1. Eine schematische Anwendung der MFM-Honorarempfehlungen bei der einmaligen Verwendung fremder Fotos durch Privatpersonen ist nicht anzuerkennen. 2. Die Kostendeckelung der Abmahnkosten nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100 Euro ist bei der einmaligen Verwendung fremder Fotos durch Privatpersonen anzuwenden. Die insoweit erforderliche Unerheblichkeit der Rechtsverletzung ist auch bei der Verwendung von vier fremden Fotos anzunehmen. 3. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts ist in einfach gelagerten Fällen von Urheberrechtsverletzungen an Werbefotos nicht erforderlich. 4. Sog. Verletzerzuschläge sind abzulehnen, weil diese dem deutschen Urheberrecht fremd sind (außerhalb des Sonderbereichs GEMA).
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