| Der Admin-C haftet nicht für ein fehlerhaftes Impressum auf einer Website. Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 9.11.2011 (Az.: I ZR 150/09 Basler Haarkosmetik) ausgeführt hat, kommt eine Haftung des Admin-C für durch das Betreiben der Domain verwirklichte Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht in Betracht. Er haftet zwar dann, wenn er als Täter oder Teilnehmer einer unerlaubten Handlung gehandelt hat. Als Täter haftet er, wenn er die handlungsbezogenen Verletzungstatbestände selbst, in mittelbarer Täterschaft oder in Mittäterschaft erfüllt hat. Auch besteht anders als etwa für den Plattformbetreiber vom Bundesgerichtshof für Fälle des Angebots jugendgefährdender Medien angenommen keine Verkehrspflicht des Admin-C, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten. Das gilt erst recht für mögliche Rechtsverletzungen, die sich aus der inhaltlichen Gestaltung der Website ergeben könnten.
| |