1. Eine einstweilige Verfügung (hier: wegen Hochladens eines fremden Fotos auf der Facebook-Pinnwand) darf wegen eines materiellrechtlich bestehenden Anspruchs nicht schon deshalb ergehen, um zu einer schnelleren Entscheidung zu gelangen. Es müssen vielmehr Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine besondere Eilbedürftigkeit ergibt. 2. Eine analoge Anwendung von § 12 Absatz 2 UWG kommt mangels Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. 3. Das beschleunigte Betreiben eines Anspruches selbst vermag keine Eilbedürftigkeit zu begründen, wohl aber kann ein nicht beschleunigtes Betreiben eines Anspruchs eine an sich gegebene Eilbedürftigkeit wieder entfallen lassen.
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