LG Leipzig
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Leitsatz (der Redaktion) |
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Tenor |
I. Den Antragsgegnern wird es ... untersagt, |
in Bezug auf ein von der Staatsanwaltschaft Leipzig wegen vermeintlich illegaler Service-Gebühren auf "... .de" (Internetportal für Flüge, Anm. der Red.) gegen den Antragsteller eingestelltes strafrechtliches Ermittlungsverfahren zu behaupten und/oder behaupten zu lassen: |
"Mittlerweile geht das Treiben auch der Oberstaatsanwaltschaft Dresden zu weit - sie hat die Leipziger Beamten jetzt aufgefordert, den Fall noch einmal aufzurollen.". |
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Gründe |
Dem Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war gemäß §§ 823 I, 1004 BGB i.V.m. §§ 935, 936, 916 ZPO stattzugeben. | JurPC Web-Dok. 141/2012, Abs. 1 |
Der Antragsteller hat durch Vorlage des streitgegenständlichen Artikels glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegner den aus Ziffer I des Tenors ersichtlichen Satz veröffentlicht haben. | Abs. 2 |
Durch Vorlage des e-mail-Schreibens des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 03.07.2012 hat der Antragsteller weiter glaubhaft gemacht, dass die Staatsanwaltschaft Leipzig nicht durch die Generalstaatsanwaltschaft Dresden aufgefordert wurde, das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller noch einmal aufzurollen. Er hat weiter glaubhaft gemacht, dass er durch seinen Rechtsanwalt vergeblich eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung erklärt hat. | Abs. 3 |
Der glaubhaft gemachte Tatsachenvortrag rechtfertigt den beantragten Erlass. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. | Abs. 4 |
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,890 ZPO, §§ 4811, 531 GKG.
| JurPC Web-Dok. 141/2012, Abs. 5 |
[ online seit: 04.09.2012 ] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen,
JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Landgericht Leipzig, Beschluss vom 05.07.2012, 08 O 2057/12, Untersagung einer Behauptung in einer Computer-Zeitschrift - JurPC-Web-Dok. 0141/2012 |