| Ist unstreitig, dass eine Datei mit einem bestimmten Hashwert nicht das im Rahmen einer Internettauschbörse angeblich heruntergeladene Filmwerk enthält, obliegt es dem beweispflichtigen Anspruchsteller, im Rahmen der Beweisaufnahme die sog. Anschlusstatsachen, die dem Sachverständigen ggf. nach Weisung durch das Gericht gemäß § 404a ZPO für die Begutachtung zu Grunde gelegt werden, darzulegen. Kommt der Anspruchsteller dem nicht nach, bleibt er beweisfällig und die Klage auf Ersatz von Abmahnkosten ist bereits deshalb abzuweisen, weil eine Verletzung der Nutzungsrechte des Anspruchstellers nicht nachgewiesen ist.
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