| - Eine geschäftliche Handlung eines eingetragenen Vereins liegt bereits dann vor, wenn dieser auf seiner Website das Erscheinen eines vom Verein herausgegebenen Buchs ankündigt.
- Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Vereinen liegt vor, wenn diese gleichartige oder austauschbare Informationen zu einem bestimmten Thema anbieten. Das ist auch dann der Fall, wenn der eine Verein die Informationen in Form eines Buches anbietet und der andere Verein die Informationen auf seiner Website bereithält.
- Die Veröffentlichung der Anschrift des Vereins im Rahmen seiner Satzung genügt einer leichten Erkennbarkeit nicht.
- Die Rechtsform des Vereins braucht in der Anbieterkennzeichnung nicht ausgeschrieben zu werden. Die Angabe der abgekürzten Rechtsform "e.V." genügt.
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