| Dabei kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat, in der Excel-Datei, deren Übermittlung durch eine E-Mail die Landeskartellbehörde verlangt hat, seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten gewesen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 EnZR
24/09, NVwZ-RR 2011, 58
Rn. 35). Denn jedenfalls ist der Betroffene nicht verpflichtet, unternehmensinterne
Daten über eine ungesicherte E-Mail-Verbindung an die Behörde zu übermitteln.
Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stellt die Landeskartellbehörde
nur eine E-Mail-Adresse zur Verfügung, die lediglich zum Empfang nichtsignierter
und nichtverschlüsselter Nachrichten dient. Auch soweit es sich bei den übermittelten Daten nicht um Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse handelt, ist es einem
Unternehmen nicht zumutbar, einen derartigen Übertragungsweg benutzen zu
müssen, zumal die Landeskartellbehörde die Möglichkeit hat, sich die gewünschte
Datei auf anderem Wege, etwa auf einem Datenträger oder auf einem gesicherten
elektronischen Übertragungsweg, übermitteln zu lassen.
| JurPC Web-Dok. 134/2013, Abs. 2 |