JurPC Web-Dok. 134/2013 - DOI 10.7328/jurpcb2013288132

BGH
Beschluss vom 26.02.2013

KVZ 57/12

Keine Übermittlung von Unternehmensdaten an eine einfache Behörden-E-Mail-Adresse

JurPC Web-Dok. 134/2013, Abs. 1 - 2


§ 74 Abs. 2 GWB

Leitsatz (der Redaktion):

    Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, interne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an eine Landeskartellbehörde zu übermitteln, wenn diese Behörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung stellt, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil keiner der in § 74 Abs. 2 GWB vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Rechtsbeschwerde zulassen darf. Das Verfahren hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert es eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. JurPC Web-Dok.
134/2013, Abs. 1
Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskartellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR  24/09, NVwZ-RR 2011, 58 Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.
JurPC Web-Dok.
134/2013, Abs. 2
[ online seit: 13.08.2013 ]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok., Abs. 
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.02.2013, KVZ 57/12, Keine Übermittlung von Unternehmensdaten an eine einfache Behörden-E-Mail-Adresse - JurPC-Web-Dok. 0134/2013