JurPC Web-Dok. 29/2014 - DOI 10.7328/jurpcb201429230

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin
Beschluss vom 19.12.2013

152/11

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Annahme eines Ausforschungsbeweises

JurPC Web-Dok. 29/2014, Abs. 1 - 19


Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 103 Abs 1 GG, § 287 ZPO, § 416 ZPO, § 97 Abs 2 UrhG, §§ 172ff GVG

Leitsatz

    Die Ablehnung des Angebots von Zeugen, die anhand der Vertragsnummern und einer Datenbank den Abschluss von 23 nur anonymisiert vorgelegten Verträgen mit Lizenznehmern der Klägerin bekunden sollen, als Ausforschungsbeweis verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das Berufungsurteil in einem Schadensersatzprozess wegen Verletzung ihres Urheberrechts. JurPC Web-Dok.
29/2014, Abs. 1
Die Beschwerdeführerin bietet im Internet geografische Karten an. Bei jedem Kartenaufruf erfolgt unter der Karte ein Hinweis auf ihr Copyright. Die Beteiligte zu 2 nutzte auf ihren Internetseiten einen Kartenausschnitt in der Größe DIN A4 bis DIN A3 für gewerbliche Zwecke. Abs. 2
Mit der Behauptung, dieses Material stamme von ihr, verlangte die Beschwerdeführerin von der Beteiligten zu 2 Unterlassung und verklagte sie auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.670,60 EUR nebst Zinsen. Im Einzelnen verlangte die Beschwerdeführerin Wertersatz für die zeitlich unbefristete Nutzung des Stadtplanausschnitts in Höhe von 2.020,- EUR unter Zugrundelegung ihrer Preisliste, vorgerichtliche Anwaltskosten von 555,60 EUR und Dokumentationskosten von 95,- EUR. Die Beteiligte zu 2 machte geltend, die Beschwerdeführerin betreibe kein reguläres Online-Lizenzgeschäft, sondern verdiene ihre Umsätze ausschließlich mit Abmahnungen und Klagen. Die Listenpreise hätten am Markt keine Chance, sie dienten nur der Schadensschätzung. Abs. 3
Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage in vollem Umfang statt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beteiligten zu 2 wies das Landgericht darauf hin, dass es den Vortrag zur Angemessenheit der Lizenzgebühr als unzureichend erachte. Die Beschwerdeführerin erläuterte, dass sie gewerblichen Abnehmern anders als Privatpersonen nur unbefristete Lizenzen anbiete und zwar zu ihren - näher dargelegten - Tarifbedingungen. Sie legte 23 Verträge mit der Behauptung vor, diese seien ohne vorherige Rechtsverletzung zustande gekommen, wobei sie die Identität des jeweiligen Vertragspartners durch Schwärzung unkenntlich machte. Rund 200 weitere Verträge mit sog. Rechtsverletzern reichte sie als Dateien auf einer CD-ROM in anonymisierter Form ein. Als weiteres Beweismittel benannte sie zwei mit dem Lizenzmanagement und den Vertragsschlüssen befasste Mitarbeiter. Das Landgericht erteilte daraufhin den Hinweis, es halte nach Abmahnung geschlossene Verträge nicht für berücksichtigungsfähig. Zum Nachweis des Abschlusses, der Ernstlichkeit und Durchführung von in freier Verhandlung abgeschlossenen Verträgen reiche deren Vorlage in anonymisierter Form nicht aus. Der Nachweis sei vielmehr durch ein zur Verschwiegenheit verpflichtetes Wirtschaftsprüfungsinstitut zu erbringen, das seine gutachterlichen Feststellungen ohne Namensnennung zu erstatten hätte. Von der Beantragung eines solchen Gutachtens sah die Beschwerdeführerin aus Kostengründen ab. Sie verwies stattdessen auf die erfolgte Benennung der Zeugen. Zur Offenlegung von Vertragspartnern sei sie nicht verpflichtet. Abs. 4
Das Landgericht Berlin änderte das Urteil des Amtsgerichts teilweise ab und verurteilte die Beteiligte zu 2 unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 1.250,60 EUR nebst Zinsen. Die Revision ließ es nicht zu. Ein Anspruch auf Schadensersatz für die Lizenznutzung bestehe nur in Höhe von 600,- EUR. Maßstab für die Geltendmachung eines Schadens im Wege der Lizenzanalogie sei eine angemessene, auf dem Markt tatsächlich erzielbare Lizenzgebühr; auch aus europarechtlicher Sicht ergäbe sich insoweit keine Notwendigkeit, über diesen Betrag hinaus einen „Strafschadensersatz“ zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Listenpreis angemessen und üblich sei. Ob dabei Verträge nach vorangegangenen Abmahnungen zu berücksichtigen seien, könne dahinstehen, weil die Beschwerdeführerin auch 23 andere Vertragsschlüsse vorgebracht habe. Sie habe aber ihren - als vorweggenommen bestritten anzusehenden - Vortrag durch die unterlassene Offenlegung ihrer Vertragspartner nicht hinreichend substantiiert. Die Vorlage geschwärzter Verträge genüge nicht. Der zum Beweis der Vertragsabschlüsse angebotene Zeugenbeweis sei nicht zu erheben, da er auf eine Ausforschung hinauslaufe. Die Beschwerdeführerin habe schon nichts Konkretes dazu vorgetragen, welche berechtigten Interessen die Kunden an der Wahrung der Anonymität gegenüber der Beteiligten zu 2 hätten. Ohne Benennung des Vertragspartners sei das Vorbringen auch zu pauschal, um den angebotenen Zeugenbeweis zu erheben. Anhand der unstreitigen Angaben der Klägerin zu den von ihr gegenüber nicht gewerblichen Einrichtungen und Verbrauchern erzielten Lizenzgebühren für Drei-Jahres-Lizenzen (300,- EUR bei der hier relevanten Kartengröße DIN A 4 bis DIN A 3) sei der Schaden nach § 287 ZPO zu schätzen. Eine Verdoppelung sei angesichts der hier gegebenen gewerblichen Nutzung angemessen. Abs. 5
Mit ihrer Anhörungsrüge machte die Beschwerdeführerin geltend, das Landgericht habe schon zu Unrecht und willkürlich angenommen, ihr Vortrag zu den Vertragsschlüssen nach Rechtsverletzungen sei streitig. Die Beteiligte zu 2 habe nur die „Freiwilligkeit“, nicht aber die Vertragsschlüsse als solche bezweifelt. Das Landgericht habe das Vorbringen zu den 200 Verträgen als Datei auf CD-ROM und den angebotenen Zeugenbeweis unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Der Vortrag zu den Vertragsschlüssen sei so weit konkretisiert, wie dies angesichts der Unzumutbarkeit der Benennung von Vertragspartnern möglich gewesen sei. In anderen Verfahren seien Vertragspartner von der Gegenseite mit Nachfragen zu den Umständen der Vertragsschlüsse belästigt worden. Auch die Nichtzulassung der Revision verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Ihr Fall entspreche dem abweichend entschiedenen des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Urteil vom 13. Januar 2010 - 6 U 93/09 -), in dem sie die gleichen geschwärzten Verträge vorgelegt habe. Das Landgericht hätte die Revision auch zur Klärung der Anforderungen an die Beweisführung zulassen müssen. Abs. 6
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 wies das Landgericht die Anhörungsrüge zurück. Auf die CD-ROM-Dateien habe vor dem Hintergrund der auch dort erfolgten Datenanonymisierung nicht gesondert eingegangen werden müssen. Nachdem die Beteiligte zu 2 hier ganz allgemein bestritten habe, die Beschwerdeführerin könne die Stadtplanlizenzen zu den von ihr verlangten Preisen verkaufen, hätten sowohl die behaupteten Vertragsschlüsse mit sog. Rechtsverletzern als auch mit Personen, die keine vorherige Urheberrechtsverletzung begangen hätten, nicht als zugestanden angesehen werden können. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zu dem genannten Urteil des OLG Karlsruhe. Abs. 7
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Eigentumsgrundrechts und der Privatautonomie durch Nichtanerkennung ihrer Vertragsbedingungen bei der Schadensberechnung sowie die Erschwerung der Rechtsverfolgung durch die Beweisanforderungen des Landgerichts ohne Rücksicht auf ihre datenschutzrechtlichen Einwände. Die Annahme, die Beteiligte zu 2 habe (auch) die Vertragsschlüsse nach Rechtsverletzungen bestritten, sei falsch und angesichts der vorherigen Hinweise für die Beschwerdeführerin überraschend gewesen. Das Landgericht habe darauf hinweisen müssen, dass es auch die Vertragsschlüsse nach Abmahnung nicht als nachgewiesen ansehe, um der Beschwerdeführerin weitere Nachweismöglichkeiten - wie etwa die Bestätigung über die im Vergleichsweg erreichten Vertragsschlüsse durch ihren Prozessvertreter - zu ermöglichen. Durch die Nichtberücksichtigung der 200 auf CD-ROM eingereichten Verträge und Nichterhebung des Zeugenbeweises habe das Landgericht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Nichtzulassung der Revision und die nicht erfolgte Vorlage an den EuGH verstoße gegen  Art. 15 Abs. 4 und Abs. 5 der Verfassung von Berlin - VvB - und gegen das Willkürverbot des  Art. 10 Abs. 1 VvB. Es habe der Zulassungsgrund der Divergenz vorgelegen. Abs. 8
Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Äußerung. Die Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, das Landgericht Berlin habe keine Verfassungsverstöße zu Lasten der Beschwerdeführerin begangen. Abs. 9

II.

Die Verfassungsbeschwerde hat mit der Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus  Art. 15 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB - Erfolg. Abs. 10
1.  Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus  Art. 15 Abs. 1 VvB garantiert - inhaltsgleich mit  Art. 103 Abs. 1 GG - den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zum Sachverhalt und zur Rechtslage vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Dem Recht der Parteien, sich im Verfahren mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten, entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (Beschluss vom 19. Juni 2013 - VerfGH 147/12 - Rn. 19; st. Rspr.). In diesem Sinne gebietet  Art. 15 Abs. 1 VvB in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 11/12 - Rn. 15). Zwar ist das Gericht nicht gehindert, Vortrag der Beteiligten einschließlich ihrer Beweisanträge aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unbeachtet zu lassen. Das gilt namentlich dann, wenn das Gericht einen Vortrag nicht für ausreichend substantiiert oder sonst aus Rechtsgründen für unerheblich hält. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes ist jedoch dann mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör nicht mehr vereinbar, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Beschlüsse vom 19. März 2013 - VerfGH 113/11 und 114/11 - jeweils Rn. 21, m. w. N.; st. Rspr.).Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht verkennt, dass die Ablehnung eines Beweises für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist (Beschlüsse vom 23. Januar 2013, a. a. O. und 19. März 2013, a. a. O.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 1 BvR 1819/10 -, juris Rn. 15 f.; vgl. auch BGH, NJW-RR 2009, 1236 und BGH, Beschluss vom 12. September 2013 - V ZR 291/12 -, juris Rn. 10 f.). Abs. 11
2.  Diesen Maßstäben wird die angegriffene Entscheidung nicht gerecht. Abs. 12
Das Absehen von einer Vernehmung der zum Beweis der 23 Vertragsabschlüsse angebotenen Zeugen findet mit der vom Landgericht gegebenen Begründung keine Stütze im Prozessrecht. Weder diente die Benennung der Zeugen hier dazu, Tatsachen in Erfahrung zu bringen, die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst ermöglichen (sog. Ausforschungsbeweis), noch waren die Angaben der Beschwerdeführerin zu unsubstantiiert oder pauschal, um die Beweiserheblichkeit ihres bestrittenen Vortrags beurteilen zu können. Nach der - bei der Prüfung eines Verstoßes gegen  Art. 15 Abs. 1 VvB im Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legenden - Rechtsansicht des Landgerichts war im Ausgangsverfahren entscheidungserheblich, ob die 23 vorgelegten geschwärzten Verträge tatsächlich abgeschlossen wurden (Urteilsabdruck S. 9, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26. März 2009 - I ZR 44/06 - Resellervertrag). Hierzu hätten die Zeugen nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin anhand der Vertragsnummern mit Hilfe der von ihnen unterhaltenen Datenbank bekunden sollen, ob dem jeweiligen Vertragsschluss eine Abmahnung vorangegangen war oder ob er unabhängig hiervon getätigt wurde. Die Identität der an den behaupteten Vertragsschlüssen beteiligten Gewerbetreibenden war für die behaupteten Vertragsabschlüsse allenfalls mittelbar von Belang, etwa zur Nachprüfung auftretender Zweifel an ihrer Existenz. Darüber hinaus mag die Vorlage geschwärzter Kopien einer Verwertung im Wege des Urkundenbeweises entgegengestanden haben (vgl. § 416 ZPO). Für die prozessuale Zulässigkeit des angetretenen Zeugenbeweises kam es hierauf indes nicht an. Insoweit kann auch offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang das Landgericht von den Zeugen Angaben zu den jeweiligen Vertragspartnern verlangen kann (vgl. dazu BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 -, juris Rn. 45 ff., und vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09 -, juris Rn. 35). Ebenso bedarf keiner weiteren Erörterung, wie der Hinweis des Landgerichts in seinem Schreiben vom 13. Juli 2010 zu beurteilen ist, dass der Nachweis „durch ein zur Verschwiegenheit verpflichtetes Wirtschaftsprüfungsinstitut, das seine gutachtlichen Feststellungen ohne Namensnennung zu erstatten hätte“, zu führen ist (zu einem derartigen sog. „Wirtschaftsprüfervorbehalt“ vgl. Prütting, in: Münchener Kommentar, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 285 Rn. 11). Auch die Frage, auf welche andere Weise im Zivilprozess der Konflikt zwischen der Wahrung berechtigter Interessen des Klägers oder Dritter an der Geheimhaltung schutzwürdiger Tatsachen oder Daten und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes einerseits sowie des Prozessgegners an einer Offenlegung aller entscheidungserheblichen Tatsachen zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör andererseits gelöst werden kann, stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. November 2008, a. a. O. Rn. 47 unter Hinweis auf die prozessualen Möglichkeiten nach §§ 172 ff. GVG; zur Frage eines "in camera"-Verfahrens vgl. Bornkamm, in: Festschrift für Eike Ullmann, 2006, S. 893 ff. auch unter Bezugnahme auf BVerfGE 101, 106 <128 ff.> und Bahner, Geheimnisschutz im Zivilprozess, 2013; ein solches Geheimverfahren ablehnend Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 357 Rn. 4; Laumen, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 285 Rn. 6 f). Abs. 13
3.  Die Entscheidung beruht auch auf der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Das Landgericht hat den gesamten Vortrag der Beschwerdeführerin zur Angemessenheit der Lizenzgebühren ausdrücklich als nicht präkludiert angesehen. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei der gebotenen Berücksichtigung des Beweisantritts und Vernehmung der angebotenen Zeugen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Abs. 14
4.  Auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten weiteren Rügen kommt es danach nicht mehr an. Insbesondere auch nicht darauf, ob das Landgericht die Entscheidungserheblichkeit der 200 weiteren eingereichten Verträge mit abgemahnten Lizenznehmern offen lassen durfte. Abs. 15

III.

Nach § 54 Abs. 3 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - ist das Urteil des Landgerichts vom 30. August 2011 aufzuheben, soweit es die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert hat. Insoweit ist die Sache in entsprechender Anwendung von § 95 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes an das Landgericht zurückzuverweisen. Abs. 16
Damit ist der die Anhörungsrüge zurückweisende Beschluss des Landgerichts vom 26. Oktober 2011 gegenstandslos. Abs. 17
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 33, 34 VerfGHG. Abs. 18
Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen.
JurPC Web-Dok.
29/2014, Abs. 19
[ online seit: 18.02.2014 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 19.12.2013, 152/11, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Annahme eines Ausforschungsbeweises - JurPC-Web-Dok. 0029/2014