| Gegen einen Mitarbeiter eines Klinikbewertungsportals, der sich weigert, nähere Angaben zum Urheber beleidigender Bewertungen im Rahmen des Portals zu machen, kann zulässigerweise ein Ordnungsgeld sowie ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt werden. Auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 3 StPO kann sich der Mitarbeiter dabei nicht berufen, da das Zeugnisverweigerungsrecht sich nur auf Beiträge im redaktionellen Teil des Informationsdienstes bezieht. Eine Parallele zu Leserbriefen bei Zeitungen kann nicht gezogen werden, da Leserbriefe erst nach redaktioneller Prüfung veröffentlicht werden, was bei den von den Nutzern des Portals eingestellten Beiträgen vorliegend gerade nicht der Fall war. | |