| - Zu den zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenständen kann in analoger Anwendung des § 811 Absatz 1 Ziffer 5 ZPO auch eine Internetdomain gehören.
- Das Gericht teilt nicht die Auffassung, dass eine Domain zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit nur erforderlich sei, wenn sich die Domain im Rechtsverkehr bereits durchgesetzt habe und der Schuldner insoweit bei Pfändung auf eine Ersatzdomain verwiesen werden könne. Dem steht nämlich entgegen, dass der vorhandene Kundenstamm z.B. im Falle eines Internet-Shops verlorenginge. Nach Ansicht des Gerichts ist ferner kein Grund ersichtlich, etablierte Unternehmen gegenüber einem weniger bekannten Unternehmen zu privilegieren.
| |