| 1. Die Veröffentlichung eines Gaststättenbetriebes, bei dem Verstöße gegen die Betriebshygiene bzw. Reinigungsmängel festgestellt worden sind, auf der Internetseite der zuständigen Behörde kann gegen § 40 Abs. 1 a LFGB verstoßen und damit unzulässig sein. 2. Der Gesetzesbegründung zu § 40 Abs. 1 a LFGB lässt sich nicht entnehmen, dass über den Wortlaut der Vorschrift hinaus nicht nur ein beanstandetes Lebensmittel unter seiner genauen Bezeichnung veröffentlicht werden darf, sondern für Behörden die zwingende Pflicht besteht, die Öffentlichkeit ganz generell über bestimmte Betriebe zu informieren, bei denen Verstöße gegen hygienische Anforderungen festgestellt worden sind.
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