AG Nettetal
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Leitsatz (der Redaktion) |
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Gründe: |
I. |
Mit Schreiben vom 08.06.2010 beantragte die xxxxxxx GmbH die Pfändung eines Computers nebst Zubehör in der Weise vorzunehmen, dass zunächst lediglich ein Pfandsiegel angebracht und der Computer beim Schuldner verbleiben sollte. In der Folgezeit widersprach der Gläubiger einer Einstellung nach § 803 ZPO vorsorglich und kündigte an, ggf. selbst ein Gebot in einer Größenordnung von 150,00 Euro abzugeben. Gemäß dem Protokoll des Gerichtsvollziehers vom 23.09.2010 schätzte dieser den Wert des von ihm vorgefundenen Computer "ACER" auf 90,00 Euro und lehnte die Pfändung mit der Begründung ab, dass sich die Kosten für Pfändung, Abtransport, Lagerung und Verwertung auf rund 200,00 Euro bis 250,00 Euro belaufen würden. | JurPC Web-Dok. 94/2012, Abs. 1 |
Unter dem 14.03.2011 erhöhte der Schuldner (Anm. der Redaktion: es muss richtig wohl Gläubiger heißen) sein Angebot auf 300,00 Euro. Mit Schreiben 25.03.2011 lehnte der Gerichtsvollzieher eine Pfändung des Computers erneut ab. | Abs. 2 |
Mit seiner Erinnerung wendet sich der Gläubiger gegen die ablehnende Entscheidung des Gerichtsvollziehers. Zur Begründung führt er an, dass dieser ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung die Möglichkeit nehme, Befriedigung zu erlangen. Das von ihm abgegebene Gebot decke selbst die Kosten eines etwaigen Transports etc, im Übrigen würde er - der Gläubiger - den Computer ggf. direkt beim Schuldner in Empfang nehmen. | Abs. 3 |
II. |
Die Erinnerung des Gläubigers ist zulässig - insbesondere fristgemäß
eingelegt - und hat in der Sache Erfolg. Im konkreten Fall kann die
Pfändung aus den Gründen des § 803 Abs. 2 ZPO - wonach eine Pfändung zu
unterbleiben hat, wenn sich von der Verwertung des zu pfändenden
Gegenstandes kein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung
erwarten lässt - nicht abgelehnt werden. Zwar beruft sich der
Gerichtsvollzieher zutreffend darauf, dass im Rahmen der vorgenannten
Vorschrift neben den Kosten der Pfändung auch die zu erwartenden Transport-
, Lager- und Versteigerungskosten zu berücksichtigen sind. Im konkreten
Fall ist aber maßgeblich darauf abzustellen, dass der Gläubiger sein bisher
in Aussicht gestelltes Angebot mit Schreiben vom 14.03.2011 nochmals,
nämlich auf 300,00 Euro, erhöht und überdies erklärt, die Pfandsache nach
Absprache beim Schuldner in Empfang nehmen zu können. Da nach alledem zu
erwarten ist, dass jedenfalls das zuletzt abgegebene Angebot des Gläubigers
die hier tatsächlich zu erwartenden Kosten der Zwangsvollstreckung
übersteigt, steht das Verbot der zwecklosen Pfändung nach § 803 Abs. 2 ZPO
der hier begehrten Vollstreckungsmaßnahme nicht entgegen (vgl. auch LG Köln, Beschluss vom 24.08.1987, Az. 10 T 150/87; AG Walsrode, Beschluss vom
09.03.1984, Az. 8 M 1857/83, zitiert nach juris).
| JurPC Web-Dok. 94/2012, Abs. 4 |
[ online seit: 19.06.2012 ] |
Zitiervorschlag: Gericht, Datum, Aktenzeichen,
JurPC Web-Dok., Abs. |
Zitiervorschlag: Amtsgericht Nettetal, Beschluss vom 17.01.2012, 15 M 421/11, Keine zwecklose Pfändung eines Computers bei Abgabe eines ausreichenden Angebots des Gläubigers - JurPC-Web-Dok. 0094/2012 |