JurPC Web-Dok. 33/2014 - DOI 10.7328/jurpcb201429237

LG Bremen
Beschluss vom 27.06.2013

2 T 265/13

Hinzunehmende Abweichungen vom "Amtlichen Formular"

JurPC Web-Dok. 33/2014, Abs. 1 - 13


ZPO § 829 Abs. 4, ZVFV §§ 3, 2 Nr. 2

Leitsatz (der Redaktion):

    Formularabweichungen, die den Charakter und die Struktur des Formulars nicht verändern und seine elektronische Weiterverarbeitung nicht beeinträchtigen, sind zu tolerieren.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beantragte gegen den Schuldner unter dem 4.3.2013 den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer durch Vollstreckungsbescheid des ... vom titulierten Hauptforderung in Höhe von € 2.534,88 sowie darauf entfallender Zinsen und Kosten. JurPC Web-Dok.
33/2014, Abs. 1
Nachdem das Amtsgericht zunächst nur das Fehlen einer Forderungsaufstellung angemahnt hatte, wies es in einem weiteren Schreiben unter dem 22.4.2013 darauf hin, dass der von der Gläubigerin eingereichte Antrag dem seit 1. März 2013 gem. § 829 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der dazu ergangenen Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung amtlich vorgeschriebenen Formular nicht entspreche. Gleichzeitig kündigte das Gericht an, dass eine weitergehende Prüfung des Antrags erst stattfinde, wenn der Antrag auf dem vorgeschriebenen Formular eingereicht sei. Die Gläubigerin erklärte daraufhin, dass sie sich bei dem Formular an der offiziell veröffentlichen amtlichen PDF-Datei orientiert habe. Bei diesen Dateien sei es jedoch so, dass bei Druck die Größe des Formulars automatisch auf den jeweils druckbaren Bereich des Druckers angepasst werde. Im Übrigen seien Millimeterabweichungen unbeachtlich. Abs. 2
Mit Schreiben vom 30.4.2013 gab die zuständige Rechtspflegerin ihrem Unverständnis darüber Ausdruck, dass die Gläubigerin nicht in der Lage sei, das amtliche Formular in tatsächlicher Größe auszudrucken und forderte die Gläubigerin auf, einen etwaigen Softwarefehler beheben zu lassen. Unter dem 22.5.2013 wies sie sodann den Antrag der Gläubigerin auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kostenpflichtig zurück und verwies zur Begründung auf die vorhergehenden Schreiben. Abs. 3
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 27.5.2013. Sie trägt vor, dass Maßstab für den amtlichen Formularvordruck das im Bundesgesetzblatt abgedruckte Formular sei. Das Formular der Gläubigerin weiche von dem im Internet von dem Bundesministerium der Justiz zur Verfügung gestellten Formular im Millimeterbereich ab, während das im Bundesgesetzblatt veröffentlichte Formular zwischen einem und zwei Zentimeter abweiche. Abs. 4
Das Amtsgericht half der sofortigen Beschwerde nicht ab und führte im Nichtabhilfebeschluss an, dass die auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz abgedruckten Formulare als amtliche Formulare im Rechtsverkehr zu benutzen seien. Es sei eine 100 % ige Übereinstimmung erforderlich. Die Intention des Formularzwangs sei, eine Effizienzsteigerung zu erreichen. Durch eine Abweichung von den amtlich vorgesehenen Formularen sei eine schablonenhafte Überprüfung nicht mehr möglich, da ein Rechtspfleger das eingereichte Formular Wort für Wort überprüfen müsse, um eine Übereinstimmungmit dem amtlichen Formular zu gewährleisten. Dem Rechtspfleger sei es nicht zuzumuten, sämtliche möglichen Druckformate auf Folie zu bedrucken, um so eine Schablone herzustellen. Abs. 5

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß den § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ff., 793 ZPO zulässig und insbesondere fristgerecht erhoben worden. Sie führt auch in der Sache zum Erfolg. Abs. 6
Das Amtsgericht hat den Erlass eines Pfändungs- Überweisungsbeschlusses mit rechtswidriger Begründung verweigert. Abs. 7
Zwar ging das Amtsgericht zutreffend davon aus, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der Einführung des hierfür vorgesehenen amtlichen Formulars gem. §§ 829 Abs. 4 ZPO, § 3, 2 Nr. 2 ZVFV auf dem entsprechenden Formular zu beantragen ist. Diesem Erfordernis ist die Gläubigerin hier jedoch unzweifelhaft nachgekommen. Sie hat ihren Antrag auf dem amtlichen Formular gestellt. Die Abweichungen in den Ausmessungen des von ihr vorgelegten Antragsausdrucks führen nicht dazu, dass das Kriterium "Amtliches Formular" nicht erfüllt ist. Dies ergibt sich sowohl aus der gesetzlichen Begründung des nunmehr über § 829 Abs. 4 ZPO eingeführten Formularzwangs als auch nach dem Sinn der Formularpraxis. Im Übrigen erfordert auch der in  Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Grundsatz der Justizgewährungspflicht, dass dem Bürgerfür Rechtsstreitigkeiten ein effektiver Schutz zur Verfügung steht und ihm dieser Schutz nicht ohne übergeordnete sachliche Gründe verweigert wird. Daraus folgt, dass Formularabweichungen, die den Charakter und die Struktur des Formulars nicht verändern und deren elektronische Weiterverarbeitung nicht beeinträchtigen, zu tolerieren sind. Abs. 8
Die Ermächtigung zur Einführung eines Formularzwangs in § 829 Abs. 4 ZPO resultiert aus dem Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz vom 22.03.2005. Dem Gesetz lag das Ziel zugrunde, die Kommunikation zwischen den Verfahrensbeteiligten zu beschleunigen, den Akten- und Dokumententransfer zu beschleunigen, Akten kontinuierlich mit Zugriffsmöglichkeiten verschiedener Bearbeiter ortsunabhängig verfügbar zu machen, einfache Suchmöglichkeiten zu bieten, redundante Daten zu vermeiden, Akteninhalte leichter auswertbar zu machen und Statistik- und Datenerhebungen zu erleichtern, um auf diese Weise eine Kostenersparnis zu erreichen und Medienbrüche zu vermeiden. Die Vorschrift soll auf längere Sicht das Führen einer elektronischen Akte ermöglichen und kurzfristig den Transfer von einem Papierdokument in ein elektronisches Dokument vereinfachen. Da der Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Zwangsvollstreckungsverfahren ein Massengeschäft darstellt, das weitgehend ohne individuelle Begründung auskommt, soll über die Formulare eine einheitlich definierte Schnittstelle eingerichtet werden, die übernommen und elektronisch weiter bearbeitet werden kann. Abs. 9
Die standardisierten Vordrucke sollen eine schnelle und zutreffende Erfassung und Weiterverarbeitung der Daten in den gerichtlichen EDV-Systemen ermöglichen. Abs. 10
Die vorgenannten Ziele sind durch das von der Gläubigerin eingereichte Formularformat in keiner Weise beeinträchtigt. Es erschließt sichdem Gericht nicht, warum die von der Rechtspflegerin aufgeführten Schablonen, die über die eingereichten Anträge auf Erlass eine Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gelegt werden sollen, die inhaltliche Überprüfung der Anträge überhaupt erleichtern oder zeitlich in relevantem Ausmaß verkürzen. Ähnlich wie bei einer Steuererklärung, die formularmäßig vorgegeben ist und für die ein Formularzwang besteht, dürften sich dem Bearbeiter eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge strukturell bedeutsame Formularabweichungen auch ohne Schablone ohne weiteres erschließen. Abs. 11
Dass hier durch die Abweichungen in der Formulargröße keine strukturell bedeutsame Änderung des Formulars gegeben ist, zeigt bereits der Umstand, dass die Abweichung der Rechtspflegerin bei einer ersten Prüfung gar nicht aufgefallen ist und sie daher nach einer ersten Überprüfung nur die inhaltlich wesentliche Forderungsaufstellung angefordert hat. Im Übrigen gibt es, soweit ersichtlich, für das amtlich vorgeschriebene Formular keine definierte Maßvorgabe. So weicht der Ausdruck im Bundesgesetzblatt von der Größe der auf einem Bildschirm abgebildeten Datei ebenso ab wie von einem Dateiausdruck. Solange der Gesetzgeber die Papierform als Antragsform vorsieht und ein Formular zum Ausdruck zur Verfügung stellt, werden Unterschiede in der Druckform durch die unterschiedlichen Drucksteuerungen und die verschiedentlich eingesetzte Hardware entstehen. Sie dürften sich im Übrigen auch ergeben, wenn Gläubiger bei den verschiedenen in der Bundesrepublik zuständigen Amtsgerichten erscheinen und sich entsprechende Anträge ausdrucken lassen. Die inhaltliche Überprüfung der Anträge ist hiervon nicht maßgeblich beeinträchtigt, dievom Amtsgericht vorgetragene Effizienzsteigerung ist mithin nicht gefährdet. Abs. 12
Mit der vom Amtsgericht gegebenen Begründung kann der Antrag der Gläubigerin daher nicht abgelehnt werden. Die Sache ist gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
JurPC Web-Dok.
33/2014, Abs. 13
[ online seit: 25.02.2014 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Landgericht Bremen, Beschluss vom 27.06.2013, 2 T 265/13, Hinzunehmende Abweichungen vom "Amtlichen Formular" - JurPC-Web-Dok. 0033/2014