren
Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar
sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden
(LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010 – 12 O 309/10
– ZUM-RD 2011, 247 ff., Juris Rn. 23). | Abs. 62 | | Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung, weil
nur dadurch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch das
Recht am eigenen Bild umfasst, Geltung verliehen werden kann. | Abs. 63 | | Die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung
kann in Widerspruch zu den von dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten
stehen, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang
vor dem Umstand zu gewähren ist, dass der Betroffene der
Anfertigung der Lichtbilder zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt
hat. | Abs. 64 | | Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die
Bild- und Filmaufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer
Liebesbeziehung gefertigt worden sind. Sie stehen in keinem
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, wie
es z.B. bei Aufnahmen eines Modells gegen Entgelt der Fall
wäre. Es handelt sich um intime, den Kernbereich des
Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen. | Abs. 65 | | Insoweit ist der Schutzbereich der
Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG
nicht berührt. Im Raum steht das Recht des Beklagten auf
Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GGG, das Recht auf
Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und das Recht auf
allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat
hervorgehoben, dass für ihn auch der künstlerische Wert
der Aufnahmen im Vordergrund stehe. | Abs. 66 | | Die Gewährleistung der Kunstfreiheit erfasst sowohl
den Bereich der künstlerischen Betätigung, den
Werkbereich, als auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks,
also den Wirkbereich des künstlerischen Schaffens (BVerfG,
Urteil vom 22.08.2006 – 1 BvR 1168/04 –BVerfGE 30, 173,
189; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 – BVerfGE
67, 213, 224 - anachronistischer Zug). Betroffen ist hier allein der
Wirkbereich des Beklagten. Da der Beklagte aber anerkannt hat und
durch Teilanerkenntnis verurteilt worden ist, die Lichtbilder
und/oder Filmaufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin
Dritten zugänglich zu machen, beschränkt sich sein
Anliegen allein darauf, sich selbst die Aufnahmen anschauen zu
können. Da für die Ausübung der Kunstfreiheit neben
dem Schutz des Werkbereichs aber auch der Schutz des Wirkbereichs
von erheblicher Bedeutung ist, eine Einschränkung derselben von
dem Beklagten aber hingenommen wird, fällt im Rahmen der
Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Schutzes
des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des
Rechts auf Kunstfreiheit des Beklagten andererseits letzteres Recht
nicht mehr erheblich ins Gewicht. Die Kunstfreiheit besteht entgegen
dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG auch nicht schrankenlos. Sie muss
im Sinne einer effektiven Grundrechtsausübung im Einzelfall
hinter anderen Grundrechten zurückstehen (Bülow,
Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch künstlerische
Werke, 2013, S. 42 f.). | Abs. 67 | | Entsprechendes gilt für das Grundrecht aus Art. 14
Abs. 1 GG und das Grundecht auf allgemeine Handlungsfreiheit
gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. | Abs. 68 | | Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das
aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse
der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu
bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des
Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen
Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung
der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach
eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist. | Abs. 69 | | Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
vor dem Senat dargelegt hat, dass die Foto- und Filmaufnahmen durch
ein Sicherungsprogramm vor dem Zugriff Dritter gesichert seien, hat
der Senat erhebliche Zweifel, ob nicht zukünftig durch
veränderte Techniken Dritten die Möglichkeit eröffnet
wird, eine solches Sicherungsprogramm zu „knacken". Der
Beklagte hat auch auf wiederholte Nachfrage nicht konkret,
nachvollziehbar und überzeugend anzugeben vermocht, wie er die
Vervielfältigungsstücke dauerhaft und umfassend gegen
einen unbefugten Zugriff Dritter geschützt haben will. | Abs. 70 | | Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des
Landgerichts, dass aus der maßgeblichen Sicht der
Klägerin durchaus Anlass zu Zweifeln besteht, ob der Beklagte
mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen
Sorgfalt umgeht. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der
Beklagte vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt
an die Firmenadresse des Ehemanns mit der Möglichkeit der
Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet hat.
Darüber hinaus hat der Beklagte in der Folgezeit seine E-Mails
von verschiedenen Adressen aus abgesendet, um so sicherzustellen,
dass diese nicht von vorneherein aussortiert werden. Immerhin war
der Erlass einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts
Frankfurt notwendig, um dieses Verhalten zu unterbinden. | Abs. 71 | | Nach Auffassung des Senats ist die Einwilligung in die
Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden
Lichtbilder zudem zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien
bestehenden Beziehung beschränkt. Es handelte sich um eine
zweckbestimmte Einwilligung. | Abs. 72 | | 2. Berufung der Klägerin | Abs. 73 | | Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen,
soweit die Klägerin die vollständige Löschung der sie
zeigenden Aufnahmen begehrt. | Abs. 74 | | Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf
Löschung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB
analog, ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des
Grundsatzes der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte das
allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Umstand der
Einwilligung in die Anfertigung einerseits in Abwägung zu
bringen sind mit dem Eigentumsrecht des Beklagten an den
Lichtbildern und elektronischen Vervielfältigungsstücken
sowie dem Recht auf Kunstfreiheit andererseits. | Abs. 75 | | Das Landgericht hebt zu Recht hervor, dass Lichtbilder,
die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder
Urlaubssituationen zeigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht
in einem geringeren Maße tangieren und weniger geeignet sind,
das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu
beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass bei etwa
bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren
Einverständnis gemacht werden und mit diesem
Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese
Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen. | Abs. 76 | | Soweit die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme
auf die Kommentierung von di Fabio (Maunz/Dürig/Herzog, di
Fabio, aaO), die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts
(Urteil vom 15.12.1999 -1 BvR 653/96 – BVerfGE 101, 361 ff. =
NJW 2000, 1021 f.- Caroline von Monaco-Entscheidung) und die
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25.04.1995 -VI ZR
272/94 – NJW 1995, 1955 ff.) und vom 24.05.2013 V ZR 220/12
– NJW 2013, 3089 ff.) argumentiert, dass der Klägerin aus
dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ein Recht auf vollständige Löschung aller
angefertigten Lichtbilder und elektronischen Vervielfältigungen
habe, auch soweit diese die Klägerin in unbekleidetem Zustand
zeigten, ist zu bemerken, dass diese Entscheidungen einen nicht
vergleichbaren Sachverhalt aufwiesen. Die Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs betrafen Videoaufnahmen auf einem
öffentlichen Weg bzw. die Videoüberwachung in einer
Wohnungseigentumsanlage. Bei der zitierten Entscheidung des
Bundesverfassungsgesichts ging es um die Aussage, dass das
allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht auf den häuslichen
Bereich beschränkt ist und der Einzelne grundsätzlich auch
die Möglichkeit haben muss, an anderen, erkennbar
abgeschiedenen Orten von einer Bildberichterstattung unbehelligt zu
bleiben. | Abs. 77 | | Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber so
dar, dass die Klägerin nicht ohne ihre Wissen von der Aufnahme
der Lichtbilder überrascht worden ist, sondern im Rahmen ihrer
Beziehung zu dem Beklagten in die Aufnahmen und die
anschließende Nutzung durch den Beklagten eingewilligt
hat. | Abs. 78 | | Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass
das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Bezug auf
Aufnahmen, die sie in Alltagssituationen zeigen, nicht nur in einem
geringeren Umfang betroffen ist, sondern sich die Klägerin auch
an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und
der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen muss. Der Beklagte
hat mit Schriftsatz vom 21.03.2014 (GA 341, 364) als Anlage B 6 eine
Werbebroschüre des Autohauses vorgelegt, in der die
Klägerin selbst abgebildet ist. Diese Aufnahmen, die ebenfalls
von dem Beklagten gefertigt worden sind, belegen, dass die
Klägerin keine Bedenken hat, vom Beklagten angefertigte
Lichtbilder der Öffentlichkeit preiszugeben, wenn es ihren
Interessen oder der ihres Ehemannes bzw. Familie dient. | Abs. 79 | | Der Hinweis der Klägerin (Berufungserwiderung, S.
4, GA 334; Schriftsatz vom 24.06.2013, S. 9. GA 127) auf die
Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 31.10.2011
– 14 O 21/11 – NJW 2012, 287), wonach die Herstellung,
Verschaffung oder der Besitz eines Bildnisses ohne Einwilligung des
Abgebildeten auch dann eine Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts darstelle, wenn keine Verbreitungsabsicht
bestehe, verfängt nicht. Dort ging es darum, dass von einer
Patientin während einer Brustoperation von deren
professionellen Betreuer mittels einer Handykamera ohne deren
Einwilligung Fotos gemacht wurden. Der vorliegende Fall liegt
ersichtlich anders. | Abs. 80 | | Der Klägerin steht ein weitergehender
Löschungsanspruch auch nicht nach dem BDSG zu, da dieses im
Streitfall nicht anwendbar ist, wie sich aus dem unter II. 1.b)
Gesagten ergibt. | Abs. 81 | | III. | Abs. 82 | | Der Senat lässt die Revision gemäß
§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zu. Soweit
ersichtlich, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein
Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken
außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KunstUrhG oder
des einen Anspruch auf Vernichtung von
Vervielfältigungsstücken ausdrücklich vorsehenden
§ 98 Abs. 1 UrhG besteht, höchstrichterlich noch nicht
geklärt. | Abs. 83 | | IV. | Abs. 84 | | Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs.
1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. | Abs. 85 | | Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf
6.000,00 € festgesetzt (Berufung Klägerin 3.000,00 €;
Berufung Beklagter 3.000,00 €). | Abs. 86 |
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| | | | | | [online seit: 01.07.2014] | | | | | | Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. | | |