OLG Celle |
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Leitsatz (der Redaktion) |
Als Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG ist in der Regel nur der Homepage-Inhaber anzusehen, da maßgeblich die Funktionsherrschaft über die Domain ist. Bei einer Homepage eines Unternehmens ist regelmäßig nur der Arbeitgeber, nicht aber die Mitarbeiter Diensteanbieter in diesem Sinne. |
Auf die vorliegende Entscheidung hat uns freundlicherweise Herr RA Klaus-Dieter Franzen, Kanzlei Franzen in Bremen, hingewiesen. |
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[online seit: 09.10.2012] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen, JurPC Web-Dok. |
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Zitiervorschlag: Celle, OLG, Diensteanbieter i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG - JurPC-Web-Dok. 0155/2012 |