JurPC Web-Dok. 153/2013 - DOI 10.7328/jurpcb2013289151

OLG Köln
Beschluss vom 08.03.2013

6 U 23/13

Alte Musterbelehrung

JurPC Web-Dok. 153/2013, Abs. 1 - 6


UWG § 4 Nr. 11; BGB § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EGBGB  Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10

Leitsatz

    Ein Unternehmer klärt in der Regel hinreichend über die Grenzen der Wertersatzpflicht nach Widerruf eines Fernabsatzvertrages durch den Verbraucher auf, wenn er insoweit die mit Wirkung vom 04.08.2011 geänderte Musterbelehrung verwendet.
Anmerkung zum Sachverhalt:   Die Antragsgegnerin verwendete im Oktober 2012 in ihrem ebay-Shop eine Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher, die hinsichtlich der Verpflichtung zum Wertersatz nach wirksamem Widerruf dem bis 03.08.2011 gültigen Text der Musterbelehrung entsprach. Die Antragstellerin mahnte sie deshalb ab und erwirkte gegen sie eine einstweilige Verfügung, die vom Landgericht nach Widerspruch der Antragsgegnerin aber aufgehoben wurde. Ihre Berufung blieb erfolglos.

G r ü n d e :

Nach Überzeugung des Senats hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Es ist keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder Rechtsfortbildung erforderlich und keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). JurPC Web-Dok.
153/2013, Abs. 1
Verfahrensfehlerfrei und mit rechtlich zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Einzelrichterin des Landgerichts mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung vom 29.10.2012 teilweise aufgehoben und den Verfügungsantrag zu Nr. 1 lit. b mangels eines Unterlassungsanspruchs der Antragstellerin aus §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB,  Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB gegen die Antragsgegnerin zurückgewiesen. Denn deren Belehrung über die Folgen eines wirksamen Widerrufs des in Rede stehenden Fernabsatzvertrages entspricht nicht nur wörtlich der bis zum 03.08.2011 gültigen Musterbelehrung nach Anlage 1 zu  Art. Art. 246 § 2 Abs. 3 S. 1 EGBGB, sondern steht ersichtlich auch mit der aktuellen Gesetzeslage in Einklang. Abs. 2
Der von der Antragsgegnerin erteilte Hinweis, dass der Verbraucher ggfs. Wertersatz leisten müsse, dies aber nicht gelte, "wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung — wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre — zurückzuführen" sei und er "für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung ... keinen Wertersatz leisten" müsse, ist nicht nur klar und verständlich, sondern auch inhaltlich zutreffend. Soweit die zum 04.08.2011 in Kraft getretene Fassung der §§ 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 357 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB darauf abstellt, dass mit der Sache nicht umgegangen und die Ware nicht in einer Weise genutzt worden sein dürfe, "die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht", wird damit der Sache nach nichts anderes zum Ausdruck gebracht, was auch daraus deutlich wird, dass die geltende Fassung der Musterbelehrung die "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" gerade als ein Testen und Ausprobieren definiert, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist (Abs. 2 S. 4). Abs. 3
Dahinter steht die Erwägung, dass der Verbraucher bei einem Fernabsatzgeschäft vor Vertragsschluss keine Möglichkeit hat, sich die in Aussicht genommene Ware in einem Ladengeschäft anzusehen oder sie auf ihre Funktionstauglichkeit und weitere Eigenschaften zu untersuchen, weshalb es ihm ermöglicht werden soll, sich nach angemessener Bedenkzeit, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren, von dem wirksam geschlossenen Vertrag wieder zu lösen (vgl. BGH, GRUR 2012, 643 [Rn. 22] — Überschrift zur Widerrufsbelehrung; EuGH, NJW 2009, 3015 [Rn. 20, 29] — Messner). Es kann ersichtlich keine Rede davon sein, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Fassung des Hinweises den Verbraucher über diese Bedingungen in relevanter Weise im Unklaren ließe oder ihnen eine zu weitgehende Wertersatzpflicht für den Fall des Widerrufs vorspiegeln würde. Abs. 4
Angesichts der unter den vorliegenden Umständen gänzlich fernliegenden Annahme eines Wettbewerbsverstoßes der Antragsgegnerin bietet der Streitfall auch keinen Anlass zu einer Entscheidung nach mündlicher Verhandlung unter Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO. Abs. 5
Die Berufung wird nach alledem zurückzuweisen sein, wenn nicht der Kläger die Gelegenheit zu einer kostengünstigeren Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Stellungnahmefrist wahrnimmt.
JurPC Web-Dok.
153/2013, Abs. 6
Anmerkung der Redaktion:
Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln.
[ online seit: 10.09.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs.
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 08.03.2013, 6 U 23/13, Alte Musterbelehrung - JurPC-Web-Dok. 0153/2013