| - Die Werbung einer im Bereich der Abmahnungen wegen Filesharings tätigen Anwaltskanzlei in Google-Adwords-Anzeigen mit einer "kostenlosen Erstberatung" bzw. mit einer "kostenlosen Ersteinschätzung" ist nicht wettbewerbswidrig.
- Es liegen insbesondere weder ein Verstoß gegen berufsrechtliche Vorschriften noch ein "übertriebenes Anlocken" im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG vor. Die Preisgestaltungsfreiheit umfasst auch das Recht, andere Mitbewerber zu unterbieten und sogar einen Dumpingpreis anzubieten, sofern keine Umstände hinzutreten, die die Unlauterkeit begründen.
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