JurPC Web-Dok. 99/2013 - DOI 10.7328/jurpcb201328699

LG Duisburg
Beschluss vom 06.11.2012

32 Qs-245 UJs 89/11-49/12

Ordnungsgeldfestsetzung gegen den Mitarbeiter eines Klinikbewertungsportals zur Erzwingung der Bekanntgabe des Urhebers einer beleidigenden Äußerung

JurPC Web-Dok. 99/2013


Leitsatz (der Redaktion):

    Gegen einen Mitarbeiter eines Klinikbewertungsportals, der sich weigert, nähere Angaben zum Urheber beleidigender Bewertungen im Rahmen des Portals zu machen, kann zulässigerweise ein Ordnungsgeld sowie ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden. Auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO kann sich der Mitarbeiter dabei nicht berufen, da das Zeugnisverweigerungsrecht sich nur auf Beiträge im redaktionellen Teil des Informationsdienstes bezieht. Eine Parallele zu Leserbriefen bei Zeitungen kann nicht gezogen werden, da Leserbriefe erst nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht werden, was bei den von den Nutzern des Portals eingestellten Beiträgen vorliegend gerade nicht der Fall war.

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[online seit: 04.06.2013]
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok.

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Zitiervorschlag: Duisburg, LG, Ordnungsgeldfestsetzung gegen den Mitarbeiter eines Klinikbewertungsportals zur Erzwingung der Bekanntgabe des Urhebers einer beleidigenden Äußerung - JurPC-Web-Dok. 0099/2013